Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind nicht personenidentisch [1]. Fachkräfte für Arbeitssicherheit wurden 1974 im Arbeitssicherheitsgesetz institutionalisiert [2]. Sicherheitsbeauftragte gibt es seit 1919 [3].
Gemeinsamkeiten der beiden Rollen
Mögliche Ursache von Missverständnissen ist, dass das Gesetz sowohl für Sicherheitsfachkräfte als auch Sicherheitsbeauftragte die Aufgabe der „Unterstützung“ des Arbeitgebers vorsieht (§ 6 ASiG und § 22 SGB VII). Es besteht indes ein wesentlicher Unterschied:
Man könnte bei Sicherheitsfachkräften von „Expertenkontrolle von oben“ reden und bei Sicherheitsbeauftragten von „Erfahrungswissen von unten“ [4] – wenn das „Oben“ nicht hierarchisch oder gar elitär gedacht ist, sondern die fundierte Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeint ist („Experte“), während der Sicherheitsbeauftragte zwar die Arbeitsprozesse gut kennen sollte („Erfahrung“), aber formal keine bestimmte Fachqualifikation benötigt. Sicherheitsfachkräfte sind „Arbeitsschutz-Profi“ [5], während Sicherheitsbeauftragte – trotz ihrer Ausbildung – „Arbeitsschutz-Laien“ bleiben können, aber natürlich trotzdem sehr gute Arbeitsschutz-Kenntnisse haben können.
Es geht also nicht um ein „doppelt hält besser“ [6], sondern um „zwei sich ergänzende Sichtweisen“ – einmal „fachkundige Berater“ und einmal „betriebspraktische Berater“ [7] – einmal eher Expertise (hoffentlich auch mit Erfahrung) und einmal eher Erfahrung (hoffentlich auch ein wenig Expertise):
- Man kann und sollte nicht sprechen von einer „sich weitgehenden Überschneidung der Aufgabenkreise von Sicherheitsbeauftragten einerseits und Fachkräften für Arbeitssicherheit andererseits“ [8].
- Sicherheitsbeauftragte sind auch keine „Sicherheitsfachkräfte im Kleinformat“ [9], so dass die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten „ein Teilbereich“ der Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind [10] und in einem „plus-minus-Verhältnis“ stehen [11].
- Sicherheitsbeauftragte sind auch kein „verlängerter Arm“ der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder gar „Lückenfüller“ [12].
- Eine Sicherheitsfachkraft kann nicht zugleich Sicherheitsbeauftragter sein. Das Amt des Sicherheitsbeauftragten ist mit einer Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht vereinbar[13].
In der Rechtsprechung verwechselt
Sicherheitsbeauftragte werden nicht selten und insbesondere mit Sicherheitsingenieuren bzw. Fachkräften für Arbeitssicherheit verwechselt [14] – auch (aber nicht nur) durch die Presse. Man kann nicht zu pingelig sein, wenn man darauf hinweist, dass man nicht vom Sicherheitsbeauftragten gemäß § 8 Abs. 1 ASiG reden sollte [15].
Das OLG Düsseldorf [16] rügte einmal einen Geschäftsführer mit kritischem Unterton und letztlich dem Vorwurf, dass „viele Köche den Brei verderben“, er „führt mit dem Sicherheitsbeauftragten, der Sicherheitsfachkraft und dem Sicherheitsingenieur alle drei Monate Besprechungen durch, um sich über die Sicherheitsbelange des Unternehmens zu informieren“.
Das OLG hob die Verhängung einer Geldbuße durch das AG Wuppertal [17] auf und sagte, „das Amtsgericht wird sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht bereits in der Tatsache, dass der Betroffene gleich drei Mitarbeiter mit der Überwachung der Prüffristen betraut hat, ein Organisationsmangel liegt, der ebenfalls die Haftung des Betriebsinhabers auslöst. Zumindest wird insoweit zu prüfen sein, inwieweit der Betroffene die Verantwortlichkeit und die Kompetenzen zwischen den einzelnen Mitarbeitern verteilt und abgegrenzt hat.“
Doch ein Sicherheitsingenieur ist eine Sicherheitsfachkraft (§ 5 Abs. 1 ASiG). Einer von den drei Unternehmensmitarbeitern – ein Werkzeugmacher-Meister – wird im Beschluss OLG Düsseldorf zu Anfang als Strahlenschutzbeauftragter bezeichnet. Damit geht es wahrscheinlich um drei im konkreten Unternehmen gesetzlich verpflichtende Positionen: den Strahlenschutzbeauftragten, den Sicherheitsbeauftragten und den Sicherheitsingenieur = Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Könnte es nicht auch sein, dass die dreimonatlichen Besprechungen die Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses waren, der nach § 11 Satz 4 ASiG mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt? Es wird im Fall des OLG Düsseldorf nicht zu viele Köche gegeben haben, sondern das Gericht wird eher die verschiedenen verpflichtenden Rollen und die gesetzgeberische Gesamtrezeptur nicht aufgeklärt oder missverstanden haben.
