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Hautschutzcremes – PSA oder nicht PSA?

Richtlinienrevision in der Kritik
Hautschutzcremes – PSA oder nicht PSA?

Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen (PSA) leis­ten über­all dort einen wesentlichen Beitrag zum Schutz des Men­schen, wo mit tech­nis­chen oder organ­isatorischen Maß­nah­men die Risiken von Unfall- oder Gesund­heits­ge­fahren nicht völ­lig beseit­igt wur­den . Hautschutzcremes haben einige Beson­der­heit­en im rechtlichen Bere­ich. Und möglicher­weise wer­den sie rechtlich gese­hen bald keine PSA mehr sein.

Dr.-Ing. Eber­hard Christ

Um die Sicher­heitswirkung zu garantieren, unter­liegen PSA in all den Fällen, in denen die Benutzer dies nicht selb­st fest­stellen kön­nen, im gesamten Europäis­chen Wirtschaft­sraum stren­gen Kon­trollen. Mit der Anbringung des CE-Zeichens auf den PSA garantieren die Her­steller die Ein­hal­tung der Sicher­heitsvorschriften der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG [1]. Auf den Tuben und Dosen der an Arbeit­splätzen mit haut­be­las­ten­den Tätigkeit­en ver­wen­de­ten Hautschutzcremes fehlt aus­nahm­s­los dieses CE-Zeichen. Sind Hautschutzcremes keine PSA? Müssen die Her­steller die Wirk­samkeit ihrer Pro­duk­te deshalb nicht von unab­hängi­gen Prüf­stellen kon­trol­lieren lassen? Gel­ten dem­nach die Bes­tim­mungen der EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/EWG [2], die von den Betrieben generell bei der Beschaf­fung und Bere­it­stel­lung von PSA an Arbeit­splätzen beachtet wer­den müssen, nicht für Hautschutzcremes?
Hautschutzcremes in den geset­zlichen Vorschriften
Nach all­ge­meinem Ver­ständ­nis sind Hautschutzcremes ohne Ein­schränkung als PSA zu beze­ich­nen. Sie wer­den an Arbeit­splätzen seit langem erfol­gre­ich zum Schutz gegenüber beru­flich bed­ingten Hauterkrankun­gen einge­set­zt. Das Fehlen des CE-Zeichens sig­nal­isiert aber ein Manko hin­sichtlich der für PSA inner­halb des Europäis­chen Wirtschaft­sraums vorgeschriebe­nen Wirk­samkeit­skon­trollen. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass unzure­ichend wirk­same Hautschutzcremes auf dem PSA-Markt ange­boten und von Betrieben erwor­ben und bere­it­gestellt wer­den können.
Zur Begrif­flichkeit ist festzustellen, dass diese PSA in der EG-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/EWG als „Hautschutzcremes/Salben“ und in den Präven­tion­sleitlin­ien und Infor­ma­tion­s­mod­ulen des Fachauss­chuss­es PSA der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung – DGUV [3] als „Hautschutzmit­tel“ beze­ich­net wer­den. Die Ver­wen­dung des Begriffs Hautschutzmit­tel macht es erforder­lich, eine Abgren­zung gegenüber Hautreini­gungs- und Hautpflegemit­teln vorzunehmen, die nicht als PSA gel­ten (Abb. 2). Diese Abgren­zung würde durch eine ein­deutige und all­ge­mein anerkan­nte Def­i­n­i­tion der per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen erle­ichtert. Das Fehlen dieser Def­i­n­i­tion ist Mitur­sache für die, die Hautschutzcremes betr­e­f­fend­en nach­fol­gend erläuterten Unklarheit­en in den geset­zlichen Vorschriften.
EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG
Nach der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG, die in Deutsch­land als Achte Verord­nung zum Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz umge­set­zt wurde [1], gilt als PSA nur ein Produkt,
„… das dazu bes­timmt ist, von ein­er Per­son getra­gen oder gehal­ten zu wer­den, und das diese Per­son gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesund­heit sowie ihre Sicher­heit gefährden kön­nen“ (zitiert aus Artikel 1 Absatz 2).
