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GHS-Gemischrechner in GisChem veröffentlicht

Einstufung und Kennzeichnung
GHS-Gemischrechner in GisChem veröffentlicht

Die BG RCI erweit­ert zur A+A ihr Online-Ange­bot im Gefahrstoffin­for­ma­tion­ssys­tem Gis­Chem. Nach dem GHS-Kon­vert­er wird nun mit dem Gemis­chrech­n­er ein Soft­ware­tool veröf­fentlicht, mit dem Unternehmen und Sicher­heits­fachkräfte Gemis­che mit den neuen Regeln der CLP-Verord­nung ein­stufen kön­nen. Als Aus­gabedoku­mente wer­den ver­schiedene Etiket­ten­for­mate und ein Auszug mit allen ein­stu­fungsrel­e­van­ten Pas­sagen des Sicher­heits­daten­blattes ange­boten. Zu find­en ist dieses kosten­frei nutzbare Ange­bot unter www.gischem.de oder direkt mit dem Kur­zlink www.gemischrechner.de.

Dr. Thomas Martin

An die Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Stof­fgemis­chen nach der Zubere­itungsricht­line haben sich viele Ver­ant­wortliche sowohl in der Pro­dukt- als auch der Arbeitssicher­heit gewöh­nt. Manche Formeln zur Berech­nung sehen zwar in der Verord­nung kom­pliziert aus, aber bei der Anwen­dung haben die geforderten Sum­men­bil­dun­gen ihren Schreck­en ver­loren – zumin­d­est, wenn man sich regelmäßiger mit diesem The­ma auseinan­der­set­zen musste. Betrof­fen von dieser The­matik sind nicht nur Mitar­beit­er der Pro­duk­t­sicher­heit – die kor­rek­te Ein­stu­fung ist auch für die Bew­er­tung der Gefahren im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung unab­d­ing­bar. Zum einen stellen viele Betriebe für ihre Zwecke Anwen­dungslö­sun­gen oder andere Gemis­che von Chemikalien her (z.B. verdün­nte Säuren und Lau­gen oder Maßlö­sun­gen). Zum anderen stellen sich ger­ade auch Sicher­heits­fachkräfte bei der Gefährdungs­beurteilung die Frage, ob die Angaben eines Sicher­heits­daten­blattes hin­sichtlich der Ein­stu­fung kor­rekt sind – ger­ade dann, wenn z.B. bei den Inhaltsstof­fen giftige Stoffe angegeben sind, die Zubere­itung ins­ge­samt aber nur als „Reizend“ gekennze­ich­net war.
Wird es einfacher?
Was schon im alten Ein­stu­fungssys­tem der EU nicht immer ein­fach war und auch in der Ver­gan­gen­heit zu entsprechen­den Anfra­gen bei uns als Beruf­sgenossen­schaft geführt hat, wird lei­der auch in der Zukun­ft nicht ein­fach­er: das glob­ale har­mon­isierte Sys­tem zur Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung von Chemikalien (GHS-Sys­tem), das bei uns mit der CLP-Verord­nung einge­führt wurde, ist bei vie­len Details noch kom­plex­er gewor­den. Somit ste­hen viele kleine und mit­tlere Unternehmen und auch viele Sicher­heits­fachkräfte vor der Her­aus­forderung, sich mit den neuen Regelun­gen ver­traut zu machen.
Der GHS-Kon­vert­er im Gefahrstoffin­for­ma­tion­ssys­tem Gis­Chem, der im Okto­ber 2008 veröf­fentlicht wurde, kann hier nur bed­ingt helfen: Zwar darf man ihn während der Über­gangszeit bis zum 01.06.2015 auch für die Ein­stu­fung von Gemis­chen her­anziehen. Das Ergeb­nis des Kon­vert­ers kann jedoch die neuen Regeln von GHS noch nicht berück­sichti­gen – hier wird lediglich die Umwand­lungsta­belle (Anhang VII CLP-Verord­nung) angewen­det. Aus diesem Grund hat die BG RCI nun ihr Ange­bot entsprechend erweit­ert und bietet mit dem Gemis­chrech­n­er die Möglichkeit, ganz gezielt die Ein­stu­fung und Kennze­ich­nun­gen von Gemis­chen mit allen Berech­nungsver­fahren der CLP-Verord­nung zu ermitteln.
