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Sichere Verkehrswege im Betrieb

Sicherheit mit Plan
Sichere Verkehrswege im Betrieb

Sichere Verkehrswege im Betrieb
Zonenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung Foto: © tbm hightech control GmbH
Der Trans­port von Waren und Gütern birgt auch heute noch ein großes Gefahren­poten­zial, wie die Zahlen der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) bele­gen. Für das Jahr 2021 bez­if­fert die DGUV das Unfal­laufkom­men auf inner­be­trieblichen Trans­portwe­gen auf 216.459 meldepflichtige Unfälle. 117 tödliche Unfälle waren es allein in diesem Zeitraum. Anlass genug, die Sicher­heit auf Verkehr­swe­gen näher zu beleuchten.

Dipl.-Ing. Dieter Bachmann

Die Auswer­tung der Unfal­lanzeigen offen­bart die typ­is­chen Gefahren­stellen. Beson­ders unfall­trächtig sind unüber­sichtlich gestal­tete Kreuzungs­bere­iche, an denen die Sicht eingeschränkt ist – dort sind Zusam­men­stöße vor­pro­gram­miert. Verkehr­swege, die von Fußgängern und Flur­förderzeu­gen gemein­sam genutzt wer­den, sowie schmale und zugestellte Wege bilden weit­ere Unfallschw­er­punk­te. An Tor­durch­fahrten kommt es eben­falls immer wieder zu bren­zli­gen Sit­u­a­tio­nen, weshalb auch dort beson­dere Vor­sicht geboten ist.

Dieser Beitrag befasst sich mit den grundle­gen­den Anforderun­gen an die sichere Gestal­tung von Verkehr­swe­gen und zeigt anhand von Prax­is­beispie­len, wie die Sicher­heit durch bauliche und tech­nis­che Maß­nah­men erhöht wer­den kann.

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Selb­stk­lebende Wege­markierung und Kennze­ich­nungss­child
Foto: © ORGATEX

Grundlegende Anforderungen

Verkehr­swege sind inner­be­triebliche Bere­iche, die für Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bes­timmt sind. Diese Wege sind nach den Anforderun­gen der Arbeitsstät­ten­verord­nung (Arb­StättV) sowie den zuge­höri­gen Tech­nis­chen Regeln für Arbeitsstät­ten (ASR) zu pla­nen und zu erricht­en. Vor­gaben, etwa zur Bre­ite, Höhe und Kennze­ich­nung von Verkehr­swe­gen, enthält die Arbeitsstät­ten­regel ASR A1.8.

Dementsprechend sind Verkehr­swege über­sichtlich und möglichst ger­adlin­ig zu führen. Kreuzun­gen und Ein­mün­dun­gen sollen ein­se­hbar gestal­tet sein. Sind diese Vor­gaben nicht umzuset­zen, sind verkehrssich­ernde Maß­nah­men zu ergreifen. Hierzu zählen zum Beispiel die Errich­tung von Abschrankun­gen oder die Mon­tage von Spiegeln und Hin­weiss­childern. Detail­lierte Anforderun­gen an Fußbö­den und Beleuch­tung find­en sich in weit­eren ASR, die auszugsweise vorgestellt werden.

Höhe über Verkehrswegen

Bei Wegen für den Fußgängerverkehr soll die lichte Höhe 2,1 Meter betra­gen und darf 2 Meter nicht unter­schre­it­en. Im Bere­ich von Durchgän­gen und Türen im Ver­lauf von Verkehr­swe­gen darf eine Höhe von 1,95 Metern nicht unter­schrit­ten wer­den. Bei wesentlichen Umbaut­en ist zu prüfen, ob die lichte Min­desthöhe von 2,1 Meter umge­set­zt wer­den kann.

Bei Verkehr­swe­gen für Trans­port­mit­tel ergibt sich die Min­desthöhe aus der größten Höhe des Fahrzeugs ein­schließlich Ladung in Trans­port­stel­lung sowie dem ste­hen­den oder sitzen­den Fahrer. Zu dieser Höhe ist ein Sicher­heit­szuschlag von min­destens 0,2 Metern anzuset­zen. Weit­ere Details sind der ASR A1.8 zu entnehmen.

