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Inklusion und Arbeit

Rechtliche Vorgaben
Inklusion und Arbeit

Inklusion und Arbeit
Foto: © Sören Münzer/DGUV
Christine Lendt
Das The­ma find­et all­ge­mein immer mehr Beach­tung, aber wie ist Inklu­sion im Arbeit­skon­text umzuset­zen? Welche baulichen Verän­derun­gen bezüglich Bar­ri­ere­frei­heit sind zu ver­an­lassen und welche rechtlichen Vor­gaben gibt es? Dies sollte man wis­sen, damit die Inklu­sion von Men­schen mit Behin­derung und das dafür erforder­liche Miteinan­der funktionieren.

Was bedeutet es, einen schwer­be­hin­derten jun­gen Mann auszu­bilden? Mit dieser Frage beschäftigte sich Axel Lüdecke, Geschäfts­führer der Aster Europe GmbH in Darm­stadt, bei ein­er Beratung mit Yücel Akd­eniz vom Unternehmens-Net­zw­erk Inklu­sion. Der suchte eine Aus­bil­dungsstelle für Sascha U., der auf­grund ein­er Kör­per­be­hin­derung schwer­be­hin­dert ist. Das Unternehmen ist eine Tochter der Mec­ca­n­otec­ni­ca Gruppe, welt­mark­t­führende Her­stel­lerin von automa­tis­chen Faden­heft­maschi­nen und ‑anla­gen für die indus­trielle Pro­duk­tion von Büch­ern. Hier sah er eine Chance.

Ausbildung mit Schwerbehinderung

Damit sich bei­de Seit­en sich­er waren, kon­nte Aster Europe den poten­ziellen Auszu­bilden­den im Rah­men eines Prak­tikums ken­nen­ler­nen. Begleit­et wurde dieses vom Unternehmens-Net­zw­erk Inklu­sion, das umfassend zu behin­derungsrel­e­van­ten Fra­gen sowie finanziellen Förder­leis­tun­gen und Unter­stützungsmöglichkeit­en informierte. Das Inklu­sions-Net­zw­erk ist ein bun­desweites operieren­des Pro­jekt, das von Mit­gliedern der Bun­de­sar­beits­ge­mein­schaft ambu­lante beru­fliche Reha­bil­i­ta­tion (BAGabR) e. V., einem Zusam­men­schluss wirtschaft­sna­her Bil­dung­sein­rich­tun­gen, durchge­führt und begleit­et wird. Weil Sascha U. bei dem Prak­tikum überzeugte, kon­nte er in dem Unternehmen anschließend eine Aus­bil­dung begin­nen. Finanziell beson­ders gefördert wird diese durch Lohnkosten­zuschüsse zur Aus­bil­dungsvergü­tung sowie durch eine beson­dere Prämie nach dem hes­sis­chen Per­spek­tivpro­gramm zur Verbesserung der Arbeits­mark­tchan­cen schwer­be­hin­dert­er Men­schen (HePAS II).

Zur Frage, was let­ztlich auss­chlaggebend für diese Entschei­dung war, sagt Lüdecke: „Neben der fach­lichen Eig­nung des Bewer­bers war es ganz wichtig, dass ein kom­pe­ten­ter Ansprech­part­ner den gesamten Prozess begleit­et hat.“ Nach sein­er Ein­schätzung ist es wesentlich, dass Arbeit­ge­ber unter­stützt wer­den, wenn es um die Beantra­gung von För­der­möglichkeit­en geht, aber auch dabei, wie sie mit Beschäftigten umge­hen sollen oder kön­nen, die eine Behin­derung haben. Dies half bei der Umset­zung, genau­so wie die weit­ere Unter­stützung nach der Ein­stel­lung des jun­gen Mannes. Von diesem Beispiel berichtet die Ini­tia­tive „Inklu­sion gelingt!“ der Spitzen­ver­bände der Wirtschaft BDA, DIHK und ZDH.


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Frei von Hindernissen


Was bedeutet Inklusion?

Men­schen mit Behin­derung kön­nen und soll­ten an allen Lebens­bere­ichen teil­haben. So ist auch der Begriff „Inklu­sion“ immer häu­figer zu hören, oft­mals bezo­gen auf den päd­a­gogis­chen Bere­ich: In Inklu­sion­sklassen ler­nen Schüler mit und ohne Hand­ikap gemein­sam. Aber es gibt etwa auch Inklu­sion­sho­tels, in denen eine Behin­derung keine Ein­schränkung bedeutet. Ein Umdenken vol­lzieht sich auch in der Arbeitswelt. Viele Unternehmen erken­nen die Ein­satzmöglichkeit­en von Beschäftigten mit Behin­derung und haben bere­its bar­ri­ere­freie Arbeit­splätze eingerichtet.

