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Frachtcontainer: Biologische und chemische Gefährdungen

Sicher öffnen und entleeren
Frachtcontainer: Biologische und chemische Gefährdungen

Frachtcontainer: Biologische und chemische Gefährdungen
Foto: © JKLoma – stock.adobe.com
In Fracht­con­tain­ern – im weltweit­en Waren­verkehr all­ge­gen­wär­tig – lauern erhe­bliche biol­o­gis­che und chemis­che Gefährdun­gen. Die Sicher­heit beim Ent­laden von Con­tain­ern ist eine der größeren Her­aus­forderun­gen des mod­er­nen Arbeitss­chutzes: Wie lassen sich die Con­tain­er gefahr­los und rechtssich­er öff­nen und entleeren?

Ein ISO-Con­tain­er, auch Seefracht­con­tain­er, Schiff­s­con­tain­er, Fracht­con­tain­er oder Import­con­tain­er genan­nt, ist ein genormter Großraum­be­häl­ter, der zumeist aus Stahl beziehungsweise Stahlblech beste­ht und ein ein­fach­es und schnelles Ver­laden, Befördern, Lagern und Ent­laden von Gütern ermöglicht. Trotz (oder ger­ade wegen) sein­er schlicht­en Form ist er ein Sym­bol der Glob­al­isierung und des weltweit­en Güter­aus­tauschs geworden.

In den so ster­il wirk­enden Behäl­tern lauern aber teil­weise große Gefahren für die Men­schen, die damit arbeit­en müssen, wie auch für die Empfänger der in den Con­tain­ern gelagerten Waren. Denn min­destens ein Fün­f­tel aller eink­om­menden Con­tain­er ist im Herkun­ft­s­land zuvor begast worden.

Die Con­tain­er wer­den begast, um Schador­gan­is­men abzutöten, die anson­sten die Waren beschädi­gen, ver­schmutzen oder vergiften kön­nten. Allerd­ings wer­den nicht immer alle Schädlinge durch die Bega­sung ver­nichtet. Zudem kön­nen sich bei Nässe­bil­dung während des lan­gen Trans­ports zusät­zlich Schim­melpilze und Bak­te­rien bilden, die eine weit­ere Gesund­heits­ge­fährdung bei der Ent­ladung darstellen.

Schließlich ist das Gas bei Öff­nung des Con­tain­ers zumeist nicht ganz aus den luft­dicht­en Con­tain­ern ver­schwun­den. Das verbliebene Gas wird daher freige­set­zt, sobald der Con­tain­er bei ein­er Kon­trolle, beim Löschen der Ladung oder teil­weise auch noch beim Kun­den geöffnet wird.

Fatale Folgen für Beschäftigte

Das freige­set­zte Gas kann aber fatale Fol­gen haben, vor allem, wenn in den Ursprung­shäfen der Con­tain­er Gase ver­wen­det wur­den, die inner­halb der EU bere­its ver­boten sind, oder die Gase in hoher Konzen­tra­tion vor­liegen. Sie kön­nen bei den Hafen­fachar­beit­ern und Lageris­ten Ner­ve­nentzün­dun­gen, Atemwegsprob­leme, Allergien und eine Rei­he ander­er Gesund­heitsstörun­gen oder Krankheit­en her­vor­rufen. Explo­sio­nen der gashalti­gen Atmo­sphäre kön­nen sog­ar zum Tod führen.

Doch auf das Gas kann nicht verzichtet wer­den: Während und nach der Pan­demie mussten viele Con­tain­er länger in ihren Ursprung­shäfen verbleiben, um Kosten zu reduzieren. Da die Lagerbe­din­gun­gen in vie­len Län­dern aber nach wie vor man­gel­haft sind, kann es daher noch häu­figer zur Kon­t­a­m­i­na­tion mit Schador­gan­is­men kom­men und eine effek­tive Schädlings­bekämp­fung ist daher noch notwendi­ger als ohne­hin schon.

Biologische Gefährdungen

Gle­icher­maßen wächst die Gefahr der Ein­fuhr von Schädlin­gen, die trotz Bega­sung der Con­tain­er vor dem Trans­port nicht abgetötet wur­den oder die sich erst im Laufe des Trans­ports in den Con­tain­ern gebildet haben. Diese Schador­gan­is­men kön­nen in viel­er­lei Hin­sicht eine Gefahr darstellen.

