Mit der 14. ProdSV in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ist die Umsetzung der neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU in nationales Recht erfolgt. Die aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG in das Kapitel 4 der Richtlinie 2014/68/EU übernommenen Bestimmungen zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sind in Deutschland bereits mit den Abschnitten 3 und 4 des ProdSG, auf das die Verordnung abgestützt ist, umgesetzt. Die neue 14. ProdSV ist am 18. Mai 2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 692) veröffentlicht worden. Sie sieht – entsprechend den europäischen Vorgaben – zwei Termine für ihre Anwendung vor:
- Die Vorschrift über die Einstufung von Druckgeräten (§ 12) ist ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden,
- die übrigen Bestimmungen der Verordnung ab dem 19. Juli 2016.
Mit der neuen Druckgeräte-Richtlinie 2014/68/EU ist die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden: CLP-Verordnung) angepasst worden.
Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die nun auch in die Richtlinie 2014/68/EU übernommen wurden. Diese umfassen im Wesentlichen horizontale Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung, zur Notifizierung von Konformitätsbewer-tungsstellen, zur CE-Kennzeichnung und zum Ausschussverfahren.
Die Angleichung an die CLP-Verordnung ist eine direkte Folge der Anwendung der CLP-Verordnung in der Europäischen Union ab dem 1. Juni 2015. Die CLP-Verordnung regelt insbesondere die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische und hebt die bisher gültige Richtlinie 67/548/EWG zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als Rechtsgrundlage für die Einstufung von Druckgeräten nach den darin verwendeten Fluiden auf. Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in „gefährlich“ oder „nicht gefährlich“ ist mit ausschlaggebend für die Kategorisierung des Druckgeräts und die sich daran anschließende Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens.
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