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Die unsichtbare Gefahr: Grundlagen und Normen zum Thema Elektrosicherheit

Stromunfälle – die unsichtbare Gefahr
Elektrosicherheit: Grundlagen und Normen

Elektrosicherheit: Grundlagen und Normen
Foto: © Sergey Nivens – stock.adobe.com
Zwar kommt es eher sel­ten zu Stro­mun­fällen, doch ist das Risiko, dabei sein Leben zu ver­lieren, etwa fün­fzig­mal höher als bei anderen Unfällen. Da die Instal­la­tion sowie das Prüfen und die Reparatur von elek­trischen Anla­gen beson­der­er Ken­nt­nisse und Qual­i­fika­tio­nen bedür­fen, sieht das Arbeitss­chutzrecht mit der Elek­tro­fachkraft einen speziellen Akteur vor. Arbeitss­chützer sind gut berat­en, dessen Exper­tise zu nutzen.

Elek­trisch­er Strom ist unsicht­bar, unhör­bar und geruch­los. Da elek­trische Gefährdun­gen im Lauf unser­er Evo­lu­tion­s­geschichte – von Blitzen abge­se­hen – nicht vorka­men, sind unsere Sin­nesor­gane nicht darauf vor­bere­it­et. Gle­ich­wohl sind wir pri­vat wie am Arbeit­splatz von elek­trischen Geräten umgeben und oft tren­nen uns nur wenige Mil­lime­ter Kun­st­stof­fum­man­telung oder Gehäuse von poten­ziell tödlichen Stromschlägen.

Dass wir trotz dieses Risikos Elek­triz­ität angst­frei nutzen kön­nen, ver­danken wir ein­er Vielzahl tech­nis­ch­er Vorschriften und Sicher­heit­sein­rich­tun­gen. Dadurch wird der Umgang mit Elek­tro­ge­fährdun­gen allerd­ings recht kom­plex und bedarf eines pro­fun­den Fach­wis­sens. Grund genug, dass dem betrieblichen Arbeitss­chutz für diesen speziellen Gefahren­bere­ich mit der Elek­tro­fachkraft (EFK) ein weit­er­er Akteur zur Seite gestellt wird.

Alle elek­trotech­nis­chen Arbeit­en, die in oder von einem Unternehmen aus­ge­führt wer­den, müssen unter ein­er fach­lichen Leitung ste­hen. Laut DGUV Vorschrift 3 „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ ist ein Unternehmer verpflichtet, „dafür zu sor­gen, dass elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel nur

  • von ein­er Elek­tro­fachkraft oder
  • unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elektrofachkraft
  • den elek­trotech­nis­chen Regeln entsprechend

errichtet, geän­dert und instandge­hal­ten wer­den“. Bei einem Betrieb des Elek­tro­handw­erks kann typ­is­cher­weise ein Elek­tromeis­ter oder ‑inge­nieur als Arbeit­ge­ber diese Rolle selb­st übernehmen. In allen Fällen, in denen der Betrieb­sleit­er nicht selb­st über einen Abschluss als Tech­niker, Meis­ter oder Inge­nieur im Bere­ich der Elek­trotech­nik ver­fügt, muss eine andere Per­son für die Elek­troar­beit­en zuständig sein: die Elektrofachkraft.

Elektrosicherheit: die fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik
Abb. 1: Die fünf Sicher­heit­sregeln der Elek­trotech­nik
Foto: © blende11.photo — stock.adobe.com

Nur mit Ausbildung und Erfahrung

Arbeit­ge­ber, die Mitar­bei­t­ende als Elek­tro­fachkraft ein­set­zen, über­tra­gen damit das Durch­führen elek­trotech­nis­ch­er Auf­gaben in Eigen­ver­ant­wor­tung. Voraus­set­zung für diese Pflicht­enüber­tra­gung ist, dass die drei grundle­gen­den Kri­te­rien ein­er Elek­tro­fachkraft erfüllt sind.

Diese sind in der DGUV Vorschrift 3 „Elek­trische Anla­gen und Betrieb­smit­tel“ in § 2(3) wie fol­gt genan­nt: „Als Elek­tro­fachkraft im Sinne dieser Unfal­lver­hü­tungsvorschrift gilt, wer

  • auf­grund sein­er fach­lichen Ausbildung
  • Ken­nt­nisse und Erfahrungen
  • sowie Ken­nt­nis der ein­schlägi­gen Bestimmungen

die ihm über­tra­ge­nen Arbeit­en beurteilen und mögliche Gefahren erken­nen kann.“

Das bedeutet, dass nur jemand mit ein­er abgeschlosse­nen elek­trotech­nis­chen Beruf­saus­bil­dung, ein­er mehrjähri­gen Tätigkeit in der Elek­trotech­nik und mit Ken­nt­nis der für seine Tätigkeit rel­e­van­ten Nor­men und Unfal­lver­hü­tungsvorschriften als EFK einge­set­zt wer­den darf. Damit soll sichergestellt wer­den, dass der­jenige in der Lage ist, die ihm über­tra­ge­nen Auf­gaben sich­er durchzuführen, die damit ver­bun­de­nen Risiken und Gefährdun­gen zu erken­nen und sich angemessen zu schützen.