Einige Schädlinge aus tro­pis­chen Regio­nen, beispiel­sweise Schlangen oder Spin­nen, kön­nen ganz unmit­tel­bar durch Bisse oder Stiche die Arbeit­er ver­let­zen und sie mit ihren kör­pereige­nen Giften schädi­gen. Par­a­siten wie Stech­mück­en wiederum kön­nen Infek­tion­skrankheit­en wie Malar­ia oder die Schlafkrankheit durch Stichver­let­zun­gen aus­lösen, ins­beson­dere durch Stiche in offene Wunden.

Schim­melpilze schließlich kön­nen Men­schen gefährden, indem sie aller­gene oder tox­is­che Sporen in die Luft abgeben. Schim­melpilz-Sporen, die beim Öff­nen der Con­tain­ertüren und beim Ent­laden von pilzbe­fal­l­enen Mate­ri­alien abgelöst und aufgewirbelt wer­den, kön­nen durch Einat­men oder über offene Wun­den in den Kör­p­er gelan­gen und dabei Allergien, Mykosen oder Reizun­gen der Atemwege auslösen.

Ladungssicherung beim Trans­port von Gefahrgut

Besonders gefährlich: geruchlose Gase

Gase wer­den auf­grund der Schädlings­ge­fährdung daher auch weit­er­hin einge­set­zt. Beson­ders tück­isch für den Arbeitss­chutz: Einige der in Con­tain­ern einge­set­zten Bega­sungsmit­tel und Indus­trie-Chemikalien sind geruch­los und kön­nen daher nicht sofort erkan­nt werden.

Aber auch Gase, deren Gerüche nor­maler­weise von Men­schen gerochen wer­den kön­nten, wer­den von den Beschäftigten oft nicht wahrgenom­men, weil sie durch andere Gerüche im Con­tain­er überdeckt wer­den. Das gilt unter anderem auch für das beson­ders gefährliche Methyl­bro­mid, das in der EU mit­tler­weile ver­boten ist.

Aber auch die Geruchss­chwelle des all­seits ver­wen­de­ten Phos­pho­r­wasser­stoffs liegt weit über dem zuläs­si­gen Gren­zw­ert für gefährliche Arbeitsstoffe am Arbeit­splatz. Wenn der Stoff zu riechen ist, muss also in jedem Fall von ein­er Gesund­heits­ge­fahr für die Beschäftigten aus­ge­gan­gen werden.

Problemgas Sulfurylfluorid

Beson­ders prob­lema­tisch aus gesund­heitlich­er Per­spek­tive ist das Sul­furyl­flu­o­rid. Obwohl es vom Umwelt­bun­de­samt als giftig und vor allem beson­ders kli­maschädlich eingestuft wird, wird es selb­st inner­halb der EU weit­er­hin zur Bega­sung von Con­tain­ern einge­set­zt. Es ist farb- und geruch­los und wird unter anderem bei Lebens­mit­teln wie Getrei­de, Nüssen oder zur Bekämp­fung von Holzschädlin­gen eingesetzt.

Beson­ders besorgnis­er­re­gend: Zwis­chen 2018 und 2019 hat­te sich die im Ham­burg­er Hafen einge­set­zte Menge fast vervier­facht und lag bei rund 204 Ton­nen. Das Umwelt­bun­de­samt startete damals eine Ini­tia­tive, um das Bun­des­im­mis­sion­ss­chutzge­setz zu ändern und nach Ersatzstof­fen suchen zu lassen – bis­lang ohne Ergeb­nis. Schlim­mer noch: Die Ein­satz­menge von Sul­furyl­flu­o­rid stieg zwis­chen März 2020 und März 2021 sog­ar noch ein­mal auf 218 Tonnen.

Öffnen von Containern: Freigabemessungen

Vor dem Öff­nen von Con­tain­ern, die mit Sicher­heit oder großer Wahrschein­lichkeit begast sind, muss die auf­sicht­führende, sach- oder fachkundi­ge Per­son eine Rei­he von Maß­nah­men anord­nen. Diese sachver­ständi­gen Per­so­n­en sind in immer weniger Fällen Mitar­bei­t­ende des für die Löschung der Con­tain­er­ladung zuständi­gen Unternehmens selb­st, son­dern zumeist Experten von spezial­isierten Dien­stleis­tern oder Behör­den. Diese Maß­nah­men sind:

  • Prü­fung des Innen­raumes der geschlosse­nen Trans­portein­heit mit Hil­fe eines Messsys­tems (Mess­lanze) von außen.
  • Fes­tle­gung eines Sicher­heits­bere­ich­es von min­destens 10 Metern um die zu öff­nende Ladungstür.
  • Fes­tle­gung der Belüf­tungs­dauer (Wichtig: Diese kann nur durch eine sachkundi­ge Per­son, nicht durch eine fachkundi­ge Per­son beurteilt werden!).

