Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) leisten überall dort einen wesentlichen Beitrag zum Schutz des Menschen, wo mit technischen oder organisatorischen Maßnahmen die Risiken von Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht völlig beseitigt wurden . Hautschutzcremes haben einige Besonderheiten im rechtlichen Bereich. Und möglicherweise werden sie rechtlich gesehen bald keine PSA mehr sein.
Dr.-Ing. Eberhard Christ
Um die Sicherheitswirkung zu garantieren, unterliegen PSA in all den Fällen, in denen die Benutzer dies nicht selbst feststellen können, im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum strengen Kontrollen. Mit der Anbringung des CE-Zeichens auf den PSA garantieren die Hersteller die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG [1]. Auf den Tuben und Dosen der an Arbeitsplätzen mit hautbelastenden Tätigkeiten verwendeten Hautschutzcremes fehlt ausnahmslos dieses CE-Zeichen. Sind Hautschutzcremes keine PSA? Müssen die Hersteller die Wirksamkeit ihrer Produkte deshalb nicht von unabhängigen Prüfstellen kontrollieren lassen? Gelten demnach die Bestimmungen der EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG [2], die von den Betrieben generell bei der Beschaffung und Bereitstellung von PSA an Arbeitsplätzen beachtet werden müssen, nicht für Hautschutzcremes?
Hautschutzcremes in den gesetzlichen Vorschriften
Nach allgemeinem Verständnis sind Hautschutzcremes ohne Einschränkung als PSA zu bezeichnen. Sie werden an Arbeitsplätzen seit langem erfolgreich zum Schutz gegenüber beruflich bedingten Hauterkrankungen eingesetzt. Das Fehlen des CE-Zeichens signalisiert aber ein Manko hinsichtlich der für PSA innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vorgeschriebenen Wirksamkeitskontrollen. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass unzureichend wirksame Hautschutzcremes auf dem PSA-Markt angeboten und von Betrieben erworben und bereitgestellt werden können.
Zur Begrifflichkeit ist festzustellen, dass diese PSA in der EG-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG als „Hautschutzcremes/Salben“ und in den Präventionsleitlinien und Informationsmodulen des Fachausschusses PSA der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV [3] als „Hautschutzmittel“ bezeichnet werden. Die Verwendung des Begriffs Hautschutzmittel macht es erforderlich, eine Abgrenzung gegenüber Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln vorzunehmen, die nicht als PSA gelten (Abb. 2). Diese Abgrenzung würde durch eine eindeutige und allgemein anerkannte Definition der persönlichen Schutzausrüstungen erleichtert. Das Fehlen dieser Definition ist Mitursache für die, die Hautschutzcremes betreffenden nachfolgend erläuterten Unklarheiten in den gesetzlichen Vorschriften.
EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG
Nach der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG, die in Deutschland als Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde [1], gilt als PSA nur ein Produkt,
„… das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese Person gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können“ (zitiert aus Artikel 1 Absatz 2).
Diese ausschließlich für die Zwecke der Vorschriften für den Marktzugang von PSA gewählte Definition schließt eine ganze Reihe von Produkten, die von Benutzern eindeutig als PSA betrachtet werden, u.a. auch die Hautschutzcremes, aus. Es ist deshalb nicht sachgerecht, nur diejenigen Produkte, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, als PSA anzuerkennen. Die Problematik dieser Definition zeigt sich seitdem die Richtlinie Gesetzeskraft erlangte in den zahlreichen Anfragen an den, für ihre praktische Anwendung zuständigen Sachverständigenausschuss bei der Europäischen Kommission. Sowohl die, für die amtliche Prüfung und Zertifizierung der PSA zuständigen sog. Benannten Stellen als auch die, für die Marktüberwachung verantwortlichen Behörden verlangen Entscheidungen, ob bestimmte PSA unter die Richtlinie fallen oder nicht. Häufig lautet der Beschluss „keine PSA“.
Dies gilt z.B. auch für die Hautschutzcremes. Derartige Entscheidungen haben zur Folge, dass Produkte, die jeder Benutzer unzweifelhaft als PSA erwirbt und benutzt, amtlich nicht als PSA gelten und deshalb vom Hersteller auch nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen. Korrekterweise hätte die Beschlussformulierung aber lauten müssen „diese PSA fällt nicht in den Geltungsbereich der EG-PSA-Marktrichtlinie“.
Die „Eispickel-Debatte“
Ein eklatantes Beispiel für daraus entstehende Missverständnisse waren in der Vergangenheit die von den Bergsteigern benutzten Eispickel. Eine Benannte Stelle hatte Eispickel entsprechend den Richtlinienbestimmungen als PSA geprüft und zertifiziert und der Hersteller hatte daraufhin das CE-Zeichen angebracht. Im Sachverständigenausschuss wurde auf Antrag einer Marktüberwachungsbehörde entschieden, dass Eispickel „keine PSA“ sind. Die Folge dieser Entscheidung war, dass die mit dem CE-Zeichen versehenen Produkte vom Markt genommen werden mussten. Inzwischen ist es dem Europäischen Sportgeräte-Herstellerverband aber gelungen, den Ausschuss zu überzeugen, die Eispickel doch als PSA im Sinne der Richtlinie anzuerkennen.
