In Deutschland bildet der Paragraph 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen (ASA): der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Der Ausschuss hat die Aufgabe, Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Wie wird in Hinblick auf diese Ausschüsse in den anderen Ländern der EU verfahren?
Ein Blick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutzschutz in Deutschland lässt unweigerlich einen Einfluss Europas erkennen. Die Europäische Union basiert auf verschiedenen Verträgen, die im Laufe der Zeit an Veränderungen angepasst wurden. Gemäß Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt die EU unter anderem die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen [1]. Hierzu dürfen nach Artikel 153 auf europäischer Ebene (Sozial-) Richtlinien erlassen werden. In den EU-Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden.
Anders als beispielsweise Richtlinien nach Artikel 114 (1:1‑Umsetzung in den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Binnenmarktes / Angleichung) geben Richtlinien nach Artikel 153 lediglich Mindestanforderungen vor. Dies führt zu unterschiedlichen Umsetzungsmaßnahmen in den Ländern der EU. Ein Beispiel für eine Richtlinie im Bereich von Artikel 153 ist die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Europäische Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/ EWG) [2]. In Deutschland wurde diese Richtlinie maßgeblich mit dem Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) umgesetzt [3].
Nach Artikel 11 (Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer) der Richtlinie 89/391/EWG sollen die Arbeitgeber „die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter anhören und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz“. Weiterhin sollen „die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer … in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder … im voraus vom Arbeitgeber gehört“ werden. Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer kann dabei beispielsweise durch Sicherheitsbeauftragte oder im Rahmen von Arbeitsschutzausschüssen (ASA) wahrgenommen werden.
In Deutschland bilden hierzu das Siebte Buch Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Arbeit der Sicherheitsbeauftragten und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die Arbeit der Arbeitsschutzausschüsse die gesetzlichen Grundlagen [4; 5].
Vor dem Hintergrund der nationalen Implementierungen der europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG stellt sich die Frage, was die einzelnen nationalen Umsetzungsmaßnahmen beinhalten. Zur Rolle der Sicherheitsbeauftragten ist bereits in der Zeitschrift „Sicherheitsbeauftragter“ ein entsprechender Artikel veröffentlicht worden [6].
In diesem Artikel soll die Bildung und Rolle der Arbeitsschutzausschüsse in verschiedenen Ländern der EU näher betrachtet werden.
Befragung zur Rolle der Arbeitsschutzausschüsse
Eine Gruppe von Arbeitsschutzexperten aus Deutschland, Griechenland, Italien und Slowenien hat im Rahmen eines Projektes der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) eine Befragung von nationalen Experten durchgeführt. Die Fragen bezogen sich unter anderem auf die Umsetzung der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG in Hinblick auf die Bildung und die Rolle der Arbeitsschutzausschüsse. Insgesamt beteiligten sich 21 EU-Länder an der Befragung: dazu zählten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Aufgrund anderer nationaler Regelungen gibt es Alternativen zu den Arbeitsschutzausschüssen (Italien, Slowenien und Tschechische Republik) beziehungsweise wird die Arbeit dieser Ausschüsse nicht gesetzlich geregelt (Malta). Deshalb beziehen sich die folgenden Ergebnisse auf 17 EU-Staaten.
Schwellenwerte für die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen
Die Schwellenwerte für die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen richten sich entweder nach der Anzahl der Mitarbeiter oder der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen. Die Werte für die Anzahl der Mitarbeiter variieren zwischen zehn (und mehr) Mitarbeitern in Dänemark und Zypern, 20 Mitarbeitern in Deutschland und Finnland, 50 Mitarbeitern (Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Litauen, den Niederlanden, Rumänien und Spanien) bis zu 100 Mitarbeitern in Österreich (Abb. 1). In Hinblick auf die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten liegen die Schwellenwerte bei zwei (Großbritannien), drei (Ungarn) beziehungsweise zehn Sicherheitsbeauftragten (Lettland).
In Irland existieren keine Schwellenwerte für die Bildung von Arbeitsschutzausschüssen. In den Niederlanden sind Betriebsräte ab 50 Mitarbeitern im Unternehmen Pflicht. Nur diese Betriebsräte können Arbeitsschutzausschüsse bilden.
