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Prüfen und Instandhalten: Sicher Arbeiten mit Teleskopstaplern

Prüfen und Instandhalten
Sicher Arbeiten mit Teleskopstaplern

Sicher Arbeiten mit Teleskopstaplern
Foto: © Genie
Fehlzeit­en wegen defek­ter Bau­maschi­nen kann sich nie­mand leis­ten. Das gilt beson­ders für Teleskop­sta­pler, die vielerorts unverzicht­bar sind. Regelmäßige Prü­fun­gen und eine fachgerechte Instand­hal­tung sind nicht nur wirtschaftlich geboten, son­dern helfen, Unfälle und men­schlich­es Leid zu vermeiden.

Nach § 14 Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) sind tech­nis­che Arbeitsmit­tel von befähigten Per­so­n­en zu prüfen. Sie müssen die erforder­lichen Fachken­nt­nisse besitzen, die durch eine ein­schlägige Beruf­saus­bil­dung und ‑erfahrung sowie eine zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit zu erwer­ben sind.

  • Die geforderte Beruf­saus­bil­dung kann durch eine abgeschlossene Beruf­saus­bil­dung, ein Studi­um oder ver­gle­ich­bare Qual­i­fika­tio­nen nachgewiesen werden.
  • Beruf­ser­fahrung bedeutet, dass die befähigte Per­son nach­weis­lich im Beruf­sleben mit Teleskop­sta­plern umge­gan­gen ist. Sie muss über die Funk­tion­sweise der zu prüfend­en Maschi­nen Bescheid wissen.
  • Die zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit set­zt eine Beschäf­ti­gung im Umfeld von Teleskop­sta­plern sowie regelmäßige Weit­er­bil­dun­gen voraus. Zum Erhalt der Prüf­prax­is sind mehrere Prü­fun­gen im Jahr zu absolvieren.

Die befähigte Per­son muss zudem die ein­schlägi­gen Recht­snor­men ken­nen, um bei Berück­sich­ti­gung des Stands der Tech­nik den sicheren Zus­tand von Teleskop­sta­plern beurteilen zu können.

Let­z­tendlich hat der Arbeit­ge­ber selb­st festzule­gen, wen er als befähigte Per­son zur Prü­fung der Maschi­nen bestellt beziehungsweise beauf­tragt. Befähigte Per­so­n­en für die Prü­fung von Teleskop­sta­plern kön­nen zum Beispiel Inge­nieure, Meis­ter oder andere tech­nis­che Fachkräfte sein. Zu beacht­en gilt, dass die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung ver­schiedene Arten von Prü­fun­gen beschreibt, die sich hin­sichtlich des Prü­fum­fangs und der Häu­figkeit deut­lich voneinan­der unter­schei­den: regelmäßige und außeror­dentliche Prüfungen.

Regelmäßige Prüfungen

Die regelmäßige Prü­fung von Teleskop­sta­plern dient der Ermit­tlung und dem Erhalt des sicheren Betrieb­szu­s­tandes. Die Prüf­fris­ten sind durch den Unternehmer im Rah­men der geset­zlich geforderten Gefährdungs­beurteilung eigen­ständig festzule­gen. Dies hat den Vorteil, dass betrieb­sspez­i­fis­che Gegeben­heit­en indi­vidu­ell berück­sichtigt wer­den kön­nen. In der betrieblichen Prax­is hat sich die soge­nan­nte jährliche „UVV-Prü­fung“ beziehungsweise „Sachkundi­gen­prü­fung“ durchge­set­zt. Bei erschw­erten Ein­satzbe­din­gun­gen kann es notwendig sein, die Prüfin­ter­valle zu ver­ringern. Im Miet­geschäft sollte nach jed­er Maschi­nen­rück­gabe eine tech­nis­che Über­prü­fung der Mas­chine durchge­führt werden.

Außerordentliche Prüfungen

Außeror­dentliche Prü­fun­gen von Teleskop­sta­plern sind je nach Bedarf durchzuführen. Anlässe für der­ar­tige Prü­fun­gen sind beispielsweise:

  • Unfälle mit Sach- und / oder Personenschäden
  • wesentliche Änderun­gen der Maschine
  • umfan­gre­iche Reparaturen
  • län­gere Zeit­en der Nichtbenutzung

Auf­grund der Zielset­zung und des Umfangs der außeror­dentlichen Prü­fun­gen wer­den diese meis­tens von Fach- oder Betrieb­sin­ge­nieuren durchgeführt.

