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Prüfen und warten

Umgang mit Sicherheitsnotduschen
Prüfen und warten

Wo mit Gefahrstof­fen oder heißen Medi­en gear­beit­et wird, oder auch bei Arbeit­en, bei denen Stäube oder Späne entste­hen, sind Unfälle durch Verätzun­gen, Ver­bren­nun­gen, Ver­brühun­gen oder Kon­t­a­m­i­na­tio­nen sowie die Ver­let­zung der Augen eine ständi­ge Gefahr. Dabei ist die wichtig­ste Erste-Hil­fe-Maß­nahme, die auch Laien sofort und sehr erfol­gre­ich anwen­den kön­nen, das sofor­tige Spülen mit viel Wass­er mit Hil­fe von Kör­per­not­duschen oder Augennotduschen.

Dipl.-Ing. Thomas Gas­dorf BROEN Arma­turen GmbH

Gefährliche Arbeit­splätze, an denen solche Sicher­heit­snot­duschen vorzuhal­ten sind, gibt es an unter­schiedlichen Orten. Das kön­nen Unterrichts‑, Pro­duk­tions- und Lager­stät­ten genau­so sein wie Schiffe oder Großküchen. Eine wesentliche Auf­gabe von Sicher­heit­snot­duschen beste­ht darin, in Wartestel­lung und auf Abruf bere­it zu sein. Auch wenn sie auf diesen Zweck hin kon­stru­iert sind, so kön­nen viele Stör­fak­toren dazu führen, dass die sofor­tige Ver­füg­barkeit beein­trächtigt ist.
Unternehmerpflicht
Dass zur Ersten Hil­fe und zur Ret­tung aus Gefahr die erforder­lichen Ein­rich­tun­gen und Sach­mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, zählt ein­deutig unter die Ver­ant­wor­tung des Unternehmers (Siehe dazu die Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Grund­sätze der Präven­tion“ BGV/GUV‑V A1).
Dem entsprechend wird in der BGI/GUV‑I 509 „Erste Hil­fe im Betrieb“ aus­ge­führt: „Ein­rich­tun­gen, Organ­i­sa­tion und Durch­führung der Ersten Hil­fe in Betrieben sind Teil der Für­sorge und des Arbeitss­chutzes. Diese sind als grundle­gende Pflicht­en des Unternehmers .…. normiert und haben zum Ziel, einen umfassenden Schutz der Beschäftigten sicherzustellen.“ Das bein­hal­tet, dass unter Berück­sich­ti­gung der betrieblichen Ver­hält­nisse und den dort vork­om­menden Gefährdun­gen Ret­tungs­geräte bere­itzuhal­ten sind.
Gefährdungs­beurteilung
Basierend auf ein­er Gefährdungs­beurteilung, die auch Not­fälle und Störun­gen umfassen muss, sind Arbeit­splätze mit Schutzein­rich­tun­gen und Ret­tungs­geräten auszus­tat­ten. Mit festzule­gen sind geeignete Stan­dorte sowie Regelung der Pflege und des Umgangs mit den Einrichtungen.
Die Gefährdungs­beurteilung darf nur von fachkundi­gen Per­so­n­en durchge­führt wer­den. Ver­fügt der Unternehmer nicht selb­st über die entsprechen­den Ken­nt­nisse, so hat er sich fachkundig berat­en zu lassen.
In der Gefahrstof­fverord­nung wird dazu konkret gefordert, dass der Unternehmer die Funk­tion und die Wirk­samkeit tech­nis­ch­er Schutz­maß­nah­men regelmäßig, min­destens jedoch jedes dritte Jahr, zu über­prüfen hat. Im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung sind Art und Umfang der Prü­fung sowie Prüf­fris­ten eigen­ver­ant­wortlich vom Unternehmer festzule­gen und zu doku­men­tieren. Außer­dem ist sicherzustellen, dass die Prü­fun­gen nur durch fach­lich dazu geeignete, benan­nte Per­so­n­en durchge­führt wer­den. Sie sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Son­der­fall Labore
Genauere Details zur Ein­rich­tung und zum Umgang mit Sicher­heit­snot­duschen sind in der Richtlin­ie „Sicheres Arbeit­en in Lab­o­ra­to­rien“ (BGI/GUV‑I 850–0), durch deren Ein­hal­tung eine geson­derte Gefährdungs­beurteilung bei Laboren ent­fall­en kann, zu find­en. Unter anderem heißt es dort: „Der Unternehmer hat dafür zu sor­gen, dass Kör­p­er- und Augen­not­duschen min­destens ein­mal monatlich durch eine von ihm beauf­tragte Per­son auf Funk­tions­fähigkeit geprüft wer­den. Bei der Prü­fung sind neben dem Vol­u­men­strom das Bild der Wasserverteilung des Kopfes und die Qual­ität des Wassers durch Inau­gen­schein­nahme zu beurteilen.“ Diese Richtlin­ie wird gerne herange­zo­gen, um als Vor­lage für ähn­liche Arbeit­splätze in anderen Arten von Betrieben zu dienen.
Monatliche Prü­fun­gen sind auf jeden Fall nötig, um eventuelle Aus­fälle und Beschädi­gun­gen rechtzeit­ig zu erken­nen. Auch sind Sicher­heit­snot­duschen selb­stver­ständlich in die regelmäßi­gen Reini­gungsabläufe mit einzu­binden. Staubablagerun­gen, andere Ver­schmutzun­gen und Anhaf­tun­gen sind beson­ders im Bere­ich der Aus­trittsöff­nun­gen zu beseit­i­gen. Zudem sind die Ein­rich­tun­gen nach Kon­takt mit Gefahrstof­fen als auch mit bak­te­rien­fördern­den Medi­en umge­hend fachgerecht zu reinigen.