Bedi­enung des Gemischrechners
Um das Ange­bot nutzen zu kön­nen, ist zunächst eine kosten­lose Reg­istrierung notwendig. Anwen­der, die bere­its das Soft­ware-Tool Gis­Chem-Inter­ak­tiv für die Erstel­lung von Betrieb­san­weisun­gen benutzen, kön­nen direkt mit ihren Zugangs­dat­en ein­steigen. Alle Eingaben wer­den SSL-ver­schlüs­selt über­tra­gen und auf dem BG-Serv­er in den per­sön­lichen Bere­ichen der Nutzer gespeichert.
Im ersten Schritt müssen die Stoffe ein­ma­lig angelegt wer­den, die in den ver­schiede­nen Gemis­chen benutzt wer­den sollen. Neben der Ein­stu­fung wer­den hier­bei auch ggf. Tox­iz­itätswerte wie der LD50-Wert abge­fragt, sofern der Stoff in die Gefahren­klasse „Akute Tox­iz­ität“ oder „Gewässerge­fährdend“ eingestuft ist. Auch spez­i­fis­che Konzen­tra­tions­gren­zw­erte (SCLs), die ein Her­steller nach Artikel 10 der CLP-Verord­nung fes­tlegt, kön­nen hier eingegeben wer­den. In der Daten­bank sind für alle Stoffe, die in der Stof­fliste der CLP-Verord­nung (Anhang VI) aufge­führt sind, die dort angegebene Ein­stu­fung sowie die durch die EU fest­gelegten SCLs hin­ter­legt. Trotz­dem muss der Nutzer auch diese Ein­stu­fun­gen über­prüfen und ggf. ändern: Zum einen muss manche Min­deste­in­stu­fung der EU durch Her­steller auf­grund vor­liegen­der Dat­en geän­dert wer­den, zum anderen kön­nen zusät­zliche Ein­stu­fun­gen hinzukom­men, die aus dem alten Sys­tem nicht bekan­nt waren und damit nicht in der Stof­fliste auf­tauchen (z.B. in die Gefahren­klasse „Kor­ro­siv gegenüber Met­allen“ wie z.B. bei Salzsäure).
Im zweit­en Schritt kann man dann die vorhan­de­nen Stoffe in beliebi­gen Konzen­tra­tio­nen mis­chen – wobei keine chemis­che Reak­tion stat­tfind­en darf (in diesen Fällen müssen die Reak­tion­spro­duk­te direkt aus­gewählt wer­den). Im Bere­ich der physikalis­chen Gefahren kann der Gemis­chrech­n­er nur Hin­weise auf mögliche und zu prüfend­en Gefahren­klassen geben. Bei ein­er entzünd­baren Flüs­sigkeit zum Beispiel kann der Flamm- und ggf. Siedepunkt nicht automa­tisch bes­timmt wer­den. In diesem Fall muss der Nutzer die Ergeb­nisse der Prü­fung direkt eingeben. Als Hin­weise wer­den die entsprechen­den Pas­sagen der CLP-Verord­nung und eine eventuell vorhan­dene Ein­stu­fung nach Gefahrgutrecht in Hil­fe­fen­stern angezeigt.
Für die Gesund­heits- und Umwelt­ge­fahren gibt es unter­schiedliche Rechen­ver­fahren, die im Hin­ter­grund vom Pro­gramm angewen­det wer­den. Aber auch hier gibt es Fälle, in denen der Anwen­der Hin­weise beacht­en oder Entschei­dun­gen tre­f­fen muss. So gibt es zum Beispiel in der Gefahren­klasse „Ätzwirkung auf die Haut“ ein Addi­tiv­itäts- und ein Nich­tad­di­tiv­itätsver­fahren. Let­zteres soll in der Regel bei Säuren, Lau­gen, anor­gan­is­chen Salzen, Alde­hy­den, Phe­nolen und Ten­si­d­en angewen­det wer­den. Hier muss der Nutzer selb­st entschei­den, welch­es Ver­fahren für welchen Bestandteil angewen­det wer­den soll. Auch hierzu erhält er in Hil­fe­tex­ten nähere Informationen.
