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Immer nah dran

Sicherheitsbeauftragte
Immer nah dran

„Kol­lege unter Kol­le­gen“, „Vor­bild“, „ver­längert­er Arm der Sifa“: Es gibt viele Umschrei­bun­gen für die Tätigkeit von Sicher­heits­beauf­tragten. Die DGUV Vorschrift 1 zeich­net ein klares Pro­fil für diese Per­so­n­en­gruppe. Angesichts der vielfälti­gen Her­aus­forderun­gen im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz stellt sich die Frage, wie sich die Rolle der Sicher­heits­beauf­tragten in den Betrieben weit­er entwick­eln kann.

Das Sozialge­set­zbuch (SGB) VII verpflichtet in § 22 die Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestel­lung von Sicher­heits­beauf­tragten. In der DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“ (bish­er BGV/GUV‑V A1) leg­en Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen ein­heitliche Regelun­gen zur Bestel­lung von Sicher­heits­beauf­tragten fest. Die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift, die durch die DGUV Regel 100–001 „Grund­sätze der Präven­tion“ (bish­er BGR/GUV‑R A1) konkretisiert wird, nen­nt fünf Kri­te­rien, nach denen Unternehmen die Min­destanzahl der Sicher­heits­beauf­tragten betrieb­s­be­zo­gen bes­tim­men kön­nen. Dazu gehören die räum­liche, zeitliche und fach­liche Nähe der zuständi­gen Sicher­heits­beauf­tragten zu den Beschäftigten, die im Unternehmen beste­hen­den Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren sowie die Anzahl der Beschäftigten (vgl. Infokas­ten Seite 8). Alle Kri­te­rien sind gle­ichrangig zu erfüllen. Die Bestel­lung der Sicher­heits­beauf­tragten ori­en­tiert sich nun an den betrieb­sspez­i­fis­chen Anforderun­gen und an der Unternehmensstruktur.

Auf­gaben der Sibes
Sicher­heits­beauf­tragte sind ehre­namtlich tätige Ver­trauensper­so­n­en, die durch Beobach­tung der Arbeit­splätze und ‑prozesse in ihrem eige­nen beru­flichen Wirkungskreis dazu beitra­gen, dass Unfälle und Beruf­skrankheit­en ver­mieden wer­den. Sie sollen sich ins­beson­dere davon überzeu­gen, dass in ihren Zuständigkeits­bere­ichen die vorgeschriebe­nen Schutzein­rich­tun­gen vorhan­den sind und ord­nungs­gemäß benutzt wer­den; entsprechen­des gilt auch für die Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung (PSA) der Beschäftigten (vgl. DGUV Vorschrift 1 § 20 (4)). Außer­dem soll­ten sie sicher­heit­stech­nis­che Män­gel melden, sich um neue Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er küm­mern und die Beschäftigten im jew­eili­gen Zuständigkeits­bere­ich über den sicheren Umgang mit Maschi­nen und Arbeitsstof­fen informieren. Da viele Sicher­heits­beauf­tragte zu ihren Kol­legin­nen und Kol­le­gen einen direk­ten, per­sön­lichen Draht haben, kön­nen sie diese The­men zum sicher­heits­gerecht­en Ver­hal­ten „auf dem kleinen Dienst­weg“ ansprechen.