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Kennze­ich­nung von Stellplätzen
Foto: © ORGATEX

Breite von Verkehrswegen

Ein grundle­gen­der Sicher­heit­saspekt beim Trans­port ist die Bre­ite von Verkehr­swe­gen. Sie richtet sich nach der Art und Nutzung, ins­beson­dere wird unter­schieden zwis­chen Last- und Per­so­n­en­verkehr. Die Min­dest­bre­it­en für den Fußgängerverkehr hän­gen von der Anzahl der Per­so­n­en ab, die den Verkehr­sweg benutzen. Beispielsweise:

  • Bis 5 Per­so­n­en: 0,90 Meter
  • Bis 20 Per­so­n­en: 1,00 Meter
  • Bis 200 Per­so­n­en: 1,20 Meter

Wer­den Verkehr­swege auss­chließlich von Fahrzeu­gen benutzt, so richtet sich deren Min­dest­bre­ite nach der Bre­ite des Trans­port­mit­tels oder des Ladegutes und nach dem seitlichen Sicher­heitsab­stand von 0,5 Metern pro Seite. Bei Lastverkehr in bei­de Rich­tun­gen kommt noch ein Begeg­nungszuschlag von 0,4 Metern hinzu.

Wer­den die Wege gemein­sam von Fahrzeu­gen und Fußgängern benutzt, dann sind die seitlichen Sicher­heitsab­stände mit 0,75 Meter anzuset­zen (siehe Infokas­ten mit Beispiel­rech­nun­gen zur Bes­tim­mung der Mindestbreite).

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Gelän­der aus flex­i­blen Kun­st­stoff­pro­filen
Foto: © MCC, Mul­ti Col­or Bin­gen Germany

Kennzeichnung und Abgrenzung

Ergeben sich im Ver­lauf von Verkehr­swe­gen Gefährdun­gen auf­grund unüber­sichtlich­er Betrieb­sver­hält­nisse, sind die Verkehr­swege deut­lich erkennbar zu kennze­ich­nen. Eine Kennze­ich­nung kann ent­fall­en, wenn die Verkehr­swege durch fest­ste­hende Betrieb­sein­rich­tun­gen, zum Beispiel Regal­rei­hen, ein­deutig bes­timmt sind und sich dadurch keine Gefährdun­gen ergeben. Kommt die Gefährdungs­beurteilung jedoch zum Ergeb­nis, dass Boden­markierun­gen alleine nicht aus­re­ichen, dann sind Gelän­der oder Leit­planken zur Abgren­zung zwis­chen Wegen für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr oder zwis­chen Verkehr­swe­gen und umgeben­den Arbeits- und Lager­flächen zu installieren.

Anforderungen an Fußböden

Generell müssen Verkehr­swege eine ebene und trittsichere Ober­fläche aufweisen, um Gefährdun­gen durch Stolpern, Stürzen oder Wegrutschen zu ver­mei­den. Abdeck­un­gen, Ablauföff­nun­gen oder Ablaufrin­nen müssen so gestal­tet sein, dass hier­durch keine Stolperge­fahren entste­hen. Inner­halb ein­er zusam­men­hän­gen­den Fuß­bo­den­fläche sollte die Beschaf­fen­heit und damit auch die Rutschhem­mung in etwa gle­ich sein.

Am gün­stig­sten ist es, wenn im gesamten Bere­ich ein und der­selbe Fuß­bo­den­be­lag ver­wen­det wird, um eine ein­heitliche Rutschhem­mung zu erzie­len. Bei der Auswahl des Fuß­bo­dens ist die Art und Häu­figkeit der auftre­tenden Belas­tung auf Verkehr­swe­gen zu berück­sichti­gen. Der Ober­flächen­be­lag ist den max­i­malen Beanspruchun­gen entsprechend zu wählen. Weit­ere Anforderun­gen zur Gestal­tung sowie eine Zuord­nungsta­belle mit geeigneten Fußbö­den für unter­schiedliche Verkehr­swege und Arbeits­bere­iche enthält die ASR A1.5 „Fußbö­den“.

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Vari­able Sicher­heits­bar­ri­eren
Foto: © Rite-Hite GmbH

Sichere Lichtverhältnisse

Verkehr­swege in Gebäu­den und im Freien sind so zu beleucht­en, dass eine sichere Benutzung gewährleis­tet wird. Ins­beson­dere muss auf Verkehr­swe­gen in Gebäu­den eine blend­freie und aus­re­ichende Beleuch­tung sichergestellt sein. In Anhang 1 der ASR A3.4 „Beleuch­tung“ sind für aus­gewählte Verkehrs­flächen sowie Tätigkeit­en, Arbeit­splätze und Arbeit­sräume die erforder­lichen Beleuch­tungsstärken aufge­führt. So gilt auf Verkehrs­flächen mit Fahrzeugverkehr eine Beleuch­tungsstärke von 150 Lux als ausreichend.

Praxisbeispiel Bodenmarkierungen

Üblicher­weise wer­den auf dem Hal­len­bo­den Wege­markierun­gen mit­tels Far­bauf­trag oder mit­tels ein­er far­bigen Zwei-Kom­po­nen­ten-Kun­st­stoff­masse hergestellt. Let­ztere Meth­ode ist sehr dauer­haft, ins­beson­dere gegenüber der Abnutzung durch Staplerbetrieb.

