Geschützt ist unter anderem die Mithilfe bei der Organisation und die Ausrichtung von Veranstaltungen des Kindergartens oder der Schule. Diese Regelung kam auch einem Elternbeirat zugute, der für die Anerkennung seines Arbeitsunfalls bis vor das Bundessozialgericht ziehen musste. Der Kläger war Mitglied des Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens.
Für den jährlich stattfindenden Weihnachtsmarkt des Kindergartens sollte er Baumscheiben beschaffen und zurechtschneiden, um diese später auf dem Basar zu verkaufen. Der Erlös war für Projekte des Kindergartens vorgesehen.
Mittel- und Ringfinger verloren
Als der Mann die Baumscheiben auf seinem Privatgrundstück zuschnitt, geriet er mit seiner linken Hand in die Kreissäge. Er verlor Mittel- und Ringfinger. Die zuständige Unfallkasse lehnte es ab, das Unglück als Arbeitsunfall anzuerkennen. Klage und Berufung blieben erfolglos.
Der Kläger habe sich zwar unentgeltlich für den kommunalen Kindergarten betätigt, sodass grundsätzlich Versicherungsschutz bestehe. Die Tätigkeit auf seinem Privatgrundstück sei aber außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens erfolgt. Dort hätten keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten bestanden.
Sportverletzung beim Vereinstraining ist kein Schulunfall
Gilt auch auf dem Privatgelände
Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und rief das Bundessozialgericht an. Dort bekam er schließlich Recht. Er sei zum Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig gewesen, so die Argumentation.
Außerdem sei er von Kindergarten und Elternbeirat konkret mit den Sägearbeiten beauftragt worden. Die Tätigkeit habe sich daher innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der Gemeinde bewegt.
Dass diese auf dem Privatgrundstück des Klägers keine Einwirkungsmöglichkeiten gehabt habe, wirke sich nicht negativ auf den Versicherungsschutz aus. Dieser erstrecke sich schließlich ohne zeitliche oder örtliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten „für“ die Einrichtung.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.12.2023, Az. B 2 U 10/21 R)