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Gefährdungsbeurteilung in fünf Stufen

Interview mit Dr. Mario Arnone
Gefährdungsbeurteilung in fünf Stufen

Gefährdungsbeurteilung in fünf Stufen
Lena Markmann

Dr. Mario Arnone ist wis­senschaftlich­er Mitar­beit­er beim Insti­tut für Arbeitss­chutz der DGUV (IFA). Als wis­senschaftlich­er Mitar­beit­er beschäftigt er sich mit der Expo­si­tions­daten­bank MEGA und dem GESTIS-Stof­fen­man­ag­er®. Beim “Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe” referiert er zum The­ma Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen und stellt eine Gefährdungs­beurteilung in fünf Stufen vor. Wir haben ihn vor­ab gefragt, wie Unternehmen Gefährdun­gen effek­tiv ermit­teln und beurteilen kön­nen. Zudem woll­ten wir wis­sen, wie die Gefährdungs­beurteilung durch das Gefahrstof­fregel­w­erk vorgegeben ist und wo Unternehmen Hil­festel­lung bei der Durch­führung erhalten. 


Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe


Dr. Mario Arnone zur Gefährdungsbeurteilung in fünf Stufen
Dr. Mario Arnone; Foto: © IFA

Interview mit Dr. Mario Arnone

Ganz grund­sät­zlich: Welchen Stel­len­wert hat die Gefährdungs­beurteilung an sich und ins­beson­dere für Tätigkeit­en mit Gefahrstoffen? 

Die Gefährdungs­beurteilung an Arbeit­splätzen dient dazu, die Sicher­heit und Gesund­heit von Beschäftigten am Arbeit­splatz zu gewährleis­ten. Sie ist eine geset­zliche Verpflich­tung für den Arbeit­ge­ber.  

Von Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen gehen für die Mitar­bei­t­en­den ver­schiedene, für „Laien“ nicht unbe­d­ingt erkennbare Risiken aus. Anders als durch Gefährdun­gen wie beispiel­sweise mech­a­nis­che Schädi­gun­gen, Ein­klem­men in Maschi­nen oder Abstürze aus großen Höhen sind die Gesund­heits­ge­fahren durch Gefahrstoffe am Arbeit­splatz nicht so offen­sichtlich. Um so wichtiger ist es, dass eine fachkundi­ge Per­son die Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen durch­führt und die Beschäftigten auf adäquate Weise über den sicheren Umgang mit diesen Stof­fen informiert. 

Wie läuft eine Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen ab, welche Schritte sind zu beachten? 

Eine Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen lässt sich in fünf Schritte ein­teilen. Zuerst muss ein­mal ermit­telt wer­den, welche Gefahrstoffe wo bei der Arbeit vorhan­den sind, beziehungsweise bei der Arbeit entste­hen kön­nen. Ist dies bekan­nt, müssen die Gefahren, die von den Gefahrstof­fen für die Beschäftigten aus­ge­hen, ermit­telt wer­den. Damit eine Gefährdung für die Beschäftigten vor­liegt müssen diese mit den Gefahrstof­fen in Kon­takt kom­men. Um das Aus­maß eines möglichen Kon­tak­ts zu Gefahrstof­fen zu ermit­teln, ist eine quan­ti­ta­tive Expo­si­tion­ser­mit­tlung, zum Beispiel durch Mes­sun­gen der Gefahrstof­fkonzen­tra­tion in der Atem­luft, erforder­lich. Durch die Abschätzung der Gefährlichkeit und die mögliche Expo­si­tion der Beschäftigten kön­nen die vorhan­de­nen Schutz­maß­nah­men am Arbeit­splatz bew­ertet und gegebe­nen­falls zusät­zliche Schutz­maß­nah­men abgeleit­et wer­den. Neben der Bew­er­tung der Schutz­maß­nah­men muss die Gefährdungs­beurteilung auch doku­men­tiert wer­den. Beson­ders wichtig ist hier­bei, die Beschäftigten über die Ergeb­nisse der Beurteilung zu informieren und sie zu unter­richt­en, wie sie die Tätigkeit­en mit den Gefahrstof­fen sich­er durch­führen kön­nen. Dies erfol­gt unter anderem durch die Betrieb­san­weisun­gen. Außer­dem ist es notwendig, die Ergeb­nisse der Gefährdungs­beurteilung regelmäßig zu über­prüfen, um die Beschäftigten bei Änderun­gen an den Arbeit­splätzen, zum Beispiel durch neue Pro­duk­te oder Ver­fahren, weit­er­hin vor Gefährdun­gen durch Gefahrstoffe schützen zu kön­nen. 

