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REACH-Verordnung - Dr. Martin Wieske im Interview

Interview mit Dr. Martin Wieske
Regelkonformer Umgang mit Gefahrstoffen

Regelkonformer Umgang mit Gefahrstoffen
Grafik:© Kai Felmy

Im Umgang mit Gefahrstof­fen ist die REACH-Verord­nung zu berück­sichti­gen. Diese, von der Europäis­chen Union (EU) erlassene Verord­nung, soll die men­schliche Gesund­heit sowie die Umwelt vor den Risiken schützen, die durch Chemikalien entste­hen kön­nen. Zur Erfül­lung der Verord­nung müssen Unternehmen die Risiken, die mit den von ihnen in der EU hergestell­ten und in Verkehr gebracht­en Stof­fen ver­bun­den sind, iden­ti­fizieren und beherrschen. Darüber hin­aus müssen sie aufzeigen, wie die Stoffe sich­er ver­wen­det wer­den kön­nen, und sie müssen Infor­ma­tio­nen über Risiko­man­age­ment­maß­nah­men bere­it­stellen. Soll­ten die vom jew­eili­gen Stoff aus­ge­hen­den Risiken nicht beherrschbar sein, kön­nen die Behör­den die Ver­wen­dung ein­schränken. Langfristiges Ziel ist es, die gefährlich­sten Stoffe durch weniger gefährliche zu ersetzen. 

Dr. Mar­tin Wieske, Leit­er Arbeits- und Gesund­heitss­chutz beim WirtschaftsVere­ini­gung Met­alle e.V. und Mit­glied des Auss­chuss­es für Gefahrstoffe (AGS), erläutert im Inter­view, wie die REACH-Verord­nung und Arbeitss­chutz zusam­men­hän­gen. Er zeigt auf, welche Rolle Sicher­heits­daten­blät­ter spie­len und welche Hil­f­sange­bote es für Unternehmen gibt. Tiefer­ge­hende Infor­ma­tio­nen zu dem The­ma ver­mit­telt Dr. Mar­tin Wieske beim “Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe” der am 13. Juni online stattfindet. 


Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe


Dr. Martin Wieske
Dr. Mar­tin Wieske; Foto: © WVMetalle

Was ist der Kon­text zwis­chen REACH und Arbeitsschutz? 

Neben den Vor­gaben aus dem Arbeitss­chutzrecht ergeben sich auch aus der REACH-Verord­nung Verpflich­tun­gen für den Arbeitss­chutz, die vom Arbeit­ge­ber umge­set­zt wer­den müssen. Dies sind zum Beispiel spez­i­fis­che Vor­gaben aus Beschränkun­gen und Zulas­sun­gen, aber auch die mit dem Sicher­heits­daten­blatt trans­portierten Infor­ma­tio­nen kön­nen für die Basis der Arbeitss­chutz-Aktiv­itäten, also die Gefährdungs­beurteilung, von Rel­e­vanz sein.  

Welche Rolle spielt das Sicher­heits­daten­blatt? Welche Infor­ma­tio­nen liefert es für die Erfül­lung der Pflicht­en nach Gefahrstoffverordnung? 

Das Sicher­heits­daten­blatt, kurz SDB, ist das zen­trale Instru­ment der Infor­ma­tion­süber­mit­tlung unter REACH und gle­ichzeit­ig die wichtig­ste Infor­ma­tion­squelle für die Gefährdungs­beurteilung gemäß der Tech­nis­chen Regel für Gefahrstoffe, TRGS 400 “Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen”. Über das SDB beziehungsweise das erweit­erte SDB, das eSDB abgekürzt wird, kom­mu­niziert der Liefer­ant wichtige Infor­ma­tio­nen an den Abnehmer und liefert damit dem Arbeit­ge­ber für alle Schrit­ten der Gefährdungs­beurteilung sowie für die Unter­weisung der Beschäftigten rel­e­vante Infor­ma­tio­nen. 

Im Sicher­heits­daten­blatt sind auch Schutz­maß­nah­men vorgegeben, wie ver­hal­ten sich diese zu den in der Gefährdungs­beurteilung ermit­tel­ten zu ergreifend­en Maßnahmen? 

Für die Gefährdungs­beurteilung kön­nen die durch REACH ver­füg­baren Risiko­man­age­ment­maß­nah­men ein guter Ein­stieg sein, müssen aber an die vor­liegen­den betrieblichen Gegeben­heit­en angepasst wer­den. Die auss­chließliche Über­nahme von Schutz­maß­nah­men auf der Basis von Infor­ma­tio­nen aus der REACH-Verord­nung, wie beispiel­sweise SDB, Beschränkun­gen und Zulas­sun­gen, kann die arbeit­splatz- und tätigkeitsspez­i­fis­che Fes­tle­gung von geeigneten Schutz­maß­nah­men auf Grund­lage der Gefährdungs­beurteilung nicht erset­zen.  

Was regeln die Bekan­nt­machun­gen zu Gefahrstof­fen (BekGS) und konkret die BekGS 409?

Die Empfehlung behan­delt das Zusam­men­wirken beziehungsweise die Schnittstellen der REACH- und Arbeitss­chutzge­set­zge­bung. Sie ori­en­tiert sich dabei am Ablauf der Gefährdungs­beurteilung und den Vor­gaben der TRGS 400. Insofern stellt sie die Per­spek­tive des Arbeitss­chutzes in den Mit­telpunkt und gibt Hil­festel­lun­gen, wie vom Arbeit­ge­ber Infor­ma­tio­nen auf Basis der REACH-Verord­nung für die Gefährdungs­beurteilung genutzt wer­den kön­nen und wann diese einen Anlass zu ein­er Aktu­al­isierung der Gefährdungs­beurteilung geben. Dieser Per­spek­tivwech­sel ist auch die wesentliche Neuerung gegenüber der bish­eri­gen BekGS 409. Außer­dem wurde der Stil des Fra­gen-Antwort-Kat­a­logs zugun­sten eines Fließ­textes aufgegeben. Auflockerung erfährt die Neu­fas­sung dabei durch eingestreute Wis­senskästen mit ver­tieften Infor­ma­tio­nen zu einzel­nen Aspek­ten oder Beispie­len. 

Inwiefern wirkt sich die Neu­fas­sung auf Arbeit­sprozesse in Unternehmen aus? 

Der für den Arbeitss­chutz ver­ant­wortliche Arbeit­ge­ber soll durch die Empfehlung in die Lage ver­set­zt wer­den, die durch REACH ver­füg­baren Infor­ma­tio­nen und Vor­gaben zur Erfül­lung sein­er Arbeitss­chutzverpflich­tun­gen zu nutzen. Gle­ichzeit­ig wer­den die Gren­zen beziehungsweise Fall­stricke bei deren Ver­wen­dung aufgezeigt. Insofern kann die BekGS 409 zur Steigerung der Effek­tiv­ität bei der Gefährdungs­beurteilung und der Bewäl­ti­gung der Vor­gaben aus der Arbeitss­chutz- und der REACH-Welt beitra­gen.   


Pro­gramm und Anmel­dung zum “Inno­va­tion­stag Gefahrstoffe”

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