Wo mit Gefahrstoffen oder heißen Medien gearbeitet wird, oder auch bei Arbeiten, bei denen Stäube oder Späne entstehen, sind Unfälle durch Verätzungen, Verbrennungen, Verbrühungen oder Kontaminationen sowie die Verletzung der Augen eine ständige Gefahr. Dabei ist die wichtigste Erste-Hilfe-Maßnahme, die auch Laien sofort und sehr erfolgreich anwenden können, das sofortige Spülen mit viel Wasser mit Hilfe von Körpernotduschen oder Augennotduschen.
Dipl.-Ing. Thomas Gasdorf BROEN Armaturen GmbH
Gefährliche Arbeitsplätze, an denen solche Sicherheitsnotduschen vorzuhalten sind, gibt es an unterschiedlichen Orten. Das können Unterrichts‑, Produktions- und Lagerstätten genauso sein wie Schiffe oder Großküchen. Eine wesentliche Aufgabe von Sicherheitsnotduschen besteht darin, in Wartestellung und auf Abruf bereit zu sein. Auch wenn sie auf diesen Zweck hin konstruiert sind, so können viele Störfaktoren dazu führen, dass die sofortige Verfügbarkeit beeinträchtigt ist.
Unternehmerpflicht
Dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen, zählt eindeutig unter die Verantwortung des Unternehmers (Siehe dazu die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ BGV/GUV‑V A1).
Dem entsprechend wird in der BGI/GUV‑I 509 „Erste Hilfe im Betrieb“ ausgeführt: „Einrichtungen, Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe in Betrieben sind Teil der Fürsorge und des Arbeitsschutzes. Diese sind als grundlegende Pflichten des Unternehmers .…. normiert und haben zum Ziel, einen umfassenden Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.“ Das beinhaltet, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und den dort vorkommenden Gefährdungen Rettungsgeräte bereitzuhalten sind.
Gefährdungsbeurteilung
Basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung, die auch Notfälle und Störungen umfassen muss, sind Arbeitsplätze mit Schutzeinrichtungen und Rettungsgeräten auszustatten. Mit festzulegen sind geeignete Standorte sowie Regelung der Pflege und des Umgangs mit den Einrichtungen.
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Unternehmer nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
In der Gefahrstoffverordnung wird dazu konkret gefordert, dass der Unternehmer die Funktion und die Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen hat. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Art und Umfang der Prüfung sowie Prüffristen eigenverantwortlich vom Unternehmer festzulegen und zu dokumentieren. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Prüfungen nur durch fachlich dazu geeignete, benannte Personen durchgeführt werden. Sie sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Sonderfall Labore
Genauere Details zur Einrichtung und zum Umgang mit Sicherheitsnotduschen sind in der Richtlinie „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ (BGI/GUV‑I 850–0), durch deren Einhaltung eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung bei Laboren entfallen kann, zu finden. Unter anderem heißt es dort: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Körper- und Augennotduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Bei der Prüfung sind neben dem Volumenstrom das Bild der Wasserverteilung des Kopfes und die Qualität des Wassers durch Inaugenscheinnahme zu beurteilen.“ Diese Richtlinie wird gerne herangezogen, um als Vorlage für ähnliche Arbeitsplätze in anderen Arten von Betrieben zu dienen.
Monatliche Prüfungen sind auf jeden Fall nötig, um eventuelle Ausfälle und Beschädigungen rechtzeitig zu erkennen. Auch sind Sicherheitsnotduschen selbstverständlich in die regelmäßigen Reinigungsabläufe mit einzubinden. Staubablagerungen, andere Verschmutzungen und Anhaftungen sind besonders im Bereich der Austrittsöffnungen zu beseitigen. Zudem sind die Einrichtungen nach Kontakt mit Gefahrstoffen als auch mit bakterienfördernden Medien umgehend fachgerecht zu reinigen.