In den begas­ten Con­tain­ern find­en die Beschäftigten nur in Aus­nah­me­fällen lediglich eine Gasart vor, typ­is­cher­weise bes­timmt eine Mis­chung divers­er Gase die Atmo­sphäre in einem Con­tain­er. Da ver­schiedene Gase in unter­schiedlichen Konzen­tra­tio­nen schädlich wer­den, muss eine Mess­meth­ode ange­wandt wer­den, mit der jedes einzelne Gas in der Probe indi­vidu­ell gemessen wer­den kann.

Entgasung und Lüftung

Con­tain­er müssen wirk­sam belüftet und ent­gast wer­den, wenn durch die Freimes­sun­gen hohe Konzen­tra­tio­nen schädlich­er Sub­stanzen ermit­telt wur­den beziehungsweise die Con­tain­er bere­its bei Ankun­ft als begast bekan­nt sind. Con­tain­er haben zumeist kleine Öff­nun­gen an den oberen Eck­en, die eine natür­liche Belüf­tung ermöglichen.

Wenn aber ein Con­tain­er im Ursprungs­land begast wurde, sind diese Öff­nun­gen in der Regel von innen zugek­lebt. Con­tain­er, die lediglich eine niedrige CO2-Konzen­tra­tion aufweisen und bei denen die Konzen­tra­tio­nen ander­er Gase nicht über den Gren­zw­erten für die berufs­be­d­ingte Expo­si­tion liegen, kön­nen ein­fach geöffnet und in der Folge natür­lich belüftet werden.

Bei allen anderen Gasen sollte die Ent­ga­sung durch eine mech­a­nis­che Belüf­tung beziehungsweise Ent­ga­sung erfol­gen. Das natür­liche Lüften von Con­tain­ern auf den dafür bes­timmten Plätzen erfordert allein noch keine beson­dere Erlaub­nis oder eine immis­sion­ss­chutzrechtliche Genehmi­gung. Allerd­ings dür­fen sich im Abstand von zehn Metern um den Stellplatz des Con­tain­ers keine anderen Ein­rich­tun­gen befinden.

Anders bei der mech­a­nis­chen Lüf­tung: Grund­sät­zlich sind alle mech­a­nisch betriebe­nen Ent­ga­sungsplätze, also auch die nur gele­gentlich für die Ent­ga­sung mobil­er Con­tain­er genutzten Plätze, nach dem Bun­des­im­mis­sion­ss­chutzge­setz (BIm­SchG) genehmi­gungspflichtig. Vor allem Con­tain­er mit hohen und daher beson­ders gesund­heits­ge­fährden­den Konzen­tra­tio­nen an Schad­stof­fen wer­den aber in der Regel in Großan­la­gen ent­gast, die von den Hafen­ver­wal­tun­gen betrieben werden.

Gefahrgut im Gepäck

Freigaben und Begehungen

In nicht weni­gen Fällen sinken trotz mech­a­nis­ch­er Lüf­tung des Con­tain­ers die Freiga­begren­zw­erte nicht so schnell wie gewün­scht. Diese Con­tain­er müssen dann in speziell aus­gewiese­nen Lager­hallen so lange weit­er behan­delt wer­den, bis der Freiga­begren­zw­ert erre­icht ist. Erst dann gel­ten Waren/Güter wieder als verkehrs­fähig und es kann eine Freiga­be nach TRGS 512 erfolgen.

Sollte ein noch nicht freigegeben­er Con­tain­er den­noch began­gen wer­den, müssen die Beschäftigten spez­i­fis­che PSA, ins­beson­dere Atem­schutz­masken, ver­wen­den. In der Regel betreten aber nicht die Beschäftigten des Logis­tikun­ternehmens in dieser Phase den Con­tain­er, son­dern vornehm­lich Mitar­bei­t­ende des Zolls und/oder der Lebens­mit­telüberwachungs­be­hör­den. Die Freiga­be zur Bege­hung erfol­gt, möglichst durch einen Sachkundi­gen, ist aber auch fachkundi­gen Per­so­n­en erlaubt (mit Aus­nahme der Fes­tle­gung der Lüftungszeit).

