In höchster Instanz hat sich das Bundessozialgericht mit dem Unfall einer Promotionsstudentin befasst. Die junge Frau untersuchte im Rahmen ihrer geowissenschaftlichen Dissertation Höhlensysteme im Südharz und im südlichen Kyffhäuser. Außerhalb dieses Gebiets stürzte sie im Zuge einer Bergwerksbefahrung durch Mitglieder ihres Höhlenklettervereins in einen fünfzehn Meter tiefen Schacht und zog sich eine Querschnittsymptomatik zu.
Weil die zuständige Unfallkasse das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte, zog die Studentin vor Gericht und verlor in allen drei Instanzen. Die Bundesrichter sahen die Befahrung des Alt-Bergwerks nicht als versicherte Tätigkeit an, weil diese nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule erfolgte.
Vielmehr habe die Klägerin die Exkursion eigeninitiativ, völlig frei, selbstständig und auf eigene Rechnung organisiert, ohne dass der Hochschule oder Fakultätsangehörigen Zeit, Ort und Dauer der Expedition bekannt gewesen seien. Auch diente die Erforschung des Bergwerks ausschließlich dem eigenen Unternehmen „Dissertation“ der Klägerin. Die Verunglückte sei daher bei dieser konkreten Fahrt nicht über die Hochschule versichert gewesen.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.06.2023, Az. B 2 U 19/21 R)