Neben den Schwellenwerten existieren in verschiedenen Ländern weitere zusätzliche Anforderungen. Wenn in Österreich mindestens drei Viertel der Beschäftigten eines Unternehmens in Büros arbeiten oder Arbeiten mit ähnlichem Gefährdungspotential wie Büroarbeit ausführen, dann beträgt der Schwellenwert 250 statt 100 Mitarbeiter. Die Mitarbeiter auf Baustellen und anderen externen Arbeitsplätze müssen dabei berücksichtigt werden. In Deutschland ist eine anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten notwendig („bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen“ [5]).
Die Arbeitgeber in Unternehmen mit fünf bis 50 Mitarbeitern in Bulgarien müssen eine Gruppe für Sicherheits- und Gesundheitsfragen etablieren. In Unternehmen in Rumänien mit weniger als 50 Beschäftigten können auch Arbeitsschutzausschüsse in Abhängigkeit der Arbeiten und vorliegenden Gefährdungen gebildet werden, wenn die Arbeitsinspektion / Gewerbeaufsicht dies anordnet.
ASA-Teilnehmer
In Bulgarien, Deutschland, Estland (hier jedoch keine Vertreter des Betriebsrates) und Österreich nehmen die Arbeitgeber, Vertreter des Betriebsrates, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an den Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse teil (Tab. 1). Zusätzlich können in Deutschland bei Bedarf auch externe Dienste und / oder externe Berater an den Sitzungen teilnehmen.
In den Niederlanden (nur Betriebsräte) sowie Lettland (nur Sicherheitsbeauftragte) und Ungarn (nur Sicherheitsbeauftragte) ist der Teilnehmerkreis auf einzelne Vertreter / Gruppen beschränkt. In Belgien (Arbeitgeber und Betriebsräte) und Dänemark (Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragte) bestehen die Ausschüsse aus zwei Gruppen von Vertretern. In Estland und Griechenland können letztlich alle gewählten Vertreter an den Sitzungen des ASA teilnehmen.
In neun der befragten Länder gibt es arbeitsmedizinische Mitarbeiter (sogenannte „occupational health nurses“), aber nur in drei Ländern nimmt dieses Personal auch an den Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse teil (Finnland, Großbritannien und Irland). Zudem nehmen in diesen Ländern neben dem Arbeitgeber und den Sicherheitsbeauftragten noch Betriebsräte (Finnland und Irland), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Großbritannien und Irland) bzw. Betriebsärzte (Großbritannien) teil. In Großbritannien können aber auch weitere Experten an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
Neben dem Arbeitgeber und den Sicherheitsbeauftragten nehmen in zwei Ländern zusätzlich noch die Betriebsräte ( Litauen und Spanien) sowie Betriebsärzte (Rumänien und Zypern) an den Sitzungen teil. Allerdings ist in Litauen nicht vorgeschrieben, wer an den ASA-Sitzungen teilnimmt.
Neben diesen Vorgaben zu den Teilnehmern existieren weitere länderspezifische Möglichkeiten. In Spanien können an den Sitzungen auch Vertreter der Gewerkschaften, für Arbeitsschutz verantwortliche Techniker im Unternehmen oder Mitarbeiter mit speziellem Wissen zu einem bestimmten Thema beteiligt werden.
Arbeitgeber in Österreich können weitere Vertreter für Arbeitsschutzfragen benennen (verantwortliche Beauftragte). Alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses haben die Möglichkeit, Experten aus dem Arbeits‑, Gesundheits- und Umweltschutz oder der Arbeitsinspektion einzuladen.
Neben dem Arbeitgeber und den Vertretern des Betriebsrates können in Belgien Präventionsberater teilnehmen. Die Arbeitsschutzausschüsse in Ungarn setzen sich nur aus Sicherheitsbeauftragten zusammen, allerdings muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter teilnehmen, wenn sie vom Ausschuss eingeladen werden.
Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse
In zehn der 17 Länder (Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Spanien und Zypern) treffen sich die Arbeitsschutzausschüsse mehrmals im Jahr (meist alle drei Monate, mit Ausnahme von Großbritannien und Österreich). Allerdings können meist zusätzliche Sitzungen stattfinden, wenn die Teilnehmer weitere Sitzungen anregen beziehungsweise zusätzliche Sitzungen notwendig sind.
In Belgien finden Sitzungen einmal pro Monat statt. Auf Wunsch der Teilnehmer können die Sitzungen aber auch in kürzeren Abständen stattfinden. In Unternehmen in Dänemark sind nur einmal pro Jahr Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse vorgesehen, wahrscheinlich finden Sitzungen aber häufiger statt.
