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ASA – Wie machen es die anderen EU-Länder?

Arbeitsschutzausschüsse in verschiedenen Ländern der Europäischen Union
ASA — Wie machen es die anderen EU-Länder?

In Deutsch­land bildet der Para­graph 11 des Arbeitssicher­heits­ge­set­zes die geset­zliche Grund­lage für die Ein­rich­tung von Arbeitss­chutzauss­chüssen (ASA): der Arbeit­ge­ber hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitss­chutzauss­chuss zu bilden. Der Auss­chuss hat die Auf­gabe, Fra­gen des Arbeitss­chutzes und der Unfal­lver­hü­tung zu berat­en. Wie wird in Hin­blick auf diese Auss­chüsse in den anderen Län­dern der EU verfahren?

Ein Blick auf den Arbeits- und Gesund­heitss­chutzschutz in Deutsch­land lässt unweiger­lich einen Ein­fluss Europas erken­nen. Die Europäis­che Union basiert auf ver­schiede­nen Verträ­gen, die im Laufe der Zeit an Verän­derun­gen angepasst wur­den. Gemäß Artikel 151 des Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union ver­fol­gt die EU unter anderem die Verbesserung der Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen [1]. Hierzu dür­fen nach Artikel 153 auf europäis­ch­er Ebene (Sozial-) Richtlin­ien erlassen wer­den. In den EU-Mit­glied­staat­en müssen diese Richtlin­ien in nationales Recht umge­set­zt werden.
Anders als beispiel­sweise Richtlin­ien nach Artikel 114 (1:1‑Umsetzung in den Mit­glied­staat­en zur Ver­wirk­lichung des Bin­nen­mark­tes / Angle­ichung) geben Richtlin­ien nach Artikel 153 lediglich Min­destanforderun­gen vor. Dies führt zu unter­schiedlichen Umset­zungs­maß­nah­men in den Län­dern der EU. Ein Beispiel für eine Richtlin­ie im Bere­ich von Artikel 153 ist die Richtlin­ie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch­führung von Maß­nah­men zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Arbeit­nehmer bei der Arbeit (Europäis­che Arbeitss­chutz-Rah­men­richtlin­ie 89/391/ EWG) [2]. In Deutsch­land wurde diese Richtlin­ie maßge­blich mit dem Gesetz über die Durch­führung von Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitss­chutzge­setz) umge­set­zt [3].
Nach Artikel 11 (Anhörung und Beteili­gung der Arbeit­nehmer) der Richtlin­ie 89/391/EWG sollen die Arbeit­ge­ber „die Arbeit­nehmer bzw. deren Vertreter anhören und ermöglichen deren Beteili­gung bei allen Fra­gen betr­e­f­fend die Sicher­heit und die Gesund­heit am Arbeit­splatz“. Weit­er­hin sollen „die Arbeit­nehmer bzw. die Arbeit­nehmervertreter mit ein­er beson­deren Funk­tion bei der Sicher­heit und beim Gesund­heitss­chutz der Arbeit­nehmer … in aus­ge­wo­gen­er Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Prak­tiken beteiligt oder … im voraus vom Arbeit­ge­ber gehört“ wer­den. Die Anhörung und Beteili­gung der Arbeit­nehmer kann dabei beispiel­sweise durch Sicher­heits­beauf­tragte oder im Rah­men von Arbeitss­chutzauss­chüssen (ASA) wahrgenom­men werden.
In Deutsch­land bilden hierzu das Siebte Buch Sozialge­set­zbuch zur geset­zlichen Unfal­lver­sicherung für die Arbeit der Sicher­heits­beauf­tragten und das Gesetz über Betrieb­särzte, Sicher­heitsin­ge­nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher­heit für die Arbeit der Arbeitss­chutzauss­chüsse die geset­zlichen Grund­la­gen [4; 5].
Vor dem Hin­ter­grund der nationalen Imple­men­tierun­gen der europäis­chen Arbeitss­chutz-Rah­men­richtlin­ie 89/391/EWG stellt sich die Frage, was die einzel­nen nationalen Umset­zungs­maß­nah­men bein­hal­ten. Zur Rolle der Sicher­heits­beauf­tragten ist bere­its in der Zeitschrift „Sicher­heits­beauf­tragter“ ein entsprechen­der Artikel veröf­fentlicht wor­den [6].
In diesem Artikel soll die Bil­dung und Rolle der Arbeitss­chutzauss­chüsse in ver­schiede­nen Län­dern der EU näher betra­chtet werden.
