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Unterschiedliche Rollen in der Arbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte sind keine Sicherheitsfachkräfte
Unterschiedliche Rollen in der Arbeitssicherheit

Unterschiedliche Rollen in der Arbeitssicherheit
Foto: © industrieblick – stock.adobe.com
Auch mehr als 100 Jahre nach Schaf­fung der Posi­tion der Sicher­heits­beauf­tragten und 50 Jahre nach Inkraft­treten des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes mit den Fachkräften für Arbeitssicher­heit ist der Unter­schied dieser bei­den Auf­gaben nicht hin­re­ichend bekannt.

Sicher­heits­beauf­tragte und Fachkräfte für Arbeitssicher­heit sind nicht per­so­n­eniden­tisch [1]. Fachkräfte für Arbeitssicher­heit wur­den 1974 im Arbeitssicher­heits­ge­setz insti­tu­tion­al­isiert [2]. Sicher­heits­beauf­tragte gibt es seit 1919 [3].

Gemeinsamkeiten der beiden Rollen

Mögliche Ursache von Missver­ständ­nis­sen ist, dass das Gesetz sowohl für Sicher­heits­fachkräfte als auch Sicher­heits­beauf­tragte die Auf­gabe der „Unter­stützung“ des Arbeit­ge­bers vor­sieht (§ 6 ASiG und § 22 SGB VII). Es beste­ht indes ein wesentlich­er Unterschied:

Man kön­nte bei Sicher­heits­fachkräften von „Expertenkon­trolle von oben“ reden und bei Sicher­heits­beauf­tragten von „Erfahrungswis­sen von unten“ [4] – wenn das „Oben“ nicht hier­ar­chisch oder gar elitär gedacht ist, son­dern die fundierte Aus­bil­dung der Fachkraft für Arbeitssicher­heit gemeint ist („Experte“), während der Sicher­heits­beauf­tragte zwar die Arbeit­sprozesse gut ken­nen sollte („Erfahrung“), aber for­mal keine bes­timmte Fachqual­i­fika­tion benötigt. Sicher­heits­fachkräfte sind „Arbeitss­chutz-Profi“ [5], während Sicher­heits­beauf­tragte – trotz ihrer Aus­bil­dung – „Arbeitss­chutz-Laien“ bleiben kön­nen, aber natür­lich trotz­dem sehr gute Arbeitss­chutz-Ken­nt­nisse haben können.

Akteure im Arbeitss­chutz: Sicherheitsbeauftragte

Es geht also nicht um ein „dop­pelt hält bess­er“ [6], son­dern um „zwei sich ergänzende Sichtweisen“ – ein­mal „fachkundi­ge Berater“ und ein­mal „betrieb­sprak­tis­che Berater“ [7] – ein­mal eher Exper­tise (hof­fentlich auch mit Erfahrung) und ein­mal eher Erfahrung (hof­fentlich auch ein wenig Expertise):

  • Man kann und sollte nicht sprechen von ein­er „sich weit­ge­hen­den Über­schnei­dung der Auf­gabenkreise von Sicher­heits­beauf­tragten ein­er­seits und Fachkräften für Arbeitssicher­heit ander­er­seits“ [8].
  • Sicher­heits­beauf­tragte sind auch keine „Sicher­heits­fachkräfte im Kle­in­for­mat“ [9], so dass die Auf­gaben der Sicher­heits­beauf­tragten „ein Teil­bere­ich“ der Auf­gaben der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit sind [10] und in einem „plus-minus-Ver­hält­nis“ ste­hen [11].
  • Sicher­heits­beauf­tragte sind auch kein „ver­längert­er Arm“ der Fachkraft für Arbeitssicher­heit oder gar „Lück­en­füller“ [12].
  • Eine Sicher­heits­fachkraft kann nicht zugle­ich Sicher­heits­beauf­tragter sein. Das Amt des Sicher­heits­beauf­tragten ist mit ein­er Tätigkeit als Sicher­heits­fachkraft nicht vereinbar[13].