Eine Alter­na­tive bieten selb­stk­lebende Wege­markierun­gen für Innen­bere­iche. Sie sind ein­fach und zeits­parend aufzubrin­gen und mit ein­er rutschfesten und reflek­tieren­den Ober­fläche verse­hen. Darüber hin­aus sind ver­schiedene Sym­bole und Kennze­ich­nungss­childer verfügbar.

Personen- und Lastverkehr trennen

Je nach betrieblich­er Sit­u­a­tion sowie nach Anzahl und Art der einge­set­zten Trans­port­mit­tel kann sich die Unfall­ge­fahr für Fußgänger immens erhöhen – dann reicht eine Boden­markierung alleine nicht aus. In diesem Fall kann nur eine strik­te Tren­nung der Verkehr­swege die Gefahr des Zusam­men­tr­e­f­fens von Fußgängern mit Flur­förderzeu­gen ver­hin­dern. Feste Abgren­zun­gen lassen sich entwed­er durch Gelän­der aus Stahl­pro­filen oder aus flex­i­blem Kun­st­stoff real­isieren. Let­ztere Aus­führung bietet den Vorteil, dass sich das Gelän­der bei einem Anstoß zunächst ver­formt, dann aber wieder in die Aus­gangs­form zurück­bildet. Durch diesen Mem­o­ry-Effekt wer­den die Kosten für Repara­turen und Aus­tausch reduziert.

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Ein LED-Spot sichert den Kreuzungs­bere­ich.
Foto: © tbm high­tech con­trol GmbH

Temporäre Abgrenzungen

Mitunter müssen bei zeitlich befris­teten Arbeit­en die Verkehr­swege von Arbeits­bere­ichen voneinan­der getren­nt wer­den, um ein Hinein­laufen der dort täti­gen Mitar­beit­er in die vor­beifahren­den Trans­port­geräte zu ver­hin­dern. In diesem Fall bieten sich Fahrwegs­be­gren­zun­gen in Form von vari­ablen Sicher­heits­bar­ri­eren an. Solche Trennsys­teme beste­hen meist aus einem Absper­rgurt aus PVC-beschichtetem Glas­fasergewebe mit ver­stärk­ten Poly­ester­gurten und einem Aufwick­lungszylin­der. Spezielle Schw­er­las­taus­führun­gen sind ver­füg­bar, die im Not­fall sog­ar die Auf­pral­len­ergie eines Sta­plers aufnehmen und so ein Hine­in­fahren in den abges­per­rten Bere­ich ver­hin­dern können.

LED-Spot für Kreuzungen

Vor allem in Kreuzungs­bere­ichen wird durch eine eingeschränk­te Sicht die Unfall­ge­fahr erhöht. Eine Sicher­heit­sein­rich­tung in Verbindung mit einem LED-Spot kann die Verkehrsteil­nehmer vor solchen Gefahren­si­t­u­a­tio­nen war­nen. Hierzu wird eine Sen­sortech­nik mit­tig über der Kreuzung instal­liert, die per­ma­nent jede Bewe­gung im Kreuzungs­bere­ich überwacht. Sie ist in der Lage, zwis­chen Fußgängern und Fahrzeu­gen zu unter­schei­den und deren Bewe­gungsrich­tung zu erken­nen. Anhand der Blink­folge des auf dem Boden pro­jizierten Licht­es kann der Sta­pler­fahrer nun erken­nen, ob sich ein Fußgänger oder ein anderes Fahrzeug der Kreuzung nähert:

  • Schnelles Blinken: Fußgänger nähert sich
  • Langsames Blinken: Fahrzeug nähert sich
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Ein Ver­botss­child stoppt den Fußgängerverkehr.
Foto: © tbm high­tech con­trol GmbH

Kreuzungssicherung durch Projektion

Eine weit­ere Warnein­rich­tung nutzt die all­ge­mein bekan­nten Verkehrsregeln des Straßen­verkehrs und pro­jiziert unter­schiedliche Verkehrsze­ichen auf den Boden. Der Pro­jek­tor zeich­net beispiel­sweise einen Zebras­treifen in den Kreuzungs­bere­ich. Das markante Pro­jek­tions­bild sig­nal­isiert den Verkehrsteil­nehmern, dass die Über­querung des Kreuzungs­bere­ich­es für den Fußgänger freigegeben ist. Nähert sich nun ein Fahrzeug der Kreuzung, wech­selt der Zebras­treifen in ein Warnze­ichen „Ver­bot für Fußgänger“ und ver­bi­etet den Fußgängern, den Kreuzungs­bere­ich zu betreten.