Kein Ehre­namt für jede(n)
Aus der betrieblichen Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion sind Sicher­heits­beauf­tragte nicht wegzu­denken: Es gibt wed­er andere Präven­tions­fach­leute noch Insti­tu­tio­nen, denen der Arbeit­sall­t­ag der Beschäftigten vor Ort so ver­traut sind. Die Abbil­dung 1 visu­al­isiert das Zusam­men­spiel und das zahlen­mäßige Ver­hält­nis zwis­chen Sicher­heits­beauf­tragten und anderen betrieblichen Präventionsfachleuten1. Sicher­heits­beauf­tragte ken­nen die Arbeits­be­din­gun­gen aus eigen­er Erfahrung und kön­nen nachvol­lziehen, warum Beschäftigte Vorschriften nicht ein­hal­ten, Sicher­heits­maß­nah­men umge­hen oder ihre PSA nicht tra­gen. Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er auf dieses Fehlver­hal­ten anzus­prechen, set­zt ein hohes Maß an Ein­füh­lungsver­mö­gen, Kom­mu­nika­tions­fähigkeit, Behar­rlichkeit und Geduld voraus. Sicher­heits­beauf­tragte soll­ten von den Vorteilen eines sys­tem­a­tisch betrieblichen Arbeitss­chutzes überzeugt sein – nur so kön­nen sie als Vor­bild im Unternehmen wirken. Zu dieser anspruchsvollen Rolle gehört auch, dass Sicher­heits­beauf­tragte deut­lich machen soll­ten, dass sie zugle­ich eine Inter­essensvertre­tung sind: Sie kön­nen für die Beteili­gung und Mit­sprache der Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er in Sachen Arbeitss­chutz sor­gen, zum Beispiel bei der Auswahl von PSA. Den hohen Anforderun­gen sind auf der anderen Seite auch Gren­zen geset­zt: Sicher­heits­beauf­tragte sind nicht „eine Art Sifa“; sie ver­fü­gen wed­er über definierte Ein­satzzeit­en noch erfüllen sie gegen Ent­gelt Beratungs­di­en­stleis­tun­gen. Die ehre­namtliche Tätigkeit der Sicher­heits­beauf­tragten erfol­gt während der Arbeit­szeit und sie tra­gen – im Unter­schied zu den Fachkräfte für Arbeitssicher­heit – keine Ver­ant­wor­tung für die über­tra­ge­nen Auf­gaben in dieser Funk­tion. Sie besitzen wed­er Weisungs- und Anord­nungs­befug­nis. Der Kern ihrer Auf­gabe beste­ht darin, durch Gespräche mit Kol­legin­nen und Kol­le­gen auf sicher­heits­gerecht­es Ver­hal­ten im Betrieb hinzuwirken.
Betriebliche Arbeit­sor­gan­i­sa­tion
Durch das Vorschriften- und Regel­w­erk der Unfal­lver­sicherungsträger sind die Sicher­heits­beauf­tragten in der betrieblichen Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion fest ver­ankert. Zum einen sollen Vertreterin­nen und Vertreter der Sicher­heits­beauf­tragten an den regelmäßi­gen Sitzun­gen des Arbeitss­chutzauss­chuss­es (ASA) teil­nehmen, zu dem Unternehmerin oder Unternehmer, Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicher­heit, Betrieb­särztin oder Betrieb­sarzt sowie Betriebs- bzw. Per­son­alvertre­tung gehören. Sie kön­nen außer­dem im Prozess der Gefährdungs­beurteilung mitwirken. Während die Führungskräfte die Gefährdungs­beurteilung erstellen und dabei von Fachkraft für Arbeitssicher­heit und Betrieb­särztin bzw. Betrieb­sarzt unter­stützt wer­den, sor­gen die Sicher­heits­beauf­tragten mit ihrem Fach­wis­sen und Ortsken­nt­nis­sen für eine Opti­mierung dieses Instru­ments. Betrieb­srat oder Per­son­alvertre­tung haben bei der Erstel­lung und Durch­führung der Gefährdungs­beurteilung ein Mitbes­tim­mungsrecht; die Sicher­heits­beauf­tragten sor­gen für eine entsprechende Beteili­gung der Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er. Dies kann die Akzep­tanz von Maß­nah­men, die aus der Gefährdungs­beurteilung abgeleit­et wer­den, enorm erhöhen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss den Sicher­heits­beauf­tragten außer­dem Gele­gen­heit geben, an Betrieb­s­besich­ti­gun­gen sowie an Unter­suchun­gen von Unfällen und Beruf­skrankheit­en durch die Auf­sichtsper­so­n­en der Unfal­lver­sicherungsträger teilzunehmen. Wegen ihrer Ortsken­nt­nisse kön­nen sie wertvolle Hin­weise in diesem Bere­ich geben.