Qual­i­fika­tion
Durch die vorgeschriebene monatliche Prü­fung wer­den die Ein­rich­tun­gen auf Funk­tion über­prüft. Inwieweit die Prüf­proze­dur kor­rekt abgear­beit­et wird, dürfte in der Prax­is von Fall zu Fall stark vari­ieren. Je nach­dem aus welch­er Gruppe die beauf­tragte Per­son kommt, wie die Ein­weisung war und wie sie kon­trol­liert wird, sind entsprechende Unter­schiede zu erwarten. Denn neben Per­so­n­en mit Ken­nt­nis­sen und Beruf­ser­fahrung im Instal­la­tions­bere­ich und der Wartung tech­nis­ch­er Anla­gen dür­fen die Prüfer, wie der Tabelle aus Anhang 3: „Prü­fun­gen in Lab­o­ra­to­rien“ der BGI/GUV‑I 850–0 zu ent­nehmen ist, aus den unter­schiedlich­sten Per­so­n­en­grup­pen kom­men: Von Azu­bis oder Prak­tikan­ten, über aus­gel­ernte Mitar­beit­er, Akademik­er, Mitar­beit­er der Tech­nikabteilung, Wartung­stech­niker bis hin zu zuge­lasse­nen Sachverständigen.
Weit­er­hin beste­hen sicher­lich Unter­schiede bei Pflege und Betreu­ung der Ein­rich­tun­gen zwis­chen Stan­dorten in Laboren und Stan­dorten in Unterrichts‑, Pro­duk­tions- und Lager­stät­ten. So unter­schiedlich die Arbeit­splätze sind, an denen Sicher­heit­snot­duschen für eine schnelle Erste Hil­fe benötigt wer­den, so unter­schiedlich ist oft die Qual­i­fika­tion der Mitar­beit­er in Hin­blick auf den Erste-Hil­fe-Ein­satz sowie Kon­trolle und Pflege der Rettungsgeräte.
Wartungsin­spek­tion
Die monatlichen Funk­tion­stests dürften für eine in der Gefahrstof­fverord­nung geforderte, regelmäßige Über­prü­fung auf Funk­tion und Wirk­samkeit tech­nis­ch­er Schutz­maß­nah­men durch fach­lich dazu geeignete, benan­nte Per­so­n­en auf Dauer nicht genü­gen. Denn von den damit beauf­tragten Mitar­beit­ern ist die Qual­i­fika­tion für tech­nis­che Wartungsar­beit­en und detail­lierte Ken­nt­nisse zu Erste Hil­fe-Plätzen mit Sicher­heit­snot­duschen nicht zwin­gend gefordert. Auch dürfte der geforderte Prü­fum­fang in Hin­blick auf eine dauer­hafte Pflege und Wartung der Ein­rich­tun­gen nicht aus­re­ichend sein.
Eine bere­its in der Prax­is bewährte Lösung, den Forderun­gen bei­der Prüf­sys­teme nachzukom­men, beste­ht darin, sie sich einan­der ergänzend zusam­men­zuführen. Das ist möglich, indem zusät­zlich zu den Monat­stests eine jährliche Wartungsin­spek­tion durch entsprechen­des Fach­per­son­al mit fol­gen­den Auf­gaben durchge­führt wird:
  • Kon­trolle der Monat­stests anhand der jew­eili­gen Aufzeichnungen.
  • Über­prü­fung der Stan­dorte: Passen sie noch zu den aktuellen Arbeit­splätzen? Stim­men Kennze­ich­nung, Zugänglichkeit und Freiraum?
  • Über­prü­fung der kor­rek­ten Ein­stel­lun­gen und tech­nis­chen Para­me­ter der Rettungsgeräte.
  • Erfassen von Defek­ten, fehlen­den Teilen und deren Reparatur bzw. Ersatz.
  • Über­prü­fung tech­nis­ch­er Details wie Wasser­druck, Bedi­enkraft, Strahlmenge und ‑bild.
  • Über­prü­fung auf Verkeimung und Verkalkung.
  • Über­prü­fung des Anschlusses an das Wasser­netz. Sind Wasser­druck sowie der Schutz des Trinkwasser­net­zes kor­rekt? (Hier kann die für Trinkwasser­net­ze nach DIN EN 1717 ein­mal pro Jahr geforderte Prü­fung mit einge­bun­den werden.)
Für Not­fälle
Nicht immer ste­hen im Umgang und der Pflege von Sicher­heit­snot­duschen gut geschulte Mitar­beit­er zur Ver­fü­gung. Dabei kön­nen Aus­fälle, Zeitver­lust oder eingeschränk­te Funk­tion der Ret­tungs­geräte im Ern­st­fall fatale Fol­gen haben. Der Betrieb, der zusät­zlich zu den monatlichen Funk­tion­stests eine jährliche Wartungsin­spek­tion zur Über­prü­fung der Schutzein­rich­tung Sicher­heit­snot­duschen vor­sieht, sollte sich auf der sicheren Seite befind­en und damit gut auf Not­fälle vor­bere­it­et sein. Ob eine solche jährliche Über­prü­fung durch eigene oder externe Fachkräfte erfol­gt, hängt im Wesentlichen von den im Betrieb vorhan­de­nen Ressourcen ab.
Der Artikel stützt sich im Wesentlichen auf Vorschriften wie die Gefahrstof­fverord­nung und das Regel­w­erk der Beruf­sgenossen­schaften sowie die Pflege- und Wartungsan­weisun­gen aus den Betrieb­san­leitun­gen von Broen-Redline-Sicherheitsnotduschen.
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