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Viele Regularien in der Arbeitssicherheit fordert die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Grundgestein der Arbeitssicherheit
Gefährdungsbeurteilung: Anforderungen und Dokumentation

Beschäftigt man sich als Arbeit­ge­ber oder ver­ant­wortliche Per­son mit dem The­ma Arbeitssicher­heit, ist es nur eine Frage der Zeit, bis einem der Begriff „Gefährdungs­beurteilung“ begeg­net. Doch welche all­ge­meinen Anforderun­gen wer­den an eine Gefährdungs­beurteilung und ihre Doku­men­ta­tion gestellt?

Eine Vielzahl an Reg­u­lar­ien im Arbeitss­chutz fordert die Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung. Beispiele für solche Regel­w­erke sind das Arbeitss­chutzge­setz (Arb­SchG), die Gefahrstof­fverord­nung (Gef­Stof­fV), die Betrieb­ssicher­heitsverord­nung (Betr­SichV) oder die DGUV Vorschrift 1 „Grund­sätze der Prävention“.

Da sich diese Regel­w­erke auf unter­schiedliche Gel­tungs­bere­iche beziehen, liegt die Ver­mu­tung nahe, dass es nicht die „eine“ Gefährdungs­beurteilung gibt, die sämtliche Bere­iche abdeckt. Eines haben jedoch alle Arten von Gefährdungs­beurteilun­gen gemein­sam: Sie ver­fol­gen stets das Ziel, den Beschäftigten ein sicheres Arbeit­en zu ermöglichen und Arbeit­sun­fälle sowie Beruf­skrankheit­en zu ver­mei­den. Es gilt fol­glich zu klären, welche all­ge­meinen Anforderun­gen bei der Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung zu berück­sichti­gen sind.

Durchführung

Ori­en­tierung bei der Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung gibt die „Leitlin­ie Gefährdungs­beurteilung und Doku­men­ta­tion“ der Gemein­samen Deutschen Arbeitss­chutzs­trate­gie (GDA). Diese gibt vor, dass die Gefährdungs­beurteilung den Stand, der momen­tan im Betrieb vor­liegt, abbilden muss. Daher ist sie auch in regelmäßi­gen Abstän­den oder bei Änderun­gen der Gegeben­heit­en zu aktualisieren.

Zu ein­er angemesse­nen Durch­führung gehört auch, dass die Beurteilung im Wesentlichen durchge­führt wird. Das bedeutet, es wer­den alle rel­e­van­ten Tätigkeit­en erfasst und die vorhan­de­nen Gefährdun­gen zutr­e­f­fend bew­ertet. Die sich daraus ergeben­den Maß­nah­men des Arbeit­ge­bers müssen aus­re­ichend und geeignet sein und auf ihre Wirk­samkeit hin kon­trol­liert wer­den. Um all diese Kri­te­rien zu erfüllen, sind sieben Hand­lungss­chritte einzuhal­ten, wie sie zum Beispiel von der Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) vorgegeben werden:

  1. Arbeitsbereiche/Tätigkeiten erfassen
  2. Gefährdun­gen ermitteln
  3. Gefährdun­gen beurteilen
  4. Schutz­maß­nah­men festlegen
  5. Maß­nah­men durchführen
  6. Wirk­samkeit überprüfen
  7. Doku­men­tieren und Fortschreiben

Die Per­son, welche die Beurteilung erstellt, muss über das erforder­liche Fach­wis­sen ver­fü­gen. Sollte dies in einzel­nen Bere­ichen nicht der Fall sein, so sind Per­so­n­en hinzuzuziehen, die das entsprechende Know-how mit­brin­gen – wie beispiel­sweise eine externe Fachkraft für Arbeitssicher­heit. Notwendig ist dies zum Beispiel beim Explo­sion­ss­chutz oder beim The­ma Maschinensicherheit.

Anlässe

Wann eine Gefährdungs­beurteilung durchzuführen ist, ist klar vorgegeben. Anlässe wer­den zum Beispiel im DGUV Grund­satz 311–003 „Erstel­lung von Hand­lung­shil­fen zur Gefährdungs­beurteilung“ genan­nt. Dabei spie­len zum einen interne betriebliche Bedin­gun­gen, wie zum Beispiel neue Arbeitsabläufe oder ‑prozesse eine Rolle. Zum anderen sind auch externe Verän­derun­gen, beispiel­sweise neue rechtliche Vor­gaben, zu berück­sichti­gen. Dem­nach ist eine Gefährdungs­beurteilung zu erstellen oder zu aktualisieren:

