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Es soll ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen geben

Produktsicherheit und überwachungsbedürftige Anlagen
BMAS veröffentlicht Gesetz-Entwurf

BMAS veröffentlicht Gesetz-Entwurf
Die Betriebsvorschriften zu den überwachungsbedürftigen Anlagen sollen in ein eigenständiges Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG)) überführt und dabei überarbeitet und modernisiert werden. (Foto: © vegefox.com - stock.adobe.com)

Die Mark­tüberwachungsverord­nung zwingt zur Über­ar­beitung des ProdSG. Dies teilt das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Mit der Aus­gliederung der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen aus dem 9. Abschnitt ProdSG wird das ProdSG zu einem reinen Gesetz über die Anforderun­gen der Bere­it­stel­lung von Pro­duk­ten auf dem Markt. Zusät­zlich sollen im ProdSG die Bes­tim­mungen für die Zuerken­nung des bewährten GS-Zeichens im Lichte von Erfahrun­gen aus dem Vol­lzug über­ar­beit­et und konkretisiert wer­den. Außer­dem soll eine Ermäch­ti­gung zum Erlass von Ver­botsverord­nun­gen für das Inverkehrbrin­gen neu aufgenom­men werden.

Das deutsche ProdSG regelt bish­er nur (pos­i­tiv) die Bere­it­stel­lung von Pro­duk­ten auf dem Markt, nicht aber (neg­a­tiv) Ver­mark­tungsver­bote. Es soll die Möglichkeit geschaf­fen wer­den, kün­ftig die Ver­mark­tung bes­timmter Pro­duk­te bun­de­sein­heitlich zu ver­bi­eten oder zu beschränken.

Das ProdSG ist eine durch europäisch har­mon­isiertes Bin­nen­mark­trecht geprägte Rechtsvorschrift für das Bere­it­stellen von Pro­duk­ten auf dem Markt, so dass die dort tra­di­tionell ver­ankerten und inzwis­chen ver­al­teten und über­ar­beitungs­bedürfti­gen Betrieb­svorschriften zu den überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen als geset­zessys­tem­a­tisch wesens­fremd und regelung­stech­nisch anachro­nis­tisch zu sehen sind. Sie sollen daher in ein eigen­ständi­ges Gesetz über überwachungs­bedürftige Anla­gen (Überwachungs­bedürftige Anla­genge­setz (ÜAnlG)) über­führt und dabei über­ar­beit­et und mod­ernisiert wer­den. In das neue Gesetz sollen neben den schon bish­er auf den Bund aus­gestell­ten Verord­nungser­mäch­ti­gun­gen auch grundle­gende Anforderun­gen und Pflicht­en (Gefährdungs­beurteilung, grundle­gende schutzzielo­ri­en­tierte Schutz­maß­nah­men, Instand­hal­tungs- und Prüf­pflicht­en, Betrieb­sver­bote bei gefährlichen Män­geln) aufgenom­men wer­den. Der derzeit im ProdSG enthal­tene Kat­a­log der überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen wird nicht in das ÜAnlG über­nom­men; ein solch­er Kat­a­log soll kün­ftig auf Verord­nungsebene erar­beit­et werden.

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