Befra­gung zur Rolle der Arbeitsschutzausschüsse
Eine Gruppe von Arbeitss­chutzex­perten aus Deutsch­land, Griechen­land, Ital­ien und Slowe­nien hat im Rah­men eines Pro­jek­tes der Europäis­chen Agen­tur für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz am Arbeit­splatz (EU-OSHA) eine Befra­gung von nationalen Experten durchge­führt. Die Fra­gen bezo­gen sich unter anderem auf die Umset­zung der Arbeitss­chutz-Rah­men­richtlin­ie 89/391/EWG in Hin­blick auf die Bil­dung und die Rolle der Arbeitss­chutzauss­chüsse. Ins­ge­samt beteiligten sich 21 EU-Län­der an der Befra­gung: dazu zählten Bel­gien, Bul­gar­ien, Däne­mark, Deutsch­land, Est­land, Finn­land, Griechen­land, Großbri­tan­nien, Irland, Ital­ien, Let­t­land, Litauen, Mal­ta, die Nieder­lande, Öster­re­ich, Rumänien, Slowe­nien, Spanien, die Tschechis­che Repub­lik, Ungarn und Zypern.
Auf­grund ander­er nationaler Regelun­gen gibt es Alter­na­tiv­en zu den Arbeitss­chutzauss­chüssen (Ital­ien, Slowe­nien und Tschechis­che Repub­lik) beziehungsweise wird die Arbeit dieser Auss­chüsse nicht geset­zlich geregelt (Mal­ta). Deshalb beziehen sich die fol­gen­den Ergeb­nisse auf 17 EU-Staaten.
Schwellen­werte für die Bil­dung von Arbeitsschutzausschüssen
Die Schwellen­werte für die Bil­dung von Arbeitss­chutzauss­chüssen richt­en sich entwed­er nach der Anzahl der Mitar­beit­er oder der Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten im Unternehmen. Die Werte für die Anzahl der Mitar­beit­er vari­ieren zwis­chen zehn (und mehr) Mitar­beit­ern in Däne­mark und Zypern, 20 Mitar­beit­ern in Deutsch­land und Finn­land, 50 Mitar­beit­ern (Bel­gien, Bul­gar­ien, Est­land, Griechen­land, Litauen, den Nieder­lan­den, Rumänien und Spanien) bis zu 100 Mitar­beit­ern in Öster­re­ich (Abb. 1). In Hin­blick auf die Anzahl der Sicher­heits­beauf­tragten liegen die Schwellen­werte bei zwei (Großbri­tan­nien), drei (Ungarn) beziehungsweise zehn Sicher­heits­beauf­tragten (Let­t­land).
In Irland existieren keine Schwellen­werte für die Bil­dung von Arbeitss­chutzauss­chüssen. In den Nieder­lan­den sind Betrieb­sräte ab 50 Mitar­beit­ern im Unternehmen Pflicht. Nur diese Betrieb­sräte kön­nen Arbeitss­chutzauss­chüsse bilden.
Neben den Schwellen­werten existieren in ver­schiede­nen Län­dern weit­ere zusät­zliche Anforderun­gen. Wenn in Öster­re­ich min­destens drei Vier­tel der Beschäftigten eines Unternehmens in Büros arbeit­en oder Arbeit­en mit ähn­lichem Gefährdungspo­ten­tial wie Büroar­beit aus­führen, dann beträgt der Schwellen­wert 250 statt 100 Mitar­beit­er. Die Mitar­beit­er auf Baustellen und anderen exter­nen Arbeit­splätze müssen dabei berück­sichtigt wer­den. In Deutsch­land ist eine anteilige Berück­sich­ti­gung von Teilzeitbeschäftigten notwendig („bei der Fest­stel­lung der Zahl der Beschäfti­gen sind Teilzeitbeschäftigte mit ein­er regelmäßi­gen wöchentlichen Arbeit­szeit von nicht mehr als 20 Stun­den mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stun­den mit 0,75 zu berück­sichti­gen“ [5]).
Die Arbeit­ge­ber in Unternehmen mit fünf bis 50 Mitar­beit­ern in Bul­gar­ien müssen eine Gruppe für Sicher­heits- und Gesund­heits­fra­gen etablieren. In Unternehmen in Rumänien mit weniger als 50 Beschäftigten kön­nen auch Arbeitss­chutzauss­chüsse in Abhängigkeit der Arbeit­en und vor­liegen­den Gefährdun­gen gebildet wer­den, wenn die Arbeitsin­spek­tion / Gewer­beauf­sicht dies anordnet.