  • vor Beginn ein­er Tätigkeit
  • vor der Inbe­trieb­nahme ein­er Arbeitsstätte
  • vor der Inbe­trieb­nahme von Maschi­nen oder Anlagen
  • bei der Änderung von Arbeitsabläufen, Arbeitsver­fahren oder Arbeitsorganisation
  • bei wesentlichen Instandsetzungsmaßnahmen
  • beim Ein­satz neuer Arbeitsstoffe
  • Fes­tle­gung von Prüf­fris­ten für Arbeitsmittel
  • nach Stör­fällen oder Havarien
  • bei auss­chlaggeben­den Vorkomm­nis­sen, wie Arbeits- und Beina­he-Unfälle, Beruf­skrankheit­en oder Fehlzeit­en infolge arbeits­be­d­ingter Gesundheitsbeeinträchtigungen
  • bei Verän­derung von rechtlichen Vor­gaben oder neuem Stand der Technik

Dokumentation

Gefährdungs­beurteilun­gen sind zu doku­men­tieren. Ob dies in Papier­form oder dig­i­tal erfol­gt, spielt keine Rolle. Es ist auch nicht erforder­lich, bes­timmte Unter­la­gen oder Vor­drucke zu ver­wen­den. Auss­chlaggebend ist, dass die gewählten Doku­mente inhaltlich den Anforderun­gen entsprechen. Eben­so hat der Arbeit­ge­ber sicherzustellen, dass die Doku­men­ta­tion jed­erzeit ver­füg­bar und gegen unau­torisierte Verän­derun­gen geschützt ist.

Darüber hin­aus müssen die Doku­mente nachvol­lziehbar und trans­par­ent sein. Zur Nachvol­lziehbarkeit gehören auch vorhan­dene Begleit­doku­mente wie zum Beispiel Sicher­heits­daten­blät­ter von ver­wen­de­ten Gefahrstof­fen oder Bedi­enungsan­leitun­gen von einge­set­zten Maschi­nen oder Anla­gen. Wer­den solche Unter­la­gen zur Beurteilung herange­zo­gen, so sind diese eben­so abzule­gen oder es ist auf diese zu verweisen.

Inhaltlich sind in der Doku­men­ta­tion fol­gende Punk­te aufzuführen:

  • das Ergeb­nis der Beurteilung der vorhan­de­nen Gefährdun­gen. Dazu gehört auch das Aus­maß der Gefährdun­gen (ger­ing, mit­tel, hoch)
  • die Fes­tle­gung konkreter Arbeitss­chutz­maß­nah­men ein­schließlich der Fris­ten zur Umset­zung und der dafür ver­ant­wortlichen Personen
  • die Durch­führung der Maß­nah­men samt der Über­prü­fung der Wirksamkeit
  • das Datum der Erstel­lung beziehungsweise der Aktualisierung

Bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten ist es aus­re­ichend, eine vere­in­fachte Doku­men­ta­tion vorzuhal­ten. Dafür kann zum Beispiel eine Hand­lung­shil­fe des zuständi­gen Unfal­lver­sicherungsträgers oder der staatlichen Auf­sichts­be­hörde ver­wen­det wer­den. Bei allen anderen Betrieben ist die Doku­men­ta­tion vol­lum­fänglich zu erstellen.

Umfang

Der Umfang ein­er Gefährdungs­beurteilung ist abhängig von der indi­vidu­ellen Gefahren­lage in einem Unternehmen. In einem Büro­be­trieb beispiel­sweise fällt diese in der Regel wesentlich geringer aus als in einem Unternehmen der Chemie-Indus­trie oder in einem met­al­lver­ar­bei­t­en­den Betrieb.

Je größer die Anzahl der aus­geübten Tätigkeit­en im Unternehmen ist oder je mehr Maschi­nen und Anla­gen in einem Betrieb vorhan­den sind, desto umfan­gre­ich­er gestal­tet sich die Gefährdungs­beurteilung. Das gilt sowohl für ihre Durch­führung als auch für die Dokumentation.


Autor: Dani­lo Müller
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Rau Arbeitss­chutz GmbH & Co. KG
 
Foto: © Rau Arbeitsschutz

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob das erforder­liche Wis­sen zur Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung vorhan­den ist
  • Fordern Sie bei Bedarf Unter­stützung der Fachkraft für Arbeitssicher­heit an
  • Führen Sie die sieben Hand­lungss­chritte durch
  • Erstellen Sie die Dokumentation
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