Inklusion und Arbeit: Mit anpacken trotz Handikap

Eine Behin­derung ist oft nicht gle­ichzuset­zen mit Arbeit­sun­fähigkeit. Im Gegen­teil ist es für alle Beteiligten von Vorteil, die vorhan­de­nen Qual­i­fika­tio­nen zu nutzen – und auch für Arbeit­ge­ber ger­ade in Zeit­en des Fachkräfte­man­gels eine Chance. „Bar­ri­ere­frei­heit“ ist dabei das Schlüs­sel­wort. Sind Arbeit­splätze entsprechend gestal­tet, ste­ht dem auch wortwörtlich nichts mehr im Weg.

Wenn beispiel­sweise ein Infor­matik­er auf­grund eines Motor­radun­falls im Roll­stuhl sitzt, kann er seine EDV-Kom­pe­ten­zen nach wie vor uneingeschränkt ein­brin­gen, voraus­ge­set­zt, es ist ihm möglich, sich im Betrieb zu bewe­gen. Es sollte also die Qual­i­fika­tion auss­chlaggebend für die Beschäf­ti­gung sein und nicht die gesund­heitliche Ein­schränkung im Vorder­grund ste­hen. Darauf bezieht sich das Neunte Buch Sozialge­set­zbuch „Reha­bil­i­ta­tion und Teil­habe behin­dert­er Men­schen“. Natür­lich gibt es Gren­zen, abhängig von der Art und dem Grad der Behin­derung sowie dem Beruf und Arbeit­sum­feld. Oft aber wer­den die Möglichkeit­en noch nicht ausgeschöpft.

Die Definition von „Behinderung“

Auf das Beruf­sleben bezo­gen, liegt eine Behin­derung vor, wenn „die kör­per­liche Funk­tion, die geistige Fähigkeit oder die psy­chis­che Gesund­heit eines Men­schen mit hoher Wahrschein­lichkeit länger als sechs Monate von dem für das Leben­salter typ­is­chen Zus­tand abwe­icht und dadurch Ein­schränkun­gen am Arbeit­splatz beste­hen.“ So definiert es die Tech­nis­che Regel für Arbeitsstät­ten (ASR) V3a.2 „Bar­ri­ere­freie Gestal­tung von Arbeitsstät­ten“. Dazu gehören Ein­schränkun­gen wie eine Gehbe­hin­derung, Läh­mung und Schw­er­hörigkeit, aber auch Klein­wüch­sigkeit und erhe­bliche Kraftein­bußen durch Muskel­erkrankun­gen sowie eine Sehein­schränkung, die so stark ist, dass sie sich mit Sehhil­fen nicht kom­pen­sieren lässt. Von ein­er Schwer­be­hin­derung ist die Rede, wenn der Grad der Behin­derung min­destens 50 beträgt.

Das neue Teilhabestärkungsgesetz

Wie aber kön­nen Arbeit­ge­ber Unter­stützung find­en? Durch das Teil­habestärkungs­ge­setz wur­den mit Wirkung zum 1. Jan­u­ar 2022 soge­nan­nte „Ein­heitliche Ansprech­stellen für Arbeit­ge­ber“ geset­zlich einge­führt. Diese sollen Arbeit­ge­ber bei der Aus­bil­dung, Ein­stel­lung und Beschäf­ti­gung von Men­schen mit Behin­derung informieren, berat­en und unter­stützen. Sie übernehmen insofern eine „Lot­sen­funk­tion“, wenn es um die Per­son­al­gewin­nung, Stel­lung von Förder­anträ­gen und let­ztlich Ein­stel­lung von Men­schen mit Behin­derung geht.

Wie dies je nach Bun­des­land unter­schiedlich ausse­hen kann, zeigt sich am Beispiel Bay­ern: Hier wur­den die Inte­gra­tions­fach­di­en­ste mit der flächen­deck­enden Ein­rich­tung sowie Wahrnehmung von Auf­gaben beauf­tragt. Wie das Bay­erische Staatsmin­is­teri­um für Fam­i­lie, Arbeit und Soziales mit­teilt, sind die Ein­heitlichen Ansprech­stellen dabei allerd­ings per­son­ell und organ­isatorisch von den Inte­gra­tions­fach­di­en­sten abge­gren­zt. Um die Kon­tak­tauf­nahme möglichst zu vere­in­heitlichen und für Arbeit­ge­ber zu erle­ichtern, wurde in Bay­ern eine ein­heitliche und kosten­freie Tele­fon­num­mer (0800/9040001) sowie ein bay­ern­weit ein­heitlich­er Inter­ne­tauftritt eingerichtet.

Bei den Inte­gra­tions­fach­di­en­sten wiederum han­delt es sich um die Dien­ste Drit­ter, die bei der Durch­führung der Maß­nah­men zur Teil­habe im Arbeit­sleben einge­bun­den wer­den und vor Ort bei allen Fra­gen rund um die Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­dert­er Men­schen unter­stützen. Dabei ste­hen sie den Men­schen mit Behin­derung und den Arbeit­ge­bern mit ihren (sozialpäd­a­gogis­chen) Fachken­nt­nis­sen zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen und Handlungshilfen zu Inklusion und Arbeit 


Christine Lendt
Chris­tine Lendt; Foto: © Simone Friese

Autorin:
Chris­tine Lendt
Fachau­torin und freie Journalistin

 

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