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Absturz trotz vorhandener Absturzsicherung

Absturz trotz vorhandener Absturzsicherung
Mit Auffangnetz zu Boden gestürzt

Mit Auffangnetz zu Boden gestürzt
Foto: © LianeM - stock.adobe.com
Nur richtig mon­tierte und geprüfte Absturzsicherun­gen kön­nen einen Absturz sich­er ver­hin­dern. Das belegt ein Unfall, der sich bei Arbeit­en an ein­er Bushal­testelle zuge­tra­gen hat. Zudem kann jede Verän­derung des Sicherungssys­tems schw­er­wiegende Fol­gen haben.

An ein­er Bushal­testelle sollte eine neue Über­dachung im Warte­bere­ich mon­tiert wer­den. Dazu wur­den auf die vorhan­dene Stahl-Tragkon­struk­tion Holz­plat­ten aufge­bracht, die in den End­bere­ichen rund geschnit­ten wer­den soll­ten. Um einen Absturz der auf dem Dach arbei­t­en­den Beschäftigten zu ver­mei­den, waren am Trag­w­erk Auf­fangnet­ze als Rand­sicherung vorhan­den. Diese Net­ze waren mit Tra­gar­men an den Stahlträgern des Trag­w­erks befes­tigt. Zum Anklem­men der Tra­garme wur­den soge­nan­nte „Flan­schk­lem­men“ verwendet.

Beim Schnei­den der let­zten Aus­run­dung an der Über­dachung ver­lor der Beschäftigte plöt­zlich den Halt und stürzte mit dem Auf­fangnetz auf die darun­ter­liegende Pflaster­fläche. Er zog sich dabei schwere Ver­let­zun­gen im Bere­ich des Kopfes und der Wirbel­säule zu. Die Fol­gen waren eine sehr lange Arbeit­sun­fähigkeit sowie ein notwendi­ger Beruf­swech­sel, da eine weit­ere Tätigkeit als Dachdeck­er nicht möglich war.

Die Unfallursachen

Die Unfal­lun­ter­suchung ergab, dass eine der Flan­schk­lem­men nicht ord­nungs­gemäß befes­tigt war und sich bei der Belas­tung durch den in das Auf­fangnetz fal­l­en­den Beschäftigten vom Stahlträger löste. Somit war die Schutzwirkung der Absturzsicherung nicht mehr gegeben.

Wie kam es zu diesem Fehler? Bei Tätigkeit­en im Bere­ich von Absturzkan­ten in ein­er Höhe ab zwei Metern sind immer geeignete Absturzsicherun­gen vorzuse­hen. Entsprechend den Vor­gaben zu Sicher­heits­maß­nah­men sind dabei kollek­tiv wirk­ende Schutz­maß­nah­men zu bevorzu­gen. Bei Arbeit­en an Däch­ern sind Gerüste mit ein­er Dachfanglage die geeignet­ste Vari­ante. Allerd­ings muss hierzu eine sichere Auf­stell­fläche für das Gerüst vorhan­den sein.

Weil im vor­liegen­den Fall aber noch an den Boden­flächen unter­halb der Über­dachun­gen gear­beit­et wurde, kam als Schutz­maß­nahme eine Rand­sicherung mit Net­zen zum Ein­satz. Damit sollte auch ein Her­ab­fall­en von Mate­r­i­al oder Werkzeu­gen auf die darun­ter­liegen­den Bere­iche ver­hin­dert wer­den. Der­ar­tige Rand­sicherun­gen erfordern dafür geeignete und sichere Befes­ti­gungspunk­te. Die Her­steller bieten hier­für unter­schiedlich­ste Lösun­gen, meis­tens mit Klemm­sys­te­men, an.

Fester Sitz schwer überprüfbar

Das Prob­lem: Bei diesen Sys­te­men, die nur kraftschlüs­sig an ein Kon­struk­tions­bauteil ange­bun­den wer­den, kann nur sehr schw­er der kor­rek­te Fest­sitz und damit die Auf­nahme der bei einem Fall entste­hen­den Kräfte geprüft wer­den. Kle­in­ste Uneben­heit­en oder das nicht kor­rek­te Verspan­nen der Klem­men kann zum plöt­zlichen Ablösen der Klem­mung und damit zum Ver­sagen des gesamten Auf­fangsys­tems führen. Bess­er sind hier Sys­teme, die form- und kraftschlüs­sig mit der Unterkon­struk­tion ver­bun­den wer­den, so zum Beispiel über Schraub­verbindun­gen mit definiertem Anzugsmo­ment und selb­s­them­menden Schrauben oder Muttern.

Obligatorisch: Prüfung und Freigabe

Der Auf­bau ein­er Rand­sicherung muss gemäß der Auf­bau- und Ver­wen­dungsan­leitung des Her­stellers erfol­gen und nach Kon­trolle durch eine befähigte Per­son zur Nutzung freigegeben wer­den, zum Beispiel durch ein Freiga­be­pro­tokoll. Zudem müssen solche Auf­fangsys­teme regelmäßig auf ihre Wirk­samkeit geprüft wer­den. Dazu gehört auch die Kon­trolle der Befes­ti­gung der Tragkon­struk­tion auf sicheren und fes­ten Sitz. Auch das ist die Auf­gabe von dazu aus­ge­bilde­ten und befähigten Per­so­n­en. Wer­den Auf­fangsys­teme während der Standzeit auch nur teil­weise demon­tiert, um beispiel­sweise andere Arbeit­en in diesem Bere­ich auszuführen, so muss nach erneuter Mon­tage eben­falls eine Prü­fung durch eine dazu befähigte Per­son durchge­führt und eine erneute Freiga­be zur Nutzung vorgenom­men werden.

Nutzende Per­so­n­en müssen sich zudem vor der Auf­nahme ihrer Tätigkeit­en in solchen abgesicherten Bere­ichen davon überzeu­gen, dass die Absturzsicherun­gen in Ord­nung und vor allem freigegeben sind. Die eigen­mächtige Verän­derung von Absturzsicherun­gen durch die Nutzen­den ist nicht zuläs­sig, da sie zum Ver­sagen des Sicherungssys­tems führen kann. In diesem Zusam­men­hang ist auch darauf hinzuweisen, dass es in solchen Arbeits­bere­ichen geeignete Auf­stiege zu den Arbeitsstellen, zum Beispiel in Form von Trep­pen­tür­men, gibt.


Foto: © Foto­stu­dio City Col­or Mun­schke, Weimar

Autor: Dipl.-Ing. Ulf‑J. Schappmann

Sicher­heitsin­ge­nieur VDSI

SIMEBU Thürin­gen GmbH

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