Es gibt weitere Urteile, in denen die Begriffe verrutschen:
- Das OLG Karlsruhe [18] benennt fehlerhaft einen Beklagten „als externen Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 6 ASiG“. Gemeint ist hier natürlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Sogar das Bundessozialgericht [19] sagt, das „ASiG schreibt für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten keine Mindestzahl von Beschäftigten innerhalb eines Betriebs vor, so dass bereits von einem Beschäftigten an die Bestellung angeordnet werden könne“.
- Das Bundesarbeitsgericht[20] berichtet über ein Urteil des LAG Köln [21], in dem es – unkorrigiert vom BAG – heißt: „Es fehle vorliegend an einer formellen Bestellung nach § 5 ASiG und einer Übertragung der in § 6 ASiG genannten Aufgaben. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthalte insofern keine Angaben zur Bestellung bzw. zur Übertragung der Aufgaben und der Verantwortung eines Sicherheitsbeauftragten“.
Fehlurteil des AG Heilbronn
Ein krasses Fehlurteil kommt aus Heilbronn. Das Amtsgericht hat nach einem Unfall mit einem Gabelstapler die Position des Sicherheitsbeauftragten fundamental und fulminant missverstanden [22]. Es heißt dort allen Ernstes: „Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens nicht dafür Sorge getragen, dass im Betrieb regelmäßige Unterweisungen im Umgang mit allen zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln auf der Grundlage schriftlicher Betriebsanweisungen durchgeführt werden. Dem Angeklagten ist zur Last zu legen, dass er die Einhaltung der Durchführung der regelmäßigen Unterweisungen nicht überwacht hat.“
Es ist zwar ganz am Anfang des Sachverhalts kurz erwähnt, er sei „Schichtleiter und Sicherheitsbeauftragter“ – und als Schichtleiter kann er durchaus die erwähnten Führungspflichten verletzt haben. Aber das Amtsgericht Heilbronn stellte bei seiner Verurteilung allein auf diese Position des Sicherheitsbeauftragten ab. Das wird schon zu Beginn der Aussagen zu ihm deutlich: „Zunächst ist festzustellen, dass der Angeklagte in seiner Position als Sicherheitsbeauftragter für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und damit grundsätzlich für die Durchführung von Unterweisungen verantwortlich ist.“
Das Gericht setzt seinen rechtlich unzutreffenden Weg sogar noch konsequent und kontraproduktiv bei der Strafzumessung fort und berücksichtigt strafschärfend, dass „der Angeklagte die Funktion des Sicherheitsbeauftragten innehatte“. Damit verkennt das Gericht, dass sich bei einer „Doppelfunktion“ des Sicherheitsbeauftragten „seine Weisungsbefugnis aus seiner Funktion als Vorgesetzter und nicht aus seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter herleitet“ [23].
Was hat das AG falsch gemacht?
Das Amtsgericht Heilbronn hat mit seinem Urteil und seiner Aussage, der Angeklagte sei „in seiner Position als Sicherheitsbeauftragter für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verantwortlich“ und er müsse „in seiner Eigenschaft als Sicherheitsbeauftragter des Unternehmens dafür Sorge tragen, dass im Betrieb Unterweisungen durchgeführt werden“ gegen fünf wichtige Rechtsgrundsätze verstoßen:
1. „Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis“: Das Amtsgericht Heilbronn stützt sich auf keine Rechtsvorschrift, es zitiert weder das Gesetz noch Rechtsprechung noch Literatur. Hat es sich überhaupt mit der Position des Sicherheitsbeauftragten beschäftigt?
2. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“: Dieser Satz wird nur auf „rechtsunterworfene“ Personen angewendet, nicht auf das Gericht als „rechtssprechende“ Institution. Dem Sinn nach gilt es aber auch hier: Das Amtsgericht Heilbronn muss sich für den fehlenden Blick ins Gesetz und die fehlende Auseinandersetzung mit der Position des Sicherheitsbeauftragten diese deutliche Kritik gefallen lassen.
