Ein Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht, ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kein Arbeitsunfall. An dem Ausflug nach Österreich hatte der Kläger gemeinsam mit knapp 80 Kollegen von insgesamt mehr als 1.100 Betriebsangehörigen teilgenommen. Die Übernachtung musste selbst organisiert und bezahlt werden. Während des Skifahrens stürzte der Kläger und riss sich eine Sehne an der linken Schulter.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Verletzte mit seiner freiwilligen Teilnahme an dem Firmenskitag keine Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Die Skiausfahrt sei auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Die Einladung habe nur auf die Skifahrer unter den Mitarbeitern abgezielt und deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen. Zudem habe es keine gemeinsamen, auf die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls ausgelegten Programmpunkten für alle Teilnehmer gegeben.
Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21.05.2021, Az. L 3 U 1001/20
Autorin: Tanja Sautter