Sibe als Relaisstation
Vor allem in klein- und mit­tel­ständis­chen Betrieben (KMU) sind die Fachkraft für Arbeitssicher­heit oder die Betrieb­särztin oder der Betrieb­sarzt nicht ständig vor Ort. Darin liegt das beson­dere Poten­zial der Sicher­heits­beauf­tragten: Sie agieren aber wed­er als „Lück­en­füller“ noch als „kleine Sifa“, son­dern als Relais­sta­tion zwis­chen Beschäftigten und Präven­tion­sex­perten. Sicher­heits­beauf­tragte kön­nen vor allem exter­nen Präven­tions­di­en­stleis­ter wertvolle Hin­weise geben. Die Erfahrung aus der Prax­is zeigt, dass diese Infor­ma­tion­s­möglichkeit in vie­len Betrieben nicht sys­tem­a­tisch genutzt wird; auch die Sifa-Langzeit­studie beschreibt die Zusam­me­nar­beit zwis­chen den Sicher­heits­beauf­tragten und den exter­nen Fachkräften aus über­be­trieblichen Dien­sten als „rel­a­tiv seltener“.2
Koop­er­a­tion mit der Sifa
Laut DGUV Vorschrift 1 hat „der Unternehmer sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und Betrieb­särzte mit den Sicher­heits­beauf­tragten eng zusam­men­wirken.“ (vgl. § 20 (4)).In der betrieblichen Prax­is scheint die Zusam­me­nar­beit zwis­chen Sicher­heits­beauf­tragten und Fachkräften für Arbeitssicher­heit gut zu funk­tion­ieren: Darauf deuten sowohl die Ergeb­nisse der Sifa-Langzeit­studie3 als auch die Ergeb­nisse ein­er Umfrage aus dem Jahr 2012, die der VDSI, die DGUV und die bei­den Zeitschriften „Sicher­heitsin­ge­nieur“ und „Sicher­heits­beauf­tragter“ unter­stützt haben.4 Auch die Sicher­heits­beauf­tragten beschreiben darin ihre Zusam­me­nar­beit mit den Fachkräften für Arbeitssicher­heit mehrheitlich als „sehr gut“ oder „gut“.
Sicher­heits­beauf­tragte – ein Gewinn für die Unternehmen
Im Früh­jahr 2012 fand im Insti­tut für Arbeit und Gesund­heit der DGUV (IAG) in Dres­den eine Fach­ta­gung unter dem Titel „Sicher­heits­beauf­tragte – Ein Gewinn fürs Unternehmen!“ statt.5 Die Teil­nehmerin­nen und Teil­nehmer disku­tierten ein­er­seits, unter welchen Bedin­gun­gen Sicher­heits­beauf­tragte einen größt­möglichen Gewinn in den Unternehmen ent­fal­ten kön­nen. Ander­er­seits wur­den auch die Fol­gen erörtert, die von ein­er falschen „Per­son­alauswahl“ aus­ge­hen kön­nen. Im Ergeb­nis wurde fest­ge­hal­ten, dass zu wenig motivierte, uner­fahrene, zu risikobere­ite oder zu wenig im Kol­le­genkreis anerkan­nte Sicher­heits­beauf­tragte dazu beitra­gen, dass die Akzep­tanz von erfol­gre­ichen Sicher­heits­beauf­tragten ins­ge­samt lei­det; auch eine fehlende Aus- und Fort­bil­dung sowie eine unzure­ichende Ein­bindung in die betriebliche Arbeitss­chut­zor­gan­i­sa­tion wur­den als Risiko­fak­toren genannt.