ASA-Teil­nehmer
In Bul­gar­ien, Deutsch­land, Est­land (hier jedoch keine Vertreter des Betrieb­srates) und Öster­re­ich nehmen die Arbeit­ge­ber, Vertreter des Betrieb­srates, Betrieb­särzte, Fachkräfte für Arbeitssicher­heit und Sicher­heits­beauf­tragte an den Sitzun­gen der Arbeitss­chutzauss­chüsse teil (Tab. 1). Zusät­zlich kön­nen in Deutsch­land bei Bedarf auch externe Dien­ste und / oder externe Berater an den Sitzun­gen teilnehmen.
In den Nieder­lan­den (nur Betrieb­sräte) sowie Let­t­land (nur Sicher­heits­beauf­tragte) und Ungarn (nur Sicher­heits­beauf­tragte) ist der Teil­nehmerkreis auf einzelne Vertreter / Grup­pen beschränkt. In Bel­gien (Arbeit­ge­ber und Betrieb­sräte) und Däne­mark (Arbeit­ge­ber und Sicher­heits­beauf­tragte) beste­hen die Auss­chüsse aus zwei Grup­pen von Vertretern. In Est­land und Griechen­land kön­nen let­ztlich alle gewählten Vertreter an den Sitzun­gen des ASA teilnehmen.
In neun der befragten Län­der gibt es arbeitsmedi­zinis­che Mitar­beit­er (soge­nan­nte „occu­pa­tion­al health nurs­es“), aber nur in drei Län­dern nimmt dieses Per­son­al auch an den Sitzun­gen der Arbeitss­chutzauss­chüsse teil (Finn­land, Großbri­tan­nien und Irland). Zudem nehmen in diesen Län­dern neben dem Arbeit­ge­ber und den Sicher­heits­beauf­tragten noch Betrieb­sräte (Finn­land und Irland), Fachkräfte für Arbeitssicher­heit (Großbri­tan­nien und Irland) bzw. Betrieb­särzte (Großbri­tan­nien) teil. In Großbri­tan­nien kön­nen aber auch weit­ere Experten an den Auss­chuss­sitzun­gen teilnehmen.
Neben dem Arbeit­ge­ber und den Sicher­heits­beauf­tragten nehmen in zwei Län­dern zusät­zlich noch die Betrieb­sräte ( Litauen und Spanien) sowie Betrieb­särzte (Rumänien und Zypern) an den Sitzun­gen teil. Allerd­ings ist in Litauen nicht vorgeschrieben, wer an den ASA-Sitzun­gen teilnimmt.
Neben diesen Vor­gaben zu den Teil­nehmern existieren weit­ere län­der­spez­i­fis­che Möglichkeit­en. In Spanien kön­nen an den Sitzun­gen auch Vertreter der Gew­erkschaften, für Arbeitss­chutz ver­ant­wortliche Tech­niker im Unternehmen oder Mitar­beit­er mit speziellem Wis­sen zu einem bes­timmten The­ma beteiligt werden.
Arbeit­ge­ber in Öster­re­ich kön­nen weit­ere Vertreter für Arbeitss­chutzfra­gen benen­nen (ver­ant­wortliche Beauf­tragte). Alle Mit­glieder des Arbeitss­chutzauss­chuss­es haben die Möglichkeit, Experten aus dem Arbeits‑, Gesund­heits- und Umweltschutz oder der Arbeitsin­spek­tion einzuladen.
Neben dem Arbeit­ge­ber und den Vertretern des Betrieb­srates kön­nen in Bel­gien Präven­tions­ber­ater teil­nehmen. Die Arbeitss­chutzauss­chüsse in Ungarn set­zen sich nur aus Sicher­heits­beauf­tragten zusam­men, allerd­ings muss der Arbeit­ge­ber oder sein Vertreter teil­nehmen, wenn sie vom Auss­chuss ein­ge­laden werden.
Sitzun­gen der Arbeitsschutzausschüsse
In zehn der 17 Län­der (Bul­gar­ien, Deutsch­land, Finn­land, Griechen­land, Großbri­tan­nien, Irland, den Nieder­lan­den, Öster­re­ich, Rumänien, Spanien und Zypern) tre­f­fen sich die Arbeitss­chutzauss­chüsse mehrmals im Jahr (meist alle drei Monate, mit Aus­nahme von Großbri­tan­nien und Öster­re­ich). Allerd­ings kön­nen meist zusät­zliche Sitzun­gen stat­tfind­en, wenn die Teil­nehmer weit­ere Sitzun­gen anre­gen beziehungsweise zusät­zliche Sitzun­gen notwendig sind.