Inwiefern lässt sich die Gefährdungs­beurteilung in fünf Stufen in das deutsche Gefahrstof­fregel­w­erk einordnen? 

Die Gefährdungs­beurteilung in fünf Stufen ori­en­tiert sich an den Vor­gaben aus der Gefahrstof­fverord­nung und den Tech­nis­chen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Vor allem die TRGS 400 „Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen“ beschreibt aus­führlich, wie bei ein­er solchen Gefährdungs­beurteilung vorzuge­hen ist. Für jede der Stufen gibt es TRGSen die ein regelkon­formes Vorge­hen beschreiben. Hierzu zählen zum Beispiel die TRGS 600 „Sub­sti­tu­tion“ zur Ver­mei­dung gefährlich­er Stoffe, die TRGS 402 „Ermit­teln und Beurteilen der Gefährdun­gen bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen: Inhala­tive Expo­si­tion“ zur Expo­si­tion­ser­mit­tlung und die TRGS 900 „Arbeit­splatz­gren­zw­erte“ für die Bew­er­tung der Luftkonzen­tra­tio­nen am Arbeit­splatz. Natür­lich sind auch das Ableit­en von geeigneten Schutz­maß­nah­men nach dem STOP Prinzip in TRGSen (500er Rei­he) sowie die Infor­ma­tion der Beschäftigten und die Doku­men­ta­tion bei Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen in Tech­nis­chen Regeln beschrieben. 

Wo find­en Unternehmen Hil­festel­lung zur Durch­führung ein­er Gefährdungsbeurteilung? 

Neben den Tech­nis­chen Regeln bieten vor allem die Unfal­lver­sicherungsträger (UVT), die Deutsche Geset­zliche Unfal­lver­sicherung (DGUV) mit dem IFA sowie die Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) ein vielfältiges Ange­bot an Hil­festel­lun­gen und Infor­ma­tio­nen. Detail­lierte Infor­ma­tio­nen zu Einzel­stof­fen kön­nen zum Beispiel der GESTIS-Stoff­daten­bank ent­nom­men wer­den. Für Gefahrstoffe, die in der Bauwirtschaft ver­wen­det wer­den, bietet die Beruf­sgenossen­schaft für Bauwirtschaft (BG Bau) das Infor­ma­tion­sportal WinGis an. Es enthält Infor­ma­tio­nen zum sicheren Umgang mit den Chemikalien in der Bauwirtschaft und auch vorge­fer­tigte Betrieb­san­weisun­gen mit Infor­ma­tion für die Beschäftigten. Auch die Beruf­sgenossen­schaft Rohstoffe und chemis­che Indus­trie (BG RCI) und die Beruf­sgenossen­schaft Holz und Met­all (BGHM) bieten mit dem Por­tal Gis­Chem eine Vielzahl an Infor­ma­tio­nen und Hil­festel­lung für Gefahrstoffe in den Branchen Chemie, Rohstoffe, Holz und Met­all­bear­beitung an. Bei der Ermit­tlung der Gefahren und der Expo­si­tion­ser­mit­tlung kön­nen zum Beispiel das Ein­fache Maß­nah­menkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA oder der GESTIS-Stof­fen­man­ag­er® des IFA als Hil­festel­lung genutzt wer­den. Wird eine Doku­men­ta­tion der Beschäftigten bei Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den oder keimzell­mu­ta­ge­nen Stof­fen notwendig, kön­nen Arbeit­ge­ber die Zen­trale Expo­si­tions­daten­bank (ZED) der DGUV zur Archivierung und Aushändi­gung der Expo­si­tions­dat­en an die Beschäftigten nutzen. Neben den hier genan­nten Hil­festel­lun­gen find­en sich auf den Inter­net­seit­en der DGUV, des IFA, der UVT sowie der BAuA weit­ere Prax­ishil­fen und Infor­ma­tion­ss­chriften, die bei der Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen genutzt wer­den kön­nen.  


Pro­gramm und Anmel­dung zum “Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe”. 

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