Die Erfahrung zeigt, dass Sicher­heits­beauf­tragte in vie­len Unternehmen gut einge­bun­den und akzep­tiert sind sowie vol­lum­fänglich ihren Auf­gaben nachkom­men kön­nen: Sie sor­gen dafür, dass die Zahl der Arbeit­sun­fälle reduziert wird, Beruf­skrankheit­en ver­mieden wer­den und betriebliche Prozesse rei­bungs­los ablaufen kön­nen. Auf der anderen Seite gibt es nach wie vor nicht wenige Betriebe, in denen eine völ­lig andere Sit­u­a­tion herrscht. Äußerun­gen der Sicher­heits­beauf­tragten über eine man­gel­nde Unter­stützung der Führungsebene und über „beratungsre­sistente“ Kol­legin­nen und Kol­le­gen kön­nten auch ein Hin­weis auf eine wenig aus­geprägte Sicher­heit­skul­tur im gesamten Unternehmen sein. In dieser Hin­sicht sind Sicher­heits­beauf­tragte „Botschafter der Unternehmenskultur“.
Per­spek­tiv­en für Sibe
So wie sich die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicher­heit immer mehr zum Man­ag­er für Sicher­heit und Gesund­heit wan­delt, sollte sich auch das Pro­fil der Sicher­heits­beauf­tragten weit­er­en­twick­eln. Möglich ist eine Per­spek­tive als „Beauf­tragter für Sicher­heit und Gesund­heit“. Diese Per­spek­tive wurde in der bere­its erwäh­n­ten Umfrage des VDSI, der DGUV und der bei­den Zeitschriften „Sicher­heitsin­ge­nieur“ und „Sicher­heits­beauf­tragter“ von den befragten Sicher­heits­beauf­tragten mehrheitlich als „sehr gut“ oder „eher gut“ beurteilt. Auch eine sys­tem­a­tis­che Zusam­men­führung von Tätigkeit­en (z. B. in der Ersten Hil­fe, im Brand­schutz) wäre denkbar: Zum einen han­delt es sich um Per­so­n­en, die ein Inter­esse an Sicher­heit und Gesund­heit im Betrieb mit­brin­gen. Zum anderen gibt es Über­schnei­dun­gen in den Tätigkeit­spro­filen von Sicher­heits­beauf­tragten sowie von Erst- und Brand­schutzhelferin­nen und ‑helfern. Eine sys­tem­a­tis­che Zusam­men­führung kön­nte außer­dem zu ein­er Aufw­er­tung der Posi­tion der Sicher­heits­beauf­tragten führen.
Fach­leute auch für „weiche“ Arbeitsschutzthemen?
Arbeits­be­d­ingte psy­chis­che Belas­tun­gen spie­len derzeit im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz eine her­aus­ra­gende Rolle. Eine neues Tätigkeits­feld der Sicher­heits­beauf­tragten kön­nte auch in diesem Bere­ich liegen: Durch ihren per­sön­lichen Draht zu Kol­legin­nen und Kol­le­gen kön­nen sie diese The­men ansprechen oder Frühindika­toren für Gefährdun­gen an Arbeit­splätzen erken­nen. Sie kön­nten zum Beispiel auch als Mul­ti­p­lika­torin­nen und Mul­ti­p­lika­toren auf die Nutzung von Ange­boten der Betrieblichen Gesund­heits­förderung (BGF) hin­wirken. Das Poten­zial der Sicher­heits­beauf­tragten wird in dieser Hin­sicht bei weit­em nicht ausgeschöpft.
Prof. Dr. Rain­er von Kiparski
Vor­standsvor­sitzen­der des VDSI – Ver­band für Sicher­heit, Gesund­heit und Umweltschutz bei der Arbeit. Haupt­beru­flich ist er Inhab­er der Unternehmens­ber­atung Arbeits- und Gesund­heitss­chutz. Seit vie­len Jahren ist er als Hon­o­rarpro­fes­sor am KIT (Uni­ver­sität Karl­sruhe) tätig.
Quel­lenangabe:
Anzahl Sicher­heits­beauf­tragte: vgl. DGUV (Hrsg.): DGUV-Sta­tis­tiken für die Prax­is 2013, S. 91
Anzahl Fachkräfte für Arbeitssicher­heit: vgl. ebd., S. 91.
