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Unfall eines Elternbeirats: Ehrenamtliche Arbeit ist versichert

Bei Sägearbeiten für den Basar verletzt
Unfall eines Elternbeirats: Ehrenamtliche Arbeit ist versichert

Unfall eines Elternbeirats: Ehrenamtliche Arbeit ist versichert
Foto: © Sergii - stock.adobe.com
Nicht nur Kinder sind in Kita und Schule geset­zlich unfal­lver­sichert, son­dern auch Eltern, die ehre­namtlich oder frei­willig Auf­gaben für Schulen oder Tage­sein­rich­tun­gen übernehmen. Dieses Engage­ment für die All­ge­mein­heit würdigt der Geset­zge­ber: Bei einem Unfall im Ehre­namt haben Betrof­fene Anspruch auf die umfassenden Leis­tun­gen der geset­zlichen Unfallversicherung.

Geschützt ist unter anderem die Mith­il­fe bei der Organ­i­sa­tion und die Aus­rich­tung von Ver­anstal­tun­gen des Kinder­gartens oder der Schule. Diese Regelung kam auch einem Eltern­beirat zugute, der für die Anerken­nung seines Arbeit­sun­falls bis vor das Bun­dessozial­gericht ziehen musste. Der Kläger war Mit­glied des Eltern­beirates eines kom­mu­nalen Kindergartens.

Für den jährlich stat­tfind­en­den Wei­h­nachts­markt des Kinder­gartens sollte er Baum­scheiben beschaf­fen und zurechtschnei­den, um diese später auf dem Basar zu verkaufen. Der Erlös war für Pro­jek­te des Kinder­gartens vorgesehen.

Mittel- und Ringfinger verloren

Als der Mann die Baum­scheiben auf seinem Pri­vat­grund­stück zuschnitt, geri­et er mit sein­er linken Hand in die Kreis­säge. Er ver­lor Mit­tel- und Ringfin­ger. Die zuständi­ge Unfal­lka­sse lehnte es ab, das Unglück als Arbeit­sun­fall anzuerken­nen. Klage und Beru­fung blieben erfolglos.

Der Kläger habe sich zwar unent­geltlich für den kom­mu­nalen Kinder­garten betätigt, sodass grund­sät­zlich Ver­sicherungss­chutz beste­he. Die Tätigkeit auf seinem Pri­vat­grund­stück sei aber außer­halb des organ­isatorischen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich­es der Gemeinde beziehungsweise des Kinder­gartens erfol­gt. Dort hät­ten kein­er­lei Ein­wirkungsmöglichkeit­en bestanden.

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Gilt auch auf dem Privatgelände

Das wollte der Kläger nicht hin­nehmen und rief das Bun­dessozial­gericht an. Dort bekam er schließlich Recht. Er sei zum Unfal­lzeit­punkt als Mit­glied des Eltern­beirats inner­halb der geset­zlichen Auf­gabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kinder­gartens und des Eltern­beirats ehre­namtlich tätig gewe­sen, so die Argumentation.

Außer­dem sei er von Kinder­garten und Eltern­beirat konkret mit den Sägear­beit­en beauf­tragt wor­den. Die Tätigkeit habe sich daher inner­halb des organ­isatorischen Ver­ant­wor­tungs­bere­ich­es der Gemeinde bewegt.

Dass diese auf dem Pri­vat­grund­stück des Klägers keine Ein­wirkungsmöglichkeit­en gehabt habe, wirke sich nicht neg­a­tiv auf den Ver­sicherungss­chutz aus. Dieser erstrecke sich schließlich ohne zeitliche oder örtliche Begren­zung auf ehre­namtliche Tätigkeit­en „für“ die Einrichtung.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 05.12.2023, Az. B 2 U 10/21 R)

 

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