3. „Das Gesetz ist niemals allein aus sich heraus verständlich“: § 22 SGB VII legt den Sicherheitsbeauftragten zwar eine Unterstützungsaufgabe auf. Was das aber bedeutet, hätte das Gericht auslegen müssen – es ist aber (sträflich nachlässig) beim (falsch verstandenen) Wortlaut stehengeblieben.
4. Sicherheitsbeauftragte haften nicht als solche und „rücken nicht im geringsten, was die Verantwortlichkeit für die Betriebssicherheit betrifft, an die Stelle des Unternehmers“. [24] Das steht zwar nicht im Gesetz, sondern ist Interpretation, so dass es das Gericht durch 1. hätte merken können. Aber diese Aussage ist „Stand der Technik“ im Bereich der Rechtsprechung zu Sicherheitsbeauftragten und gehört zu dem, was der Richter wegen 2. ermitteln muss.
5. Strafverschärfung wegen der Position als Sicherheitsbeauftragter ist besonders unzutreffend. Es ist schon wertungsmäßig unzutreffend, die Stellung als Sicherheitsbeauftragter strafschärfend zu werten, aber es ist auch rechtlich unzutreffend: „Merkmale des Tatbestands einer Strafvorschrift, welche die Strafbarkeit begründen, dürfen nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden“ – auch nicht „Gesichtspunkte, die eine Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB begründen“ [25]. Nur wer eine solche Garantenposition hat, kann bei Unterlassen von Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen strafrechtlich verantwortlich sein. [26]
Welcher Begriff wäre eindeutig?
Die Positionsbezeichnung „Sicherheitsbeauftragter“ kann zu schwerwiegenden – und haftungsrelevanten – Missverständnissen und Irrtümern führen. Der Begriff kann den Schluss auf eine Beauftragung im Sinne einer beratenden Stabsfunktion nahelegen – so wie sie Fachkräfte für Arbeitssicherheit innehaben. Wahrscheinlicher hat das Gericht sich durch fehlende Auseinandersetzung mit dem Rollenbild der Sicherheitsbeauftragten aus dem Rechtssystem „hinauskatapultiert“.
In einem Presseartikel der „Heilbronner Stimme“ ist unzutreffend vom „Sicherheitschef“ die Rede. Das ist aber wohl nicht dem Journalisten vorzuwerfen, denn er wird durch das in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene Fehlverständnis der Staatsanwaltschaft und des Gerichts in die Irre geleitet worden sein.
Wäre dieses Fehlurteil vermieden worden, wenn der gesetzliche Begriff nicht „Sicherheitsbeauftragter“, sondern „Sicherheitsvertrauensperson“ wäre? Wahrscheinlich, denn durch Ersetzung des Begriffs „Beauftragung“ durch „Vertrauen“ wäre das Gericht vielleicht nicht irregeführt worden, hätte nicht voreilig Schlüsse gezogen und genauer nachgedacht.
Österreich spricht in § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). von Sicherheitsvetrauenspersonen. Der historische Begriff des „Unfallvertrauensmann“ ist also im Hinblick auf die Betonung des Vertrauens nicht schlecht gewesen. Dass es nicht „Mann“, sondern „Person“ heißen sollte, versteht sich heute von selbst. Seit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz von 1963 [27] wurde der „negativ belastete“ [28] Begriff Unfall durch den positiven und „werbenden Begriff“ [29] Sicherheit ersetzt.
Wir sollten es auch so im Gesetz sagen: Sicherheitsbeauftragte sind „Vertrauenspersonen“ [30]. Auch der Begriff Sicherheitsbotschafter trifft viel eher, um was es geht.
Quellen:
[1] So ausdrücklich OVG Magdeburg, Beschluss v. 28.05.2019 (Az. 3 M 11/19); OVG Münster, Beschluss vom 15.12.1999 (Az. 1 A 5101/97.PVL).
[2] Ausführlich Wilrich, Verantwortung und Haftung der Sicherheitsingenieure – Unterstützungs‑, Beratungs‑, Berichts‑, Prüfungs‑, Warn- und Sorgfaltspflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Stabsstelle und Unternehmerpflichten in der Linie – mit 20 Gerichtsurteilen und Strafverfahren zu Fahrlässigkeit und Schuld nach Arbeitsunfällen, 2. Aufl. 2023.
[3] Ausführlich Wilrich, Arbeitsschutzverantwortung für Sicherheitsbeauftragte: Bestellung, Rechtsstellung, Pflichten und Haftung als Vertrauenspersonen und Beschäftigte – Grundwissen Arbeitssicherheit, Führungspflichten und Unternehmensorganisation, 2021.
