1 Monat GRATIS testen, danach für nur 3,90€/Monat!
Startseite » Fachbeiträge » Archiv SI »

Neufassung der Gefahrstoffverordnung

Änderungsbedarf durch REACH und GHS
Neufassung der Gefahrstoffverordnung

Am 1. Dezem­ber 2010 ist die Neu­fas­sung der Gefahrstof­fverord­nung in Kraft getreten [1]. Sie löste die Verord­nung vom 23.12.2004 (Gef­Stof­fV 2005) ab. Schw­er­punkt dieser Nov­el­le ist die Anpas­sung an die Vor­gaben der REACH-Verord­nung und der Europäis­chen CLP-Verord­nung (GHS). Der fol­gende Grund­la­gen­beitrag beschreibt Hin­ter­gründe und bietet viele Ratschläge für die Praxis.
 
Dr. Ulrich Welzbacher
 

Grundsätzliche Aspekte

Der Änderungs­be­darf bet­rifft vor allem die Bes­tim­mungen der Abschnitte 2 bis 5 der Verord­nung. Der bish­erige Anhang IV muss bis auf wenige rein nationale Ein­träge gestrichen wer­den, weil die Ver­wen­dungs­beschränkun­gen und ‑ver­bote nach Anhang XVII der REACH-Verord­nung [2] nun­mehr unmit­tel­bar gel­tendes Recht sind. Fern­er wurde 2008 das Chemikalienge­setz auf Grund von REACH geän­dert [3], was eben­falls eine Anpas­sung der Verord­nung erforder­lich machte.
 
Ins­beson­dere die am 20. Jan­u­ar 2009 in Kraft getretene EG-CLP-Verord­nung (GHS) [4] macht wesentliche Änderun­gen der Gef­Stof­fV erforder­lich. Hier­von sind vor allem die Abschnitte 2 bis 4 sowie der bish­erige Anhang II betrof­fen. Allerd­ings bezieht sich auch die neue Verord­nung weit­ge­hend noch auf die bish­eri­gen EG-Richtlin­ien (Stof­frichtlin­ie 67/548/EWG [5] und Zubere­itungsrichtlin­ie 1999/45/ EG) [6], obwohl Stoffe seit dem 1. Dezem­ber 2010 nur noch nach GHS gekennze­ich­net wer­den. In der Prax­is dürfte sich dieses Prob­lem aber dadurch rel­a­tivieren, dass dort meist Gemis­che ver­wen­det wer­den. Und in den Sicher­heits­daten­blät­tern von Gemis­chen muss bis zum 1. Juni 2015 noch die Ein­stu­fung und Kennze­ich­nung nach bish­erigem Recht angegeben werden.

Weitere Anpassungen erforderlich

Die Anpas­sung der Gefahrstof­fverord­nung an das aktuelle EU-Recht wird sich in zwei Schrit­ten vollziehen:
  1. Mit der jet­zt vor­liegen­den Neu­fas­sung der Gef­Stof­fV soll eine funk­tion­ierende Rechts­grund­lage bis zum Ablauf aller Über­gangs­fris­ten der EG-CLP-Verord­nung [4] zum 1. Juni 2015 geschaf­fen wer­den, die sowohl für das alte als auch für das neue Ein­stu­fungs- und Kennze­ich­nungssys­tem geeignet ist. Dazu soll sie sich über­gangsweise weit­er auf der Ein­stu­fung nach dem alten EU-Sys­tem grün­den, das neue Sys­tem (EG-CLP-Verord­nung) zugle­ich aber zulassen und seine Ein­führung erleichtern.
  2. Spätestens zum 1. Juni 2015 muss die Verord­nung erneut geän­dert wer­den, wobei dann alle Regelun­gen und Bezug­nah­men auf das bish­erige EG-Recht gestrichen wer­den müssen.
Eine Änderung der Verord­nung schon zum jet­zi­gen Zeit­punkt war allerd­ings notwendig, weil die Regelun­gen der EG-CLP-Verord­nung bere­its von der Wirtschaft angewen­det wer­den dür­fen und hier­von bei Ex- und Import auch Gebrauch gemacht wird.

Bisheriges Schutzstufenkonzept nicht (mehr) EG-verträglich

Die mit der EG-CLP-Verord­nung ver­bun­de­nen Änderun­gen im Ein­stu­fungs- und Kennze­ich­nungssys­tem der EG sind mit dem bish­eri­gen Schutzstufenkonzept der Gef­Stof­fV von 2005 [7] nicht verträglich und wür­den zu erhe­blichen Prob­le­men bei der Auswahl geeigneter Schutz­maß­nah­men führen. Die bish­erige enge Bindung der Schutzstufen an die Kennze­ich­nung funk­tion­iert nur mit dem alten EG-Sys­tem, das auf die EG-Gefahrstof­frichtlin­ie 67/548/EWG [5] aus­gerichtet ist. Für eine rei­bungslose Inte­gra­tion des neuen Kennze­ich­nungssys­tems in den betrieblichen Arbeitss­chutz muss daher die bish­erige enge Kop­plung der Schutzstufen an die Kennze­ich­nung aufge­hoben wer­den. Die Schutzstufen wer­den zukün­ftig dementsprechend anders definiert, wobei der Begriff „Schutzstufe“ allerd­ings in der Verord­nung nicht mehr vorkommt.
 
