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Intralogistik: Sicherer Einsatz von Regalen

Intralogistik
Sicherer Einsatz von Regalen

In der Intral­o­gis­tik sind Regal­sys­teme unverzicht­bar. Sie ermöglichen die geord­nete Lagerung und wirtschaftliche Bere­it­stel­lung von Gütern. Regale zählen eben­so wie Flur­förderzeuge und Lader­am­p­en zu den prüf­pflichti­gen Lagere­in­rich­tun­gen, die ein sicheres Arbeit­sum­feld erfordern.

Regale gehören zu den Lagere­in­rich­tun­gen. Es gibt sie in unter­schiedlichen Bau­for­men, Größen und Aus­führun­gen. Regale kön­nen freis­te­hend, an Wän­den beziehungsweise auf dem Fuß­bo­den ver­ankert oder beweglich sein.

Statische Lagerung

Von „sta­tis­ch­er“ Lagerung spricht man, wenn Waren vom Zeit­punkt des Ein­lagerns bis zur Ent­nahme aus dem Regal nicht bewegt wer­den. Diese Lagerungsart find­et in Fachboden‑, Palet­ten- und Kra­garm­re­galen statt.

Fach­bo­den­re­gale beste­hen aus Rah­men oder Stän­dern, zwis­chen denen Böden befes­tigt sind. Diese nehmen die einzu­lagern­den Waren auf. Fach­bo­den­re­gale wer­den meis­tens in Kom­mis­sion­ier­lagern einge­set­zt. Als Kom­mis­sion­ieren wird das Zusam­men­stellen von aus­gewählten Artikeln aus ein­er bere­it­gestell­ten Gesamt­menge (Sor­ti­ment) beze­ich­net. In solchen Lagern bieten Fach­bo­den­re­gale eine gute Über­sicht und ermöglichen den schnellen Zugriff auf einzelne Artikel. Auf­grund des ein­fachen Auf­baus sind die Investi­tion­skosten gering.

Palet­ten­re­gale dienen der Auf­nahme von palet­tierten Gütern. Sie beste­hen aus ein­er sta­bilen Stahlkon­struk­tion, meist ohne Regal­bö­den. Die ein­ge­lagerte Palet­ten­ware wird auf Quer- oder Lang­tra­versen abge­set­zt. Für das Ein­lagern beziehungsweise Aus­lagern der Ware sind Flur­förderzeuge wie zum Beispiel Hochre­gal­sta­pler erforderlich.

Kra­garm­re­gale dienen der Auf­nahme von Lang­ma­te­r­i­al wie Stan­gen und Rohre. Sie sind fast genau­so weit ver­bre­it­et wie die anderen bere­its erwäh­n­ten Bau­for­men. Kra­garm­re­gale besitzen keine vorderen Ver­tikalstreben. Ihre Tra­garme sind nur an ein­er Seite befes­tigt oder einge­hängt. Da die Beze­ich­nung „Krag“ (aus­ladend, her­aus­ra­gend) etwas ver­al­tet ist, wer­den Kra­garm­re­gale auch oft als Tra­garm- oder Langgutre­gale bezeichnet.

Dynamische Lagerung

Wer­den Güter während der Lagerungs­dauer bewegt, liegt eine „dynamis­che“ Lagerung vor. Dies ist bei Durch­lauf- und Ein­schubre­galen zutr­e­f­fend. Hier wird die Ware inner­halb von fest instal­lierten Regalen befördert. Wird das Mate­r­i­al gemein­sam mit dem Regal­sys­tem bewegt – wie beispiel­sweise bei Ver­schiebere­galen – spricht man eben­falls von ein­er dynamis­chen Lagerung.

Regale: Vorschriften und Normen

Regale unter­liegen hin­sichtlich ihrer Bau- und Aus­rüs­tungs­bes­tim­mungen dem Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz. Für kraft­be­triebene Regale ist außer­dem die Maschi­nen­verord­nung anzuwen­den. Wichtige har­mon­isierte Nor­men für Regale sind die DIN EN 15512 „Orts­feste Regale aus Stahl – Ver­stell­bare Palet­ten­re­gale – Grund­la­gen der sta­tis­chen Bemes­sung“ und die DIN EN 15635 „Orts­feste Regale aus Stahl – Anwen­dung und Wartung von Lagereinrichtungen“.

Nach der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) sind Regale vor der ersten Ver­wen­dung hin­sichtlich ihrer ord­nungs­gemäßen und stand­sicheren Auf­stel­lung sowie danach in regelmäßi­gen Abstän­den zu prüfen. Für die regelmäßi­gen Prü­fun­gen wird eine Prüf­frist von läng­stens zwölf Monat­en emp­fohlen. Grund­sät­zlich sind alle Bau­for­men wie zum Beispiel Fach­bo­den­re­gale oder Palet­ten­re­gale wiederkehrend zu prüfen.