Aus­gabe­möglichkeit­en
Der Gemis­chrech­n­er bes­timmt zunächst die Ein­stu­fung. Daraus kann die Kennze­ich­nung abgeleit­et und direkt als Etikett gedruckt wer­den: entwed­er mit allen Pflicht­in­for­ma­tio­nen nach CLP-Verord­nung oder für inner­be­triebliche Zwecke. Hierzu wer­den Etiket­ten in mehreren Größen, mit oder ohne P‑Sätze sowie im neuen Laborsys­tem der DGUV1 angeboten.
Als weit­eres Doku­ment ste­ht ein „Auszug für das Sicher­heits­daten­blatt“ zur Ver­fü­gung. Dort wer­den alle für die Gemis­che­in­stu­fung notwendi­gen Infor­ma­tio­nen in den entsprechen­den Kapiteln dargestellt. Hierzu gehören sowohl die Infor­ma­tio­nen über die GHS-Ein­stu­fung der Inhaltsstoffe und des Gemis­ches, als auch berech­nete ATE-Werte des Gemis­ches, die angewen­de­ten Rechen­ver­fahren und die vom Nutzer zur Ein­stu­fung bes­timmten Werte wie der Flammpunkt.
Gemis­che aus Gemischen …
Möchte man – und dieser Fall ist in der Prax­is auch oft anzutr­e­f­fen – Gemis­che aus Gemis­chen ein­stufen, so gibt es grund­sät­zlich zwei Möglichkeit­en: zum einen kann man, sofern die einzel­nen Bestandteile und deren Konzen­tra­tio­nen im Gemisch bekan­nt sind, alle Einzelbe­standteile des neuen Gemischs mit den berech­neten Konzen­tra­tio­nen her­anziehen und daraus die Ein­stu­fung bes­tim­men. Hier­bei erhält man die am besten zutr­e­f­fend­en Ergeb­nisse der Ein­stu­fung. Oft sind die genauen Konzen­tra­tio­nen oder sog­ar die konkreten Bestandteile nicht bekan­nt. In diesem Fall muss das einge­set­zte Gemisch wie ein Stoff behan­delt und damit im Gemis­chrech­n­er als Stoff angelegt werden.
Der Gemis­chrech­n­er ist derzeit auf dem Stand der CLP-Verord­nung von Feb­ru­ar 2011. Die Änderung durch die 2. Anpas­sungsverord­nung (ATP) kon­nte bis­lang noch nicht berück­sichtigt wer­den. Daher begin­nen direkt nach Veröf­fentlichung des Gemis­chrech­n­ers die Arbeit­en zur Anpas­sung – auch wenn die 2. ATP für Gemis­che erst zum 01.06.2015 rechtsverbindlich wird. Um den Gemis­chrech­n­er anwen­der­fre­undlich­er zu machen, sind Anre­gun­gen für weit­ere Pro­gram­män­derung willkom­men. Diese kön­nen entwed­er mit dem Kon­tak­t­for­mu­lar in Gis­Chem oder direkt an die Kon­tak­t­dat­en des Autors weit­ergegeben werden.
1 Vere­in­facht­es Kennze­ich­nungssys­tem der DGUV für Stand­flaschen in Lab­o­ra­to­rien, www.laborrichtlinien.de, weit­ere Erläuterun­gen hierzu siehe auch BGI 5150 (Merk­blatt M 060 der BG RCI): „Gefahrstoffe mit GHS-Kennze­ich­nung – Was ist zu tun“
Autor
Dr. Thomas Martin
BG RCI Präven­tion, Kom­pe­tenz-Cen­ter Wis­senschaftliche Fachrefer­ate www.bgrci.de www.gischem.de E‑mail: Thomas.Martin@bgrci.de
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