Speed Limit auf Verkehrswegen

Jed­er Sta­pler­fahrer ken­nt die kri­tis­chen Stellen im Betrieb, an denen beson­dere Vor­sicht geboten ist: Durch­fahren von Regalan­la­gen, Pro­duk­tions­bere­ichen oder Tor­durch­fahrten. Dort ist mit Fußgängern und anderen mobilen Arbeits­geräten zu rech­nen, die plöt­zlich den Fahrweg kreuzen kön­nen. Solche kri­tis­chen Streck­en­ab­schnitte kön­nen mit­tels ein­er speziellen Sen­sorik entschärft wer­den. Hierzu wer­den am Verkehr­sweg Sen­soren ange­bracht, die Sig­nale aussenden. Erre­icht nun der her­an­fahrende Sta­pler den Sende­bere­ich, wird automa­tisch die Fahrgeschwindigkeit reduziert. Nach dem Durch­fahren dieser markierten Bere­iche kann der Sta­pler mit nor­maler Geschwindigkeit weiterfahren.

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Speed Lim­it bei Tor­durch­fahrt
Foto: © tbm high­tech con­trol GmbH

Mindestbreite von Verkehrswegen: Zwei Beispiele

Welche Min­dest­bre­ite ein Verkehr­sweg haben muss, hängt vor allem von sein­er Art und Nutzung ab. Zwei Beispielrechnungen:

  • Nur Lastverkehr

Die Bre­ite des Sta­plers beziehungsweise des Ladegutes beträgt 1,2 Meter. Bei Sta­plerverkehr in bei­de Rich­tun­gen ergibt sich eine Min­dest­bre­ite des Verkehr­sweges von:

0,5 Meter + 1,2 Meter + 0,4 Meter + 1,2 Meter + 0,5 Meter = 3,8 Meter

(Sicher­heitsab­stand + Sta­pler­bre­ite + Begeg­nungszuschlag + Sta­pler­bre­ite + Sicherheitsabstand)

  • Gemein­samer Last- und Personenverkehr

Die Bre­ite des Sta­plers beträgt 1 Meter, die des Ladegutes 1,4 Meter. Bei Last- und Per­so­n­en­verkehr ohne sich begeg­nende Trans­porte ergibt sich eine Weg­bre­ite von:

0,75 Meter + 1,4 Meter + 0,75 Meter = 2,9 Meter

(Sicher­heitsab­stand für Mis­chverkehr + Ladegut­bre­ite + Sicher­heitsab­stand für Mischverkehr)


Sicherheitstipps für Fußgänger

  1. Nur die fest­gelegten Fußgänger­wege benutzen.
  2. Keine Abkürzung nehmen – auch dann nicht, wenn der vorgegebene Weg länger ist.
  3. An unüber­sichtlichen Kreuzun­gen aufmerk­sam sein und, falls vorhan­den, Panora­maspiegel benutzen.
  4. Warnsignale, Warn­schilder und Zugangsver­bote beachten.
  5. Nähert sich ein Sta­pler, dann Blick­kon­takt mit dem Fahrer aufnehmen.
  6. Nicht im Gefahren­bere­ich eines Sta­plers aufhal­ten und nie hin­ter einem rang­ieren­den Arbeits­gerät vorbeilaufen.
  7. Unbe­d­ingt Warn­weste und Sicher­heitss­chuhe tra­gen – es dient der eige­nen Sicherheit!
  8. Gegen­seit­ige Rück­sicht­nahme senkt nicht nur das Unfall­risiko, son­dern verbessert auch das Verkehrsklima.

Zwei Unfallbeispiele

Typ­is­che Unfall­si­t­u­a­tio­nen auf Verkehr­swe­gen sind das Anfahren oder Quetschen von Per­so­n­en durch Flur­förderzeuge, wie fol­gende Beispiele zeigen:

  • Klaus M. war auf dem Weg zum Büro des Schichtleit­ers. Abge­lenkt durch ein Tele­fonat lief er beim Durch­schre­it­en des Hal­len­tors in den Fahrweg. Ein vor­beifahren­der Sta­pler erfasste sein recht­es Fußge­lenk, ein Trüm­mer­bruch war die Folge.
  • Anstatt den aus­gewiese­nen Fußweg zu benutzen, nahm Gerd K. eine Abkürzung über den Ver­lade­bere­ich und lief hin­ter einem Sta­pler vor­bei – plöt­zlich set­zte das Gerät zurück. Gerd K. kon­nte nicht rechtzeit­ig zur Seite sprin­gen und wurde über­rollt. Er ver­starb noch an der Unfallstelle.
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