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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sicher benutzen – aber wie?

Üben macht sicher
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sicher benutzen – aber wie?

Runter kom­men sie alle – es sei denn, sie bleiben irgend­wo hän­gen. Hän­gen bleiben möchte kein­er, und run­terkom­men am lieb­sten heil und gesund. Deswe­gen muss die Benutzung von PSAgA geübt wer­den. Und die richtige PSAgA sollte es sein. Was dabei zu beacht­en ist, zeigt der fol­gende Beitrag.

PSA im All­ge­meinen und so auch die PSA gegen Absturz (PSAgA) ist immer die let­zte Möglichkeit, wenn zum Beispiel tech­nis­che Maß­nah­men nicht oder nur durch erhe­blichen Aufwand möglich sind. Allerd­ings gibt es in vie­len Fällen kaum eine Alter­na­tive zur PSAgA, zum Beispiel beim Auf­steigen auf Wind­kraftan­la­gen oder Telekom­mu­nika­tion­stürme, beim Befahren von Behäl­tern, beim Erricht­en eines Gerüsts, zur Störungs­be­sei­t­i­gung zum Beispiel an Hochre­gal­lagern, beim Sich­ern auf Tankzü­gen oder Kessel­wa­gen oder bei zahlre­ichen Mon­tagetätigkeit­en. Der Satz im Anhang 1 Abschnitt 3.1.5 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung „Indi­vidu­elle Absturzsicherun­gen … sind nur im begrün­de­ten Einzelfall zuläs­sig“ geht da wohl etwas an der Real­ität vor­bei. Nach groben Schätzun­gen des Autors arbeit­en in Deutsch­land täglich cir­ca 100.000 Per­so­n­en mit PSAgA – alles begrün­dete Einzelfälle?

Unterweisen und üben

Der Autor, selb­st langjähriger Berg­steiger, hat die Erfahrung gemacht, dass man mit Anseilschutz rel­a­tiv sich­er arbeit­en kann und einen Sturz unbeschadet über­ste­ht, allerd­ings nur, wenn die Benutzer geeignetes Mate­r­i­al zur Ver­fü­gung gestellt bekom­men und aus­giebig unter­wiesen werden.

Seit 1997 (!) ist in der DGUV-Vorschrift „Grund­la­gen der Präven­tion“ fest­ge­hal­ten: § 31 „Für per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesund­heitss­chä­den schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverord­nung bere­itzuhal­tende Benutzungsin­for­ma­tion den Ver­sicherten im Rah­men von Unter­weisun­gen mit Übun­gen zu ver­mit­teln.“ Diese rechtsverbindliche Forderung nach prak­tis­chen Übun­gen wird in anderen Bere­ichen der PSA kon­se­quent erfüllt. Wer zum Beispiel schw­eren Atem­schutz trägt, muss prak­tis­che Übun­gen in der Atem­schutzübungsan­lage absolviert haben. Das wird seit über 100 Jahren prak­tiziert! Bei der PSAgA wer­den die Beschäftigten in vie­len Fällen nur kurz, ober­fläch­lich und the­o­retisch unter­wiesen, ohne prak­tis­che Übun­gen gemacht zu haben. Dabei wer­den Hor­rorszenar­ien zum Hänge­trau­ma ver­mit­telt, anstatt aus­führlich darauf einzuge­hen, wie man dieses ver­mei­den kann.

Die Grundlagen

Wer seinen Beschäftigten PSAgA zur Ver­fü­gung stellt, muss ein­fach grundle­gende Voraus­set­zun­gen beacht­en. Es begin­nt mit der Auswahl der PSA. Es gibt von den zahlre­ichen Her­stellern unzäh­lige Gurte, Verbindungsmit­tel und Acces­soires (Abb. 1), aus denen man die für den jew­eili­gen Ver­wen­dungszeck geeigneten auswählen muss. Bere­its dafür ist eine gewisse Sachkunde erforder­lich, aber
oft wer­den die Aus­rüs­tun­gen durch Einkäufer bestellt, die vor allem auf Kosten achten.

