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Sicheres Arbeiten an Dissolvern

Anpassung an den Stand der Technik
Sicheres Arbeiten an Dissolvern

Von Dis­solvern gehen zahlre­iche Gefahren mit erhe­blichem Ver­let­zungsrisiko aus. Her­steller sind verpflichtet neue Maschi­nen sich­er zu gestal­ten, aber auch ältere Anla­gen sind dem Stand der Tech­nik anzu­passen. Wie aber sieht der Stand der Tech­nik für Dis­solver heute aus? Im nach­fol­gen­dem Artikel wer­den wirk­same Schutz­maß­nah­men für Dis­solver beschrieben, ohne die Bedi­en­barkeit der Anla­gen aus dem Blick zu verlieren.

Mit ein­er 125 Jahren erfol­gre­ichen Lack­geschichte gehört die Fir­ma CD-Col­or GmbH & Co. KG, ein Unternehmen der Dörken­Group, zu den führen­den Pre­mi­um-Her­stellern im Bere­ich, Lacke, Lasuren und Spezialdispersionen.

Im Her­stel­lung­sprozess dieser Pro­duk­te spie­len Rührw­erke, soge­nan­nte Dis­solver, zum Dis­pergieren eine entschei­dende Rolle und befind­en sich in entsprechend großer Anzahl im Ein­satz. Allerd­ings gehen von den Rührw­erken zahlre­iche Gefährdun­gen für die mit den Anla­gen betraut­en Mitar­beit­er aus. Da Arbeitssicher­heit für alle Tochterun­ternehmen der Dörken­Group einen hohen Stel­len­wert ein­nimmt, bestand schon seit langem der Wun­sch, auch das Sicher­heit­sniveau der Dis­solver bei Bestand­san­la­gen deut­lich zu erhöhen.

Gefährdungen an Dissolvern

Dis­solver beste­hen aus ein­er oder zwei angetriebe­nen Rührwellen, die mit unter­schiedlichen Rührern verse­hen wer­den und in einen Behäl­ter ein­tauchen (siehe Abbil­dung 1). Mit diesen Rührw­erken wer­den Stoffe zu homo­ge­nen Zubere­itun­gen ver­ar­beit­et oder Fest­stoffe dispergiert.

Beim Arbeit­en an Rührw­erken treten neben den Gefährdun­gen durch die einge­set­zten Stoffe, den elek­trischen Gefährdun­gen und der poten­tiellen Explo­sion­s­ge­fahr vor allem ver­schiedene mech­a­nis­che Gefährdun­gen auf:

  • Fang­stellen an den Rührwellen und Rührscheiben
  • Ver­let­zungs­ge­fahr an den rotieren­den Rührscheiben
  • Quetschstellen durch Deck­elkon­struk­tio­nen und Absaughauben

Bei vie­len Dis­solvern ist es prozess­be­d­ingt erforder­lich bei laufen­d­em Rührw­erk Rohstoffe in den Behäl­ter zuzuführen. Weit­er­hin ist es je nach Ansatz­menge im Behäl­ter oder der Behäl­ter­größe notwendig, die Ein­tauchtiefe der Rührscheiben zu vari­ieren. Es kann somit auch die Sit­u­a­tion ein­treten, dass ein Anlaufen der Rührwellen möglich ist, obwohl der Rührer nicht im Pro­dukt oder Behäl­ter einge­taucht ist. Aber selb­st wenn die Rührscheiben im Pro­dukt voll­ständig einge­taucht sind, sind Ver­let­zun­gen nicht aus­geschlossen. So kann es vorkom­men, dass beim Befüllen der Behäl­ter kom­plette Säcke, Teile davon oder Werkzeuge aus Verse­hen hine­in­fall­en. Schnell kann ein Nach­fassen weitre­ichende Fol­gen haben.

Stand der Technik erreichen

Bei der Aktu­al­isierung der Gefährdungs­beurteilun­gen ist entsprechend der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) beziehungsweise §4 des Arbeitss­chutzge­set­zes der Stand der Tech­nik anzuwen­den. Da für Dis­solver bis heute keine Sicher­heit­snorm (C‑Norm) existiert, wurde zunächst die Empfehlung „Teleskopar­tiger Rührwellen­schutz“ der BG RCI aus dem Jahre 2006 als Grund­lage für die Anpas­sung der Bestand­san­la­gen an den Stand der Tech­nik nach Betr­SichV (vgl. auch BekBS 11141) herange­zo­gen. Durch die Anbringung des teleskopar­ti­gen Rührwellen­schutzes kon­nten allerd­ings nicht alle Gefährdun­gen entsprechend den Anforderun­gen der Maschi­nen­richtlin­ie 2006/42/EG beseit­igt wer­den. In Zusam­me­nar­beit mit dem Inge­nieur­büro Gün­ter Noelle und dem Sachver­ständi­gen für Fer­ti­gung­stech­nik Dr. Michael Lod­doch wurde der Rührwellen-schutz daher weit­er opti­miert. In enger Abstim­mung mit den betrieblichen Ver­ant­wortlichen kon­nte der Rührwellen­schutz so aus­ge­führt wer­den, dass der Zugriff zur Fang­stelle am Rührw­erk und den Rührscheiben während des Betriebs nicht möglich ist beziehungsweise ver­hin­dert wird.

