Unternehmen halten während der andauernden Corona-Pandemie größere Mengen an Desinfektionsmitteln für Hände und Flächen bereit. Diese Hygienemaßnahme darf nicht zum Sicherheitsrisiko werden. Besonders die Entzündbarkeit birgt Gefahren.
Der Umgang mit Desinfektionsmitteln ist ein Aspekt, den Unternehmen in der Gefährdungsbeurteilung in den Blick nehmen müssen. Beschäftigte, die
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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