Diese auss­chließlich für die Zwecke der Vorschriften für den Mark­tzu­gang von PSA gewählte Def­i­n­i­tion schließt eine ganze Rei­he von Pro­duk­ten, die von Benutzern ein­deutig als PSA betra­chtet wer­den, u.a. auch die Hautschutzcremes, aus. Es ist deshalb nicht sachgerecht, nur diejeni­gen Pro­duk­te, die in den Gel­tungs­bere­ich dieser Richtlin­ie fall­en, als PSA anzuerken­nen. Die Prob­lematik dieser Def­i­n­i­tion zeigt sich seit­dem die Richtlin­ie Geset­zeskraft erlangte in den zahlre­ichen Anfra­gen an den, für ihre prak­tis­che Anwen­dung zuständi­gen Sachver­ständi­ge­nauss­chuss bei der Europäis­chen Kom­mis­sion. Sowohl die, für die amtliche Prü­fung und Zer­ti­fizierung der PSA zuständi­gen sog. Benan­nten Stellen als auch die, für die Mark­tüberwachung ver­ant­wortlichen Behör­den ver­lan­gen Entschei­dun­gen, ob bes­timmte PSA unter die Richtlin­ie fall­en oder nicht. Häu­fig lautet der Beschluss „keine PSA“.
Dies gilt z.B. auch für die Hautschutzcremes. Der­ar­tige Entschei­dun­gen haben zur Folge, dass Pro­duk­te, die jed­er Benutzer unzweifel­haft als PSA erwirbt und benutzt, amtlich nicht als PSA gel­ten und deshalb vom Her­steller auch nicht mit dem CE-Zeichen gekennze­ich­net wer­den dür­fen. Kor­rek­ter­weise hätte die Beschlussfor­mulierung aber laut­en müssen „diese PSA fällt nicht in den Gel­tungs­bere­ich der EG-PSA-Marktrichtlinie“.
Die „Eispick­el-Debat­te“
Ein ekla­tantes Beispiel für daraus entste­hende Missver­ständ­nisse waren in der Ver­gan­gen­heit die von den Berg­steigern benutzten Eispick­el. Eine Benan­nte Stelle hat­te Eispick­el entsprechend den Richtlin­ienbes­tim­mungen als PSA geprüft und zer­ti­fiziert und der Her­steller hat­te daraufhin das CE-Zeichen ange­bracht. Im Sachver­ständi­ge­nauss­chuss wurde auf Antrag ein­er Mark­tüberwachungs­be­hörde entsch­ieden, dass Eispick­el „keine PSA“ sind. Die Folge dieser Entschei­dung war, dass die mit dem CE-Zeichen verse­henen Pro­duk­te vom Markt genom­men wer­den mussten. Inzwis­chen ist es dem Europäis­chen Sport­geräte-Her­stellerver­band aber gelun­gen, den Auss­chuss zu überzeu­gen, die Eispick­el doch als PSA im Sinne der Richtlin­ie anzuerkennen.
Die Hautschutzcremes wur­den mit der o.g. Def­i­n­i­tion, dass PSA von ein­er Per­son getra­gen oder gehal­ten sein müssen, bewusst aus dem Gel­tungs­bere­ich der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG aus­geschlossen. Grund dafür war im Jahr 1989 auss­chließlich das Fehlen geeigneter repro­duzier­bar­er Wirk­samkeit­stests. Trotz­dem gab es seit dem Inkraft­treten der Richtlin­ie immer wieder Unklarheit­en und Missver­ständ­nisse bei der Frage, ob Hautschutzcremes trotz­dem PSA sind oder nicht. Hautschutzcremes unter­liegen entsprechend ihrer Pro­duk­tcharak­ter­is­tik der Kos­metik-Verord­nung [4], die zwar für die vom Her­steller angegebe­nen Eigen­schaften den Nach­weis der Wirk­samkeit ver­langt, die Art und Weise des Wirk­samkeit­snach­weis­es aber nicht vorschreibt. So fehlt bish­er, im Gegen­satz zu den amtlich in ihrer Sicher­heits­funk­tion geprüften und mit dem CE-Zeichen verse­henen PSA, bei Hautschutzcremes der zer­ti­fizierte Wirk­samkeit­snach­weis. Defizite bele­gen hier u.a. Stu­di­en, in denen die von Her­stellern angegebe­nen Schutzwirkun­gen wed­er im Labor, noch in der prak­tis­chen Anwen­dung nachgewiesen wer­den kon­nten [5].
EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/EWG
Beschaf­fung, Bere­it­stel­lung und Benutzung von PSA, die von den Betrieben an Arbeit­splätzen einge­set­zt wer­den, regelt die EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/ EWG, die in Deutsch­land in der PSA-Benutzungsverord­nung im Rah­men des Arbeitss­chutzge­set­zes und speziell für die dem Bergrecht unter­liegen­den Betriebe in der All­ge­meinen Bun­des­bergverord­nung umge­set­zt wurde [2]. Im Gegen­satz zur EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG bezieht die EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/EWG die Hautschutzcremes aus­drück­lich in ihren Gel­tungs­bere­ich ein. Dies wird durch eine entsprechend angepasste Def­i­n­i­tion der PSA erreicht:
„Im Sinne dieser Richtlin­ie gilt als per­sön­liche Schutzaus­rüs­tung jede Aus­rüs­tung, die dazu bes­timmt ist, vom Arbeit­nehmer benutzt oder getra­gen zu wer­den, um sich gegen ein Risiko oder Risiken zu schützen…“ (Artikel 2 Absatz 1)
Statt „getra­gen oder gehal­ten“ wie es in der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie heißt, lautet hier die Def­i­n­i­tion „benutzt oder getra­gen“. Diese Unter­schei­dung wurde bewusst gemacht, um die Hautschutzcremes als PSA einzubeziehen. Und um jegliche Unsicher­heit hin­sichtlich der Zuge­hörigkeit der Hautschutzcremes zu den PSA zu beseit­i­gen, wur­den sie auch im Anhang II der EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie in der „Zur Ori­en­tierung dienen­den, nicht erschöpfend­en Liste per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tun­gen“ aufgelistet.
PSA-Benutzungsverord­nung und All­ge­meine Bundesbergverordnung
Insoweit kön­nte man abschließend fest­stellen, dass Hautschutzcremes zwar nicht der Mark­tkon­trolle im Rah­men der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG unter­liegen und somit auch keinen amtlich bestätigten Wirk­samkeit­snach­weis erbrin­gen müssen, aber in ihrer Funk­tion als PSA für den Ein­satz an Arbeit­splätzen mit haut­be­las­ten­den Tätigkeit­en durch die EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/EWG zweifels­frei anerkan­nt sind. Dies entspricht auf der Ebene der Europäis­chen Arbeitss­chutzrichtlin­ien den Tat­sachen, spiegelt sich aber nicht in den bei­den nationalen Umset­zungsverord­nun­gen der EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie wider.
In der PSA-Benutzungsverord­nung [2] wird zwar im § 1 „Anwen­dungs­bere­ich“ die Def­i­n­i­tion der PSA („benutzt oder getra­gen“) wort­ge­treu über­nom­men, die Arbeit­ge­ber dür­fen aber laut § 2 „Bere­it­stel­lung und Benutzung“
„… nur per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen auswählen und den Beschäftigten bere­it­stellen, die den Anforderun­gen der Verord­nung über das Inverkehrbrin­gen von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen entsprechen…“.
Mit der „Verord­nung über das Inverkehrbrin­gen“ ist die Achte Verord­nung zum Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz [1] gemeint, d.h. die nationale Umset­zung der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG.
Da die Hautschutzcremes dort aber aus­drück­lich als PSA aus­geschlossen wur­den, kön­nen sie nicht die Anforderun­gen dieser Verord­nung erfüllen. Anders aus­ge­drückt bedeutet dies, dass die Betriebe, die Hautschutzcremes ohne das CE-Kennze­ichen als PSA beschaf­fen und bere­it­stellen, nicht entsprechend den Vorschriften der nationalen Verord­nung (wohl aber in Übere­in­stim­mung mit den EG-Richtlin­ien) han­deln. Unter­stützung erfahren sie dabei durch die im Juni 2008 kom­plett neu gefassten „Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS 401) [6], die sich im Abschnitt 6.4.4 „Hautschutzmit­tel“ unmit­tel­bar auf die EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/ EWG beziehen (und nur in ein­er Anmerkung auf die PSA-Benutzungsverord­nung als nationale Umset­zung verweisen).