Anzahl Betrieb­särzte: vgl. BAuA (Hrsg.): Arbeitsmedi­zinis­ch­er Betreu­ungs­be­darf in Deutsch­land. Dort­mund, Berlin, Dres­den 2014, S. 14.
Anzahl Auf­sichtsper­so­n­en der UV-Träger: vgl. DGUV (Hrsg.): DGUV-Sta­tis­tiken für die Prax­is 2013, S. 85. (Berück­sichtigt wur­den die Auf­sichtsper­so­n­en und son­stige Präven­tions­fachkräfte im Außendienst.)
Gewerbeaufsicht/Beschäftigte der staatlichen Arbeitss­chutzver­wal­tung der Län­der (= Tech­nis­che Auf­sichts­beamte): vgl. BMAS (Hrsg.): Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit 2013. Dort­mund, Berlin, Dres­den 2014, S. 177. (In den Bun­deslän­dern wird unter­schiedlich gezählt. Nicht alle Per­so­n­en nehmen Auf­gaben im Arbeitss­chutz wahr.)
  • 1 Vgl. „Sicher­heit und Gesund­heit als Leben­se­in­stel­lung“ (Inter­view mit Prof. Dr. Rain­er von Kipars­ki). Quelle: http://www.sicherheitsbeauftragter.de/fachartikel/artikel/?aid=1024, gese­hen am 22.02.2015.
  • 2 Vgl. Trim­pop, Rüdi­ger u.a.: Sifa-Langzeit­studie. Tätigkeit­en und Wirk­samkeit der Fachkräfte für Arbeitssicher­heit. Dres­den 2012, S. 359.
  • 3 Vgl. ebd., S. 351.
  • 4 Vgl. Sieg­mann, Sil­vester: Rol­len­bild und Tätigkeitsspek­trum der Sicher­heits­beauf­tragten. In: DGUV Forum 4/2013, S. 20 – 22.
  • 5 Vgl. Kuntze­mann, Ger­hard: Ein Gewinn fürs Unternehmen. In: DGUV Forum 4/2013, S. 12 f.

Kriterien für die Anzahl von Sicherheitsbeauftragten
  • räum­liche Nähe zu den Beschäftigten: Sicher­heits­beauf­tragte sind am gle­ichen Unternehmens­stan­dort im gle­ichen Arbeits­bere­ich wie die Beschäftigten tätig (d. h. keine Tätigkeit in unter­schiedlichen Gebäuden)
  • zeitliche Nähe zu den Beschäftigten: Sicher­heits­beauf­tragte sind in den jew­eili­gen Arbeits­bere­ichen zur gle­ichen Arbeit­szeit wie die son­sti­gen Beschäftigten tätig (z. B. in der gle­ichen Schicht)
  • fach­liche Nähe zu den Beschäftigten: Sicher­heits­beauf­tragte üben dauer­haft die gle­ichen oder ähn­lichen Tätigkeit­en wie die Beschäftigten aus (d. h. sie ken­nen die Mitar­beit­er­struk­tur im Zuständigkeits­bere­ich ins­beson­dere im Hin­blick auf Qual­i­fizierung und Sprache)
  • Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren im Unternehmen: ergeben sich aus der Gefährdungs­beurteilung nach § 5 Arb­SchG. Sicher­heits­beauf­tragte müssen die Gefährdungs­beurteilung sowie die Unfall- und Gesund­heits­ge­fahren in ihrem Zuständigkeits­bere­ich ken­nen. Dazu benöti­gen sie ein Min­dest­maß an Fachwissen.
  • Anzahl der Beschäftigten: Sicher­heits­beauf­tragte ken­nen z. B. die in ihrem Zuständigkeits­bere­ich täti­gen Beschäftigten persönlich.
(Quelle: § 20 DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Präven­tion“; DGUV Regel 101 „Grund­sätze der Präven­tion“, Abschnitt 4.2.1)
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