In seiner 72. Sitzung am 9. und 10. Mai hat der Ausschuss für Gefahrstoffe unter anderem folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) verabschiedet:
Neufassungen
- BekGS 409 als Empfehlung 409 „Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz“
- TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“
Änderungen und Ergänzungen
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ – siehe Tabelle 1
- TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“
Neufassung TRGS 402
Die Neufassung der TRGS 402 (Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition) wurde bereits in der 71. AGS-Sitzung im Dezember 2022 verabschiedet. Sie ist eine der für die betriebliche Praxis wichtigsten TRGS. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für diesen Artikel war die Neufassung der TRGS 402 immer noch nicht veröffentlicht. Daher kann erst im nächsten Artikel „Neues aus dem AGS“ auf die Änderungen der Neufassung eingegangen werden.
Novellierung der GefStoffV
Die verschiedenen Arten von Luftgrenzwerten spielen nicht nur eine Rolle in der noch ausstehenden Neufassung der TRGS 402, sondern auch in der Novelle der Gefahrstoffverordnung. Am 3. März 2023 wurde ein aktualisierter Referentenentwurf zur Gefahrstoffverordnung auf der Internetseite des BMAS veröffentlicht. Allerdings sind bis zur Inkraftsetzung noch vier weitere Stationen im Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen (siehe auch Kasten „Stationen im Gesetzgebungsverfahren“ auf Seite 31).
Erledigt sind – Stand September 2023 – erst die Stationen Nr. 1 und 2:
- Referentenentwurf: erste Fassung vom 16.03.2022 und aktualisierte Fassung vom 03.03.2023
- Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen): Zwischen April und Mai 2022 wurden über 30 Stellungnahmen unterschiedlicher Verbände und Organisationen zum ersten Referentenentwurf (vom 16.03.2022) eingereicht. Alle Stellungnahmen sind auf der Internetseite des BMAS veröffentlicht.
Der aktualisierte Referentenentwurf (vom 03.03.2023) wurde auf Grundlage der Stellungnahmen entsprechend aktualisiert. Bis Ende 2023 sollen die anderen vier Stationen durchlaufen worden sein.
Risikokonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe
Bei der Novellierung der Gefahrstoffverordnung geht es schwerpunktmäßig um die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen: Dabei wird das „Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen:
Daher geht dieser Artikel vor der jetzt anstehenden Novellierung genauer auf die unterschiedlichen Arten und Herkünfte von Grenzwerten für krebserzeugende Gefahrstoffe ein.
Im aktualisierten Referentenentwurf wird die Aufnahme des Risikokonzepts anhand der folgenden beiden neuen Begriffsdefinitionen in „§ 2 Begriffsbestimmungen“ deutlich – siehe Tabelle 2. Aus den zwei Konzentrationswerten ergeben sich insgesamt drei Risikobereiche – „rot-gelb-grün“ – weshalb oft auch von Ampelmodell gesprochen wird.
Arten von Grenzwerten
Im Gegensatz zu den gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerten aus der TRGS 900 werden mit der Akzeptanzkonzentration und der Toleranzkonzentration aus der TRGS 910 risikobasierte Grenzwerte neu in die Gefahrstoffverordnung eingeführt:
Was bedeutet die Unterscheidung „gesundheits- oder risikobasiert“?
Bei der Ableitung von Grenzwerten für krebserzeugende Gefahrstoffe gab es in den letzten Jahrzehnten einen sogenannten Paradigmenwechsel:
- Früher dachte man: Auch nur die kleinste Menge jedes krebserzeugenden Stoffes führt zur Krebsentstehung, so dass alle krebserzeugenden Stoffe keinen Schwellenwert haben, unterhalb dessen kein Krebs entsteht:
- Konsequenz: Es können keine gesundheitsbasierten Arbeitsplatzgrenzwerte abgeleitet werden.
- Heute betrachtet man die Krebsentstehung viel genauer: Es stellte sich heraus, dass es bei einigen krebserzeugenden Stoffen doch einen Schwellenwert gibt, unterhalb dessen kein Krebs entsteht:
- Konsequenz: Es können zumindest für einige krebserzeugende Stoffe doch gesundheitsbasierte Grenzwerte abgeleitet werden.
In der folgenden Tabelle 3 werden die Unterschiede nochmal gegenübergestellt:
Herkunft von Grenzwerten
Wer jetzt denkt: „Boah, das ist ja jetzt schon kompliziert genug, mit im Prinzip drei unterschiedlichen Arten von Grenzwerten bei krebserzeugenden Stoffen“, muss jetzt noch verkraften, dass es ja nicht nur die drei oben genannten Grenzwerte aus den beiden oben genannten deutschen TRGS gibt. Auch die EU-Kommission veröffentlicht verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte in Anhang III der EU-Richtlinie 2004/37/EG (ehemals „Krebs-Richtlinie“: CMD; seit 2022: CMRD). Diese verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte werden als „Binding Occupational Exposure Limit (Value) – BOEL(V) bezeichnet.
