Nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind technische Arbeitsmittel von befähigten Personen zu prüfen. Sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen, die durch eine einschlägige Berufsausbildung und ‑erfahrung sowie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit zu erwerben sind.
- Die geforderte Berufsausbildung kann durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Studium oder vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden.
- Berufserfahrung bedeutet, dass die befähigte Person nachweislich im Berufsleben mit Teleskopstaplern umgegangen ist. Sie muss über die Funktionsweise der zu prüfenden Maschinen Bescheid wissen.
- Die zeitnahe berufliche Tätigkeit setzt eine Beschäftigung im Umfeld von Teleskopstaplern sowie regelmäßige Weiterbildungen voraus. Zum Erhalt der Prüfpraxis sind mehrere Prüfungen im Jahr zu absolvieren.
Die befähigte Person muss zudem die einschlägigen Rechtsnormen kennen, um bei Berücksichtigung des Stands der Technik den sicheren Zustand von Teleskopstaplern beurteilen zu können.
Letztendlich hat der Arbeitgeber selbst festzulegen, wen er als befähigte Person zur Prüfung der Maschinen bestellt beziehungsweise beauftragt. Befähigte Personen für die Prüfung von Teleskopstaplern können zum Beispiel Ingenieure, Meister oder andere technische Fachkräfte sein. Zu beachten gilt, dass die Betriebssicherheitsverordnung verschiedene Arten von Prüfungen beschreibt, die sich hinsichtlich des Prüfumfangs und der Häufigkeit deutlich voneinander unterscheiden: regelmäßige und außerordentliche Prüfungen.
Regelmäßige Prüfungen
Die regelmäßige Prüfung von Teleskopstaplern dient der Ermittlung und dem Erhalt des sicheren Betriebszustandes. Die Prüffristen sind durch den Unternehmer im Rahmen der gesetzlich geforderten Gefährdungsbeurteilung eigenständig festzulegen. Dies hat den Vorteil, dass betriebsspezifische Gegebenheiten individuell berücksichtigt werden können. In der betrieblichen Praxis hat sich die sogenannte jährliche „UVV-Prüfung“ beziehungsweise „Sachkundigenprüfung“ durchgesetzt. Bei erschwerten Einsatzbedingungen kann es notwendig sein, die Prüfintervalle zu verringern. Im Mietgeschäft sollte nach jeder Maschinenrückgabe eine technische Überprüfung der Maschine durchgeführt werden.
Außerordentliche Prüfungen
Außerordentliche Prüfungen von Teleskopstaplern sind je nach Bedarf durchzuführen. Anlässe für derartige Prüfungen sind beispielsweise:
- Unfälle mit Sach- und / oder Personenschäden
- wesentliche Änderungen der Maschine
- umfangreiche Reparaturen
- längere Zeiten der Nichtbenutzung
Aufgrund der Zielsetzung und des Umfangs der außerordentlichen Prüfungen werden diese meistens von Fach- oder Betriebsingenieuren durchgeführt.
Die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen sind in einem Prüfbericht festzuhalten. Sofern Teleskopstapler außerhalb des eigenen Betriebes eingesetzt werden, ist eine Kopie des letzten Prüfnachweises an der Maschine mitzuführen. Das Anbringen einer Plakette an das Prüfobjekt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, hat sich aber als gute Praxis bewährt. Alle beteiligten Personen können so auf einen Blick erkennen, wann die nächste Prüfung unter normalen Bedingungen ansteht. Zur Beurteilung des technischen Zustandes der Maschine ist die Prüfplakette jedoch nicht geeignet. Hierzu bedarf es der Einsichtnahme in das Prüfbuch.
Teleskopstapler im Kranbetrieb
Teleskopstapler mit angebauten Winden oder Lasthaken erlauben das Arbeiten wie mit einem Fahrzeugkran. Bei einem Lastmoment von mehr als 300 Kilonewtonmeter oder einer Auslegerlänge größer als 15 Meter sind neben den zuvor beschriebenen Prüfungen zusätzliche Prüfungen durch einen Kransachverständigen erforderlich. Diese Sachverständigenprüfungen sind alle vier Jahre – ab dem 13. Betriebsjahr jährlich – durchzuführen und zu dokumentieren. Die Prüfung des Kransachverständigen ersetzt dabei die regelmäßige Prüfung der befähigten Person. Werden Teleskopstapler nicht mit Anbauwinden oder Lasthaken betrieben, sind keine Prüfungen durch einen Kransachverständigen erforderlich.
Nutzungsdauer von Anbauwinden
Beim Einsatz von Anbauwinden ist im Rahmen der Prüfungen auch der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln. Die Berechnung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer ist im Prüfbuch zu hinterlegen. Für die Berechnung sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Triebwerkgruppe folgende Angaben erforderlich:
- Lastkollektiv (leicht bis sehr schwer)
- Laufzeit des Winden-Hubwerks im Prüfintervall
- Zuschlagsfaktor in Anhängigkeit der Erfassungsweise
Der Zuschlagsfaktor kann mithilfe eines Lastkollektivspeichers und / oder Zählwerks der Maschine ermittelt werden. Sofern diese technischen Möglichkeiten nicht verfügbar sind, ist der Zuschlagsfaktor realistisch abzuschätzen. Man unterscheidet folgende Fälle:
- Fall 1: Lastkollektiv und Laufzeit des Hubwerks sind bekannt.