Das gilt zwar auch für jede andere Tätigkeit – der Unternehmer ste­ht grund­sät­zlich in der Auswahlver­ant­wor­tung, nur geeignete, fähige und zuver­läs­sige Mitar­beit­er für die jew­eilige Auf­gabe einzuset­zen –, wird aber für die Elek­trosicher­heit und die Funk­tion der EFK vom Regel­w­erk noch mal expliz­it betont.

Elektrosicherheit: Das Prüfen von Elektroinstallationen hat der Gesetzgeber fachkundigen Händen vorbehalten
Das Prüfen von Elek­troin­stal­la­tio­nen hat der Geset­zge­ber fachkundi­gen Hän­den vor­be­hal­ten.
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Elektro-Befugnisse klar geordnet

Von der Elek­tro­fachkraft (EFK) im eigentlichen Sinne zu unter­schei­den sind – bezo­gen auf Tätigkeit­en mit Elek­tro­ge­fahren – weit­ere Akteure mit abgestuften Befugnissen:

In ein­er Son­der­stel­lung ste­ht die soge­nan­nte ver­ant­wortliche Elek­tro­fachkraft (VEFK). Ihre Auf­gaben und Befug­nisse sind in der VDE 1000-10 fest­gelegt. Mit dem – in der Regel schriftlichen – Bestellen ein­er ver­ant­wortlichen Elek­tro­fachkraft überträgt der Unternehmer ein­er qual­i­fizierten Per­son einen Teil sein­er Unternehmerpflicht­en, zum Beispiel die Betreiberver­ant­wor­tung für die elek­trischen Anla­gen eines Betriebs. Diese VEFK sollte – bezo­gen auf ihren Ver­ant­wor­tungs­bere­ich – weisungs­frei gestellt werden.

In einem Unternehmen kön­nen auch mehrere VEFK agieren, dann soll­ten deren Zuständigkeits­bere­iche, beispiel­sweise für eine Anlage oder einen Betrieb­steil, voneinan­der abge­gren­zt sein. Meist wird die VEFK in größeren Betrieben zum fach­lichen und diszi­pli­nar­ischen Vorge­set­zten weit­er­er Elek­tro­fachkräfte (EFK).

Die Elek­tro­fachkraft für fest­gelegte Tätigkeit­en (EFKffT) ist eine beson­dere Zusatzqual­i­fika­tion für Nicht-Elek­trik­er. Sie ist vorge­se­hen für Fälle, in denen jemand auf­grund sein­er beru­flichen Tätigkeit häu­fig auf elek­trotech­nis­che Auf­gaben stößt. Eine EFKffT darf jew­eils nur die ganz bes­timmten, gle­ichar­ti­gen und sich regelmäßig wieder­holen­den elek­trotech­nis­chen Auf­gaben erfüllen, für die sie sich qual­i­fiziert hat. Daher gibt es nicht „die eine“ Uni­ver­sal-EFKffT, son­dern es geht stets um definierte Auf­gaben, etwa im Heizung-San­itär-Handw­erk oder der Winden­ergie. Diese Son­der­regelung ein­er EFKffT erlaubt es etwa einem Schrein­er, beim Ein­bau ein­er Küche den Elek­tro­herd selb­st anzuschließen, statt jedes Mal eine Elek­tro­fachkraft anfordern zu müssen.

Als elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en (EuP) wer­den Ange­hörige tech­nis­ch­er Berufe beze­ich­net, die sich in Sachen Elek­trosicher­heit weit­erge­bildet haben. Eine EuP darf definierte elek­trotech­nis­che Tätigkeit­en an Geräten oder Anla­gen übernehmen, etwa Prüf­schritte, sofern ihre Arbeit von ein­er EFK geleit­et und beauf­sichtigt wird.

Erste Hilfe nach einem Stromunfall – nur nach Unterbrechen des Stromkreises
Erste Hil­fe nach einem Stro­mun­fall – nur nach Unter­brechen des Stromkreis­es!
Foto: © ME Image — stock.adobe.com

Wenn auch der Chef zum Laien wird

Jed­er son­stige Mitar­beit­er gilt als elek­trotech­nis­ch­er Laie. Dessen Befug­nisse sind eng begren­zt und gehen kaum über das Aus­tauschen eines Leucht­mit­tels hin­aus. Das gilt unab­hängig von der Posi­tion im Unternehmen. Auch Arbeit­ge­ber oder Führungskräfte kön­nen, wenn sie elek­trotech­nis­che Laien sind, nicht die Fachver­ant­wor­tung für die elek­trische Sicher­heit im Betrieb übernehmen.