In Bel­gien find­en Sitzun­gen ein­mal pro Monat statt. Auf Wun­sch der Teil­nehmer kön­nen die Sitzun­gen aber auch in kürz­eren Abstän­den stat­tfind­en. In Unternehmen in Däne­mark sind nur ein­mal pro Jahr Sitzun­gen der Arbeitss­chutzauss­chüsse vorge­se­hen, wahrschein­lich find­en Sitzun­gen aber häu­figer statt.
In Est­land, Let­t­land, Litauen und Ungarn ist die Anzahl der Sitzun­gen nicht geregelt. Hier entschei­den die Arbeitss­chutzauss­chüsse eigen­ständig über die Anzahl der Sitzungen.
Fort­bil­dung für die Teilnehmer
In fünf Län­dern sind keine spez­i­fis­chen Fort­bil­dun­gen für die Teil­nehmer in Arbeitss­chutzauss­chüssen vorge­se­hen (Deutsch­land, Finn­land, Let­t­land, Öster­re­ich und Ungarn; Tab. 2). In den übri­gen Län­dern sind Fort­bil­dun­gen vorge­se­hen, dabei ist in sieben Län­dern eine Teil­nahme verpflich­t­end (Bul­gar­ien, Däne­mark, Est­land, Irland, Litauen, Rumänien und Spanien).
Ver­schiedene Ein­rich­tun­gen bieten Schu­lun­gen für die Mit­glieder der Auss­chüsse an. Hierzu wer­den entsprechende Sem­i­nare und Work­shops in Bel­gien, Däne­mark, Est­land, Griechen­land, Litauen, den Nieder­lan­den, Rumänien und Spanien ange­boten. In eini­gen Län­dern (Bul­gar­ien, Däne­mark, Großbri­tan­nien, Rumänien und Spanien) organ­isieren die Arbeit­ge­ber Fort­bil­dungs­maß­nah­men, während in Bel­gien, Großbri­tan­nien und Zypern auch Gew­erkschaften Schu­lun­gen anbi­eten. Weit­ere Anbi­eter für Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind Präven­tions­di­en­stleis­ter (Bel­gien), reg­istri­erte Aus­bil­dung­sein­rich­tun­gen (Bul­gar­ien, Griechen­land und Rumänien), die Gewer­beauf­sicht / Arbeitsin­spek­tion (Zypern) sowie Arbeit­nehmeror­gan­i­sa­tio­nen (Däne­mark).
Auf­gaben der Arbeitsschutzausschüsse
In vie­len Län­dern haben die ASA ein bre­ites Auf­gaben­spek­trum. Das Spek­trum reicht von Bewusst­seins­bil­dung / Aufk­lärung („aware­ness-rais­ing“), über den Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen, die Vor­bere­itung von Ver­anstal­tun­gen und Kam­pag­nen, die Teil­nahme an Betrieb­s­bege­hun­gen, die Präven­tion von Unfällen und Beruf­skrankheit­en, die Analyse von Unfällen bis hin zur Unter­stützung des Arbeit­ge­bers in Fra­gen des Arbeits- und Gesund­heitss­chutzes (Bul­gar­ien, Däne­mark, Deutsch­land, Griechen­land, Großbri­tan­nien, Litauen, Rumänien, Spanien und Ungarn; Tab. 3). Dieses bre­ite Spek­trum ist eingeschränkt in Est­land (keine Bewusst­seins­bil­dung / Aufk­lärung, Unfal­l­analyse und Teil­nahme an Betrieb­s­bege­hun­gen), Finn­land (keine Teil­nahme an Betrieb­s­bege­hun­gen und Analyse von Unfällen) und Irland (keine Präven­tion von Berufskrankheiten).
Die Auf­gaben der Arbeitss­chutzauss­chüsse sind in Let­t­land nicht geset­zlich geregelt, somit kön­nen hier keine Angaben gemacht werden.
In Bel­gien und Zypern gehören die Bewusst­seins­bil­dung / Aufk­lärung, die Teil­nahme an Betrieb­s­bege­hun­gen, die Analyse von Unfällen sowie die Unter­stützung des Arbeit­ge­bers (let­zteres jedoch nicht in Zypern) zu den Auf­gaben der Ausschüsse.
