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Neues aus dem AGS

TRGS 600 „Substitution“ und andere technische Regeln verabschiedet
Neues aus dem AGS

Bei sein­er 65. Sitzung am 19. und 20. Novem­ber 2019 hat der Auss­chuss für Gefahrstoffe unter anderem Tech­nis­che Regeln für Nano­ma­te­ri­alien, Schweißen und Quarz sowie bezüglich Sub­sti­tu­tion verabschiedet.

Fol­gende Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) wur­den ver­ab­schiedet, die nach rechts­förm­lich­er Prü­fung durch das BMAS voraus­sichtlich ab Feb­ru­ar 2020 im Gemein­samen Min­is­te­ri­al­blatt (und im Inter­net) veröf­fentlicht werden.

Neu­fas­sung TRGS

  • 527 „Nano­ma­te­ri­alien“
  • 528 „Schweißtech­nis­che Arbeiten“
  • 559 „Quarzhaltiger Staub“
  • 600 „Sub­sti­tu­tion“
  • 720 „Gefährliche explo­sions­fähige Gemis­che – Allgemeines“

Änderun­gen und Ergänzun­gen TRGS

  • 509 „Lagern von flüs­si­gen und fes­ten Gefahrstof­fen in orts­festen Behäl­tern sowie Füll- und Entleer­stellen für orts­be­wegliche Behälter“
  • 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“
  • 903 „Biol­o­gis­che Grenzwerte“
  • 905 „Verze­ich­nis kreb­serzeu­gen­der, keimzell­mu­ta­gen­er oder repro­duk­tion­stox­is­ch­er Stoffe“

TRGS 528: Neue Grenzwerte

Die voll­ständig über­ar­beit­ete TRGS 528 enthält jet­zt die seit 2009 neuen Gren­zw­erte, die für schweißtech­nis­che Arbeit­en rel­e­vant sind, wie zum Beispiel Chrom(VI)-Verbindungen, Nick­el, Cobalt, Man­gan und seine Verbindun­gen; Stick­stoff­monox­id; Stickstoffdioxid.

TRGS 600: Wirkfaktorenmodell gestrichen und Anpassung an CLP‑V

Bei der TRGS 600 wurde das Wirk­fak­toren­mod­ell aus Anlage 2 gestrichen, da es in der Prax­is kaum ange­wandt wurde. Das Spal­ten­mod­ell aus Anlage 2 bleibt erhal­ten. Gle­ichzeit­ig wird es von den R‑Sätzen der Stof­frichtlin­ie auf die H‑Sätze der CLP‑V aktu­al­isiert. Schon seit mehreren Jahren ist das Spal­ten­mod­ell mit den H‑Sätzen als sog. „GHS-Spal­ten­mod­ell zur Suche nach Ersatzstof­fen“ im Inter­net auf den Seit­en des IFA ver­füg­bar – siehe Infokas­ten „Links/Downloads“. Die Anpas­sung an die Begriffe der CLP‑V zeigt sich zum Beispiel in der Stre­ichung bzw. Anpas­sung von Begrif­f­en wie „giftige und sehr giftige“ Stoffe auf „akut tox­is­che“ Stoffe.

TRGS 910: Absenkung Akzeptanzkonzentration ab 2018?

Die aktuell gültige Ver­sion der TRGS 910 sieht für das Akzep­tanzrisiko eine Höhe von 4:10.000 und spätestens ab 2018 eine Absenkung auf 4:100.000 vor. Damit klar ist, wie seit 2019 die TRGS 910 in diesem Punkt umzuset­zen ist, hat der AGS im Novem­ber 2019 „Infor­ma­tio­nen zur Absenkung der Akzep­tanzkonzen­tra­tion gemäß TRGS 910 im Jahr 2018“ veröf­fentlicht – siehe Infokas­ten „Links/Downloads“. Darin wird beschrieben, dass voraus­sichtlich Ende 2020 eine Neu­fas­sung der TRGS 910 veröf­fentlicht wer­den wird. Bis dahin gel­ten die Vor­gaben der aktuellen TRGS 910 mit einem Akzep­tanzrisiko von 4:10.000 weiter.

TRGS 900: Halbierung AGW Methanol

Für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen dürften ins­beson­dere die Hal­bierung des Arbeit­splatz­gren­zw­ertes von Methanol von ehe­mals 200 ppm (270 mg/m³) auf jet­zt 100 ppm (130 mg/m³) von Bedeu­tung sein.