Grundgedanke bei der Erstel­lung der Gef­Stof­fV 2005 war die Anbindung von Schutz­maß­nah­men­paketen an die Kennze­ich­nung der Gefahrstoffe als Ein­stiegshil­fe für die Gefährdungs­beurteilung. Es wurde danach dif­feren­ziert, ob ein Gefahrstoff mit dem Totenkopf­sym­bol gekennze­ich­net ist oder nicht. Mit dem Totenkopf­sym­bol waren nach dem bish­eri­gen Kennze­ich­nungssys­tem giftige, sehr giftige, kreb­serzeu­gende, erbgutverän­dernde und fortpflanzungs­ge­fährdende (CMR; Kat­e­gorien 1 und 2) Stoffe und Zubere­itun­gen gekennze­ich­net. Dem Arbeit­ge­ber stand damit ein ein­fach­es und unmit­tel­bar erkennbares Kri­teri­um zur Ver­fü­gung um festzustellen, welche Maß­nah­men min­destens anzuwen­den sind.
 
Dieses ein­fache Konzept kann unter der EG-CLP-Verord­nung nicht aufrecht erhal­ten wer­den. Nach dem neuen Sys­tem wer­den nur noch akut tox­is­che Stoffe der CLP-Kat­e­gorien 1, 2 und 3 mit dem Totenkopf­sym­bol gekennze­ich­net. CMR-Stoffe erhal­ten das CLP-„Korpussymbol“ – und zwar auch die CMR-Ver­dachtsstoffe. Fern­er find­et das CLP-„Korpussymbol“ auch bei anderen Gefahreneigen­schaften Anwen­dung, näm­lich bei
- Atemwegssen­si­bil­isierung,
- Aspi­ra­tions­ge­fahr und
- Zielor­gan­tox­iz­ität.
 
Somit geht die Ein­fach­heit und Klarheit des Sys­tems, die ja die Haupt­gründe für seine Ein­führung waren, unter der EG-CLP-Verord­nung verloren.
 
Allerd­ings gab es auch Schwierigkeit­en bei der Anwen­dung des bish­eri­gen Schutzstufenkonzepts, wenn mit dem Ein­stieg in die Gefährdungs­beurteilung über die Kennze­ich­nung die Ori­en­tierung am Aus­maß der Gefährdung nicht aus­re­ichend beachtet wurde, wie dies die Gefahrstof­fverord­nung eigentlich fordert. Nicht bei jed­er Tätigkeit mit einem „Totenkopf-Stoff“ muss auch eine hohe Gefährdung der Beschäftigten vor­liegen. Ander­er­seits kann umgekehrt bei Tätigkeit­en mit Stof­fen, die diese Kennze­ich­nung nicht tra­gen, die Gefährdung den­noch hoch sein. Dies hat in der Ver­gan­gen­heit häu­fig zu Fehlin­ter­pre­ta­tio­nen geführt.

Das neue Schutzstufenkonzept

Ergeb­nis der Diskus­sio­nen im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) zu dieser Prob­lematik war der Vorschlag für eine stärkere Dif­feren­zierung zwischen
  • den im Arbeitss­chutz all­ge­mein gülti­gen Grundpflicht­en der Arbeit­ge­ber ein­er­seits und
  • am Aus­maß der Gefährdung ori­en­tierten Schutz­maß­nah­men andererseits.
Die Schutz­maß­nah­men­pakete bauen wie bish­er aufeinan­der auf, beziehen sich aber nicht mehr unmit­tel­bar auf die Kennze­ich­nung. Dadurch wer­den sie zum einen unab­hängig von fort­laufend­en Änderun­gen des GHS-Sys­tems, die auf UN-Ebene erfol­gen [8], zum anderen bieten sie dem Arbeit­ge­ber einen gut struk­turi­erten Rah­men für die Anwen­dung der Verordnung.
 
Weit­ere prax­isori­en­tierte Vorschläge zur Anpas­sung der Verord­nung vom Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS), den Vol­lzugs­be­hör­den der Län­der und den Unfal­lver­sicherungsträger wur­den bei der Ausar­beitung der Verord­nung eben­falls berücksichtigt.