Mit Blick auf die Nieder­lande und Öster­re­ich gehören neben dem Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen und der Unter­stützung des Arbeit­ge­bers auch die Bewusst­seins­bil­dung / Aufk­lärung (nur in den Nieder­lan­den) beziehungsweise die Vor­bere­itung von Ver­anstal­tun­gen und Kam­pag­nen sowie die Präven­tion von Unfällen und Beruf­skrankheit­en (nur in Öster­re­ich) zu den Auf­gaben der Arbeitsschutzausschüsse.
Darüber hin­aus gibt es in ver­schiede­nen Län­dern weit­ere Auf­gaben der ASA:
  • Koor­dinierung von Arbeitss­chutz­maß­nah­men (Deutsch­land, Österreich)
  • Überwachung von Arbeitss­chutz­maß­nah­men (Est­land, Griechenland)
  • Zusam­me­nar­beit mit anderen Akteuren und Vertretern (Bel­gien, Deutsch­land, Griechenland)
  • Unter­stützung neuer Kol­legin­nen und Kol­le­gen (Bel­gien)
  • Unter­stützung von Frauen, Jugendlichen und behin­derten Men­schen am Arbeit­splatz (Est­land)
  • Mel­dung von Fehlern / Män­geln (Bel­gien, Griechenland)
  • Erstel­lung von Arbeitss­chutz-Strate­gien (Est­land, Griechen­land) und
  • Vor­bere­itung von Entschei­dun­gen zu Maß­nah­men im Arbeits- und Gesund­heitss­chutz (Deutsch­land).
Schutz vor Kündi­gun­gen auf­grund der Arbeit im ASA
Mit­glieder von Arbeitss­chutzauss­chüssen in Bel­gien, Däne­mark, Est­land, Griechen­land, Großbri­tan­nien, Irland, Litauen und den Nieder­lan­den ste­hen (zumin­d­est teil­weise) unter einem beson­deren Kündi­gungss­chutz. In Rumänien wird der Kündi­gungss­chutz nicht aus­drück­lich geset­zlich geregelt.
Sicher­heits­beauf­tragte (Ungarn) bzw. Sicher­heits­beauf­tragte und Betrieb­sräte / Vertreter der Betrieb­sräte in Öster­re­ich und Spanien sowie gewählte aktive Teil­nehmer von Gew­erkschaften in Griechen­land sind auf­grund ihrer Funk­tion vor Kündi­gun­gen geschützt.
Arbeit­ge­ber in Däne­mark riskieren eine höhere Strafe für eine ungerecht­fer­tigte Ent­las­sung eines Mit­glieds des Arbeitss­chutzauss­chuss­es, wenn die Kündi­gung des Mit­glieds auf­grund der Arbeit im Auss­chuss erfol­gte. Arbeit­nehmervertreter in Litauen kön­nen nicht ohne die Zus­tim­mung der Arbeit­nehmervertre­tung ent­lassen werden.
Schutz vor Repres­salien auf­grund der Arbeit im ASA
Im Hin­blick auf den Schutz vor Repres­salien gibt es in Litauen und Rumänien keine geset­zlichen Regelun­gen, während in Großbri­tan­nien, Let­t­land und Ungarn entsprechende Regelun­gen existieren. In Ungarn haben die Sicher­heits­beauf­tragten den gle­ichen Schutz vor Repres­salien wie Gew­erkschaftsvertreter. In Öster­re­ich sind Sicher­heits­beauf­tragte und Mit­glieder des Betrieb­srates vor Repres­salien geschützt.
Die Arbeit­ge­ber in Bul­gar­ien, Griechen­land und den Nieder­lan­den soll­ten den Mit­gliedern der Arbeitss­chutzauss­chüsse nicht ungün­stigere (Arbeits-) Bedin­gun­gen als anderen Arbeit­nehmern schaf­fen. In Däne­mark dür­fen die Teil­nehmer (Sicher­heits­beauf­tragte und Vertreter der Arbeit­ge­ber) auf­grund der Auss­chus­sar­beit nicht ungle­ich behan­delt werden.
