Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg entschieden. Der Kläger war bei der Beklagten als Ingenieur beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Nach einer Betriebsschließung wurde ihm von seinem Arbeitgeber angeboten, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Nachdem der Mann hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Das LArbG hielt die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitnehmer sei arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Denn die Umstände der Telearbeit unterschieden sich in erheblicher Weise von denjenigen einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sei.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.10.2018, Az. 17 Sa 562/18)