Die Ergeb­nisse der durchge­führten Prü­fun­gen sind in einem Prüf­bericht festzuhal­ten. Sofern Teleskop­sta­pler außer­halb des eige­nen Betriebes einge­set­zt wer­den, ist eine Kopie des let­zten Prüf­nach­weis­es an der Mas­chine mitzuführen. Das Anbrin­gen ein­er Plakette an das Prü­fob­jekt ist geset­zlich nicht vorgeschrieben, hat sich aber als gute Prax­is bewährt. Alle beteiligten Per­so­n­en kön­nen so auf einen Blick erken­nen, wann die näch­ste Prü­fung unter nor­malen Bedin­gun­gen anste­ht. Zur Beurteilung des tech­nis­chen Zus­tandes der Mas­chine ist die Prüf­plakette jedoch nicht geeignet. Hierzu bedarf es der Ein­sicht­nahme in das Prüfbuch.

Teleskopstapler im Kranbetrieb

Teleskop­sta­pler mit ange­baut­en Winden oder Lasthak­en erlauben das Arbeit­en wie mit einem Fahrzeugkran. Bei einem Last­mo­ment von mehr als 300 Kilo­new­ton­meter oder ein­er Auslegerlänge größer als 15 Meter sind neben den zuvor beschriebe­nen Prü­fun­gen zusät­zliche Prü­fun­gen durch einen Kransachver­ständi­gen erforder­lich. Diese Sachver­ständi­gen­prü­fun­gen sind alle vier Jahre – ab dem 13. Betrieb­s­jahr jährlich – durchzuführen und zu doku­men­tieren. Die Prü­fung des Kransachver­ständi­gen erset­zt dabei die regelmäßige Prü­fung der befähigten Per­son. Wer­den Teleskop­sta­pler nicht mit Anbauwinden oder Lasthak­en betrieben, sind keine Prü­fun­gen durch einen Kransachver­ständi­gen erforderlich.

Nutzungsdauer von Anbauwinden

Beim Ein­satz von Anbauwinden ist im Rah­men der Prü­fun­gen auch der ver­brauchte Anteil der the­o­retis­chen Nutzungs­dauer zu ermit­teln. Die Berech­nung des ver­braucht­en Anteils der the­o­retis­chen Nutzungs­dauer ist im Prüf­buch zu hin­ter­legen. Für die Berech­nung sind unter Berück­sich­ti­gung der jew­eili­gen Trieb­w­erk­gruppe fol­gende Angaben erforderlich:

  • Lastkollek­tiv (leicht bis sehr schwer)
  • Laufzeit des Winden-Hub­w­erks im Prüfintervall
  • Zuschlags­fak­tor in Anhängigkeit der Erfassungsweise

Der Zuschlags­fak­tor kann mith­il­fe eines Lastkollek­tivspe­ich­ers und / oder Zählw­erks der Mas­chine ermit­telt wer­den. Sofern diese tech­nis­chen Möglichkeit­en nicht ver­füg­bar sind, ist der Zuschlags­fak­tor real­is­tisch abzuschätzen. Man unter­schei­det fol­gende Fälle:

  • Fall 1: Lastkollek­tiv und Laufzeit des Hub­w­erks sind bekannt.
  • Fall 2: Das Lastkollek­tiv wird geschätzt, die Laufzeit des Hub­w­erks wird durch einen Betrieb­sstun­den­zäh­ler oder Ähn­lich­es erfasst.
  • Fall 3: Lastkollek­tiv und Laufzeit des Hub­w­erks wer­den geschätzt.
  • Fall 4: Die Betrieb­sweise ist unbekan­nt, daher wird ein „mit­telschw­er­er Ein­satz“ sowie eine jährliche Laufzeit der Winde von 250 Stun­den unterstellt.

Sonderregelung für Fälle 1 bis 3

Um zu ver­mei­den, dass wenig genutzte Anbauwinden von Teleskop­sta­plern bere­its nach zehn Jahren aus­ge­tauscht oder ein­er Gen­er­alüber­hol­ung unter­zo­gen wer­den müssen, kann für die Fälle 1 bis 3 fol­gende Son­der­regelung ange­wandt wer­den: Wird während der Nutzungs­dauer von zehn Jahren sechzig Prozent der the­o­retis­chen Rest­nutzungs­dauer nicht über­schrit­ten, darf die Winde weit­er betrieben wer­den. Jedoch muss sie spätestens im 15. Jahr oder mit dem Erre­ichen von neun­zig Prozent der the­o­retis­chen Nutzungs­dauer aus­ge­tauscht beziehungsweise gemäß den Her­stellerangaben voll­ständig über­holt werden.

Instandhalter besonders gefährdet

Teleskop­sta­pler sind während der gesamten Ver­wen­dungs­dauer in einem ord­nungs­gemäßen Zus­tand zu hal­ten. Dafür muss der Betreiber geeignete Instand­hal­tungs­maß­nah­men tre­f­fen, die unter Berück­sich­ti­gung der Betrieb­san­leitung des Her­stellers von fachkundi­gen Per­so­n­en aus­ge­führt wer­den. Die Instand­hal­tung beinhaltet

  • Maß­nah­men zum Erhalt des sicheren Zus­tands (zum Beispiel Wartung, Inspek­tion) und
  • die Rück­führung in diesen durch geeignete Reparaturmaßnahmen.