Rechts­grund­lage für die Zuord­nung von Qual­i­fika­tion und Ver­ant­wor­tung bezüglich elek­trotech­nis­ch­er Tätigkeit­en ist Teil 10 der Norm VDE 1000 „Anforderun­gen an die im Bere­ich der Elek­trotech­nik täti­gen Per­so­n­en“. Hier sind die Def­i­n­i­tio­nen von EFK, VEFK, EUP usw. nachzule­sen, was auch für die Sicher­heits­fachkraft eine lohnenswerte Lek­türe ist.

Abstimmung ist gefragt

Da sich die EFK wie die Sifa mit Fra­gen der betrieblichen Sicher­heit befassen, wer­den sich ihre Auf­gaben­bere­iche vor Ort berühren oder sog­ar über­schnei­den. Ob man Elek­trosicher­heit als ein Teil­ge­bi­et das Arbeitss­chutzes definiert oder als eigen­ständi­gen Bere­ich sieht, ist eine eher akademis­che Frage. Für die Prax­is gilt: Eine Sifa ist üblicher­weise kein Experte für Elek­trosicher­heit, daher übergibt sie bei allen dies­bezüglichen Fra­gen und Auf­gaben an die Elek­tro­fachkraft. Sifa und Führungskräfte soll­ten von der Exper­tise der EFK prof­i­tieren, etwa bei

  • Gefährdungs­beurteilun­gen zu Arbeit­splätzen und Tätigkeit­en mit elek­trischen Gefährdungen
  • dem Erstellen von Betrieb­san­weisun­gen zu elek­trotech­nis­chen Aufgaben
  • dem Fes­tle­gen von Prüf­fris­ten für elek­trische Geräte, Anla­gen und Einrichtungen.

Vor Ort greifen elek­trische Risiken meist mit anderen Gefährdun­gen zusam­men. Daher geht es de fac­to weniger darum, eine Auf­gabe dem einen oder dem anderen Akteur zuzuschus­tern, son­dern um eine ver­trauensvolle Zusam­me­nar­beit und Abstimmung.

Zu den klas­sis­chen Elek­tro­ge­fahren mit den Risiken elek­trisch­er Schlag (Kör­per­durch­strö­mung) oder Licht­bo­gen­ef­fekt kön­nen weit­ere elek­trische Risiken kom­men, die Sifa und EFK und die ver­ant­wortlichen Vorge­set­zte gemein­sam abklären soll­ten, etwa:

  • Treten an Arbeit­splätzen elek­tro­mag­netis­che Felder auf, welche die Funk­tion von Herz­schrittmach­ern, Cochlea-Implan­tat­en oder anderen Kör­per­hil­f­s­mit­teln beein­trächti­gen könnten?
  • Wie wird ver­hin­dert, dass es in explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ichen zu elek­trischen Zünd­funken oder elek­tro­sta­tis­chen Effek­ten mit Zünd­wirkung kommt?

Je nach Branche kom­men spezielle Risiken hinzu wie etwa bei Baum­fäl­lun­gen oder Bauar­beit­en (Kranausleger!) in der Nähe von Freileitun­gen oder bei der Freiga­be von Anla­gen oder Gebäu­den nach Wasser­schä­den. Auch Maß­nah­men zum Blitzschutz (Überspan­nungss­chutz, Poten­zialaus­gle­ich) sind der Elek­trosicher­heit zuzuordnen.

Prüfpflichten

Eine zen­trale Forderung der Elek­trosicher­heit (§5 DGUV Vorschrift 3) lautet, dass alle elek­trischen Geräte, Maschi­nen und Anla­gen regelmäßig geprüft wer­den müssen. Die Vorschriften unter­schei­den ortsverän­der­liche und orts­feste Betrieb­smit­tel, sta­tionäre und nicht-sta­tionäre Anla­gen; mehr dazu ist in der DGUV Infor­ma­tion 203–049 sowie diversen Nor­men und VDE-Bes­tim­mungen nachzule­sen. Kurzum aus Arbeitss­chützer-Sicht: Alles, was einen Steck­er hat oder elek­trisch betrieben wird, gehört in die Hände ein­er Elektrofachkraft.