Zwei verschiedene Prüfarten für Regale

Auss­chließlich von Hand bestück­te Regale unter­liegen kein­er Prüfverpflich­tung, da von ihnen üblicher­weise keine Gefährdun­gen aus­ge­hen (ver­gle­iche dazu DGUV-Infor­ma­tion 208–sei043). Mit Gefährdun­gen durch Regalbeschädi­gun­gen ist vielmehr zu rech­nen, wenn Waren mith­il­fe von Flur­förderzeu­gen ein- beziehungsweise aus­ge­lagert wer­den. Hin­sichtlich der regelmäßi­gen Prü­fung von Regalen wer­den zwei ver­schiedene Arten unterschieden:

  • Expertenin­spek­tion
  • Inspektion/Sichtkontrolle

Während die „Expertenin­spek­tion“ meis­tens von qual­i­fizierten Mon­teuren der Her­steller oder Wartungs­fir­men durchge­führt wird, erfol­gt die Inspektion/Sichtkontrolle oft durch betrieb­seigenes Per­son­al. Alle Regalkon­trolleure müssen die Qual­ität­san­forderun­gen ein­er „befähigten Per­son“ im Sinne der Betr­SichV erfüllen. Die TRBS 1203 „Zur Prü­fung befähigte Per­so­n­en“ gibt hierzu weit­ere Hinweise.

Prüfumfang variabel

Der Prü­fum­fang der wöchentlich oder monatlich durchge­führten Inspektion/Sichtkontrolle durch betrieb­seigene Prüfer kann reduziert wer­den. Oft konzen­tri­eren sich diese Kon­trollen auf Regal­teile, bei denen real­is­tis­cher­weise Schä­den zu erwarten sind.


Der Prü­fum­fang richtet sich nach der eige­nen Gefährdungsbeurteilung


Die stand­sichere Auf­stel­lung nach den Her­stellerangaben kann ent­fall­en, wenn Regale nicht ver­set­zt oder umge­baut wur­den. Der tat­säch­liche Prü­fum­fang ist stets vom Arbeit­ge­ber beziehungsweise Lagerver­ant­wortlichen festzule­gen und richtet sich nach der eige­nen Gefährdungsbeurteilung.

Schaden ist nicht gleich Schaden

Nach der DIN EN 15635 „Orts­feste Regal­sys­teme aus Stahl – Anwen­dung und Wartung von Lagere­in­rich­tun­gen“ wer­den Schä­den an Stützen und Ver­bän­den von Regalen in drei ver­schiedene Gefahren­stufen eingeteilt. Jede Gefahren­stufe entspricht ein­er fest­gelegten Farbe – entwed­er rot, orange oder grün.

Sehr schwere Beschädi­gun­gen führen zur Gefahren­stufe rot. Das Regal ist umge­hend zu ent­las­ten und zu sper­ren. Eine Reparatur, wie zum Beispiel der Aus­tausch der defek­ten Stütze, ist zwin­gend notwendig.

Weniger schwere, aber den­noch bedeut­same Schä­den führen zur orange­far­be­nen Gefahren­stufe. Jet­zt ist baldiges Han­deln notwendig. Wer­den der­art beschädigte Regale ent­laden, dür­fen sie erst nach der Reparatur wieder neu beladen werden.

Eine grüne Gefahren­stufe bedeutet, dass die Beschädi­gung weit­er­hin zu beobacht­en ist. Eine Reduzierung der Tra­glast ist nicht erforder­lich, da das Regal trotz leichter Schä­den (noch) als sich­er eingestuft wird. Die far­bliche Kennze­ich­nung der beschädigten Stelle wird drin­gend empfohlen.

Wichtig: Liegen keine Her­stellerangaben über zuläs­sige Ver­for­mungen vor, müssen Regale mit starken Schä­den sofort außer Betrieb genom­men und fachkundig repari­ert werden.

Traglasten bei Regalen beachten

Regale dür­fen nicht über ihre zuläs­si­gen Tra­glast­gren­zen hin­aus belastet wer­den. Seit­ens des Her­stellers sind Regale mit der max­i­mal zuläs­si­gen Fach- und Feld­last gekennze­ich­net. Die Fach­last ist diejenige Last, die von ein­er Regal­seite aus in ein Fach einge­bracht wer­den darf. Die Feld­last wiederum ist die Summe der Fach­las­ten in einem Feld, wobei eine gle­ich­mäßig verteilte Last unter­stellt wird.