Noch deut­lich­er erkennbar wird die Nicht­beach­tung der Hautschutzcremes als PSA in den, für die dem Bergrecht unter­liegen­den Betriebe gel­tenden PSA-Benutzungsvorschriften der All­ge­meinen Bun­des­bergverord­nung [2]. Dort wird, an Stelle der wörtlichen Über­nahme der Def­i­n­i­tion der PSA aus der EG-PSA-Benutzungsverord­nung, im § 18 Absatz 1 klargestellt:
„Als per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen gel­ten Aus­rüs­tun­gen im Sinne des § 1 Absatz 2 bis 5 der Verord­nung über das Inverkehrbrin­gen von per­sön­lichen Schutzausrüstungen“
Der bewusst for­mulierte Unter­schied in den PSA-Def­i­n­i­tio­nen der bei­den EG-PSA-Richtlin­ien, der die Ein­beziehung der Hautschutzcremes ermöglicht, wird damit nicht beachtet. Und kon­se­quenter­weise wird dann im § 18 Absatz 3 verlangt:
„Der Unternehmer darf nur per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen bere­it­stellen, die den Anforderun­gen der Verord­nung über das Inverkehrbrin­gen von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen entsprechen“ Befol­gt man diese Vorschrift, so kommt ein Ein­satz von Hautschutzcremes als PSA an den Arbeit­splätzen von Betrieben, die dem Bergrecht unter­liegen, nicht in Frage.
Revi­sion der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG
Tra­di­tion­s­gemäß set­zen zahlre­iche Unternehmer in der täglichen Arbeitss­chutzprax­is die Hautschutzcremes als PSA auch ohne das CE-Zeichen ein. Sie ignori­eren damit zwar die Vorschriften der nationalen Umset­zungsverord­nun­gen, fol­gen aber den EG-Rechtsvorschriften für die PSA-Beschaf­fung und ‑Bere­it­stel­lung. Die Europäis­che Kom­mis­sion bere­it­et derzeit die Revi­sion der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG vor, in deren Rah­men vorgeschla­gen wurde, Missver­ständ­nisse zukün­ftig dadurch zu ver­mei­den, dass die Hautschutzcremes nicht wie bish­er nur indi­rekt über die PSA-Def­i­n­i­tion aus dem Gel­tungs­bere­ich aus­geschlossen, son­dern textlich direkt als aus­geschlossen benan­nt wer­den. Da auch jet­zt noch keine stan­dar­d­isierten, repro­duzier­baren Wirk­samkeit­stests für Hautschutzcremes zur Ver­fü­gung ste­hen, wird ihr weit­er­er Auss­chluss aus dem Gel­tungs­bere­ich wohl auch in der Neu­fas­sung der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie unver­mei­d­bar sein.
Nicht akzept­abel ist im Zusam­men­hang mit der Revi­sion dieser Richtlin­ie aber der Vorschlag, die PSA-Def­i­n­i­tio­nen hier und in der EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie zu har­mon­isieren. Dies kön­nte unter den weit­er beste­hen­den Auss­chlussgrün­den aus der EG-PSA-Mark­trichtlin­ie nur den Auss­chluss der Hautschutzcremes auch aus der EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie bedeuten. Und dann wären die Hautschutzcremes in den amtlichen Vorschriften tat­säch­lich keine PSA mehr. Dies soll­ten die Ver­ant­wortlichen in den kom­menden Beratun­gen über die Richtlin­ien­re­vi­sion unbe­d­ingt vermeiden.