Instand­hal­ter sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit­en beson­deren Gefährdun­gen aus­ge­set­zt, zum Beispiel beim Aufen­thalt unter ange­hobe­nen Las­ten, beim Arbeit­en in beengten Bere­ichen oder durch den Kon­takt mit Ölen und Kraft­stof­fen. Der Arbeit­ge­ber hat die Instand­hal­tung von Teleskop­sta­plern und dessen Anbaugeräten deshalb ord­nungs­gemäß zu pla­nen. Tre­f­fen beim Repari­eren Beschäftigte unter­schiedlich­er Fachdiszi­plinen zusam­men, sind ihre Tätigkeit­en vorher im Detail abzus­prechen. Zur Ver­mei­dung gegen­seit­iger Gefährdun­gen gehört zudem eine fehler­freie Kommunikation.

Ein beson­deres Augen­merk bei der Instand­hal­tung von Teleskop­sta­plern ist auf die Mobil­hy­draulik zu leg­en. Verun­reini­gun­gen der Druck­flüs­sigkeit durch unsachgemäßes Arbeit­en führt oft zu tech­nis­chen Fehlern. Starre Druck­leitun­gen und flex­i­ble Schlauch­leitun­gen sor­gen für die Verteilung der Druck­flüs­sigkeit. Bei der Wartung und Pflege sind die Füll­stände der einzel­nen Aggre­gate zu kon­trol­lieren und gegebe­nen­falls zu ergänzen. Der inten­sive Kon­takt zu Ölen und Kraft­stof­fen kann nicht uner­he­bliche Hauterkrankun­gen verur­sachen, die vere­inzelt zur Auf­gabe der beru­flichen Tätigkeit zwin­gen. Das Tra­gen von Schutzhand­schuhen und die Ver­wen­dung von Hautschutzmit­teln bei der Arbeit ist deshalb unverzichtbar.

Hydraulik-Schlauchleitungen

Auf­grund äußer­er, schädlich­er Ein­wirkun­gen sind Hydraulik-Schlauch­leitun­gen regelmäßig zu kon­trol­lieren und bei Bedarf auszu­tauschen. Häu­fige Schä­den an Hydraulik-Schlauch­leitun­gen sind:

  • Leck­a­gen des Schlauchs, der Schlauch­leitung oder der Armatur
  • Her­auswan­dern des Schlauchs aus der Armatur
  • Beschädi­gun­gen wie Scheuer­stellen, Schnitte der Außenschicht
  • Riss­bil­dun­gen der Außenschicht

Nicht mit den Händen abtasten!

Keines­falls dür­fen Hydraulik-Schlauch­leitun­gen bei der Suche nach Leck­a­gen mit den Hän­den abge­tastet wer­den. Injek­tio­nen von Druck­flüs­sigkeit­en, auch „Pin­holes“ genan­nt, sind optisch kaum erkennbar. Sie müssen allerd­ings immer ärztlich behan­delt wer­den, denn in den Kör­p­er einge­drun­ge­nes Hydrauliköl stellt eine ern­ste Gesund­heits­ge­fahr dar – selb­st tödliche Ver­let­zun­gen sind möglich.

Zu beacht­en ist außer­dem, dass Hydraulikschläuche trotz sachgerechter Lagerung und zuläs­siger Beanspruchung ein­er natür­lichen Alterung unter­liegen. Bei der Her­stel­lung beziehungsweise Kon­fek­tion­ierung der Schlauch­leitung sollte das Aus­gangs­ma­te­r­i­al daher nicht älter als vier Jahre sein. Die Ver­wen­dungs­dauer von Hydraulik-Schlauch­leitun­gen ist eben­falls begren­zt. Vor­rangig sind die Aus­tauschin­ter­valle des Maschi­nen­her­stellers zu beacht­en. Liegen keine Her­stellerangaben (mehr) vor, sind Hydraulik-Schlauch­leitun­gen spätestens nach sechs Jahren auszu­tauschen. Dies gilt auch, wenn äußer­lich keine Schä­den sicht­bar sind!


Autor: Markus Tischendorf
Fachjournalist
Foto: © Dägling

Literatur

  • Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV)
  • Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 53)
  • Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Winden‑, Hub- und Zug­geräte“ (DGUV 54)
  • DGUV Infor­ma­tion 209–070 „Sicher­heit bei der Hydraulik-Instandhaltung“
  • Markus Tis­chen­dorf: „Teleskop­sta­pler sich­er fahren“, Vogel-Ver­lag, München, 3. Auflage 2023
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