Hin­dernisse bei der Ausübung der Tätigkeiten
Die Befra­gung umfasste auch Fra­gen zu den Hin­dernissen bei der Ausübung der Arbeit in den Auss­chüssen. Dabei wurde beispiel­sweise eine zu geringe Anzahl an Sicher­heits­beauf­tragten genan­nt, so dass kein Arbeitss­chutzauss­chuss gebildet wer­den kann. Manch­mal muss die Grün­dung des Arbeitss­chutzauss­chuss­es durch die Sicher­heits­beauf­tragten ini­ti­iert wer­den. Bleibt eine entsprechende Ini­tia­tive aus, dann wird kein ASA gebildet. Weit­er­hin genan­nt wur­den die unter­schiedlichen Per­spek­tiv­en der Teil­nehmer im Arbeitss­chutzauss­chuss. Dadurch wer­den Entschei­dungs­find­un­gen erschw­ert oder unmöglich gemacht.
Eine schlechte bzw. unzure­ichende Inte­gra­tion der Arbeitss­chutzauss­chüsse in die betrieblichen Abläufe ver­min­dert zudem die Wirk­samkeit der Auss­chüsse. Ein­schränkun­gen durch einzelne Teil­nehmer kön­nen eben­so die Arbeit der ASA behin­dern wie eine (zu) langsame Reak­tion des Arbeit­ge­bers auf Fra­gen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Diese Rück­mel­dun­gen geben Hin­weise darauf, was bei der (eige­nen) Auss­chus­sar­beit berück­sichtigt, aber auch ver­mieden wer­den sollte.
Faz­it
Die Ergeb­nisse der Befra­gung bieten einen Ein­blick in die nationalen Umset­zungs­maß­nah­men in 17 EU-Mit­glied­staat­en in Hin­blick auf die Bil­dung und den Ein­satz von Arbeitss­chutzauss­chüssen. Auf­grund der in der Europäis­chen Arbeitss­chutz-Rah­men­richtlin­ie 89/391/EWG vorgegebe­nen Min­destanforderun­gen kon­nte damit gerech­net wer­den, dass die nationalen Maß­nah­men – mehr oder weniger – unter­schiedlich aus­fall­en. Dieser Beitrag zeigt aber nicht nur, dass Unter­schiede beste­hen, son­dern beschreibt diese auch. Die Auswer­tung beschränkt sich dabei auf die deskrip­tive Darstel­lung der Umset­zungs­maß­nah­men in den befragten EU-Mit­glied­staat­en auf Basis der Rück­mel­dun­gen der nationalen Experten. Hier­mit kann keine Aus­sage über die Qual­ität der durchge­führten nationalen Maß­nah­men getrof­fen werden.
Lit­er­atur
  • 1. Kon­so­li­dierte Fas­sung des Ver­trags über die Arbeitsweise der Europäis­chen Union, Amts­blatt der Europäis­chen Union C 83 vom 30.3.2010, S. 47–199, Infor­ma­tio­nen abgerufen am 20.03.2012 unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0047: 0200:DE:PDF
  • 2. Richtlin­ie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durch­führung von Maß­nah­men zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Arbeit­nehmer bei der Arbeit, Amts­blatt der Europäis­chen Union L 183 vom 29.6.1989, S. 1–8, Infor­ma­tio­nen abgerufen am 20.03.2012 unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=CELEX:31989L0391:DE:HTML
  • 3. Gesetz über die Durch­führung von Maß­nah­men des Arbeitss­chutzes zur Verbesserung der Sicher­heit und des Gesund­heitss­chutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitss­chutzge­setz) Arbeitss­chutzge­setz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), Infor­ma­tio­nen abgerufen am 20.03.2012 unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/ samt.pdf
  • 4. Siebtes Buch Sozialge­set­zbuch – Geset­zliche Unfal­lver­sicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), Infor­ma­tio­nen abgerufen am 20.03.2012 unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/ pdf
  • 5. Gesetz über Betrieb­särzte, Sicher­heitsin­ge­nieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicher­heit vom 12. Dezem­ber 1973 (BGBl. I S. 1885), Infor­ma­tio­nen abgerufen am 20.03.2012 unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf
  • 6. Kaluza, S.: Sicher­heits­beauf­tragte in der Europäis­chen Union – wie machen es die anderen EU-Län­der?, Sicher­heits­beauf­tragter, 2011, 10, 10–13.
Autor
Dr. Simon Kaluza Bun­de­sanstalt für Arbeitss­chutz und Arbeitsmedi­zin (BAuA) Gruppe 1.2 – Mon­i­tor­ing, Poli­tik­ber­atung E‑Mail: kaluza.simon@baua.bund.de
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