Denn: Nicht jed­er Auf­fang­gurt ist für jeden Zweck geeignet. Beim Ein­fahren in Behäl­ter durch enge Mannlöch­er ist meist ein sehr ein­fach­er Gurt ohne viele Ösen, an denen man hän­gen bleiben kann, sin­nvoll. Beim Auf­stieg im Steigschutz erle­ichtern gute Rück­en­pol­ster das Aus­ruhen, und in Sit­u­a­tio­nen, in denen man eventuell länger hän­gen kann, sind bequeme Bein­schlaufen vorteil­haft. Ein kurzes Höhen­sicherungs­gerät (HSG) ist mitunter sin­nvoller als das am häu­fig­sten ver­wen­dete Verbindungsmit­tel, das Seil­stück mit Band­falldämpfer. Nur die wenig­sten Nutzer führen eine Trittschlinge mit, mit der man sich auf sehr ein­fache Weise nach einem Sturz ent­las­ten kann. Das sind nur einige Aspek­te, die bei der Auswahl der PSA wichtig sind.

Ausbildung: Viel Praxis bitte!

Die richtige Auswahl ist aber nicht alles, sie ist lediglich Voraus­set­zung für sicheres Arbeit­en. Entschei­dend ist die Aus­bil­dung der Benutzer. Hier muss man endlich weg von den oblig­a­torischen the­o­retis­chen hin zu aus­führlichen Unter­weisun­gen mit prak­tis­chen Übun­gen vor Ort kom­men. Da der­ar­tige Übun­gen gegebe­nen­falls mit Absturzge­fahr ver­bun­den sind, wer­den an die Aus­bilden­den hohe Anforderun­gen gestellt. Im bish­eri­gen Regel­w­erk wur­den dazu nur sehr all­ge­meine Hin­weise gegeben. Im Jahr 2015 wurde dazu ein DGUV-Grund­satz erar­beit­et (übri­gens gemein­sam mit der öster­re­ichis­chen Unfal­lver­sicherung AUVA): DGUV-Grund­satz 312–001 „Anforderun­gen an Aus­bildende und Aus­bil­dungsstät­ten zur Durch­führung von Unter­weisun­gen mit prak­tis­chen Übun­gen bei Benutzung von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen gegen Absturz und Ret­tungsaus­rüs­tun­gen“. Darin sind die Voraus­set­zun­gen for­muliert, die Aus­bildende erfüllen müssen. Dazu im Fol­gen­den vier Auszüge aus dem Grundsatz:

4.1 Geistige und charakterliche

Eig­nung

Geistig und charak­ter­lich geeignet bedeutet, dass von Aus­bilden­den erwartet wird Gefährdun­gen richtig ein­schätzen zu kön­nen, die Leis­tungs­fähigkeit der Üben­den richtig ein­schätzen zu kön­nen, auf unvorherse­hbare Ereignisse schnell reagieren zu kön­nen, umsichtig und ver­ant­wor­tungs­be­wusst zu han­deln sowie über Durch­set­zungsver­mö­gen und Zuver­läs­sigkeit zu verfügen.

4.2 Kör­per­liche Eignung

Kör­per­lich geeignet bedeutet, dass die Aus­bilden­den in der Lage sein müssen sämtliche Tätigkeit­en im Zusam­men­hang mit den Übun­gen selb­st auszuführen (zum Beispiel Auf­stieg über größere Höhen, Trans­port von Aus­rüs­tun­gen, Trans­port von Üben­den bzw. Ver­let­zten aus dem Gefahren­bere­ich, Bedi­enen der Ret­tungs­geräte) und Gefahren akustisch sowie visuell wahrzunehmen. Es wird emp­fohlen, dass sich die Aus­bilden­den ihre kör­per­liche Belast­barkeit zum Beispiel durch eine an die Tätigkeit angepasste Eig­nung­sun­ter­suchung nach­weisen lassen.“

4.3 The­o­retis­che Kenntnisse

Die Aus­bilden­den müssen über umfan­gre­iche the­o­retis­che Ken­nt­nisse ver­fü­gen, u.a.: Grund­ken­nt­nisse im Arbeitss­chutz, über das Vorschriften- und Regel­w­erk, ins­beson­dere die DGUV Regeln 112–198 „Benutzung von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen gegen Absturz“ und 112–199 „Ret­ten aus Höhen und Tiefen mit per­sön­lichen Absturzaus­rüs­tun­gen“, die Einzelkom­po­nen­ten der PSAgA und RA (Aus­rüs­tung zum Ret­ten aus Höhen und Tiefen) wie Anschlagein­rich­tun­gen, Auf­fang- und Ret­tungs­gurte (hier vor allem die unter­schiedlichen Funk­tio­nen der Ösen), Verbindungsmit­tel, Verbindungse­le­mente, Falldämpfer, Höhen­sicherungs­geräte, mit­laufende Auf­fang­geräte, Steigschutzein­rich­tun­gen, Abseil­geräte, Ret­tung­shubgeräte, über den Auf­bau der einzel­nen Systeme … .

