Nach der Betriebssicherheitsverordnung beinhalten Instandhaltungsarbeiten die Instandsetzung, die Wartung und die Inspektion. Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten sind alle Beteiligten zu informieren und die Arbeiten freizugeben, zweckmäßigerweise mittels eines Arbeitsfreigabesystems.
Der Arbeitsauftrag
Darüber hinaus gilt nach BetrSichV §10 (2): Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. Der Arbeitsauftrag für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ist hierbei durch den Arbeitgeber selbst oder eine von ihm nach § 13 Abs. 2 ArbSchG beauftragte Person zu erteilen.
Erhöhtes Gefahrenpotenzial
Zu beachten ist, dass erfahrungsgemäß bei Instandhaltungsarbeiten das Unfallrisiko erhöht ist. Daher ist vor Beginn, während und nach Beendigung der Arbeiten sorgfältig darauf zu achten, dass die besonderen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ermittelt und alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
So nennt die TRBS 1112 Teil 1 beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung der gegebenenfalls erzeugten Explosionsgefährdungen
- bei Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen,
- bei Instandhaltungsarbeiten, durch die selbst gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, und
- bei Instandhaltungsarbeiten in nicht explosionsgefährdeten Bereichen mit Auswirkungen auf explosionsgefährdete Bereiche.
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die über die im Explosionsschutzdokument beschriebenen Maßnahmen hinausgehen, da nicht alle Instandhaltungsarbeiten und die daraus resultierenden Gefährdungen im Explosionsschutzdokument berücksichtigt werden können. Die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten darf daher nur unter Anwendung der festgelegten Maßnahmen erfolgen.
Abbruch bei neuer Gefährdung!
Wichtig: Werden bei Instandhaltungsarbeiten von der Gefährdungsbeurteilung abweichende Gefährdungen festgestellt, so sind die Arbeiten unverzüglich, jedoch sicher, abzubrechen und dem Arbeitgeber oder der beauftragten Person mitzuteilen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dafür Sorge zu tragen, dass sich das instandgesetzte Arbeitsmittel wieder in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand befindet und alle Arbeits- und Hilfsmittel entfernt wurden.
Gefährdungsbeurteilung
Muss demnach für jede Instandhaltungsarbeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? Ja, denn um die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten zu gewährleisten, ist für jede ausgeübte Tätigkeit und für jeden Arbeitsplatz in der Instandhaltung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Zudem können sich bei Arbeiten gegebenenfalls über die für den Normalbetrieb im Explosionsschutzdokument festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche hinaus zusätzliche, auf die Dauer der Arbeiten befristete Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ergeben.
Beispiel Biogasanlage
Beispielhaft sei hier die Biogasanlage genannt, welche beim Öffnen von Foliendächern zum Rührwerkwechsel auf Dauer befristete Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre freigibt (sowie abhängig vom H2S-Gehalt des Biogases Bereiche mit Gesundheitsgefahr entstehen können). Daher ist vor Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
Schriftliche Abeitsanweisung
Zur Dokumentation gehört auch eine schriftliche Arbeitsanweisung sowie zusätzlich bei Arbeiten mit Zündgefahren ein Arbeitsfreigabesystem (zum Beispiel Freigabescheinverfahren).
Geeignete Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Festlegung und Kennzeichnung oder Absperrung von Bereichen, in denen mit Brand-/Explosionsgefahr oder Gesundheitsgefahr zu rechnen ist,
- Stillsetzen elektrischer und sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen,
- Entfernen explosionsfähiger Atmosphäre von zum Beispiel Biogas (siehe oben) aus Anlagenteilen,
- Auswahl geeigneter explosionsgeschützter Geräte und Arbeitsmittel,
- Freimessung,
- Verwendung geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung,
- Sicherstellung einer ausreichenden Belüftung,
- Benennung eines Aufsichtführenden.
Werden diese Sicherheitsmaßnahmen und Vorgaben beachtet und eingehalten, steht der sicheren Instandhaltungsarbeit im explosionsgefährdeten Bereich nichts im Weg.
Das Wichtigste in Kürze
- Als Standardregelwerk für sichere Instandhaltungsarbeiten ist die TRBS 1112 Teil 1 zu berücksichtigen.
- Für jede Instandhaltungsarbeit mit Explosionsgefahren muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden.
- Darüber hinaus sind gegebenenfalls zusätzliche, sich auf die Dauer der Arbeiten ergebende befristete, gefährliche explosionsfähige Atmosphären zu berücksichtigen und hierfür Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Checkliste
Sicherheitsbeauftragte können zum Beispiel darauf achten, dass
- die erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel bereitgestellt werden,
- die organisatorischen Voraussetzungen bestehen und eingehalten werden,
- die Verantwortlichkeiten festgelegt sind,
- die Abstimmung über Art und Umfang der Arbeiten sowie Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zwischen den Beteiligten erfolgt ist,
- durch Begehung des Arbeitsplatzes festgestellt wurde, dass die Umgebungsbedingungen den Annahmen entsprechen,
- die Beschäftigten unterwiesen wurden.