(Noch) kein Ampelmodell

Das vor der Ein­führung der Gefahrstof­fverord­nung 2005 heftig disku­tierte Ampelmod­ell mit risikobasierten Arbeit­splatz­gren­zw­erten ist nicht Bestandteil der jet­zi­gen Verord­nung, obwohl der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) zwis­chen­zeitlich geeignete Risikoschwellen beschlossen hat [9]. Das Mod­ell soll zunächst in eini­gen Pilot­pro­jek­ten erprobt wer­den; wenn es sich hier­bei bewährt, kann es möglicher­weise in der näch­sten Stufe zur Anpas­sung der Gefahrstof­fverord­nung (2015) in die Verord­nung aufgenom­men werden.
 
Auch der Bun­desrat hat im Zusam­men­hang mit der Beratung und Ver­ab­schiedung der Verord­nung in sein­er Sitzung am 24. Sep­tem­ber 2010 eine entsprechende Res­o­lu­tion ver­ab­schiedet [10].

Die neue Verordnung im Einzelnen

Der Para­grafen­teil beste­ht aus 24 Para­grafen und hat damit einen ver­gle­ich­baren Umfang wie die bish­erige Verord­nung. Die Verord­nung gliedert sich (wie bish­er) in ins­ge­samt sieben Abschnitte:
Abschnitt 1: Zielset­zung, Anwen­dungs­bere­ich und Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Gefahrstoffinformation
Abschnitt 3: Gefährdungs­beurteilung und Grundpflichten
Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5: Ver­bote und Beschränkungen
Abschnitt 6: Vol­lzugsregelun­gen und Auss­chuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7: Ord­nungswidrigkeit­en und Straftaten.
 

Abschnitt 1: Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Bis auf sprach­liche Anpas­sun­gen bleibt § 1 (Zielset­zung und Anwen­dungs­bere­ich) unverän­dert. Allerd­ings wird in einem neuen Abs. 1 die Zielset­zung der Verord­nung jet­zt wieder deut­lich­er for­muliert, wie es in früheren Fas­sun­gen der Verord­nung schon ein­mal der Fall war:
„Ziel dieser Verord­nung ist es, den Men­schen und die Umwelt vor stoff­be­d­ingten Schädi­gun­gen zu schützen durch
  1. Regelun­gen zur Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung gefährlich­er Stoffe und Zubereitungen,
  2. Maß­nah­men zum Schutz der Beschäftigten und ander­er Per­so­n­en bei Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen und
  3. Beschränkun­gen für das Her­stellen und Ver­wen­den bes­timmter gefährlich­er Stoffe, Zubere­itun­gen und Erzeugnisse.“
Der bish­erige § 2 (Bezug­nahme auf EG-Richtlin­ien) wird gestrichen, weil die dort enthal­te­nen Regelun­gen nun­mehr – eben­so wie die noch gülti­gen Ver­weise im bish­eri­gen Anhang II – im neuen § 4 „Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung“ enthal­ten sind.
 
Im (neuen) § 2 (Begriffs­bes­tim­mungen) wird der Begriff „fachkundig“ in all­ge­mein­er Form erläutert, weil dieser Begriff in der Verord­nung in unter­schiedlichen Zusam­men­hän­gen ver­wen­det wird. Eine Konkretisierung soll im Tech­nis­chen Regel­w­erk (TRGS) erfol­gen. Von der „Fachkunde“ zu unter­schei­den ist die „Sachkunde“, die an eini­gen Stellen im (neuen) Anhang I der Verord­nung gefordert wird. Die Sachkunde wird im Unter­schied zur Fachkunde stets durch die Teil­nahme an einem behördlich anerkan­nten Sachkun­delehrgang und durch das Able­gen ein­er speziellen Prü­fung nachgewiesen. Der Begriff „sachkundig“ wird in all­ge­mein­er Form in nach­fol­gen­den Absatz des § 2 bestimmt.
Die Erläuterung des Begriffs „Gefährdung“, der in der Verord­nung eine zen­trale Rolle spielt und die im Ref­er­ente­nen­twurf vom Sep­tem­ber 2009 enthal­ten war, ist nicht Bestandteil der Verord­nung geworden.