4.4 Prak­tis­che Fähigkeiten

Die Aus­bilden­den müssen über fol­gende prak­tis­che Fähigkeit­en ver­fü­gen: die PSAgA und RA für den jew­eili­gen Ein­satz­fall sachgerecht auszuwählen und anzuwen­den, die geeignete unab­hängige zweite Sicherung auszuwählen und zu instal­lieren, Fehlhand­lun­gen bei den Übun­gen zu erken­nen und zu inter­ve­nieren, in Not­si­t­u­a­tio­nen schnell und umsichtig zu helfen, Ret­tungs- und Erste-Hil­fe-Maß­nah­men durch­führen zu kön­nen, die aktuelle Ein­satzfähigkeit der Üben­den ein­schätzen zu können.

Dieses Anforderung­spro­fil zeigt deut­lich, dass „nor­male“ Führungskräfte in der Regel kaum geeignet sind, der­ar­tige Unter­weisun­gen durchzuführen! Auch Aus­bildende aus dem Bergsport, zum
Beispiel Fachübungsleit­er des Deutschen Alpen­vere­ins oder Aus­bildende der Feuer­wehren kön­nen nur dann die Unter­weisun­gen mit Übun­gen durch­führen, wenn sie auch über Ken­nt­nisse und Erfahrun­gen nach den Regel­w­erken DGUV Regel 112–198 „Benutzung von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen gegen Absturz“ und DGUV Regel 112–199 „Ret­ten aus Höhen und Tiefen mit per­sön­lichen Absturz­schutzaus­rüs­tun­gen“ ver­fü­gen. Zwis­chen bei­den, also der Bergsportaus­rüs­tung und auch Absturzsicherung im Feuer­wehr­di­enst, gibt es erhe­bliche Dif­feren­zen zur PSAgA im gewerblichen Bere­ich. Viele der dort einge­set­zten Meth­o­d­en entsprechen nicht der PSA-Richtlinie!

Eine weit­ere Voraus­set­zung ist, dass die Aus­bilden­den auch selb­st min­destens 15 Tage im Jahr mit PSAgA arbeit­en. Dieses wichtige Kri­teri­um sollte bei der Auswahl bzw. Beauf­tra­gung des Aus­bilden­den unbe­d­ingt beachtet werden.

Die Erfahrun­gen des Autors als Übungsleit­er im Bergsport haben gezeigt, dass es sehr sin­nvoll ist, wenn die Üben­den einen Sprung in die PSAgA absolvieren, natür­lich aus geringer Sturzhöhe und im sicheren Bere­ich. Das Sprunger­leb­nis ver­mit­telt, dass bei exak­ter Anwen­dung der PSA ein Sturz in das Auf­fangsys­tem unbeschadet abläuft.

Fazit

In vie­len Fällen muss auf PSAgA zurück­ge­grif­f­en wer­den. Die Benutzung set­zt eine gute Auswahl der einzel­nen Ele­mente, ins­beson­dere der Auf­fang­gurte, voraus. Die Benutzer müssen aus­giebig mit prak­tis­chen Übun­gen unter­wiesen wer­den. Da auch bei den Übun­gen Gefahren auftreten kön­nen, wer­den an die Aus­bilden­den hohe Anforderun­gen gestellt. Diese wer­den im DGUV-Grund­satz 312–001 for­muliert und sind zwin­gend zu beachten.


Autor: Dipl. Ing. Rain­er Schubert

Ehe­ma­liger Tech­nis­ch­er Auf­sichts­beamter der BG RCI und ehe­ma­liges Mit­glied im Sachge­bi­et „PSA gegen Absturz und Rettungsausrüstung“

www.sicheres-befahren-schubert.de

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