Qualifikation
Durch die vorgeschriebene monatliche Prüfung werden die Einrichtungen auf Funktion überprüft. Inwieweit die Prüfprozedur korrekt abgearbeitet wird, dürfte in der Praxis von Fall zu Fall stark variieren. Je nachdem aus welcher Gruppe die beauftragte Person kommt, wie die Einweisung war und wie sie kontrolliert wird, sind entsprechende Unterschiede zu erwarten. Denn neben Personen mit Kenntnissen und Berufserfahrung im Installationsbereich und der Wartung technischer Anlagen dürfen die Prüfer, wie der Tabelle aus Anhang 3: „Prüfungen in Laboratorien“ der BGI/GUV‑I 850–0 zu entnehmen ist, aus den unterschiedlichsten Personengruppen kommen: Von Azubis oder Praktikanten, über ausgelernte Mitarbeiter, Akademiker, Mitarbeiter der Technikabteilung, Wartungstechniker bis hin zu zugelassenen Sachverständigen.
Weiterhin bestehen sicherlich Unterschiede bei Pflege und Betreuung der Einrichtungen zwischen Standorten in Laboren und Standorten in Unterrichts‑, Produktions- und Lagerstätten. So unterschiedlich die Arbeitsplätze sind, an denen Sicherheitsnotduschen für eine schnelle Erste Hilfe benötigt werden, so unterschiedlich ist oft die Qualifikation der Mitarbeiter in Hinblick auf den Erste-Hilfe-Einsatz sowie Kontrolle und Pflege der Rettungsgeräte.
Wartungsinspektion
Die monatlichen Funktionstests dürften für eine in der Gefahrstoffverordnung geforderte, regelmäßige Überprüfung auf Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen durch fachlich dazu geeignete, benannte Personen auf Dauer nicht genügen. Denn von den damit beauftragten Mitarbeitern ist die Qualifikation für technische Wartungsarbeiten und detaillierte Kenntnisse zu Erste Hilfe-Plätzen mit Sicherheitsnotduschen nicht zwingend gefordert. Auch dürfte der geforderte Prüfumfang in Hinblick auf eine dauerhafte Pflege und Wartung der Einrichtungen nicht ausreichend sein.
Eine bereits in der Praxis bewährte Lösung, den Forderungen beider Prüfsysteme nachzukommen, besteht darin, sie sich einander ergänzend zusammenzuführen. Das ist möglich, indem zusätzlich zu den Monatstests eine jährliche Wartungsinspektion durch entsprechendes Fachpersonal mit folgenden Aufgaben durchgeführt wird:
- Kontrolle der Monatstests anhand der jeweiligen Aufzeichnungen.
- Überprüfung der Standorte: Passen sie noch zu den aktuellen Arbeitsplätzen? Stimmen Kennzeichnung, Zugänglichkeit und Freiraum?
- Überprüfung der korrekten Einstellungen und technischen Parameter der Rettungsgeräte.
- Erfassen von Defekten, fehlenden Teilen und deren Reparatur bzw. Ersatz.
- Überprüfung technischer Details wie Wasserdruck, Bedienkraft, Strahlmenge und ‑bild.
- Überprüfung auf Verkeimung und Verkalkung.
- Überprüfung des Anschlusses an das Wassernetz. Sind Wasserdruck sowie der Schutz des Trinkwassernetzes korrekt? (Hier kann die für Trinkwassernetze nach DIN EN 1717 einmal pro Jahr geforderte Prüfung mit eingebunden werden.)
Für Notfälle
Nicht immer stehen im Umgang und der Pflege von Sicherheitsnotduschen gut geschulte Mitarbeiter zur Verfügung. Dabei können Ausfälle, Zeitverlust oder eingeschränkte Funktion der Rettungsgeräte im Ernstfall fatale Folgen haben. Der Betrieb, der zusätzlich zu den monatlichen Funktionstests eine jährliche Wartungsinspektion zur Überprüfung der Schutzeinrichtung Sicherheitsnotduschen vorsieht, sollte sich auf der sicheren Seite befinden und damit gut auf Notfälle vorbereitet sein. Ob eine solche jährliche Überprüfung durch eigene oder externe Fachkräfte erfolgt, hängt im Wesentlichen von den im Betrieb vorhandenen Ressourcen ab.
Der Artikel stützt sich im Wesentlichen auf Vorschriften wie die Gefahrstoffverordnung und das Regelwerk der Berufsgenossenschaften sowie die Pflege- und Wartungsanweisungen aus den Betriebsanleitungen von Broen-Redline-Sicherheitsnotduschen.
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
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