Die Begrün­dung für die Hal­bierung der Arbeit­splatz­gren­zw­erte bei bes­timmten Stof­fen wurde bere­its in der DFG MAK- und BAT-Werte-Liste 2016 beschrieben: Seit­dem wird bei bes­timmten Stof­fen berück­sichtigt, dass das Atemvol­u­men des arbei­t­en­den Men­schen cir­ca dop­pelt so hoch ist wie das Atemvol­u­men der Tiere „in Ruhe“ bei Tierver­suchen oder der Proban­den „in Ruhe“ bei Proban­den­stu­di­en. Die sich daraus ergebende Hal­bierung der MAK kann für Methanol in dem Nach­trag 2019 der MAK-Begrün­dung nachge­le­sen wer­den – siehe Infokas­ten „Links/Downloads“. Das Inkraft­treten viel­er neuer oder abge­senk­ter AGW aus der TRGS 900 kündigt sich oft ein Jahr vorher an durch Veröf­fentlichung in der DFG MAK- und BAT-Werte-Liste. Bei Methanol wurde die Absenkung der MAK in der DFG MAK- und BAT-Werte-Liste 2018 veröffentlicht.

TRGS 900: Neuer AGW für Bitumen

Das gle­iche gilt für die Veröf­fentlichung der neuen MAK von Bitu­men in der DFG MAK- und BAT-Werte Liste 2018. Bei Bitu­men han­delt es sich um ein Gemisch, welch­es über­wiegend aus unter­schiedlichen Kohlen­wasser­stof­fen beste­ht. Einge­set­zt wird es als Bindemit­tel für die Gestein­skör­nun­gen bei der Her­stel­lung von Asphalt. Es gibt viele unter­schiedliche Bitu­men­sorten, wie der Nach­trag 2019 der MAK-Begrün­dung aufzählt.

Wichtig zu wis­sen ist, dass Bitu­men kreb­serzeu­gende polyzyk­lis­che aro­ma­tis­che Kohlen­wasser­stoffe (PAK) enthal­ten kann. Deshalb hat die MAK-Kom­mis­sion die Dämpfe und Aerosole in die Kanze­ro­gen­itäts-Kat­e­gorie 3B eingestuft (3B: (…) [es] liegen Anhalt­spunk­te für eine kreb­serzeu­gende Wirkung vor, die jedoch zur Einord­nung in eine andere Kat­e­gorie nicht aus­re­ichen. (…)). Für Bitu­men gab es bere­its im Jahr 1996 einen Gren­zw­ert von 15 mg/m³ (Innen­räume 20 mg/m³) und seit 2000 dann einen Gren­zw­ert von 10 mg/m³ für innen und außen – siehe Infokas­ten „Links/Downloads“. 2005 wur­den alle nicht gesund­heits­basierten Gren­zw­erte aus­ge­set­zt, so auch der damals tech­nisch begrün­dete Wert von 10 mg/m³.

2018 hat die MAK-Kom­mis­sion eine Neube­w­er­tung durchge­führt und für Des­til­la­tions- und Air-rec­ti­fied-Bitu­men eine neue MAK veröf­fentlicht: Die neue MAK von 1,5 mg/m³ ist gesund­heits­basiert abgeleit­et aus­ge­hend von Atemwegsreizun­gen – siehe Infokas­ten „Links/Downloads“.

Im Novem­ber 2019 hat der AGS diese MAK über­nom­men. Da derzeit aber die Expo­si­tio­nen in vie­len Arbeits­bere­ichen noch (weit) ober­halb der MAK liegen, wurde gle­ichzeit­ig eine fün­fjährige Über­gangs­frist bis 31. Dezem­ber 2024 für den Bere­ich Guss- und Walza­s­phalt sowie im Bere­ich der Bitu­men und Poly­mer­bi­tu­men­bah­nen ver­ab­schiedet. Ein Lösungsansatz zur Ver­ringerung der Expo­si­tio­nen zum Schutz der Beschäftigten ist der ver­stärk­te Ein­satz von sog. „tem­per­at­urabge­senk­tem Asphalt“. Hier wird durch die Ver­ar­beitung bei deut­lich gerin­geren Tem­per­a­turen gle­ichzeit­ig eine Ver­ringerung der Emis­sion erre­icht. Die Sub­sti­tu­tion mit dieser aus Gesund­heitss­chutza­spek­ten ein­deutig zu bevorzu­gen­den Asphal­tart wird aktuell noch dadurch gebremst, dass noch keine Langzeit­ergeb­nisse bzgl. Dauer­haftigkeit und Belast­barkeit vor­liegen. Aber auch weit­ere tech­nis­che Maß­nah­men wie zum Beispiel Absaugein­rich­tun­gen zur Erfas­sung der Dämpfe an Straßen­fer­tigern wer­den in den näch­sten Jahren geprüft wer­den müssen.