Lit­er­atur
  • 1. EG-PSA-Mark­trichtlin­ie 89/686/EWG:Richtlinie des Rates vom 21. Dezem­ber 1989 zur Angle­ichung der Rechtsvorschriften der Mit­glied­staat­en für per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen (89/686/EWG) ein­schließlich der Änderungsrichtlin­ien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, 93/95/EWG vom 29. Okto­ber 1993, 96/58/EG vom 3. Sep­tem­ber 1996 und der Verord­nung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. Sep­tem­ber 2003. Kon­so­li­diert­er Text des Amtes für amtliche Veröf­fentlichun­gen der Europäis­chen Gemein­schaften CONSLEG: 1989L0686 – 20/11/2003. In Deutsch­land umge­set­zt als: Achte Verord­nung zum Geräte- und Pro­duk­t­sicher­heits­ge­setz (Verord­nung über das Inverkehrbrin­gen von per­sön­lichen Schutzaus­rüs­tun­gen – 8. GPSGV) in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 20. Feb­ru­ar 1997, BGBl. I, S. 316, die durch Artikel 15 des Geset­zes vom 6. Jan­u­ar 2004, BGBl. I, S. 2 geän­dert wor­den ist.
  • 2. EG-PSA-Benutzungsrichtlin­ie 89/656/EWG: Richtlin­ie des Rates vom 30. Novem­ber 1989 über Min­destvorschriften für Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei Benutzung per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tun­gen durch Arbeit­nehmer bei der Arbeit (89/656/EWG). (Dritte Einzel­richtlin­ie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlin­ie 89/391/EWG). Amts­blatt der EG Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18 sowie Änderungsrichtlin­ie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007. Kon­so­li­diert­er Text des Amtes für amtliche Veröf­fentlichun­gen CONSLEG 1989L0656–27.06.2007. In Deutsch­land umge­set­zt als: Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz bei der Benutzung per­sön­lich­er Schutzaus­rüs­tun­gen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverord­nung – PSA-BV) vom 4. Dezem­ber 1996, BGBl. I, S. 1841und Bergverord­nung für alle berg­baulichen Bere­iche (All­ge­meine Bun­des­bergverord­nung – ABBergV) vom 23. Okto­ber 1995, BGBl. I, S. 1466, die zulet­zt durch Artikel 22 des Geset­zes vom 31. Juli 2009, BGBl. I, S. 2585 geän­dert wor­den ist.
  • 3. Präven­tion­sleitlin­ien und Infor­ma­tion­s­mod­ule des Fachauss­chuss­es „PSA“:Allgemeine Präven­tion­sleitlin­ie „Hautschutz“; Auswahl, Bere­it­stel­lung und Benutzung. Aus­gabe März 2008.Präventionsleitlinie: Sys­tem­a­tis­che Kennze­ich­nung von Hautschutzmitteln/Verpackungen; Stan­dard­ex­po­si­tio­nen, Stan­dard­sub­stanzen, Sym­bole. Aus­gabe März 2008.Informationsmodul: Die men­schliche Haut. Aus­gabe März 2008.Informationsmodul: Anschriften von Her­stellern und Vertreibern von Hautschutzmit­teln. Aus­gabe März 2008.Informationsmodul: Muster­an­schreiben an Hautschutzmit­tel­her­steller mit Anlage. Aus­gabe März 2009.Hrsg.: Fachauss­chuss „Per­sön­liche Schutzaus­rüs­tun­gen“ der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung – DGUV (www.dguv.de/psa)
  • 4. Verord­nung über kos­metis­che Mit­tel (Kos­metik-Verord­nung – Kos­metikV) in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 7. Okto­ber 1997, BGBl. I, S. 2410, die zulet­zt durch die Verord­nung vom 13. Okto­ber 2009, BGBl. I, S. 3662 geän­dert wor­den ist.
  • 5. Far­tasch, M. u.a.: Beru­fliche Haut­mit­tel. Leitlin­ie der Arbeits­ge­mein­schaft für Berufs- und Umwelt­der­ma­tolo­gie (ABD) in der Deutschen Der­ma­tol­o­gis­chen Gesellschaft (DGG). 
  • 6. Tech­nis­che Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 401: Gefährdung durch Hautkon­takt; Ermit­tlung, Beurteilung, Maß­nah­men. Aus­gabe Juni 2008. GMBl Nr. 40/41 vom 19. 08.2008, S. 818 oder im Inter­net unter: http://www.baua.de
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