Abschnitt 2: Gefahrstoffinformation

Im zweit­en Abschnitt sind wie bish­er alle Regelun­gen zur Gefahrstoffin­for­ma­tion zusam­menge­fasst. § 3 „Gefährlichkeitsmerk­male“ definiert diesen Begriff noch auf Grund­lage der EG-Stof­frichtlin­ie 67/548/EWG [5]. Spätestens zum 1. Juni 2015 müssen in Folge des Außerkraft­tretens dieser Richtlin­ie diese Def­i­n­i­tio­nen an die dann allein gültige EG-CLP-Verord­nung [4] angepasst werden.
§ 3 Absätze 12 bis 14 enthal­ten zwar kurze Erläuterun­gen der Begriffe kreb­serzeu­gend (kanze­ro­gen), fortpflanzungs­ge­fährdend (repro­duk­tion­stox­isch) und erbgutverän­dernd (muta­gen), eine aus­führlichere Beschrei­bung – unter Ver­weis auf die ein­schlägi­gen EG-Richtlin­ien – ist jedoch bere­its in den Begriffs­bes­tim­mungen (§ 2 Abs. 3) enthalten.
§ 4 „Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung“ enthält jet­zt auch die noch rel­e­van­ten Regelun­gen aus dem bish­eri­gen Anhang II, der aufge­hoben wird. Inverkehrbringer, die bere­its nach dem GHS-Sys­tem ein­stufen und kennze­ich­nen, müssen die Regelun­gen der EG-CLP-Verord­nung unmit­tel­bar anwenden.
 
Für die Über­gangszeit bis zur endgülti­gen Ablö­sung des alten Kennze­ich­nungssys­tems ist nach Art. 61 der EG-CLP-Verord­nung für Gemis­che die Anwen­dung der bish­eri­gen Ein­stu­fungs- und Kennze­ich­nungsregelun­gen noch ges­tat­tet. § 4 trägt dem durch die Beibehal­tung einiger spezieller Regelun­gen Rech­nung, die sich auf das bish­erige Sys­tem beziehen.
Mit dem Aus­laufen der Über­gangs­fris­ten zum 1. Juni 2015 muss dieser Para­graf an die EU-CLP-Verord­nung angepasst wer­den. Der bish­erige § 6 „Sicher­heits­daten­blatt“ wird jet­zt § 5 „Sicher­heits­daten­blatt und son­stige Informationspflichten“.

Neues Schutzmaßnahmenkonzept

Der bish­erige dritte Abschnitt der Verord­nung „All­ge­meine Schutz­maß­nah­men“ krank­te vor allem daran, dass hier neben der Konkretisierung der Pflicht zur Durch­führung ein­er Gefährdungs­beurteilung sowohl all­ge­meine Grund­sätze zur Durch­führung von Schutz­maß­nah­men als auch konkrete Schutz­maß­nah­men angegeben waren, die beim Vor­liegen ein­er nur gerin­gen Gefährdung aus­re­ichend sein soll­ten. Der Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) hat­te sein­erzeit ver­sucht, diese unter­schiedlichen Aspek­te in der TRGS 500 „Schutz­maß­nah­men“ [11] „auseinan­der zu pfriemeln“, um diese Regelun­gen für die betriebliche Prax­is über­haupt hand­hab­bar zu machen. In der neuen Verord­nung wer­den in § 6 nun­mehr alle Regelun­gen zur Gefährdungs­beurteilung gebün­delt – von der Infor­ma­tions­beschaf­fung bis zur Dokumentation.
Neu ist § 6 Abs. 12 der Verord­nung, in den eine Regelung aus der TRGS 400 „Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen“ [12] über­nom­men wurde. Hier ist fest­gelegt, dass der Arbeit­ge­ber bei der Gefährdungs­beurteilung Gefahrstof­fen entsprechende Wirkun­gen unter­stellen muss, wenn ihm keine Prüf­dat­en oder ver­gle­ich­bare Infor­ma­tio­nen zur akut tox­is­chen, reizen­den, haut­sen­si­bil­isieren­den oder erbgutverän­dern­den Wirkung oder zur Wirkung bei wieder­holter Expo­si­tion vorliegen.
 
§ 7 enthält jet­zt die Grundpflicht­en bei der Durch­führung von Schutz­maß­nah­men, wie etwa das Sub­sti­tu­tion­s­ge­bot, das Min­imierungs­ge­bot, Grund­sätze für die Ermit­tlung der Expo­si­tion usw. Es wird also nicht mehr – wie bish­er z.B. in den §§ 9 und 10 – an ver­schiede­nen Stellen auf die Sub­sti­tu­tion­spflicht hingewiesen. Die in § 7 aufge­führten Grundpflicht­en gel­ten entsprechend den EG-Vor­gaben immer bzw. immer dann, wenn sie rel­e­vant sind. Wann ein Grund­satz rel­e­vant ist, muss der Arbeit­ge­ber im Rah­men der Gefährdungs­beurteilung ermit­teln. Die Grundpflicht­en selb­st wur­den aus den Schutz­maß­nah­men­paketen in den §§ 7 bis 9 der Gefahrstof­fverord­nung von 2005 zusam­mengestellt. Dementsprechend trägt dieser Abschnitt jet­zt den Titel „Gefährdungs­beurteilung und Grundpflichten“.

