Am 25.05.2017 ist die Änderung des Fahrpersonalgesetzes in Kraft getreten. Danach droht ein Bußgeld, wenn Berufskraftfahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (45-Stunden-Ruhezeit) im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbringen.
Der Fahrer muss bei Verstoß gegen die neue Regelung mit bis zu 60 Euro Bußgeld pro im Fahrzeug verbrachter Stunde rechnen, der Unternehmer sogar mit bis zu 180 Euro. Außerdem kann die Weiterfahrt untersagt werden, bis die Ruhezeit an einem Ort mit geeigneter Schlafmöglichkeit nachgeholt wurde. Was genau eine geeignete Schlafmöglichkeit ist, definiert das Gesetz nicht. Das Bundesamt für Güterverkehr geht davon aus, dass alle Hotels, Motels und Pensionen diese Voraussetzung erfüllen. Auch beispielsweise angemietete Wohnungen kommen grundsätzlich als geeignete Schlafmöglichkeit in Betracht.