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Selbstorganisierte Exkursion einer Studentin nicht unfallversichert

Sturz in einen fünfzehn Meter tiefen Bergwerksschacht
Selbstorganisierte Exkursion einer Studentin nicht unfallversichert

Selbstorganisierte Exkursion einer Studentin nicht unfallversichert
Foto: © Stefan Müller - stock.adobe.com

In höch­ster Instanz hat sich das Bun­dessozial­gericht mit dem Unfall ein­er Pro­mo­tion­sstu­dentin befasst. Die junge Frau unter­suchte im Rah­men ihrer geowis­senschaftlichen Dis­ser­ta­tion Höh­len­sys­teme im Süd­harz und im südlichen Kyffhäuser. Außer­halb dieses Gebi­ets stürzte sie im Zuge ein­er Berg­w­erks­be­fahrung durch Mit­glieder ihres Höh­len­klet­ter­vere­ins in einen fün­fzehn Meter tiefen Schacht und zog sich eine Quer­schnittsymp­to­matik zu.

Weil die zuständi­ge Unfal­lka­sse das Unglück nicht als Arbeit­sun­fall anerken­nen wollte, zog die Stu­dentin vor Gericht und ver­lor in allen drei Instanzen. Die Bun­desrichter sahen die Befahrung des Alt-Berg­w­erks nicht als ver­sicherte Tätigkeit an, weil diese nicht im organ­isatorischen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der Hochschule erfolgte.

Stürze in Arbeitsstätten

Vielmehr habe die Klägerin die Exkur­sion eigenini­tia­tiv, völ­lig frei, selb­st­ständig und auf eigene Rech­nung organ­isiert, ohne dass der Hochschule oder Fakultät­sange­höri­gen Zeit, Ort und Dauer der Expe­di­tion bekan­nt gewe­sen seien. Auch diente die Erforschung des Berg­w­erks auss­chließlich dem eige­nen Unternehmen „Dis­ser­ta­tion“ der Klägerin. Die Verunglück­te sei daher bei dieser konkreten Fahrt nicht über die Hochschule ver­sichert gewesen.

(Urteil des Bundessozial­gerichts vom 22.06.2023, Az. B 2 U 19/21 R)

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