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Beim Promotionszug gefallen

Kein Arbeitsunfall: Sturz hatte innere Ursache
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Foto: © wojtek - stock.adobe.com
Der Sturz ein­er Mitar­bei­t­erin eines Forschungsin­sti­tuts bei der Ver­ab­schiedung eines Dok­toran­den fällt nach einem Urteil des Lan­dessozial­gerichts Nieder­sach­sen-Bre­men nicht unter den Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Nach Auf­fas­sung des Gerichts kam die Klägerin nicht durch äußere Ein­wirkung, son­dern durch ihre geschwächte Kon­sti­tu­tion zu Fall.

Die Klägerin hat­te am Unfall­t­ag an einem tra­di­tionellen Pro­mo­tion­sumzug teilgenom­men, bei dem der frisch geback­ene Absol­vent in einem soge­nan­nten Dok­tor­wa­gen gefahren wurde. Zwei Kol­legin­nen zogen den Wagen, die Klägerin schob. Auf dem Rück­weg zum Insti­tut ver­spürte sie ein Unwohl­sein, sack­te in sich zusam­men und stürzte rück­lings auf den Bürgersteig.

Stolperunfall oder Schwindelanfall?

Die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil die Klägerin nach ärztlich­er Fest­stel­lung an schlecht eingestell­tem Bluthochdruck lei­de, der zu dem Schwinde­lan­fall geführt habe. Die Klägerin wandte dage­gen ein, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blut­druck zurück­ge­führt wer­den könne. Die dage­gen erhobene Klage wurde abgewiesen. Für den Pro­mo­tion­sumzug an sich beste­he schon kein geset­zlich­er Unfal­lver­sicherungss­chutz, entsch­ied das Gericht. Die Ver­anstal­tung habe keinen betrieblichen Charak­ter. Vielmehr sei sie Aus­druck der per­sön­lichen Freude in einem beson­deren Rah­men und diene dem Erhalt ein­er lan­gen stu­den­tis­chen Tra­di­tion. Hinzu komme, dass der Sturz nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens, son­dern durch die innere Ursache eines Schwinde­lan­falls verur­sacht wor­den sei. Zeu­ge­naus­sagen hät­ten bestätigt, dass der Klägerin beim Gehen unwohl gewor­den sei. Sie habe gestöh­nt, sei zusam­menge­sackt und auf den Hin­terkopf gefall­en. Diese Abfolge des Geschehens passe nicht zu einem Stolpern beim Vor­wärts­ge­hen (Urteil vom 02.07.2020, Az. L 6 U 30/18).

Voraus­set­zung für die Anerken­nung eines Arbeit­sun­falls ist, dass ein von außen auf den Kör­p­er ein­wirk­endes Ereig­nis einen Kör­per­schaden verur­sacht hat. Ein Unfall aus inner­er Ursache liegt dage­gen vor, wenn dieser infolge ein­er krankhaften Erschei­n­ung oder der Kon­sti­tu­tion der ver­sicherten Per­son und damit nur zufäl­lig während der Arbeit ein­tritt. Innere Ursachen sind typ­is­cher­weise Kreis­laufkol­laps, Herz­in­farkt oder epilep­tis­ch­er Anfall.

Oft­mals kommt als Unfal­lur­sache sowohl eine ver­sicherte äußere Ein­wirkung als auch eine unver­sicherte innere Ursache in Betra­cht. Aus­nahm­sweise ist die ver­sicherte Tätigkeit dann die wesentliche Unfal­lur­sache, wenn betriebliche Umstände zu Art oder Schwere der Ver­let­zung beige­tra­gen haben. Beispiel­sweise ist ein Sturz wegen eines Schwächean­falls auf eben­em Boden kein Arbeit­sun­fall. Stürzt der Ver­sicherte aber von ein­er Leit­er und zieht sich deshalb schw­erere Ver­let­zun­gen zu, so liegt ein Arbeit­sun­fall vor.

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