Die Freiga­be wird dem Inhab­er des Con­tain­ers bescheinigt, der das betr­e­f­fende Doku­ment zu seinen Fracht­pa­pieren beifü­gen muss. Während begaste Con­tain­er im inter­na­tionalen Seev­erkehr als UN 3359, Klasse 9, und im nationalen Verkehr nach den Son­der­vorschriften des ADR (Europäis­ches Übereinkom­men über die inter­na­tionale Beförderung gefährlich­er Güter auf der Straße) gekennze­ich­net wer­den müssen, gilt diese Kennze­ich­nungspflicht nicht mehr für freigegebene Container.

Nur wenige Kontrollen

Zwar sind Liefer­an­ten und Impor­teure verpflichtet, begaste Con­tain­er anzumelden und zu deklar­i­eren. Die Prax­is zeigt aber immer wieder, dass es viele „schwarze Schafe“ gibt. Ide­al­er­weise müsste daher jed­er Con­tain­er bei Ankun­ft am Bes­tim­mung­sort ent­gast wer­den. Allerd­ings wird nur ein geringer Prozentsatz der umgeschla­ge­nen Con­tain­er in europäis­che Häfen so umfassend behandelt.

Alle übri­gen Con­tain­er wer­den direkt weit­er ins Lan­desin­nere befördert. Selb­st im Ham­burg­er Hafen beispiel­sweise find­et keine allum­fassende Prü­fung von Import­con­tain­ern auf gesund­heitsverträgliche Innen­raum­luft in Con­tain­ern statt.

Lediglich Gefahrgut­con­tain­er wer­den von der Wasser­schutzpolizei regel­haft über­prüft. Immer­hin: Die Wasser­schutzpolizei und der Zoll führen Mes­sun­gen der Innen­raum­luft von Con­tain­ern durch, bevor sie diese betreten. Auf­fäl­ligkeit­en wer­den von ihnen auch sofort dem Amt für Arbeitss­chutz der Stadt Ham­burg mit­geteilt und von diesem an die zuständi­gen Behör­den am Sitz des Empfängers weitergeleitet.

Nach Auskun­ft der zuständi­gen Behörde für Jus­tiz und Ver­brauch­er­schutz der Freien und Hans­es­tadt Ham­burg sind darüber hin­aus die Gefahren beim Öff­nen von Import­con­tain­ern fes­ter Bestandteil bei der Qual­i­fizierung von Hafenbeschäftigten und Schu­lun­gen der Wasserschutzpolizei.

Der hohe Anteil an unkon­trol­lierten Con­tain­ern aber, die anstand­s­los ins Lan­desin­nere weit­er­be­fördert wer­den, macht den­noch Sor­gen. Daher stellen die Con­tain­er­ladun­gen weit­er­hin nicht nur eine große Gefahr für die Hafen­fachar­beit­er und Lageris­ten dar, die den Con­tain­er an der Rampe eines Spedi­teurs oder eines anderen Unternehmens ent­laden und lagern, son­dern auch für die Ver­brauch­er im Bin­nen­land – von der Natur und ganzen Ökosys­te­men ganz zu schweigen, die durch eingeschleppte Schädlingsarten bedro­ht werden.


Autor: Dr. Joerg Hensiek
Fachau­tor und freier Journalist
 
Foto: pri­vat

Erkennungsmerkmale begaster Container

Wie erken­nt man aber einen begas­ten Con­tain­er? Anhand fol­gen­der Merk­male kön­nen Beschäftigte davon aus­ge­hen, dass es sich um einen begas­ten Con­tain­er han­delt und alle rel­e­van­ten Schutz­maß­nah­men umge­set­zt wer­den müssen:

  • Kennze­ich­nung des Con­tain­ers als begast nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Diese Kennze­ich­nung darf nicht älter als drei Monate sein.
  • Ein­schlägige Angaben in den Lade- und Fracht­pa­pieren, beispiel­sweise UN-Nr. 3359 in Kom­bi­na­tion mit IMDG-Code 9 „Fumi­ga­tion“.
  • Mes­sung von poten­ziellen Bega­sungsmit­teln nach Ein­führung ein­er Mess­lanze in den ungeöffneten Con­tain­er durch Türdich­tun­gen oder Lüftungsschlitze.
  • Lüf­tungss­chlitze des Con­tain­ers sind verklebt oder verschlossen.
  • Frachtgut laut Lade- und Fracht­pa­pieren auf Holz­palet­ten oder in Holzver­pack­un­gen gepackt oder verstaut.

 

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