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Arbeitsunfall mit Motorrad

Urteil aufgehoben
Wheelie als Arbeitsunfall anerkannt

Wheelie als Arbeitsunfall anerkannt
Foto: © mhp - stock.adobe.com
Tanja Sautter
Ein Bauleit­er, der mit seinem Motor­rad nach einem soge­nan­nten Wheel­ie verunglück­te, kann nun doch eine Entschädi­gung von der Beruf­sgenossen­schaft ver­lan­gen. Das erstin­stan­zliche Gericht hat­te seine Klage auf Anerken­nung eines Arbeit­sun­falls noch wegen zu riskan­ter Fahrweise abgewiesen. Seine Beru­fung vor dem Lan­dessozial­gericht (LSG) war erfol­gre­ich (Urteil des Lan­dessozial­gerichts Ham­burg vom 04.05.2022, Az. L 2 U 32/21).

Der Kläger war am Unfall­t­ag mit seinem Motor­rad auf dem Weg vom Büro zu ein­er nahegele­ge­nen Baustelle unter­wegs, als er die Kon­trolle über das Motor­rad ver­lor und stürzte. Hier­bei zog er sich unter anderem einen offe­nen Unter­schenkel­bruch zu. In der Unfal­lanzeige der Arbeit­ge­berin wurde zum Unfall­her­gang aus­ge­führt, dass der Kläger beim Schaltvor­gang mit der linken Hand von der Kup­plung abgerutscht sei und sich in diesem Augen­blick das Vorder­rad gehoben habe. Im Durch­gangsarzt­bericht war ver­merkt: „Motor­rad hochge­zo­gen, außer Kon­trolle ger­at­en und gestürzt gegen Betonpfeiler“.

Zeugen nochmals angehört

Drei Zeu­gen hat­ten das Geschehen beobachtet und gegenüber der Polizei angegeben, der Fahrer habe sein Motor­rad stark beschle­u­nigt und das Vorder­rad zu einem soge­nan­nten Wheel­ie hochge­zo­gen. Als er dann mit dem Vorder­rad wieder auf­set­zte, sei er ins Schleud­ern und von der Fahrbahn abgekom­men. Die Zeu­gen wur­den von der Beruf­sgenossen­schaft schriftlich befragt und im Klagev­er­fahren nochmals ange­hört. Während das Sozial­gericht nach den Zeu­ge­naus­sagen noch annahm, dass es sich um einen absichtlichen Wheel­ie gehan­delt habe und damit um ein riskantes, unver­sichertes Fahrmanöver, bew­ertete das LSG die Sache anders. Es sah die Zeu­ge­naus­sagen als unergiebig an im Hin­blick darauf, ob der Kläger absichtlich einen Wheel­ie gefahren ist. Nur eine Zeu­g­in habe den Kläger schon zum Zeit­punkt des Abhebens des Vorder­rades beobachtet und selb­st diese habe nicht fest­stellen kön­nen, ob es sich um einen absichtlichen Wheel­ie gehan­delt habe. Der entschei­dende Moment sei von den Zeu­gen nicht beobachtet worden.

Unklar: Absichtliches oder unfreiwilliges Fahrmanöver?

Zudem unter­schieden sich die Angaben zur Länge des Fahrens auf dem Hin­ter­rad. Auch die Angaben im Durch­gangsarzt­bericht ließen offen, ob das Vorder­rad absichtlich oder verse­hentlich hochge­zo­gen wor­den sei. Die bloße Möglichkeit des Wheel­ie als Mitur­sache für den Unfall sei nicht aus­re­ichend, vielmehr müsse sie erwiesen sein. Damit sei allein wesentliche Ursache für den Unfall die Fort­be­we­gung auf dem Motor­rad zur Baustelle und diese sei versichert.

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