In der Rechtsprechung verwechselt

Sicher­heits­beauf­tragte wer­den nicht sel­ten und ins­beson­dere mit Sicher­heitsin­ge­nieuren bzw. Fachkräften für Arbeitssicher­heit ver­wech­selt [14] – auch (aber nicht nur) durch die Presse. Man kann nicht zu pin­gelig sein, wenn man darauf hin­weist, dass man nicht vom Sicher­heits­beauf­tragten gemäß § 8 Abs. 1 ASiG reden sollte [15].

Das OLG Düs­sel­dorf [16] rügte ein­mal einen Geschäfts­führer mit kri­tis­chem Unter­ton und let­ztlich dem Vor­wurf, dass „viele Köche den Brei verder­ben“, er „führt mit dem Sicher­heits­beauf­tragten, der Sicher­heits­fachkraft und dem Sicher­heitsin­ge­nieur alle drei Monate Besprechun­gen durch, um sich über die Sicher­heits­be­lange des Unternehmens zu informieren“.

Das OLG hob die Ver­hän­gung ein­er Geld­buße durch das AG Wup­per­tal [17] auf und sagte, „das Amts­gericht wird sich mit der Frage auseinan­der­set­zen müssen, ob nicht bere­its in der Tat­sache, dass der Betrof­fene gle­ich drei Mitar­beit­er mit der Überwachung der Prüf­fris­ten betraut hat, ein Organ­i­sa­tion­s­man­gel liegt, der eben­falls die Haf­tung des Betrieb­sin­hab­ers aus­löst. Zumin­d­est wird insoweit zu prüfen sein, inwieweit der Betrof­fene die Ver­ant­wortlichkeit und die Kom­pe­ten­zen zwis­chen den einzel­nen Mitar­beit­ern verteilt und abge­gren­zt hat.“

Doch ein Sicher­heitsin­ge­nieur ist eine Sicher­heits­fachkraft (§ 5 Abs. 1 ASiG). Ein­er von den drei Unternehmensmi­tar­beit­ern – ein Werkzeug­mach­er-Meis­ter – wird im Beschluss OLG Düs­sel­dorf zu Anfang als Strahlen­schutzbeauf­tragter beze­ich­net. Damit geht es wahrschein­lich um drei im konkreten Unternehmen geset­zlich verpflich­t­ende Posi­tio­nen: den Strahlen­schutzbeauf­tragten, den Sicher­heits­beauf­tragten und den Sicher­heitsin­ge­nieur = Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Kön­nte es nicht auch sein, dass die drei­monatlichen Besprechun­gen die Sitzun­gen des Arbeitss­chutzauss­chuss­es waren, der nach § 11 Satz 4 ASiG min­destens ein­mal vierteljährlich zusam­men­tritt? Es wird im Fall des OLG Düs­sel­dorf nicht zu viele Köche gegeben haben, son­dern das Gericht wird eher die ver­schiede­nen verpflich­t­en­den Rollen und die geset­zge­berische Gesamtrezep­tur nicht aufgek­lärt oder missver­standen haben.

Es gibt weit­ere Urteile, in denen die Begriffe verrutschen:

  • Das OLG Karl­sruhe [18] benen­nt fehler­haft einen Beklagten „als exter­nen Sicher­heits­beauf­tragten im Rah­men des § 6 ASiG“. Gemeint ist hier natür­lich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Sog­ar das Bun­dessozial­gericht [19] sagt, das „ASiG schreibt für die Bestel­lung eines Sicher­heits­beauf­tragten keine Min­destzahl von Beschäftigten inner­halb eines Betriebs vor, so dass bere­its von einem Beschäftigten an die Bestel­lung ange­ord­net wer­den könne“.
  • Das Bundesarbeitsgericht[20] berichtet über ein Urteil des LAG Köln [21], in dem es – unko­r­rigiert vom BAG – heißt: „Es fehle vor­liegend an ein­er formellen Bestel­lung nach § 5 ASiG und ein­er Über­tra­gung der in § 6 ASiG genan­nten Auf­gaben. Der Arbeitsver­trag der Parteien enthalte insofern keine Angaben zur Bestel­lung bzw. zur Über­tra­gung der Auf­gaben und der Ver­ant­wor­tung eines Sicherheitsbeauftragten“.