Diese Prüf­pflicht gilt auch für jedes Elek­trogerät, das pri­vat von zu Hause mit­ge­bracht wurde. Ob Wasserkocher oder Tis­chven­ti­la­tor, das Gerät darf erst nach Freiga­be durch die EFK am Arbeit­splatz ver­wen­det wer­den. Das mag streng klin­gen, kommt aber auch dem betrieblichen Brand­schutz zugute. Denn Bran­dur­sache Num­mer 1 ist in Deutsch­land die Elek­triz­ität und neben über­lasteten Mehrfach­steck­dosen bet­rifft dies nicht sel­ten defek­te oder über­hitzte Elektrogeräte.

Fünf Sicherheitsregeln

Die häu­fig­ste Ursache für Elek­troun­fälle ist das Fehlver­hal­ten eines Men­schen und nicht etwa ein tech­nis­ches Ver­sagen oder ein fehler­haftes Bauteil. Die gute Nachricht ist, dass die Zahl der jedes Jahr durch einen Stro­mun­fall in Deutsch­land ums Leben gekomme­nen Per­so­n­en in den ver­gan­genen fünf Jahrzehn­ten von etwa 250 auf weniger als 50 pro Jahr gesunken ist.

Für den Prak­tik­er gut zu wis­sen: Mehr als neun von zehn Stro­mun­fällen passieren mit Wech­sel­strom und im Bere­ich der Nieder­span­nung. Laut den Sta­tis­tiken der BG ETEM kön­nen – bezo­gen auf die fünf Sicher­heit­sregeln – mehr als 80 Prozent aller Unfälle von EFK auf Ver­stöße gegen Regel 1 oder Regel 3 der fünf Sicher­heit­sregeln der Elek­trotech­nik (siehe Abbil­dung 1 auf Seite 9) zurück­ge­führt werden.


Autor: Dr. Fried­helm Kring
Redak­tions­büro BIOnline
www.bionline.de
 
Foto: pri­vat

Lebenswichtig: Eigenschutz beachten!

Bei einem Elek­troun­fall beste­ht die Beson­der­heit, dass für die Ers­thelfer Lebens­ge­fahr dro­ht. Dies ist solange der Fall, wie das Unfal­lopfer noch mit der Stromquelle ver­bun­den ist. Ist die Musku­latur durch den Strom­schlag verkrampft, kann der­jenige sich nicht aus eigen­er Kraft befreien. Daher gilt stets:

  • Zuerst kommt der Eigen­schutz. das heißt, vor jed­er Ersten-Hil­fe-Leis­tung muss der Stromkreis sich­er unter­brochen wer­den (Hauptschal­ter, Net­zsteck­er, Sicherung).
  • Ist dies nicht möglich oder die Sit­u­a­tion unklar, kann das Unfal­lopfer eventuell mit einem nicht lei­t­en­den Gegen­stand, zum Beispiel einem Besen­stiel aus Holz, von einem isolieren­den Unter­grund aus von der Stromquelle getren­nt und aus der Gefahren­zone gezo­gen werden.
  • Erst wenn das Unfal­lopfer sich­er vom Strom getren­nt ist, darf es berührt wer­den, um die Atmung zu prüfen, gegebe­nen­falls eine Herz-Lun­gen-Wieder­bele­bung durchzuführen, einen Defib­ril­la­tor anzuwen­den usw.
  • Bei Elek­troun­fällen mit Hochspan­nung ist das Unter­brechen des Stromkreis­es ein­er EFK vor­be­hal­ten. Ers­thelfer müssen zudem einen aus­re­ichen­den Sicher­heitsab­stand einhalten.

Warum auch ein „Wischer“ ernstgenommen werden sollte

Auch ohne offen­sichtliche Ver­let­zung kann das Opfer eines Stro­mun­falls Schmerzen im Brust­bere­ich spüren, Luft­not, Herzrasen oder Schwindel­ge­füh­le haben, und der Notarzt ist unverzüglich zu alarmieren. Doch was, wenn das Unfal­lopfer sich gut fühlt und den Strom­schlag als „harm­losen Wis­ch­er“ abtut? Für diesen Fall soll­ten Führungskräfte wis­sen, dass die Gefahr von Gesund­heits­fol­gen nicht unter­schätzt wer­den darf. Denn der Herz­im­puls kann nach einem Strom­schlag gestört sein, ohne dass der Betrof­fene davon etwas spürt. Noch mehrere Stun­den später kann es zu Herzrhyth­musstörun­gen kom­men oder dem gefährlichen Herzkammerflimmern.

Daher gilt: Bei jedem Strom­schlag, der über das Zuck­en an der Fin­ger­spitze – etwa bei elek­tro­sta­tis­ch­er Ent­ladung an ein­er met­al­lenen Türklinke – hin­aus­ge­ht, sollte der­jenige nicht weit­er­ar­beit­en, son­dern zunächst von einem Arzt unter­sucht wer­den. Nur ein Arzt kann entschei­den, ob eine sta­tionäre Überwachung notwendig wird.

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