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Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Unfall auf der Betriebsfeier
Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Auf Betrieb­s­feiern geht es häu­fig „rund“. Schlimme Fol­gen haben die vergnüglichen Aben­den, wenn es zu kör­per­lichen Ver­let­zun­gen kommt. Zwar zahlt die geset­zliche Unfal­lver­sicherung grund­sät­zlich Behand­lungskosten für Unfälle auf betrieblichen Ver­anstal­tun­gen und auf dem direk­ten Hin- und Rück­weg. Fraglich ist aber oft, wann es sich um eine „betriebliche Ver­anstal­tung“ han­delt – und wann nicht. Die D.A.S. Rechtss­chutzver­sicherung stellt dazu zwei Fälle vor.

Wenn der Chef noch bleiben will…
Eine Gruppe von Angestell­ten hat­te sich zur Wei­h­nachts­feier in einem Restau­rant getrof­fen. Um 1 Uhr 20 nachts waren von ca. 25 Teil­nehmern nur noch der Amt­sleit­er, ein Mitar­beit­er und das Pächtere­hep­aar des Restau­rants anwe­send. Gegen 3 Uhr suchte der Angestellte die Toi­lette auf, stolperte und erlitt ein schw­eres Schädel-Hirn-Trau­ma. Die geset­zliche Unfal­lver­sicherung ging davon aus, dass die Feier gegen 1 Uhr 20 zu Ende gewe­sen sei, als die meis­ten Mitar­beit­er die Gast­stätte ver­lassen hät­ten. Der ver­let­zte Mitar­beit­er war der Ansicht, dass die Feier solange als offizielle Ver­anstal­tung zu werten sei, wie sich der Amt­sleit­er im Restau­rant aufge­hal­ten habe. Das Hes­sis­che Lan­dessozial­gericht urteilte jedoch, dass das Zusam­men­sitzen von vier Per­so­n­en, von denen zwei nicht zur Abteilung gehörten, nicht als dien­stliche Ver­anstal­tung ange­se­hen wer­den könne. Die Anwe­sen­heit des Vorge­set­zten ändere nichts daran, dass die Feier mit dem Abgang der meis­ten Kol­le­gen been­det gewe­sen wäre. Einen geset­zlichen Unfal­lver­sicherungss­chutz gebe es für den Kläger nicht. (Hes­sis­ches Lan­dessozial­gericht, Urteil vom 26.02.2008, Az. L 3 U 71/06 )
Über­be­trieblich­er Firmenlauf
Eine Mitar­bei­t­erin ein­er Bank in Frank­furt hat­te am J. P. Mor­gan Chase-Fir­men­lauf teilgenom­men. Dieser wird ein­mal im Jahr von dem Unternehmen J. P. Mor­gan ver­anstal­tet und ste­ht Mitar­beit­ern ver­schieden­er Betriebe offen. Ins­ge­samt nah­men 400 Mitar­beit­er der Banken­gruppe teil, bei der die spätere Klägerin arbeit­ete. Für die aktiv­en Teil­nehmer wurde anschließend eine Par­ty organ­isiert. Auf dem Rück­weg von der Par­ty nach 22 Uhr geri­et die Mitar­bei­t­erin mit einem Bein zwis­chen Bahn­steigkante und S‑Bahn und erlitt einen kom­plizierten Unter­schenkel­bruch. Mit der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung stritt sie gerichtlich darüber, ob es sich um eine betriebliche und damit ver­sicherte Ver­anstal­tung gehan­delt habe. Das Hes­sis­che Lan­dessozial­gericht entsch­ied dage­gen. Zwar stünde Betrieb­ss­port und ggf. auch eine daran anschließende betriebliche Gemein­schaftsver­anstal­tung grund­sät­zlich unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Dazu müsse es sich jedoch um eine regelmäßige sportliche Tätigkeit han­deln, die einen Aus­gle­ich zum Arbeit­sall­t­ag bilde. Bei ein­er ein­ma­li­gen Ver­anstal­tung sei dies nicht der Fall. Auch hätte die Par­ty danach nicht allen Betrieb­sange­höri­gen offen ges­tanden. Der Unfall auf dem Heimweg sei daher nicht als ver­sichert­er Arbeit­sun­fall anzuse­hen. (Hes­sis­ches Lan­dessozial­gericht, Urteil vom 18.03.2008, Az. L 3 U 123/05 )
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