Fachkräfte für Arbeitssicher­heit: Ohne sie geht es nicht

Fehlurteil des AG Heilbronn

Ein krass­es Fehlurteil kommt aus Heil­bronn. Das Amts­gericht hat nach einem Unfall mit einem Gabel­sta­pler die Posi­tion des Sicher­heits­beauf­tragten fun­da­men­tal und ful­mi­nant missver­standen [22]. Es heißt dort allen Ern­stes: „Der Angeklagte hat in sein­er Eigen­schaft als Sicher­heits­beauf­tragter des Unternehmens nicht dafür Sorge getra­gen, dass im Betrieb regelmäßige Unter­weisun­gen im Umgang mit allen zur Ver­fü­gung ste­hen­den Betrieb­smit­teln auf der Grund­lage schriftlich­er Betrieb­san­weisun­gen durchge­führt wer­den. Dem Angeklagten ist zur Last zu leg­en, dass er die Ein­hal­tung der Durch­führung der regelmäßi­gen Unter­weisun­gen nicht überwacht hat.“

Es ist zwar ganz am Anfang des Sachver­halts kurz erwäh­nt, er sei „Schichtleit­er und Sicher­heits­beauf­tragter“ – und als Schichtleit­er kann er dur­chaus die erwäh­n­ten Führungspflicht­en ver­let­zt haben. Aber das Amts­gericht Heil­bronn stellte bei sein­er Verurteilung allein auf diese Posi­tion des Sicher­heits­beauf­tragten ab. Das wird schon zu Beginn der Aus­sagen zu ihm deut­lich: „Zunächst ist festzustellen, dass der Angeklagte in sein­er Posi­tion als Sicher­heits­beauf­tragter für die Ein­hal­tung der Sicher­heits­bes­tim­mungen und damit grund­sät­zlich für die Durch­führung von Unter­weisun­gen ver­ant­wortlich ist.“

Das Gericht set­zt seinen rechtlich unzutr­e­f­fend­en Weg sog­ar noch kon­se­quent und kon­trapro­duk­tiv bei der Strafzumes­sung fort und berück­sichtigt straf­schär­fend, dass „der Angeklagte die Funk­tion des Sicher­heits­beauf­tragten innehat­te“. Damit verken­nt das Gericht, dass sich bei ein­er „Dop­pel­funk­tion“ des Sicher­heits­beauf­tragten „seine Weisungs­befug­nis aus sein­er Funk­tion als Vorge­set­zter und nicht aus sein­er Funk­tion als Sicher­heits­beauf­tragter her­leit­et“ [23].

Was hat das AG falsch gemacht?

Das Amts­gericht Heil­bronn hat mit seinem Urteil und sein­er Aus­sage, der Angeklagte sei „in sein­er Posi­tion als Sicher­heits­beauf­tragter für die Ein­hal­tung der Sicher­heits­bes­tim­mungen ver­ant­wortlich“ und er müsse „in sein­er Eigen­schaft als Sicher­heits­beauf­tragter des Unternehmens dafür Sorge tra­gen, dass im Betrieb Unter­weisun­gen durchge­führt wer­den“ gegen fünf wichtige Rechts­grund­sätze verstoßen:

1. „Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtsken­nt­nis“: Das Amts­gericht Heil­bronn stützt sich auf keine Rechtsvorschrift, es zitiert wed­er das Gesetz noch Recht­sprechung noch Lit­er­atur. Hat es sich über­haupt mit der Posi­tion des Sicher­heits­beauf­tragten beschäftigt?

