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Instandhaltungsarbeiten in explosionsfähigen Bereichen

Das 1x1 im Explosionsschutz
Instandhaltungsarbeiten in explosionsfähigen Bereichen

Instandhaltungsarbeiten in explosionsfähigen Bereichen
Grafik: © Dyrba/Heymanns
Instand­hal­tungsar­beit­en im explo­sions­fähi­gen Bere­ich kön­nen nur dann sich­er aus­ge­führt wer­den, wenn alle Beteiligten vor­ab über jegliche Risiken informiert sind: Es muss gewährleis­tet sein, dass jed­er weiß, was er zu tun hat, welche Gefahren wo, wie und warum dro­hen, und vor allem welche sich gegebe­nen­falls neu ergeben kön­nen. Nur so beste­ht die Möglichkeit, während der Arbeit­en angemessen zu reagieren.

Sascha Bless­ing B.Sc.Dyrba & Kol­le­gen Explo­sion­ss­chutz GmbH

Nach der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung bein­hal­ten Instand­hal­tungsar­beit­en die Instand­set­zung, die Wartung und die Inspek­tion. Vor Beginn von Instand­hal­tungsar­beit­en sind alle Beteiligten zu informieren und die Arbeit­en freizugeben, zweck­mäßiger­weise mit­tels eines Arbeitsfreigabesystems.

Der Arbeitsauftrag

Darüber hin­aus gilt nach Betr­SichV §10 (2): Der Arbeit­ge­ber hat Instand­hal­tungs­maß­nah­men auf der Grund­lage ein­er Gefährdungs­beurteilung sich­er durch­führen zu lassen und dabei die Betrieb­san­leitung des Her­stellers zu berück­sichti­gen. Instand­hal­tungs­maß­nah­men dür­fen nur von fachkundi­gen, beauf­tragten und unter­wiese­nen Beschäftigten oder von son­sti­gen für die Durch­führung der Instand­haltungsar­beit­en geeigneten Auf­trag­nehmern mit ver­gle­ich­bar­er Qual­i­fika­tion durchge­führt wer­den. Der Arbeit­sauf­trag für die Durch­führung von Instand­hal­tungsar­beit­en ist hier­bei durch den Arbeit­ge­ber selb­st oder eine von ihm nach § 13 Abs. 2 Arb­SchG beauf­tragte Per­son zu erteilen.

Erhöhtes Gefahrenpotenzial

Zu beacht­en ist, dass erfahrungs­gemäß bei Instand­hal­tungsar­beit­en das Unfall­risiko erhöht ist. Daher ist vor Beginn, während und nach Beendi­gung der Arbeit­en sorgfältig darauf zu acht­en, dass die beson­deren Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten ermit­telt und alle erforder­lichen Schutz­maß­nah­men getrof­fen wurden.

So nen­nt die TRBS 1112 Teil 1 beispiel­haft Maß­nah­men zur Ver­mei­dung der gegebe­nen­falls erzeugten Explosionsgefährdungen

  • bei Instand­hal­tungsar­beit­en in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bereichen,
  • bei Instand­hal­tungsar­beit­en, durch die selb­st gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre entste­hen kann, und
  • bei Instand­hal­tungsar­beit­en in nicht explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen mit Auswirkun­gen auf explo­sion­s­ge­fährdete Bereiche.

Hier­bei han­delt es sich um Maß­nah­men, die über die im Explo­sion­ss­chutz­doku­ment beschriebe­nen Maß­nah­men hin­aus­ge­hen, da nicht alle Instand­hal­tungsar­beit­en und die daraus resul­tieren­den Gefährdun­gen im Explo­sion­ss­chutz­doku­ment berück­sichtigt wer­den kön­nen. Die Durch­führung der Instand­hal­tungsar­beit­en darf daher nur unter Anwen­dung der fest­gelegten Maß­nah­men erfolgen.

Abbruch bei neuer Gefährdung!

Wichtig: Wer­den bei Instand­hal­tungsar­beit­en von der Gefährdungs­beurteilung abwe­ichende Gefährdun­gen fest­gestellt, so sind die Arbeit­en unverzüglich, jedoch sich­er, abzubrechen und dem Arbeit­ge­ber oder der beauf­tragten Per­son mitzuteilen. Nach Abschluss der Arbeit­en ist dafür Sorge zu tra­gen, dass sich das instandge­set­zte Arbeitsmit­tel wieder in einem sicheren und funk­tions­fähi­gen Zus­tand befind­et und alle Arbeits- und Hil­f­s­mit­tel ent­fer­nt wurden.