Abschnitt 4: Schutzmaßnahmen

Die Schutz­maß­nah­men selb­st sind jet­zt im Abschnitt 4 zusam­menge­fasst. § 8 legt die all­ge­meinen Schutz­maß­nah­men fest. Dabei han­delt es sich um einen Kat­a­log von Grund­maß­nah­men, die bei geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 11) und „nor­maler“ Gefährdung aus­re­ichend sind. Dieser Maß­nah­menkat­a­log stimmt weit­ge­hend mit den Maß­nah­men des § 8 der bish­eri­gen Gefahrstof­fverord­nung überein.
§ 9 enthält zusät­zliche Schutz­maß­nah­men, die bei „erhöhter“ Gefährdung die Grund­maß­nah­men des § 8 ergänzen sollen. Hier wer­den im Wesentlichen Schutz­maß­nah­men der §§ 9 und 10 der Gef­Stof­fV 2005 zusammengeführt.
Anders als bish­er bezieht sich diese „Schutzstufe“ (dieser Begriff wird in der ganzen Verord­nung an kein­er Stelle mehr erwäh­nt!) nicht mehr auf die Kennze­ich­nung. Der Arbeit­ge­ber muss also auf Grund­lage des Ergeb­niss­es der Gefährdungs­beurteilung entschei­den, welche Schutz­maß­nah­men er im Einzelfall anwen­den will. Dies stellt zwar zunächst ein­mal erhöhte Anforderun­gen an die Fachkunde, ander­er­seits ergibt sich hier­aus aber auch eine größere Flexibilität.
So kön­nen im Einzelfall zukün­ftig auch bei Tätigkeit­en mit großen Men­gen giftiger Stoffe die Maß­nah­men nach § 8 aus­re­ichend sein, etwa in geschlosse­nen Anla­gen oder im Lager­we­sen, wenn die Gebinde dort nicht geöffnet wer­den und Undichtigkeit­en oder Beschädi­gung von Lager­be­häl­tern zuver­läs­sig ver­mieden werden.
Die Bedeu­tung der Gefährdungs­beurteilung wird hier­durch deut­lich unter­strichen. Im Zweifels­fall muss sich der Arbeit­ge­ber vergewis­sern, dass die Schutz­maß­nah­men nach § 8 tat­säch­lich aus­re­ichend sind und dies auch nachvol­lziehbar dokumentieren.
Ander­er­seits kön­nen „prob­lema­tis­che“ Tätigkeit­en mit ver­gle­ich­sweise „harm­losen“ Stof­fen auch eine erhöhte Gefährdung aus­lösen und zur Notwendigkeit zusät­zlich­er Schutz­maß­nah­men nach § 9 führen.
§ 10 enthält beson­dere Schutz­maß­nah­men, die bei Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den, erbgutverän­dern­den und frucht­barkeits­ge­fährden­den Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1 oder 2 zusät­zlich zu berück­sichti­gen sind (Achtung: nach GHS sind dies zukün­ftig die Kat­e­gorien 1A und 1B!). Die dort aufge­führten Schutz­maß­nah­men basieren auf der EG-Richtlin­ie 2004/37/ EG („Krebs-Richtlin­ie“) [13] und stim­men weit­ge­hend mit dem Maß­nah­men­paket des § 11 der Gef­Stof­fV 2005 [7] übere­in. Für bes­timmte „beson­ders gefährliche kreb­serzeu­gen­der Stoffe“ gel­ten zusät­zlich die Regelun­gen von Anhang II Num­mer 6.

Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen

Beson­dere Schutz­maß­nah­men gegen physikalisch-chemis­che Ein­wirkun­gen, ins-beson­dere gegen Brand- und Explo­sion­s­ge­fährdun­gen sind jet­zt in § 11 (bish­er § 12) enthal­ten. Die Regelun­gen entsprechen inhaltlich den bish­eri­gen Vorschriften und ergänzen eben­falls die Grund­maß­nah­men des § 8. Zusät­zliche Schutz­maß­nah­men enthält Anhang I Num­mer 1 (bish­er Anhang III Nr. 1).
Neu in die Verord­nung aufgenom­men wurde der jet­zige § 12 „Tätigkeit­en mit explo­sion­s­ge­fährlichen Stof­fen und organ­is­chen Per­ox­i­den“, um die Ein­führung Tech­nis­ch­er Regeln für Gefahrstoffe zum Sprengstoff­bere­ich zu ermöglichen. Hier­durch sollen bish­erige beruf­sgenossen­schaftliche Regelun­gen aus diesem Bere­ich [14] zukün­ftig abgelöst werden.
Hierzu gibt es aber offen­bar inner­halb der Bun­desregierung und zwis­chen den Län­dern erhe­bliche Mei­n­ung­sun­ter­schiede, denn die wesentlich dif­feren­ziert­eren Regelun­gen des Kabi­nettsen­twurfs – die im Ref­er­ente­nen­twurf vom Sep­tem­ber des ver­gan­genen Jahres über­haupt noch nicht enthal­ten waren – wur­den vom Bun­desrat in der Sitzung am 24. Sep­tem­ber 2010 lediglich in deut­lich ver­all­ge­mein­ert­er Form gebil­ligt [10]. Die Indus­trie hat­te sich im Auss­chuss für Gefahrstoffe (AGS) bere­its vor eini­gen Jahren nach­haltig für die Erhal­tung der bish­eri­gen beruf­sgenossen­schaftlichen Bes­tim­mungen eingesetzt.