[4] So Oetker, zitiert nach Kothe, Die Sicherheitsbeauftragten, in: Anzinger/Wank (Hrsg.), Festschrift für Otfried Wlotzke, 1996, S. 563, 577 f.
[5] Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Sicherheitsbeauftragte im Betrieb, Stand 04/2019, S. 7 und S. 12.
[6] So zutreffend Petermann / Miyanyedi, Der Betrieb braucht Sicherheitsbeauftragte für Arbeitssicherheit (hrsg. von BG ETEM), 2012, S. 11.
[7] Ulrich Faber, Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 3 ArbSchG, 2004, S. 315 und 323.
[8] So aber Gerd Eidam, Unternehmen und Strafe – Vorsorge- und Krisenmanagement, 3. Aufl. 2008, Rn. 150, S. 64.
[9] So aber Rolf Dietrich Herzberg, Die Verantwortung für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb, 1984, 2.2.2.1, S. 28; dagegen zutreffend auch Kothe, Die Sicherheitsbeauftragten, in: Anzinger/Wank (Hrsg.), Festschrift für Otfried Wlotzke, 1996, S. 563, 570; Ulrich Faber, Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 3 ArbSchG, 2004, S. 323; Siegmann/von Kiparkski, Sicherheitsbeauftragte – Beauftragte für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2017, S. 33.
[10] So aber Christian Ehrich, Amt, Anstellung und Mitbestimmung bei betrieblichen Beauftragten, 1993, § 11 I.1., S. 217.
[11] So aber Oetker, Rechtliche Probleme bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten, Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht, 1983, S. 247, 248.
[12] Dagegen zutreffend auch Siegmann/von Kiparkski, Sicherheitsbeauftragte – Beauftragte für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 2017, S. 33.
[13] Werner, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, 60. Edition Stand: 01.06.2021, § 89 BetrVG Rn. 13.; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 113. Lieferung März 2021, § 22 SGB VII Rn. 6; Anzinger/Bieneck, ASiG, 1998, § 1 Rn. 69.
[14] Das stellt auch die DGUV Information 211‑042 Sicherheitsbeauftragte in Kap. 2.1.5 fest.
[15] So aber Hergenröder, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 13 KSchG Rn. 53.
[16] OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.1998 (Az. 2 Ss (OWi) 385/98 – (OWi) 112/98 III).
[17] AG Wuppertal vom 22.06.1998 (Az. 27 OWi 41 Js 2369/97).
[18] OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.2006 (Az. 7 U 170/06) – besprochen als Fall 19 „Sturz in Klosterbrunnen“ in Wilrich, Verantwortung und Haftung der Sicherheitsingenieure, 2. Aufl. 2023, S. 430 ff.
[19] BSG, Urteil vom 02.11.1999 (Az. B 2 U 25/98); BSG, Urteil vom 01.03.1989 (Az. 2 RU 51/88).
[20] BAG, Urteil vom 23.06.1994 (Az. 2 AZR 640/93).
[21] LAG Köln vom 27.04.1993 (Az. 9 Sa 963/92).
[22] Ausführliche Urteilsbesprechung und ‑kritik in Wilrich, Arbeitsschutzverantwortung für Sicherheitsbeauftragte, 2021, Fall 5 „Gabelstaplerunfall im Saatgutlager“, S. 193 ff.
[23] So treffend Jürgen Spinnarke, Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin, Arbeitsplatzgestaltung, 2. Aufl. 1990, 5.7, S. 108.
[24] BVerwG, Beschluss vom 18.05.1994 (Az. 6 P 27/92).
[25] BGH, Beschluss vom 26.04.2022 (Az. 4 StR 34/22).
[26] Siehe Wilrich, Arbeitsschutz-Strafrecht – Haftung für fahrlässige Arbeitsunfälle: Sicherheitsverantwortung, Sorgfaltspflichten und Schuld – mit 33 Gerichtsurteilen, 2020.
[27] UVNG vom 30.04.1963 (BGBl. I v. 09.05.1963, S. 241, 268).
[28] So Karl Heinz Diekershoff, Sicherheitsbeauftragte im Betrieb – Funktionalität und Wirksamkeit, Forschungsbericht Nr. 202 der BauA, 1979, S. 4.
[29] So Wolfhard Weber, Arbeitssicherheit: Historische Beispiele – aktuelle Analysen, 1988, S. 191.
[30] So auch Kittner/Pieper, Arbeitsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, SGB VII Rn. 31, S. 895.
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen,
www.rechtsanwalt-wilrich.de