Dazu wurde der Rührwellen­schutz um einen Deck­el mit Schütte, Ein­fül­löff­nung und inte­gri­ert­er Absaugung ergänzt. Die Öff­nung wurde so gestal­tet, dass entsprechend den Anforderun­gen der DIN EN ISO 13857 die Sicher­heitsab­stände gegen das Erre­ichen des Gefährdungs­bere­ich­es einge­hal­ten wer­den (Hand­schutz). Die Maschen­weite beträgt 30 x 50 mm. Zum Reini­gen kann die Schütte bei Anla­gen­still­stand ent­nom­men werden.

Abbil­dung 2 zeigt die wesentlichen Bestandteile des Deckels:

  • Die Teleskopele­mente umk­lei­den die Rührwelle voll­ständig ober­halb des Deck­els (1).
  • Ein Pneu­matikzylin­der drückt den Deck­el mit reduziert­er Geschwindigkeit auf den Behäl­ter (2).
  • Eine Zeitverzögerung ver­hin­dert ein Öff­nen des Deck­els beim Abschal­ten während der Nach­laufzeit des Rührw­erkes. Sofern möglich, kann alter­na­tiv über einen Still­standswächter ein sicher­erer Halt des Rührw­erkes überwacht wer­den (3).
  • Eine Höhen­ver­riegelung des Deck­els, die ein Starten des Rührw­erkes beim Anheben beziehungsweise bei ange­hoben­em Deck­el unterbindet.
  • Ven­til­s­teuerung gegen das unbe­ab­sichtigte Absinken des pneu­ma­tisch gehal­te­nen Deckels.
  • Deck­el mit abnehm­bar­er Schütte, Schutzgit­ter und Absaugung (4, 5)

Durch die aufge­führten Maß­nah­men kon­nte das Sicher­heit­sniveau deut­lich erhöht wer­den. Im Zuge der sicher­heit­stech­nis­chen Umbau­maß­nah­men sind weit­ere ergänzende Maß­nah­men vorgesehen:

  • Der Umbau der Bedi­entableaus auf eine Zwei­hand­schal­tung im Arbeits­bere­ich der Beschäftigten, um ein Quetschen zwis­chen Deck­el und Behäl­ter zu verhindern.
  • Eine Erken­nung, die das Anliegen eines Deck­els auf Behäl­tern unter­schiedlich­er Durchmess­er und Höhen manip­u­la­tion­ssich­er erkennt.

Die bere­its vorhan­dene Sicher­heit­stech­nik wie die Behäl­ter­ar­retierung mit Spannkrafterken­nung, um ein Mit­drehen des Behäl­ters zu ver­mei­den (Behäl­ter­erken­nung), die Absaugung, die Not-Halt-Ein­rich­tun­gen und der abschließbare Hauptschal­ter bleiben unverzicht­bare Bestandteile des gesamten Sicherheitskonzepts.

Fazit

Durch die Gesamtheit der beschriebe­nen Maß­nah­men kön­nen Rührw­erke, ins­beson­dere Bestand­san­la­gen, an den Stand der Tech­nik angepasst und das Sicher­heit­sniveau wesentlich erhöht wer­den. Ein­schränkun­gen in der Bedi­en­barkeit der Dis­solver sind nicht zu erwarten beziehungsweise mit Blick auf das erre­ichte Schutzniveau zu ver­nach­läs­si­gen. Diese Maß­nah­men sind geeignet, um in eine zukün­ftige C‑Norm einzufließen.

1 Bekan­nt­machun­gen zur Betrieb­ssicher­heit (BekBS) 1114 „Anpas­sung an den Stand der Tech­nik bei der Ver­wen­dung von Arbeitsmit­teln“; Aus­gabe: März 2015 GMBl 2015 S. 33 1 [Nr. 17/18], kor­rigiert: GMBl 2015 S. 542 [Nr. 27] 


Die Umset­zung der Schutz­maß­nah­men am Dis­solver der CD-Col­or GmbH erfol­gte in Zusam­me­nar­beit mit


Autor: Sebas­t­ian Badziong

Sicher­heitsin­ge­nieur, M.Sc.,
Dörken Ser­vice GmbH

sbadziong@doerken.de

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