Weitere Schutzmaßnahmen

Die Regelun­gen über Betrieb­sstörun­gen, Unfälle und Not­fälle (§ 13) sowie zur Unter­rich­tung und Unter­weisung der Beschäftigten (§ 14) bleiben inhaltlich unverän­dert; durch Zusam­men­ziehung der Bes­tim­mungen von § 14 Abs. 2 und 3 der bish­eri­gen Verord­nung im neuen Abs. 2 soll verdeut­licht wer­den, dass die all­ge­meine arbeitsmedi­zinisch-toxikol­o­gis­che Beratung Teil der Unter­weisung ist.
Hin­sichtlich des Verze­ich­niss­es der Beschäftigten, die durch Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den, erbgutverän­dern­den oder frucht­barkeits­ge­fährden­den Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1 oder 2 gefährdet sind (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 4) ist seit vie­len Jahren eine Diskus­sion über erforder­liche (und tech­nisch real­isier­bare) Auf­be­wahrungs­fris­ten und tech­nis­che Lösun­gen im Gange. Der Bun­desrat hat hier – abwe­ichend vom Entwurf der Bun­desregierung – eine Auf­be­wahrungs­frist von 40 Jahren nach Ende der Expo­si­tion einge­fügt [10].
Früher gab es ähn­liche Regelun­gen schon ein­mal in der beruf­sgenossen­schaftlichen Unfal­lver­hü­tungsvorschrift „Umgang mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen“ (VBG 113), die damals sog­ar in die Gefahrstof­fverord­nung über­nom­men wurde, sowie in der UVV „Arbeitsmedi­zinis­che Vor­sorge“ (BGV A4). Allerd­ings musste die VBG 113 (wie viele andere Beruf­sgenossen­schaftliche Regelun­gen auch) auf Druck des Arbeitsmin­is­teri­ums zurück­ge­zo­gen wer­den, weil alle diese Regelun­gen ange­blich im staatlichen Recht enthal­ten seien. Nach­dem die Auf­be­wahrungs­frist im Satzungsrecht der Beruf­sgenossen­schaften „getil­gt“ war, wurde sie auch aus der Gefahrstof­fverord­nung wieder gestrichen – mit fatal­en Fol­gen für die betrof­fe­nen Arbeit­nehmer (Anm. d. Redak­tion: Siehe hierzu den offe­nen Brief von Dr. Krommes an Bun­de­sar­beitsmin­is­terin Frau Dr. Ursu­la von der Leyen). Der Bun­desrat hat mit seinem Beschluss vom 24. Sep­tem­ber nun­mehr den früheren Zus­tand wieder hergestellt.
 
Der Bun­desrat hat hierzu eine Res­o­lu­tion ver­ab­schiedet, in der er die Bun­desregierung bit­tet, Möglichkeit­en zu prüfen, eine langfristige zen­trale Auf­be­wahrung von Expo­si­tions­dat­en von Beschäftigten sicherzustellen, die Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den, erbgutverän­dern­den oder frucht­barkeits­ge­fährden­den Gefahrstof­fen der Kat­e­gorie 1 oder 2 durch­führen. Der Bun­desrat spricht sich dafür aus, diese Möglichkeit im Rah­men der näch­sten umfassenden Nov­el­lierung in die Gefahrstof­fverord­nung einzuführen [10].
Die in der Verord­nung an dieser Stelle früher vorhan­de­nen Regelun­gen zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge wur­den bere­its Ende 2008 in die Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV) [15] über­führt. § 15 enthält daher jet­zt die Regelun­gen zur Zusam­me­nar­beit ver­schieden­er Fir­men aus dem bish­eri­gen § 17; inhaltlich ergeben sich hier­bei keine Änderun­gen, die Texte wur­den jedoch prax­is­gerechter for­muliert. Weit­ere Konkretisierun­gen sollen in ein­er tech­nis­chen Regel (TRGS) erfolgen.
In diesem Zusam­men­hang bit­tet der Bun­desrat die Bun­desregierung die grund­sät­zlichen Möglichkeit­en zu prüfen, einem Auf­tragge­ber oder Bauher­rn Infor­ma­tion­spflicht­en gegenüber dem Auf­trag­nehmer aufzuer­legen, damit dieser seine Beschäftigten aus­re­ichend gegen Gefährdun­gen schützen kann, die sich bei der Erfül­lung des Auf­trages ergeben kön­nen. Im Falle eines pos­i­tiv­en Ergeb­niss­es bit­tet der Bun­desrat die Bun­desregierung, entsprechende geset­zliche Grund­la­gen zu schaf­fen [10].