2. „Unwis­senheit schützt vor Strafe nicht“: Dieser Satz wird nur auf „recht­sun­ter­wor­fene“ Per­so­n­en angewen­det, nicht auf das Gericht als „rechtssprechende“ Insti­tu­tion. Dem Sinn nach gilt es aber auch hier: Das Amts­gericht Heil­bronn muss sich für den fehlen­den Blick ins Gesetz und die fehlende Auseinan­der­set­zung mit der Posi­tion des Sicher­heits­beauf­tragten diese deut­liche Kri­tik gefall­en lassen.

3. „Das Gesetz ist niemals allein aus sich her­aus ver­ständlich“: § 22 SGB VII legt den Sicher­heits­beauf­tragten zwar eine Unter­stützungsauf­gabe auf. Was das aber bedeutet, hätte das Gericht ausle­gen müssen – es ist aber (sträflich nach­läs­sig) beim (falsch ver­stande­nen) Wort­laut stehengeblieben.

4. Sicher­heits­beauf­tragte haften nicht als solche und „rück­en nicht im ger­ing­sten, was die Ver­ant­wortlichkeit für die Betrieb­ssicher­heit bet­rifft, an die Stelle des Unternehmers“. [24] Das ste­ht zwar nicht im Gesetz, son­dern ist Inter­pre­ta­tion, so dass es das Gericht durch 1. hätte merken kön­nen. Aber diese Aus­sage ist „Stand der Tech­nik“ im Bere­ich der Recht­sprechung zu Sicher­heits­beauf­tragten und gehört zu dem, was der Richter wegen 2. ermit­teln muss.

5. Strafver­schär­fung wegen der Posi­tion als Sicher­heits­beauf­tragter ist beson­ders unzutr­e­f­fend. Es ist schon wer­tungsmäßig unzutr­e­f­fend, die Stel­lung als Sicher­heits­beauf­tragter straf­schär­fend zu werten, aber es ist auch rechtlich unzutr­e­f­fend: „Merk­male des Tatbe­stands ein­er Strafvorschrift, welche die Straf­barkeit begrün­den, dür­fen nicht nochmals bei der Strafzumes­sung berück­sichtigt wer­den“ – auch nicht „Gesicht­spunk­te, die eine Garan­ten­stel­lung im Sinne des § 13 StGB begrün­den“ [25]. Nur wer eine solche Garan­ten­po­si­tion hat, kann bei Unter­lassen von Schutz- oder Sicher­heits­maß­nah­men oder auch Beratungs- und Unter­stützungsleis­tun­gen strafrechtlich ver­ant­wortlich sein. [26]

Welcher Begriff wäre eindeutig?

Die Posi­tions­beze­ich­nung „Sicher­heits­beauf­tragter“ kann zu schw­er­wiegen­den – und haf­tungsrel­e­van­ten – Missver­ständ­nis­sen und Irrtümern führen. Der Begriff kann den Schluss auf eine Beauf­tra­gung im Sinne ein­er bera­ten­den Stab­s­funk­tion nahele­gen – so wie sie Fachkräfte für Arbeitssicher­heit innehaben. Wahrschein­lich­er hat das Gericht sich durch fehlende Auseinan­der­set­zung mit dem Rol­len­bild der Sicher­heits­beauf­tragten aus dem Rechtssys­tem „hin­auskat­a­pul­tiert“.

In einem Presseartikel der „Heil­bron­ner Stimme“ ist unzutr­e­f­fend vom „Sicher­heitschef“ die Rede. Das ist aber wohl nicht dem Jour­nal­is­ten vorzuw­er­fen, denn er wird durch das in der mündlichen Ver­hand­lung zu Tage getretene Fehlver­ständ­nis der Staat­san­waltschaft und des Gerichts in die Irre geleit­et wor­den sein.

Wäre dieses Fehlurteil ver­mieden wor­den, wenn der geset­zliche Begriff nicht „Sicher­heits­beauf­tragter“, son­dern „Sicher­heitsver­trauensper­son“ wäre? Wahrschein­lich, denn durch Erset­zung des Begriffs „Beauf­tra­gung“ durch „Ver­trauen“ wäre das Gericht vielle­icht nicht irrege­führt wor­den, hätte nicht vor­eilig Schlüsse gezo­gen und genauer nachgedacht.