Es war auch bisher schon so, dass alle europäischen BOEL eingehalten werden mussten: Dazu wurden alle BOEL in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland erfolgt das durch die Übernahme in eine TRGS. Diese Vorgehensweise ist in der aktuell gültigen Gefahrstoffverordnung in § 7 Absatz 11 beschrieben und wird im Referentenentwurf einfach nur in § 20 Absatz 3 verschoben.
Warum werden die BOEL jetzt unmittelbar in der Gefahrstoffverordnung erwähnt, wenn diese doch ohnehin in eine TRGS übernommen werden müssen? Das hat zum einen mit der Anzahl an BOEL zu tun und zum anderen mit den unterschiedlichen Werten von BOEL im Vergleich zu AK bzw. TK oder AGW.
Fangen wir mit der Anzahl der BOEL an: Bis 2017 gab es nur drei BOEL – siehe Tabelle 5.
Seit 2017 wurden mehrere Änderungsrichtlinien zur Richtlinie 2004/37/EG in Kraft gesetzt, die auch als „Wellen“ bezeichnet werden: Inzwischen gibt es insgesamt über 40 BOEL – siehe Tabelle 6:
Eine regelmäßig aktualisierte Tabelle mit allen AGW, AK, TK und BOEL findet sich auf der IFA-Internetseite „Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU-Kommission“. Aus den insgesamt aktuell 40 Stoffbeispielen (Stand: September 2023) werden hier drei Beispiele herausgegriffen: Sie zeigen, dass die BOEL in unterschiedlichen Risikobereichen liegen – siehe Tabelle 7.
Das liegt u. a. daran, dass die BOEL aus der Richtlinie 2004/37/EG
- weder gesundheitsbasierte AGW (gemäß der deutschen TRGS 900) sind
- noch risikobasierte Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen (gemäß der deutschen TRGS 910) sind und
- sich stattdessen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG „auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten“ stützen.
Arbeitsplatzmessergebnisse mit neuen BOEL und AK/TK
Neben der oben genannten Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und der BOEL muss daher immer auch geprüft werden, in welchem der drei Risikobereiche das Ergebnis der Arbeitsplatzmessung liegt:
Aus Tabelle 1 der TRGS 910 wird deutlich, welche Maßnahmen je nach Ergebnis der Arbeitsplatzmessung eventuell noch zusätzlich umzusetzen sind. Tabelle 8 verdeutlicht das anhand der Beispiele „Einsatz von Atemschutz“ und „Erstellung eines Maßnahmenplans“.
Übersetzt heißt das:
- Im Bereich des „niedrigen“ Risikos sind nur „WENIGE“ Maßnahmen durchzuführen: „so weitermachen wie bisher“.
- Im Bereich des „mittleren“ Risikos sind schon ein paar MEHR Maßnahmen durchzuführen.
- Im Bereich des „hohen“ Risikos sind noch MEHR Maßnahmen durchzuführen.
Dennoch sollte folgende Zielvereinbarung nicht aus den Augen gelassen werden, die in der TRGS 910 in Nr. 5 Absatz 2 beschrieben ist:
5 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 GefStoffV
(2) Ziel des Risikokonzeptes ist es, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen.
Glossar
- AGS: Ausschuss für Gefahrstoffe
- AGW: Arbeitsplatzgrenzwert (aus TRGS 900)
- AK: Akzeptanzkonzentration (aus TRGS 910)
- BAuA: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- BMAS: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- BOEL(V): Binding Occupational Exposure Limit (Value)
- CMD: Carcinogens and Mutagens Directive
- CMRD: Carcinogens, Mutagens and Reprotoxic substances Directive
- EU: Europäische Union
- GW: Grenzwert
- TK: Toleranzkonzentration (aus TRGS 910)
- TRGS: Technische Regel für Gefahrstoffe
Stationen im Gesetzgebungsverfahren
- Referentenentwurf
- Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
- Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)
- Stellungnahme im Bundesrat
- Lesungen im Bundestag
- Abschluss des Gesetzes
Links und Downloads
- BMAS: Stationen im Gesetzgebungsverfahren: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/vom-entwurf-zum-gesetz.html
- Gefahrstoffverordnung, aktuell gültige Version vom 21.07.2021: https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Gefahrstoffe/Taetigkeiten-mit-Gefahrstoffen/Gefahrstoffverordnung.html
- Gefahrstoffverordnung: aktualisierter Referentenentwurf vom 03.03.2023: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer.html
- RICHTLINIE 2004/37/EG (Krebs-Richtlinie – inzwischen CMRD) – konsolidierte Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004L0037–20220405
- Richtlinie (EU) 2017/2398: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L2398
- Richtlinie (EU) 2019/130: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0130
- Richtlinie (EU) 2019/983: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L0983
- Richtlinie (EU) 2022/431: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022L0431
- IFA: Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU-Kommission: https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/arbeitsplatzgrenzwerte/verbindliche-arbeitsplatzgrenzwerte-der-eu-kommission/index.jsp
- Luftgrenzwerte nach GefStoffV: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/Luftgrenzwerte.html
- Neues vom AGS: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/Neues-vom-AGS.html
- TRGS – alle: www.baua.de/trgs
- TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition. https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-402.html
- TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-900.html
- TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS-910.html