Gefährdungsbeurteilung

Muss dem­nach für jede Instand­hal­tungsar­beit eine Gefährdungs­beurteilung durchge­führt wer­den? Ja, denn um die Sicher­heit und Gesund­heit aller Beschäftigten zu gewährleis­ten, ist für jede aus­geübte Tätigkeit und für jeden Arbeit­splatz in der Instand­hal­tung eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen.

Zudem kön­nen sich bei Arbeit­en gegebe­nen­falls über die für den Nor­mal­be­trieb im Explo­sion­ss­chutz­doku­ment fest­gelegten explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­iche hin­aus zusät­zliche, auf die Dauer der Arbeit­en befris­tete Bere­iche mit gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre ergeben.

Beispiel Biogasanlage

Beispiel­haft sei hier die Bio­gasan­lage genan­nt, welche beim Öff­nen von Foliendäch­ern zum Rührw­erk­wech­sel auf Dauer befris­tete Bere­iche mit gefährlich­er explo­sions­fähiger Atmo­sphäre frei­gibt (sowie abhängig vom H2S-Gehalt des Bio­gas­es Bere­iche mit Gesund­heits­ge­fahr entste­hen kön­nen). Daher ist vor Durch­führung der Arbeit­en im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung zu ermit­teln und zu doku­men­tieren, welche Schutz­maß­nah­men erforder­lich sind.

Schriftliche Abeitsanweisung

Zur Doku­men­ta­tion gehört auch eine schriftliche Arbeit­san­weisung sowie zusät­zlich bei Arbeit­en mit Zündge­fahren ein Arbeits­freiga­besys­tem (zum Beispiel Freigabescheinverfahren).

Geeignete Schutz­maß­nah­men sind zum Beispiel:

  • Fes­tle­gung und Kennze­ich­nung oder Absper­rung von Bere­ichen, in denen mit Brand-/Ex­plo­sion­s­ge­fahr oder Gesund­heits­ge­fahr zu rech­nen ist,
  • Stillset­zen elek­trisch­er und son­stiger nich­t­ex­plo­sion­s­geschützter Anlagen,
  • Ent­fer­nen explo­sions­fähiger Atmo­sphäre von zum Beispiel Bio­gas (siehe oben) aus Anlagenteilen,
  • Auswahl geeigneter explo­sion­s­geschützter Geräte und Arbeitsmittel,
  • Freimes­sung,
  • Ver­wen­dung geeigneter Per­sön­lich­er Schutzausrüstung,
  • Sich­er­stel­lung ein­er aus­re­ichen­den Belüftung,
  • Benen­nung eines Aufsichtführenden.

Wer­den diese Sicher­heits­maß­nah­men und Vor­gaben beachtet und einge­hal­ten, ste­ht der sicheren Instand­hal­tungsar­beit im explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ich nichts im Weg.


Olli_Merke.jpg
Grafik: © Dyrba/Heymanns

Das Wichtig­ste in Kürze

  • Als Stan­dard­regel­w­erk für sichere Instand­hal­tungsar­beit­en ist die TRBS 1112 Teil 1 zu berücksichtigen.
  • Für jede Instand­hal­tungsar­beit mit Explo­sion­s­ge­fahren muss eine Gefährdungs­beurteilung erstellt werden.
  • Darüber hin­aus sind gegebe­nen­falls zusät­zliche, sich auf die Dauer der Arbeit­en ergebende befris­tete, gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphären zu berück­sichti­gen und hier­für Schutz­maß­nah­men einzuleiten.
 

Checkliste

Sicher­heits­beauf­tragte kön­nen zum Beispiel darauf acht­en, dass

  • die erforder­lichen Arbeits- und Hil­f­s­mit­tel bere­it­gestellt werden,
  • die organ­isatorischen Voraus­set­zun­gen beste­hen und einge­hal­ten werden,
  • die Ver­ant­wortlichkeit­en fest­gelegt sind,
  • die Abstim­mung über Art und Umfang der Arbeit­en sowie Maß­nah­men zur Gefahren­ver­hü­tung zwis­chen den Beteiligten erfol­gt ist,
  • durch Bege­hung des Arbeit­splatzes fest­gestellt wurde, dass die Umge­bungs­be­din­gun­gen den Annah­men entsprechen,
  • die Beschäftigten unter­wiesen wurden.
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