Öster­re­ich spricht in § 10 des Arbeit­nehmerIn­nen­schutzge­set­zes (ASchG). von Sicher­heitsve­trauensper­so­n­en. Der his­torische Begriff des „Unfal­lver­trauensmann“ ist also im Hin­blick auf die Beto­nung des Ver­trauens nicht schlecht gewe­sen. Dass es nicht „Mann“, son­dern „Per­son“ heißen sollte, ver­ste­ht sich heute von selb­st. Seit dem Unfal­lver­sicherungs-Neuregelungs­ge­setz von 1963 [27] wurde der „neg­a­tiv belastete“ [28] Begriff Unfall durch den pos­i­tiv­en und „wer­ben­den Begriff“ [29] Sicher­heit ersetzt.

Wir soll­ten es auch so im Gesetz sagen: Sicher­heits­beauf­tragte sind „Ver­trauensper­so­n­en“ [30]. Auch der Begriff Sicher­heits­botschafter trifft viel eher, um was es geht.

 

Quellen:
[1] So aus­drück­lich OVG Magde­burg, Beschluss v. 28.05.2019 (Az. 3 M 11/19); OVG Mün­ster, Beschluss vom 15.12.1999 (Az. 1 A 5101/97.PVL).
[2] Aus­führlich Wilrich, Ver­ant­wor­tung und Haf­tung der Sicher­heitsin­ge­nieure – Unterstützungs‑, Beratungs‑, Berichts‑, Prüfungs‑, Warn- und Sorgfalt­spflicht­en der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit als Stab­sstelle und Unternehmerpflicht­en in der Lin­ie – mit 20 Gericht­surteilen und Strafver­fahren zu Fahrläs­sigkeit und Schuld nach Arbeit­sun­fällen, 2. Aufl. 2023.
[3] Aus­führlich Wilrich, Arbeitss­chutzver­ant­wor­tung für Sicher­heits­beauf­tragte: Bestel­lung, Rechtsstel­lung, Pflicht­en und Haf­tung als Ver­trauensper­so­n­en und Beschäftigte – Grund­wis­sen Arbeitssicher­heit, Führungspflicht­en und Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion, 2021.
[4] So Oetk­er, zitiert nach Kothe, Die Sicher­heits­beauf­tragten, in: Anzinger/Wank (Hrsg.), Festschrift für Otfried Wlotzke, 1996, S. 563, 577 f.
[5] Beruf­sgenossen­schaft für Gesund­heits­di­enst und Wohlfahrt­spflege (BGW), Sicher­heits­beauf­tragte im Betrieb, Stand 04/2019, S. 7 und S. 12.
[6] So zutr­e­f­fend Peter­mann / Miyanye­di, Der Betrieb braucht Sicher­heits­beauf­tragte für Arbeitssicher­heit (hrsg. von BG ETEM), 2012, S. 11.
[7] Ulrich Faber, Die arbeitss­chutzrechtlichen Grundpflicht­en des § 3 Arb­SchG, 2004, S. 315 und 323.
[8] So aber Gerd Eidam, Unternehmen und Strafe – Vor­sorge- und Krisen­man­age­ment, 3. Aufl. 2008, Rn. 150, S. 64.
[9] So aber Rolf Diet­rich Herzberg, Die Ver­ant­wor­tung für Arbeitss­chutz und Unfal­lver­hü­tung im Betrieb, 1984, 2.2.2.1, S. 28; dage­gen zutr­e­f­fend auch Kothe, Die Sicher­heits­beauf­tragten, in: Anzinger/Wank (Hrsg.), Festschrift für Otfried Wlotzke, 1996, S. 563, 570; Ulrich Faber, Die arbeitss­chutzrechtlichen Grundpflicht­en des § 3 Arb­SchG, 2004, S. 323; Siegmann/von Kipark­s­ki, Sicher­heits­beauf­tragte – Beauf­tragte für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit, 2017, S. 33.
[10] So aber Chris­t­ian Ehrich, Amt, Anstel­lung und Mitbes­tim­mung bei betrieblichen Beauf­tragten, 1993, § 11 I.1., S. 217.
[11] So aber Oetk­er, Rechtliche Prob­leme bei der Bestel­lung eines Sicher­heits­beauf­tragten, Blät­ter für Steuer­recht, Sozialver­sicherung und Arbeit­srecht, 1983, S. 247, 248.
[12] Dage­gen zutr­e­f­fend auch Siegmann/von Kipark­s­ki, Sicher­heits­beauf­tragte – Beauf­tragte für Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit, 2017, S. 33.

