Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Geklagt hatte eine Erzieherin aus einem heilpädagogischen Kinderheim, weil die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ihr die Kostenübernahme für die Versorgung mit einem Tinnitusmasker verweigerte. Das Sozialgericht
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