Der Kläger war am Unfalltag mit seinem Motorrad auf dem Weg vom Büro zu einer nahegelegenen Baustelle unterwegs, als er die Kontrolle über das Motorrad verlor und stürzte. Hierbei zog er sich unter anderem einen offenen Unterschenkelbruch zu. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin wurde zum Unfallhergang ausgeführt, dass der Kläger beim Schaltvorgang mit der linken Hand von der Kupplung abgerutscht sei und sich in diesem Augenblick das Vorderrad gehoben habe. Im Durchgangsarztbericht war vermerkt: „Motorrad hochgezogen, außer Kontrolle geraten und gestürzt gegen Betonpfeiler“.
Zeugen nochmals angehört
Drei Zeugen hatten das Geschehen beobachtet und gegenüber der Polizei angegeben, der Fahrer habe sein Motorrad stark beschleunigt und das Vorderrad zu einem sogenannten Wheelie hochgezogen. Als er dann mit dem Vorderrad wieder aufsetzte, sei er ins Schleudern und von der Fahrbahn abgekommen. Die Zeugen wurden von der Berufsgenossenschaft schriftlich befragt und im Klageverfahren nochmals angehört. Während das Sozialgericht nach den Zeugenaussagen noch annahm, dass es sich um einen absichtlichen Wheelie gehandelt habe und damit um ein riskantes, unversichertes Fahrmanöver, bewertete das LSG die Sache anders. Es sah die Zeugenaussagen als unergiebig an im Hinblick darauf, ob der Kläger absichtlich einen Wheelie gefahren ist. Nur eine Zeugin habe den Kläger schon zum Zeitpunkt des Abhebens des Vorderrades beobachtet und selbst diese habe nicht feststellen können, ob es sich um einen absichtlichen Wheelie gehandelt habe. Der entscheidende Moment sei von den Zeugen nicht beobachtet worden.
Unklar: Absichtliches oder unfreiwilliges Fahrmanöver?
Zudem unterschieden sich die Angaben zur Länge des Fahrens auf dem Hinterrad. Auch die Angaben im Durchgangsarztbericht ließen offen, ob das Vorderrad absichtlich oder versehentlich hochgezogen worden sei. Die bloße Möglichkeit des Wheelie als Mitursache für den Unfall sei nicht ausreichend, vielmehr müsse sie erwiesen sein. Damit sei allein wesentliche Ursache für den Unfall die Fortbewegung auf dem Motorrad zur Baustelle und diese sei versichert.