Die Hautschutzcremes wurden mit der o.g. Definition, dass PSA von einer Person getragen oder gehalten sein müssen, bewusst aus dem Geltungsbereich der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG ausgeschlossen. Grund dafür war im Jahr 1989 ausschließlich das Fehlen geeigneter reproduzierbarer Wirksamkeitstests. Trotzdem gab es seit dem Inkrafttreten der Richtlinie immer wieder Unklarheiten und Missverständnisse bei der Frage, ob Hautschutzcremes trotzdem PSA sind oder nicht. Hautschutzcremes unterliegen entsprechend ihrer Produktcharakteristik der Kosmetik-Verordnung [4], die zwar für die vom Hersteller angegebenen Eigenschaften den Nachweis der Wirksamkeit verlangt, die Art und Weise des Wirksamkeitsnachweises aber nicht vorschreibt. So fehlt bisher, im Gegensatz zu den amtlich in ihrer Sicherheitsfunktion geprüften und mit dem CE-Zeichen versehenen PSA, bei Hautschutzcremes der zertifizierte Wirksamkeitsnachweis. Defizite belegen hier u.a. Studien, in denen die von Herstellern angegebenen Schutzwirkungen weder im Labor, noch in der praktischen Anwendung nachgewiesen werden konnten [5].
EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG
Beschaffung, Bereitstellung und Benutzung von PSA, die von den Betrieben an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, regelt die EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/ EWG, die in Deutschland in der PSA-Benutzungsverordnung im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und speziell für die dem Bergrecht unterliegenden Betriebe in der Allgemeinen Bundesbergverordnung umgesetzt wurde [2]. Im Gegensatz zur EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG bezieht die EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG die Hautschutzcremes ausdrücklich in ihren Geltungsbereich ein. Dies wird durch eine entsprechend angepasste Definition der PSA erreicht:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als persönliche Schutzausrüstung jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, vom Arbeitnehmer benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen ein Risiko oder Risiken zu schützen…“ (Artikel 2 Absatz 1)
Statt „getragen oder gehalten“ wie es in der EG-PSA-Marktrichtlinie heißt, lautet hier die Definition „benutzt oder getragen“. Diese Unterscheidung wurde bewusst gemacht, um die Hautschutzcremes als PSA einzubeziehen. Und um jegliche Unsicherheit hinsichtlich der Zugehörigkeit der Hautschutzcremes zu den PSA zu beseitigen, wurden sie auch im Anhang II der EG-PSA-Benutzungsrichtlinie in der „Zur Orientierung dienenden, nicht erschöpfenden Liste persönlicher Schutzausrüstungen“ aufgelistet.
PSA-Benutzungsverordnung und Allgemeine Bundesbergverordnung
Insoweit könnte man abschließend feststellen, dass Hautschutzcremes zwar nicht der Marktkontrolle im Rahmen der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG unterliegen und somit auch keinen amtlich bestätigten Wirksamkeitsnachweis erbringen müssen, aber in ihrer Funktion als PSA für den Einsatz an Arbeitsplätzen mit hautbelastenden Tätigkeiten durch die EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG zweifelsfrei anerkannt sind. Dies entspricht auf der Ebene der Europäischen Arbeitsschutzrichtlinien den Tatsachen, spiegelt sich aber nicht in den beiden nationalen Umsetzungsverordnungen der EG-PSA-Benutzungsrichtlinie wider.
In der PSA-Benutzungsverordnung [2] wird zwar im § 1 „Anwendungsbereich“ die Definition der PSA („benutzt oder getragen“) wortgetreu übernommen, die Arbeitgeber dürfen aber laut § 2 „Bereitstellung und Benutzung“
„… nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen…“.
Mit der „Verordnung über das Inverkehrbringen“ ist die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [1] gemeint, d.h. die nationale Umsetzung der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG.
Da die Hautschutzcremes dort aber ausdrücklich als PSA ausgeschlossen wurden, können sie nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass die Betriebe, die Hautschutzcremes ohne das CE-Kennzeichen als PSA beschaffen und bereitstellen, nicht entsprechend den Vorschriften der nationalen Verordnung (wohl aber in Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien) handeln. Unterstützung erfahren sie dabei durch die im Juni 2008 komplett neu gefassten „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ (TRGS 401) [6], die sich im Abschnitt 6.4.4 „Hautschutzmittel“ unmittelbar auf die EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/ EWG beziehen (und nur in einer Anmerkung auf die PSA-Benutzungsverordnung als nationale Umsetzung verweisen).