In Estland, Lettland, Litauen und Ungarn ist die Anzahl der Sitzungen nicht geregelt. Hier entscheiden die Arbeitsschutzausschüsse eigenständig über die Anzahl der Sitzungen.
Fortbildung für die Teilnehmer
In fünf Ländern sind keine spezifischen Fortbildungen für die Teilnehmer in Arbeitsschutzausschüssen vorgesehen (Deutschland, Finnland, Lettland, Österreich und Ungarn; Tab. 2). In den übrigen Ländern sind Fortbildungen vorgesehen, dabei ist in sieben Ländern eine Teilnahme verpflichtend (Bulgarien, Dänemark, Estland, Irland, Litauen, Rumänien und Spanien).
Verschiedene Einrichtungen bieten Schulungen für die Mitglieder der Ausschüsse an. Hierzu werden entsprechende Seminare und Workshops in Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Litauen, den Niederlanden, Rumänien und Spanien angeboten. In einigen Ländern (Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Rumänien und Spanien) organisieren die Arbeitgeber Fortbildungsmaßnahmen, während in Belgien, Großbritannien und Zypern auch Gewerkschaften Schulungen anbieten. Weitere Anbieter für Fortbildungsmaßnahmen sind Präventionsdienstleister (Belgien), registrierte Ausbildungseinrichtungen (Bulgarien, Griechenland und Rumänien), die Gewerbeaufsicht / Arbeitsinspektion (Zypern) sowie Arbeitnehmerorganisationen (Dänemark).
Aufgaben der Arbeitsschutzausschüsse
In vielen Ländern haben die ASA ein breites Aufgabenspektrum. Das Spektrum reicht von Bewusstseinsbildung / Aufklärung („awareness-raising“), über den Austausch von Informationen, die Vorbereitung von Veranstaltungen und Kampagnen, die Teilnahme an Betriebsbegehungen, die Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten, die Analyse von Unfällen bis hin zur Unterstützung des Arbeitgebers in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Litauen, Rumänien, Spanien und Ungarn; Tab. 3). Dieses breite Spektrum ist eingeschränkt in Estland (keine Bewusstseinsbildung / Aufklärung, Unfallanalyse und Teilnahme an Betriebsbegehungen), Finnland (keine Teilnahme an Betriebsbegehungen und Analyse von Unfällen) und Irland (keine Prävention von Berufskrankheiten).
Die Aufgaben der Arbeitsschutzausschüsse sind in Lettland nicht gesetzlich geregelt, somit können hier keine Angaben gemacht werden.
In Belgien und Zypern gehören die Bewusstseinsbildung / Aufklärung, die Teilnahme an Betriebsbegehungen, die Analyse von Unfällen sowie die Unterstützung des Arbeitgebers (letzteres jedoch nicht in Zypern) zu den Aufgaben der Ausschüsse.
Mit Blick auf die Niederlande und Österreich gehören neben dem Austausch von Informationen und der Unterstützung des Arbeitgebers auch die Bewusstseinsbildung / Aufklärung (nur in den Niederlanden) beziehungsweise die Vorbereitung von Veranstaltungen und Kampagnen sowie die Prävention von Unfällen und Berufskrankheiten (nur in Österreich) zu den Aufgaben der Arbeitsschutzausschüsse.
Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Ländern weitere Aufgaben der ASA:
- Koordinierung von Arbeitsschutzmaßnahmen (Deutschland, Österreich)
- Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen (Estland, Griechenland)
- Zusammenarbeit mit anderen Akteuren und Vertretern (Belgien, Deutschland, Griechenland)
- Unterstützung neuer Kolleginnen und Kollegen (Belgien)
- Unterstützung von Frauen, Jugendlichen und behinderten Menschen am Arbeitsplatz (Estland)
- Meldung von Fehlern / Mängeln (Belgien, Griechenland)
- Erstellung von Arbeitsschutz-Strategien (Estland, Griechenland) und
- Vorbereitung von Entscheidungen zu Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz (Deutschland).
Schutz vor Kündigungen aufgrund der Arbeit im ASA
Mitglieder von Arbeitsschutzausschüssen in Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Litauen und den Niederlanden stehen (zumindest teilweise) unter einem besonderen Kündigungsschutz. In Rumänien wird der Kündigungsschutz nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Sicherheitsbeauftragte (Ungarn) bzw. Sicherheitsbeauftragte und Betriebsräte / Vertreter der Betriebsräte in Österreich und Spanien sowie gewählte aktive Teilnehmer von Gewerkschaften in Griechenland sind aufgrund ihrer Funktion vor Kündigungen geschützt.