- Fall 2: Das Lastkollektiv wird geschätzt, die Laufzeit des Hubwerks wird durch einen Betriebsstundenzähler oder Ähnliches erfasst.
- Fall 3: Lastkollektiv und Laufzeit des Hubwerks werden geschätzt.
- Fall 4: Die Betriebsweise ist unbekannt, daher wird ein „mittelschwerer Einsatz“ sowie eine jährliche Laufzeit der Winde von 250 Stunden unterstellt.
Sonderregelung für Fälle 1 bis 3
Um zu vermeiden, dass wenig genutzte Anbauwinden von Teleskopstaplern bereits nach zehn Jahren ausgetauscht oder einer Generalüberholung unterzogen werden müssen, kann für die Fälle 1 bis 3 folgende Sonderregelung angewandt werden: Wird während der Nutzungsdauer von zehn Jahren sechzig Prozent der theoretischen Restnutzungsdauer nicht überschritten, darf die Winde weiter betrieben werden. Jedoch muss sie spätestens im 15. Jahr oder mit dem Erreichen von neunzig Prozent der theoretischen Nutzungsdauer ausgetauscht beziehungsweise gemäß den Herstellerangaben vollständig überholt werden.
Instandhalter besonders gefährdet
Teleskopstapler sind während der gesamten Verwendungsdauer in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Dafür muss der Betreiber geeignete Instandhaltungsmaßnahmen treffen, die unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers von fachkundigen Personen ausgeführt werden. Die Instandhaltung beinhaltet
- Maßnahmen zum Erhalt des sicheren Zustands (zum Beispiel Wartung, Inspektion) und
- die Rückführung in diesen durch geeignete Reparaturmaßnahmen.
Instandhalter sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten besonderen Gefährdungen ausgesetzt, zum Beispiel beim Aufenthalt unter angehobenen Lasten, beim Arbeiten in beengten Bereichen oder durch den Kontakt mit Ölen und Kraftstoffen. Der Arbeitgeber hat die Instandhaltung von Teleskopstaplern und dessen Anbaugeräten deshalb ordnungsgemäß zu planen. Treffen beim Reparieren Beschäftigte unterschiedlicher Fachdisziplinen zusammen, sind ihre Tätigkeiten vorher im Detail abzusprechen. Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen gehört zudem eine fehlerfreie Kommunikation.
Ein besonderes Augenmerk bei der Instandhaltung von Teleskopstaplern ist auf die Mobilhydraulik zu legen. Verunreinigungen der Druckflüssigkeit durch unsachgemäßes Arbeiten führt oft zu technischen Fehlern. Starre Druckleitungen und flexible Schlauchleitungen sorgen für die Verteilung der Druckflüssigkeit. Bei der Wartung und Pflege sind die Füllstände der einzelnen Aggregate zu kontrollieren und gegebenenfalls zu ergänzen. Der intensive Kontakt zu Ölen und Kraftstoffen kann nicht unerhebliche Hauterkrankungen verursachen, die vereinzelt zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zwingen. Das Tragen von Schutzhandschuhen und die Verwendung von Hautschutzmitteln bei der Arbeit ist deshalb unverzichtbar.
Hydraulik-Schlauchleitungen
Aufgrund äußerer, schädlicher Einwirkungen sind Hydraulik-Schlauchleitungen regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf auszutauschen. Häufige Schäden an Hydraulik-Schlauchleitungen sind:
- Leckagen des Schlauchs, der Schlauchleitung oder der Armatur
- Herauswandern des Schlauchs aus der Armatur
- Beschädigungen wie Scheuerstellen, Schnitte der Außenschicht
- Rissbildungen der Außenschicht
Nicht mit den Händen abtasten!
Keinesfalls dürfen Hydraulik-Schlauchleitungen bei der Suche nach Leckagen mit den Händen abgetastet werden. Injektionen von Druckflüssigkeiten, auch „Pinholes“ genannt, sind optisch kaum erkennbar. Sie müssen allerdings immer ärztlich behandelt werden, denn in den Körper eingedrungenes Hydrauliköl stellt eine ernste Gesundheitsgefahr dar – selbst tödliche Verletzungen sind möglich.
Zu beachten ist außerdem, dass Hydraulikschläuche trotz sachgerechter Lagerung und zulässiger Beanspruchung einer natürlichen Alterung unterliegen. Bei der Herstellung beziehungsweise Konfektionierung der Schlauchleitung sollte das Ausgangsmaterial daher nicht älter als vier Jahre sein. Die Verwendungsdauer von Hydraulik-Schlauchleitungen ist ebenfalls begrenzt. Vorrangig sind die Austauschintervalle des Maschinenherstellers zu beachten. Liegen keine Herstellerangaben (mehr) vor, sind Hydraulik-Schlauchleitungen spätestens nach sechs Jahren auszutauschen. Dies gilt auch, wenn äußerlich keine Schäden sichtbar sind!
Literatur
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53)
- Unfallverhütungsvorschrift „Winden‑, Hub- und Zuggeräte“ (DGUV 54)
- DGUV Information 209–070 „Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung“
- Markus Tischendorf: „Teleskopstapler sicher fahren“, Vogel-Verlag, München, 3. Auflage 2023