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Kennzeichnung von explosionsgeschützten Geräten

Das 1x1 im Explosionsschutz
Kennzeichnung von explosionsgeschützten Geräten

Kennzeichnung von explosionsgeschützten Geräten
Grafik: © Dyrba/Heymanns
Kann die Entste­hung explo­sions­fähiger Atmo­sphäre nicht ver­hin­dert wer­den, sind betrof­fene Bere­iche in Zonen einzuteilen. Dies zieht jedoch den Ein­satz beziehungsweise die Instal­la­tion explo­sion­s­geschützter Geräte nach sich, die für die jew­eilige Zone zuge­lassen sind. Der Beitrag erk­lärt anhand eines Fall­beispiels, wofür die Kennze­ich­nung dieser Geräte steht.

Patrick Dyr­ba, M.Sc.Dyrba & Kol­le­gen Explo­sion­ss­chutz GmbH

Neben den geforderten Iden­ti­fika­tions­dat­en wie Hersteller/Adresse, Her­stel­lungs­jahr und Pro­dukt-/Se­ri­en­num­mer, kön­nen der Richtlin­ie 2014/34/EU, Artikel 16 und § 146 der ATEX-Leitlin­ien zusät­zliche Anforderun­gen an die Kennze­ich­nung ent­nom­men wer­den. Am Beispiel ein­er explo­sion­s­geschützten Taschen­lampe wird im Fol­gen­den die Bedeu­tung der dort ange­bracht­en Buch­staben und Zif­fern erläutert.

Die voll­ständi­ge Kennze­ich­nung der Taschen­lampe lautet:

Drei Fragen:

1. Kön­nen Sie anhand dieser Angaben beurteilen, ob die Lampe in der Zone 0 einge­set­zt wer­den darf? 2. Ist sie für Wasser­stoff-Luft­gemis­che ein­set­zbar? 3. Darf diese Lampe in staubex­plo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen einge­bracht werden?

Die einzel­nen Bestandteile der Kennze­ich­nung „lesen“ sich so:

CE-Sym­bol und Kenn-Num­mer der Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsstelle. In unserem Beispiel „0102“ = Physikalisch-Tech­nis­che Bundesanstalt

Spezielle Explo­sion­ss­chutzkennze­ich­nung für Geräte und Schutzsysteme

  • II

Geräte­gruppe (in diesem Fall „II“)

I Für den Betrieb im Berg­bau unter Tage II Für den Betrieb in allen anderen Bereichen

  • 2G

Gerätekat­e­gorie (in diesem Fall „2G“)

1 Für den Ein­satz in Zone 0 oder 20; Ein­satz auch in den Zonen 1 und 21 sowie Zone 2 und 22 möglich

2 Für den Ein­satz in Zone 1 oder 21, Ein­satz auch in den Zonen 2 und 22 möglich

3 Für den Ein­satz in Zone 2 oder 22

G Für explo­sions­fähige Atmo­sphären, verur­sacht durch Gase, Dämpfe oder Nebel

D Für explo­sions­fähige Atmo­sphären, verur­sacht durch Staub

  • Ex

Europäis­che Nor­men wie zum Beispiel EN 60079.0 ff wer­den eingehalten

  • ib

Zünd­schutzart (in diesem Fall „ib“)

Die Zünd­schutzart „Eigen­sicher­heit i“ bedeutet, dass eigen­sichere Betrieb­smit­tel nur Stromkreise enthal­ten, die den Anforderun­gen an eigen­sichere Stromkreise genü­gen. Das „b“ bedeutet, dass der Ein­satz in Zone 1 und 2 möglich ist.

Weit­ere mögliche Zünd­schutzarten für elek­trische Geräte in explo­sions­fähi­gen Bere­ichen kön­nen der Nor­men­rei­he „60079“ nach IEC, EN, ISA und UL ent­nom­men werden.

Weit­ere Zünd­schutzarten für nicht elek­trische Geräte in explo­sions­fähi­gen Bere­ichen kön­nen der Nor­men­rei­he „80079“ und „60079“ nach IEC, ISO und EN ent­nom­men werden.

  • IIB

Explo­sion­s­gruppe (in diesem Beispiel II) Die Unterteilung dieser Gruppe bei explo­sions­fähi­gen Gas- oder Luft-Gemis­chen zeigt neben­ste­hende Tabelle.

  • T3

Tem­per­aturk­lasse (in diesem Fall „T3“)

Die Ein­teilung der Tem­per­aturk­lassen bei brennbaren Gasen und Dämpfen erfol­gt nach ihrer Entzünd­barkeit. Dabei ist bei der Auswahl von Geräten darauf zu acht­en, dass die max­i­male Ober­flächen­tem­per­atur des Gerätes stets klein­er als die Zündtem­per­atur des Gas- beziehungsweise Dampf-Luft­gemis­ches ist, in dem es einge­set­zt wird (siehe Tabelle „Ein­teilung der Temperaturklassen“).

Im Nach­fol­gen­den ist die Zusatzkennze­ich­nung über die Bescheini­gung der Zer­ti­fizierungsstelle aufgeführt:

  • PTB

Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsstelle (hier die Physikalisch-Tech­nis­che Bundesanstalt)

  • 15

Jahr der Ausstel­lung der Bescheini­gung (hier 2015)

  • ATEX

Kennze­ich­nung der Aus­gabe des Zertifikates

  • 5000

Zer­ti­fikat-Num­mer der Konformitätsbewertungsstelle.

  • X

Beim Ein­satz des Betrieb­smit­tels sind beson­dere Bedin­gun­gen zu beacht­en, diese kön­nen der Gebrauch­san­weisung ent­nom­men wer­den. Im vorgestell­ten Beispiel mit der Taschen­lampe kön­nte zu beson­deren Bedin­gun­gen fol­gen­des zählen:

  • Die Taschen­lampe darf nicht in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen geöffnet wer­den, zum Beispiel für den Batteriewechsel.
  • Es dür­fen nur die in der Bedi­enungsan­leitung aufge­führten Bat­te­rien einge­set­zt werden.

Haben Sie die anfangs gestellten Fragen richtig beantwortet?

Hier kommt die Lösung: Am Beispiel der Taschen­lampe kann nun aus der Kennze­ich­nung ent­nom­men wer­den, dass diese in der Zone 1 in explo­sions­fähiger Atmo­sphäre, verur­sacht durch Gase, Dämpfe oder Nebel einge­set­zt wer­den kann.

  • das Ein­brin­gen in Zone 0 ist nicht möglich.
  • Wasser­stoff entspricht der Explo­sion­s­gruppe IIC; zuge­lassen ist sie nur für IIB und IIA.
  • in staubex­plo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen darf sie auch nicht einge­set­zt wer­den, Kennze­ich­nung Gerätekat­e­gorie „G“

Olli_Merke.jpg

Grafik: © Dyrba/Heymanns

Das Wichtigste in Kürze

Bei der Auswahl von geeigneten Geräten in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen kön­nen Sicher­heits­beauf­tragte auf fol­gende Merk­male achten:

  • Ist das Explo­sion­ss­chutzkennze­ichen vorhanden?
  • Entspricht die angegebene Geräte­gruppe dem Einsatzgebiet?
  • Erlaubt die angegebene Gerätekat­e­gorie eine Ver­wen­dung in den fest­gelegten Zonen?
  • Ist die max­i­male zuläs­sige Ober­flächen­tem­per­atur des Gerätes stets klein­er als die Zündtem­per­atur des Gas- beziehungsweise Dampf-Luftgemisches?
  • Sind beson­dere Bedin­gun­gen zu beachten?
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