Arbeitgeber in Dänemark riskieren eine höhere Strafe für eine ungerechtfertigte Entlassung eines Mitglieds des Arbeitsschutzausschusses, wenn die Kündigung des Mitglieds aufgrund der Arbeit im Ausschuss erfolgte. Arbeitnehmervertreter in Litauen können nicht ohne die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung entlassen werden.
Schutz vor Repressalien aufgrund der Arbeit im ASA
Im Hinblick auf den Schutz vor Repressalien gibt es in Litauen und Rumänien keine gesetzlichen Regelungen, während in Großbritannien, Lettland und Ungarn entsprechende Regelungen existieren. In Ungarn haben die Sicherheitsbeauftragten den gleichen Schutz vor Repressalien wie Gewerkschaftsvertreter. In Österreich sind Sicherheitsbeauftragte und Mitglieder des Betriebsrates vor Repressalien geschützt.
Die Arbeitgeber in Bulgarien, Griechenland und den Niederlanden sollten den Mitgliedern der Arbeitsschutzausschüsse nicht ungünstigere (Arbeits-) Bedingungen als anderen Arbeitnehmern schaffen. In Dänemark dürfen die Teilnehmer (Sicherheitsbeauftragte und Vertreter der Arbeitgeber) aufgrund der Ausschussarbeit nicht ungleich behandelt werden.
Hindernisse bei der Ausübung der Tätigkeiten
Die Befragung umfasste auch Fragen zu den Hindernissen bei der Ausübung der Arbeit in den Ausschüssen. Dabei wurde beispielsweise eine zu geringe Anzahl an Sicherheitsbeauftragten genannt, so dass kein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden kann. Manchmal muss die Gründung des Arbeitsschutzausschusses durch die Sicherheitsbeauftragten initiiert werden. Bleibt eine entsprechende Initiative aus, dann wird kein ASA gebildet. Weiterhin genannt wurden die unterschiedlichen Perspektiven der Teilnehmer im Arbeitsschutzausschuss. Dadurch werden Entscheidungsfindungen erschwert oder unmöglich gemacht.
Eine schlechte bzw. unzureichende Integration der Arbeitsschutzausschüsse in die betrieblichen Abläufe vermindert zudem die Wirksamkeit der Ausschüsse. Einschränkungen durch einzelne Teilnehmer können ebenso die Arbeit der ASA behindern wie eine (zu) langsame Reaktion des Arbeitgebers auf Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Diese Rückmeldungen geben Hinweise darauf, was bei der (eigenen) Ausschussarbeit berücksichtigt, aber auch vermieden werden sollte.
Fazit
Die Ergebnisse der Befragung bieten einen Einblick in die nationalen Umsetzungsmaßnahmen in 17 EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf die Bildung und den Einsatz von Arbeitsschutzausschüssen. Aufgrund der in der Europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vorgegebenen Mindestanforderungen konnte damit gerechnet werden, dass die nationalen Maßnahmen – mehr oder weniger – unterschiedlich ausfallen. Dieser Beitrag zeigt aber nicht nur, dass Unterschiede bestehen, sondern beschreibt diese auch. Die Auswertung beschränkt sich dabei auf die deskriptive Darstellung der Umsetzungsmaßnahmen in den befragten EU-Mitgliedstaaten auf Basis der Rückmeldungen der nationalen Experten. Hiermit kann keine Aussage über die Qualität der durchgeführten nationalen Maßnahmen getroffen werden.
Literatur
- 1. Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union C 83 vom 30.3.2010, S. 47–199, Informationen abgerufen am 20.03.2012 unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0047: 0200:DE:PDF
- 2. Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, Amtsblatt der Europäischen Union L 183 vom 29.6.1989, S. 1–8, Informationen abgerufen am 20.03.2012 unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=CELEX:31989L0391:DE:HTML
- 3. Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz) Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), Informationen abgerufen am 20.03.2012 unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/ samt.pdf
- 4. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), Informationen abgerufen am 20.03.2012 unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_7/ pdf
- 5. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), Informationen abgerufen am 20.03.2012 unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf
- 6. Kaluza, S.: Sicherheitsbeauftragte in der Europäischen Union – wie machen es die anderen EU-Länder?, Sicherheitsbeauftragter, 2011, 10, 10–13.
Autor
Dr. Simon Kaluza Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Gruppe 1.2 – Monitoring, Politikberatung E‑Mail: kaluza.simon@baua.bund.de
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