Abschnitt 5: Verbote und Beschränkungen

Im neuen § 16 „Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungs­beschränkun­gen“ (bish­er § 18) wird jet­zt auf die Regelun­gen nach Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der EG-REACH-Verord­nung [2] ver­wiesen sowie die Anbindung an den jet­zt ein­schlägi­gen neuen Anhang II hergestellt (nähere Einzel­heit­en siehe dort).
Die Ver­wen­dungs­beschränkun­gen für Biozid-Pro­duk­te wur­den vom bish­eri­gen § 9 Abs. 11 zum § 16 Abs. 3 der neuen Verord­nung verschoben.
Bes­timmte Beschränkungsregelun­gen des Anhangs XVII der REACH-Verord­nung [2] lassen nationale Aus­nah­men zu. In zwei Fällen macht Deutsch­land seit langem von diesen Aus­nah­meop­tio­nen Gebrauch, und zwar
  • für die Her­stel­lung und das Ver­wen­den chrysotil­haltiger Diaphrag­men für die Chlo­ral­ka­lielek­trol­yse in beste­hen­den Anla­gen (bish­er geregelt in § 22 Abs. 1, nun­mehr jedoch ohne zeitliche Befris­tung) und
  • für bes­timmte Bleiverbindun­gen für die Ver­wen­dung als Far­ben, die zur Erhal­tung oder orig­i­nal­ge­treuen Wieder­her­stel­lung von Kunst­werken und his­torischen Bestandteilen oder von Ein­rich­tun­gen denkmalgeschützter Gebäude bes­timmt sind, wenn die Ver­wen­dung von Ersatzstof­fen nicht möglich ist (Aus­nahme von Anhang XVII Nr. 16 und 17 der REACH-Verord­nung, bish­er geregelt in Anhang IV Nr. 6 Abs. 2).
Dies soll auch in Zukun­ft so bleiben, weshalb der neue § 17 „Nationale Aus­nah­men von EU-Beschränkungsregelun­gen nach der Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006)“ diese bei­den nationalen Aus­nah­meregelun­gen enthält.

Schlussvorschriften

Der sech­ste Abschnitt „Vol­lzugsregelun­gen und Auss­chuss für Gefahrstoffe“ sowie der siebte Abschnitt „Ord­nungswidrigkeit­en und Straftat­en“ bleiben weit­ge­hend unverän­dert. § 18 „Unter­rich­tung der Behörde“ entspricht weit gehend dem bish­eri­gen § 19, § 19 „behördliche Aus­nah­men, Anord­nun­gen und Befug­nisse“ übern­immt die Regelun­gen des bish­eri­gen § 20.
§ 20 „Auss­chuss für Gefahrstoffe“ wurde in enger Anlehnung an die entsprechende Vorschrift der Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV) [15] mit dem Ziel umfor­muliert, eine Vere­in­heitlichung der par­al­le­len Regelun­gen in den unter­schiedlichen Arbeitss­chutzverord­nun­gen zu erreichen.
Die §§ 21 bis 24 enthal­ten die Ord­nungswidrigkeits- und Straftatbestände. § 23 sank­tion­iert Ver­stöße gegen Bes­tim­mungen der REACH-Verord­nung und der EG-CLP-Verord­nung. Diese Sank­tionsvorschriften sollen in Kürze jedoch in die Chemikalien-Straf- und Bußgeld­verord­nung (Chem­StrOWiV) [16] über­führt werden.

Die Anhänge

Die neue Verord­nung enthält nur noch zwei Anhänge:
  1. Anhang I: Beson­dere Vorschriften für bes­timmte Gefahrstoffe und Tätigkeit­en (bish­er Anhang III)
  2. Anhang II: Her­stel­lungs- und Ver­wen­dungs­beschränkun­gen für spezielle Stoffe, Zubere­itun­gen und Erzeug­nisse (bish­er Anhang IV).
Anhang I enthält ergänzende Regelun­gen zu
  1. Brand- und Explosionsgefährdungen,
  2. Par­tikelför­mige Gefahrstoffe,
  3. Schädlings­bekämp­fung,
  4. Bega­sun­gen sowie
  5. Ammo­ni­um­ni­trat.
Der bish­erige Anhang III Nr. 3 „Tätigkeit­en in Räu­men und Behäl­tern“ wurde gestrichen, weil die Inhalte jet­zt in der TRGS 507 „Ober­flächen­be­hand­lung in Räu­men und Behäl­tern“ enthal­ten sind.
 