[13] Wern­er, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeit­srecht, 60. Edi­tion Stand: 01.06.2021, § 89 BetrVG Rn. 13.; Ricke, in: Kas­sel­er Kom­men­tar Sozialver­sicherungsrecht, 113. Liefer­ung März 2021, § 22 SGB VII Rn. 6; Anzinger/Bieneck, ASiG, 1998, § 1 Rn. 69.
[14] Das stellt auch die DGUV Infor­ma­tion 211‑042 Sicher­heits­beauf­tragte in Kap. 2.1.5 fest.
[15] So aber Her­gen­röder, in: Münch­en­er Kom­men­tar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 13 KSchG Rn. 53.
[16] OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 12.11.1998 (Az. 2 Ss (OWi) 385/98 – (OWi) 112/98 III).
[17] AG Wup­per­tal vom 22.06.1998 (Az. 27 OWi 41 Js 2369/97).
[18] OLG Karl­sruhe, Urteil vom 11.12.2006 (Az. 7 U 170/06) – besprochen als Fall 19 „Sturz in Kloster­brun­nen“ in Wilrich, Ver­ant­wor­tung und Haf­tung der Sicher­heitsin­ge­nieure, 2. Aufl. 2023, S. 430 ff.
[19] BSG, Urteil vom 02.11.1999 (Az. B 2 U 25/98); BSG, Urteil vom 01.03.1989 (Az. 2 RU 51/88).
[20] BAG, Urteil vom 23.06.1994 (Az. 2 AZR 640/93).
[21] LAG Köln vom 27.04.1993 (Az. 9 Sa 963/92).
[22] Aus­führliche Urteils­be­sprechung und ‑kri­tik in Wilrich, Arbeitss­chutzver­ant­wor­tung für Sicher­heits­beauf­tragte, 2021, Fall 5 „Gabel­sta­plerun­fall im Saatgut­lager“, S. 193 ff.
[23] So tre­f­fend Jür­gen Spin­narke, Sicher­heit­stech­nik, Arbeitsmedi­zin, Arbeit­splatzgestal­tung, 2. Aufl. 1990, 5.7, S. 108.
[24] BVer­wG, Beschluss vom 18.05.1994 (Az. 6 P 27/92).
[25] BGH, Beschluss vom 26.04.2022 (Az. 4 StR 34/22).
[26] Siehe Wilrich, Arbeitss­chutz-Strafrecht – Haf­tung für fahrläs­sige Arbeit­sun­fälle: Sicher­heitsver­ant­wor­tung, Sorgfalt­spflicht­en und Schuld – mit 33 Gericht­surteilen, 2020.
[27] UVNG vom 30.04.1963 (BGBl. I v. 09.05.1963, S. 241, 268).
[28] So Karl Heinz Diek­er­shoff, Sicher­heits­beauf­tragte im Betrieb – Funk­tion­al­ität und Wirk­samkeit, Forschungs­bericht Nr. 202 der BauA, 1979, S. 4.
[29] So Wolfhard Weber, Arbeitssicher­heit: His­torische Beispiele – aktuelle Analy­sen, 1988, S. 191.
[30] So auch Kittner/Pieper, Arbeitss­chutzrecht, 3. Aufl. 2006, SGB VII Rn. 31, S. 895.


Autor: Recht­san­walt Prof. Dr. Thomas Wilrich
Hochschule München, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen,
www.rechtsanwalt-wilrich.de
 
Foto: © privat

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