Noch deutlicher erkennbar wird die Nichtbeachtung der Hautschutzcremes als PSA in den, für die dem Bergrecht unterliegenden Betriebe geltenden PSA-Benutzungsvorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung [2]. Dort wird, an Stelle der wörtlichen Übernahme der Definition der PSA aus der EG-PSA-Benutzungsverordnung, im § 18 Absatz 1 klargestellt:
„Als persönliche Schutzausrüstungen gelten Ausrüstungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen“
Der bewusst formulierte Unterschied in den PSA-Definitionen der beiden EG-PSA-Richtlinien, der die Einbeziehung der Hautschutzcremes ermöglicht, wird damit nicht beachtet. Und konsequenterweise wird dann im § 18 Absatz 3 verlangt:
„Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen, die den Anforderungen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen“ Befolgt man diese Vorschrift, so kommt ein Einsatz von Hautschutzcremes als PSA an den Arbeitsplätzen von Betrieben, die dem Bergrecht unterliegen, nicht in Frage.
Revision der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG
Traditionsgemäß setzen zahlreiche Unternehmer in der täglichen Arbeitsschutzpraxis die Hautschutzcremes als PSA auch ohne das CE-Zeichen ein. Sie ignorieren damit zwar die Vorschriften der nationalen Umsetzungsverordnungen, folgen aber den EG-Rechtsvorschriften für die PSA-Beschaffung und ‑Bereitstellung. Die Europäische Kommission bereitet derzeit die Revision der EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG vor, in deren Rahmen vorgeschlagen wurde, Missverständnisse zukünftig dadurch zu vermeiden, dass die Hautschutzcremes nicht wie bisher nur indirekt über die PSA-Definition aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen, sondern textlich direkt als ausgeschlossen benannt werden. Da auch jetzt noch keine standardisierten, reproduzierbaren Wirksamkeitstests für Hautschutzcremes zur Verfügung stehen, wird ihr weiterer Ausschluss aus dem Geltungsbereich wohl auch in der Neufassung der EG-PSA-Marktrichtlinie unvermeidbar sein.
Nicht akzeptabel ist im Zusammenhang mit der Revision dieser Richtlinie aber der Vorschlag, die PSA-Definitionen hier und in der EG-PSA-Benutzungsrichtlinie zu harmonisieren. Dies könnte unter den weiter bestehenden Ausschlussgründen aus der EG-PSA-Marktrichtlinie nur den Ausschluss der Hautschutzcremes auch aus der EG-PSA-Benutzungsrichtlinie bedeuten. Und dann wären die Hautschutzcremes in den amtlichen Vorschriften tatsächlich keine PSA mehr. Dies sollten die Verantwortlichen in den kommenden Beratungen über die Richtlinienrevision unbedingt vermeiden.
Literatur
- 1. EG-PSA-Marktrichtlinie 89/686/EWG:Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) einschließlich der Änderungsrichtlinien 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, 93/95/EWG vom 29. Oktober 1993, 96/58/EG vom 3. September 1996 und der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003. Konsolidierter Text des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften CONSLEG: 1989L0686 – 20/11/2003. In Deutschland umgesetzt als: Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen – 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997, BGBl. I, S. 316, die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004, BGBl. I, S. 2 geändert worden ist.
- 2. EG-PSA-Benutzungsrichtlinie 89/656/EWG: Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG). (Dritte Einzelrichtlinie i.S.d. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Amtsblatt der EG Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18 sowie Änderungsrichtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007. Konsolidierter Text des Amtes für amtliche Veröffentlichungen CONSLEG 1989L0656–27.06.2007. In Deutschland umgesetzt als: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV) vom 4. Dezember 1996, BGBl. I, S. 1841und Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995, BGBl. I, S. 1466, die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009, BGBl. I, S. 2585 geändert worden ist.
- 3. Präventionsleitlinien und Informationsmodule des Fachausschusses „PSA“:Allgemeine Präventionsleitlinie „Hautschutz“; Auswahl, Bereitstellung und Benutzung. Ausgabe März 2008.Präventionsleitlinie: Systematische Kennzeichnung von Hautschutzmitteln/Verpackungen; Standardexpositionen, Standardsubstanzen, Symbole. Ausgabe März 2008.Informationsmodul: Die menschliche Haut. Ausgabe März 2008.Informationsmodul: Anschriften von Herstellern und Vertreibern von Hautschutzmitteln. Ausgabe März 2008.Informationsmodul: Musteranschreiben an Hautschutzmittelhersteller mit Anlage. Ausgabe März 2009.Hrsg.: Fachausschuss „Persönliche Schutzausrüstungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV (www.dguv.de/psa)
- 4. Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung – KosmetikV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997, BGBl. I, S. 2410, die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Oktober 2009, BGBl. I, S. 3662 geändert worden ist.
- 5. Fartasch, M. u.a.: Berufliche Hautmittel. Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD) in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DGG).
- 6. Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen. Ausgabe Juni 2008. GMBl Nr. 40/41 vom 19. 08.2008, S. 818 oder im Internet unter: http://www.baua.de
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