Zusammenhang DFG MAK← →AGW TRGS 900

Gren­zw­erte, die aus der DFG MAK- und BAT-Werte-Liste stam­men, kön­nen in der TRGS 900 anhand des Ein­trags „DFG“ in der Spalte „Bemerkung“ iden­ti­fiziert wer­den. Jew­eils im Herb­st jeden Jahres wird die DFG MAK- und BAT-Werte-Liste mit neuen bzw. geän­derten – meis­tens abge­senk­ten – MAK veröffentlicht.

2020: Neue bzw. abgesenkte AGW

MAK aus der DFG MAK und BAT-Werte-Liste sind zwar erst mal „nur“ wis­senschaftliche Empfehlun­gen und (noch) kein gel­tendes Recht. Trotz­dem macht es Sinn, jet­zt schon zu über­prüfen, ob im eige­nen Betrieb die neuen oder abge­senk­ten MAK einge­hal­ten wer­den können.

Denn: Die meis­ten MAK wer­den in den darauf­fol­gen­den Jahren eins-zu-eins als AGW in die TRGS 900 über­nom­men und damit rechtsverbindlich. Aus­ge­hend von der im Herb­st 2019 veröf­fentlicht­en MAK-Stof­fliste bietet sich dieses Jahr eine Über­prü­fung auf MAK-Ein­hal­tung für die fol­gen­den Stoffe an: Neuer MAK für Kresole, für die es bish­er noch keinen AGW in der TRGS 900 gibt!

Abge­senk­te MAK für Xylole, für die es bish­er einen AGW von 440 mg/m³ in der aktuell gülti­gen Ver­sion der TRGS 900 gibt.

Der neue AGW von Chlorethylen (Vinylchlo­rid) stammt NICHT aus der DFG MAK- und BAT-Werte-Liste, son­dern aus der EU-Richtlin­ie 2017/2398/EU. Inzwis­chen gibt es mehrere solch­er EU-Richtlin­ien, die verbindliche Arbeit­splatz­gren­zw­erte (BOEL) enthal­ten. Diese BOEL müssen mit entsprechen­den Über­gangs­fris­ten im Rah­men der EU-Kreb­srichtlin­ie in nationales Recht umge­set­zt wer­den. In Deutsch­land wird das durch die Über­nahme in die TRGS 900 bzw. 910 realisiert.

Der Wert des BOEL entspricht bei diesem Stoff dem Wert des gesund­heits­basierten AGW (1 ppm).

Eine Über­sicht aller BOEL zusam­men mit den jew­eili­gen nationalen Gren­zw­erten der TRGS 900 bzw. 910 hat das IFA im Inter­net veröf­fentlicht – siehe Infokas­ten „Links/Downloads“.

Beteiligung an TRGS

Sie haben keine Möglichkeit, Ihre Erfahrun­gen aus der betrieblichen Prax­is bei der Über­ar­beitung von TRGS mit einzubrin­gen? Doch, nur wis­sen das viele nicht. Daher, nutzen Sie die Möglichkeit der Beteili­gung. Wenn TRGS angepasst wer­den sollen, wer­den entsprechende Hin­weise auf der BAuA-Inter­net­seite bekan­nt gegeben. Kom­mentare und Hin­weise der Anwen­der sind willkom­men – siehe Infokaste „Links/Downloads“.


Foto: pri­vat

Autorin: Dr. Bir­git Stöffler

Sicher­heitsin­ge­nieurin, Stlvtr. Mit­glied im AGS, Mit­glied im UAII


 

Glossar

  • AGS: Auss­chuss für Gefahrstoffe
  • AGW: Arbeit­splatz­gren­zw­ert (aus TRGS 900)
  • BMAS: Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales
  • BOEL: Bind­ing Occu­pa­tion­al Expo­sure Limit
  • CLP‑V: Verord­nung (EG) Nr. 1272/2008 über Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Verpackung 
  • DFG: Deutsche Forschungsgemeinschaft
  • DGUV: Deutsche Geset­zliche Unfallversicherung
  • IFA: Insti­tut für Arbeitss­chutz der DGUV
  • MAK: Max­i­male Arbeitsplatzkonzentration
  • TRGS: Tech­nis­che Regel für Gefahrstoffe

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