Bei der Ausle­gung von Regal­bauteilen wird eben­falls von ein­er gle­ich­mäßi­gen Lastverteilung aus­ge­gan­gen. Liegt stattdessen eine reine Punk­t­last in der Mitte des Regal­fachs vor, so ver­dop­pelt sich die Bieges­pan­nung in der Träger­mitte! Jet­zt dürfte nur noch die halbe Fach­last ein­ge­lagert wer­den. Faz­it: Die max­i­male Fach­last darf nur aus­genutzt wer­den, wenn sie gle­ich­mäßig über die gesamte Fach­bre­ite verteilt ist. Palet­tierte Güter mit gle­ich­er Masse kön­nen übri­gens vere­in­facht als Streck­en­last betra­chtet werden.

Aber auch die Lastverteilung auf der Palette ist entschei­dend. Eine ungle­iche Lastverteilung ein­er Ladeein­heit führt zu unsym­metrischen Regal­be­las­tun­gen. Eine Vielzahl „falsch gepack­ter“ Palet­ten kann fol­glich zur Über­las­tung des Regals führen. Dann muss entwed­er die Tra­glast des Regals ver­ringert oder für eine gle­ich­mäßige Lastverteilung auf den Palet­ten gesorgt werden.

Das Wichtigste in Kürze

Regale gel­ten als sichere Lagere­in­rich­tun­gen, sofern sie gemäß den Her­stellerangaben stand­sich­er errichtet und in der Folge ord­nungs­gemäß betrieben wer­den. Zum sicheren Umgang gehört eine gle­ich­mäßige Regal­be­las­tung, die jew­eili­gen Fach- und Feld­las­ten dür­fen nicht über­schrit­ten werden.

Wenn Regal­sys­teme mit Flur­förderzeu­gen bestückt wer­den, dro­hen Schä­den durch Kol­li­sio­nen. Durch starke Beschädi­gun­gen kann das gesamte Regal inklu­sive der ein­ge­lagerten Waren ein­stürzen und Beschäftigte gefährden. Deshalb sind Regale regelmäßig durch befähigte Per­so­n­en zu prüfen.

Die Schwere der Schä­den wird durch ver­schieden­far­bige Gefahren­stufen klas­si­fiziert. Gefahren­stufe rot bedeutet: umge­hende Ent­las­tung und Sper­rung des Regals. Eine Reparatur durch fachkundi­ges Per­son­al ist zwin­gend erforderlich.


Praxistipp

Wird die Geome­trie des Regals nicht verän­dert – zum Beispiel seine Fach­höhen oder Span­nweit­en – kann bei der inter­nen Prü­fung die Kon­trolle der stand­sicheren Auf­stel­lung nach den Her­stellerangaben entfallen.


Literatur zum Thema (Auszug)

  • Betrieb­sicher­heitsverord­nung (Betr­SichV)
  • TRBS 1201 „Prü­fun­gen und Kon­trollen von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anlagen“
  • TRBS 1203 „Zur Prü­fung befähigte Personen“
  • DIN EN 15512 „Orts­feste Regal­sys­teme aus Stahl – Ver­stell­bare Palet­ten­re­gale – Grund­la­gen der sta­tis­chen Bemessung“
  • DIN EN 15629 „Orts­feste Regal­sys­teme aus Stahl – Anwen­dung und Wartung von Lagereinrichtungen“
  • DGUV Infor­ma­tion 208–043 „Sicher­heit von Regalen“
  • R. Schnirch, M. Schnirch: „Lehrsys­tem – Sicher­er Umgang mit Regalen“, Resch-Ver­lag, Gräfelfing
  • Dr. Ingo Resch: „Broschüre – Sicher­er Umgang mit Regalen“,
    Resch-Ver­lag, Gräfelfing

Wer Regale reparieren darf

Das zuständi­ge Sachge­bi­et „Intral­o­gis­tik und Han­del“ der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung (DGUV) stellte im Juni 2020 erneut klar, dass auch Fir­men Regal­repara­turen durch­führen dür­fen, die nicht Her­steller des Regals sind. Die Zus­tim­mung des Regal­her­stellers ist hier­für nicht erforder­lich – voraus­ge­set­zt, die Tragfähigkeit des Regals entspricht min­destens dem Neuzu­s­tand. Die aus­führende Fir­ma muss dies durch einen Nach­weis belegen.


Foto: Dägling

Autor: Markus Tischendorf
Auf­sichtsper­son der BG ETEM
Präven­tion­szen­trum Hamburg

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