Anhang II enthält nur noch die nationalen deutschen Beschränkun­gen für
  1. Asbest
  2. 2‑Naphthylamin, 4‑Aminobiphenyl, Ben­zidin, 4‑Nitrobiphenyl,
  3. Pen­tachlor­phe­nol und seine Verbindungen,
  4. Kühlschmier­stoffe und Korrosionsschutzmittel,
  5. Biop­er­sis­tente Fasern sowie
  6. Beson­ders gefährliche kreb­serzeu­gende Stoffe,
weil die anderen Ver­bote und Beschränkun­gen aus dem bish­eri­gen Anhang IV auf Grund von Anhang XVII der REACH-Verord­nung [2] unmit­tel­bar gel­tendes Recht in Deutsch­land sind.
Die neue Gefahrstof­fverord­nung ist am 1. Dezem­ber 2010 in Kraft getreten.
 
Autor
Dr. Ulrich Welzbach­er E‑Mail: autor@gefahrstoffinformation.de
 
Lit­er­atur
  • 1. Verord­nung zur Neu­fas­sung der Gefahrstof­fverord­nung und zur Änderung sprengstof­frechtlich­er Verord­nun­gen vom Novem­ber 2010, BGBl. I Nr. 59 vom 30. Novem­ber 2010 S. 1643
  • 2. Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates zur Reg­istrierung, Bew­er­tung, Zulas­sung und Beschränkung chemis­ch­er Stoffe (REACH), zur Schaf­fung ein­er Europäis­chen Agen­tur für chemis­che Stoffe, zur Änderung der Richtlin­ie 1999/45/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates und zur Aufhe­bung der Verord­nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord­nung (EG) Nr. 1488/94 der Kom­mis­sion, der Richtlin­ie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlin­ien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kom­mis­sion (REACH-Verord­nung), ABl. EG Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zulet­zt geän­dert durch die Verord­nung (EU) Nr. 453/2010 der Kom­mis­sion vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates zur Reg­istrierung, Bew­er­tung, Zulas­sung und Beschränkung chemis­ch­er Stoffe (REACH), ABl. EG Nr. L 133 vom 31.05.2010 S. 1
  • 3. Gesetz zur Durch­führung der Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpas­sungs­ge­setz) vom 20. Mai 2008 (BGBl. 2008 Teil I Nr. 21 S. 922)
  • 4. Verord­nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 16.12.2008 über die Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung von Stof­fen und Gemis­chen sowie zur Änderung der Richtlin­ie 67/548/EWG und der Verord­nung (EG) Nr. 1907/2006 (GHS-Verord­nung), ABl. EG Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 in der Fas­sung der Verord­nung (EG) Nr. 790/2009 der Kom­mis­sion vom 10. August 2009 zur Änderung der Verord­nung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates über die Ein­stu­fung, Kennze­ich­nung und Ver­pack­ung von Stof­fen und Gemis­chen zwecks Anpas­sung an den tech­nis­chen und wis­senschaftlichen Fortschritt, ABl. EG Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1
  • 5. Richtlin­ie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angle­ichung der Rechts- und Ver­wal­tungsvorschriften für die Ein­stu­fung, Ver­pack­ung und Kennze­ich­nung gefährlich­er Stoffe an den Tech­nis­chen Fortschritt (EG-Stof­frichtlin­ie), ABl. Nr. 196 vom 16.08.1967 S. 1
  • 6. Richtlin­ie 1999/45/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angle­ichung der Rechts- und Ver­wal­tungsvorschriften der Mit­glied­staat­en für die Ein­stu­fung, Ver­pack­ung und Kennze­ich­nung gefährlich­er Zubere­itun­gen (Zubere­itungsrichtlin­ie), Abl. EG Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1
  • 7. Verord­nung zum Schutz vor Gefahrstof­fen (Gefahrstof­fverord­nung – Gef­Stof­fV) vom 23. Dezem­ber 2004 (BGBl. I vom 27.12.2004 S. 3758)
  • 8. Glob­al­ly Har­mo­nized Sys­tem of Clas­si­fi­ca­tion and Labelling of Chem­i­cals (GHS) („Pur­ple Book“), www.unece.org/trans/danger/publi/ghs/ghs_welcome_e.html
  • 9. Bekan­nt­machung zu Gefahrstof­fen „Risikow­erte und Expo­si­tion-Risiko-Beziehun­gen für Tätigkeit­en mit kreb­serzeu­gen­den Gefahrstof­fen“ (BekGS 910), Aus­gabe: Juni 2008, zulet­zt geän­dert und ergänzt im GMBl vom 21.06.2010 Nr. 34 S. 747, berichtigt im GMBl 2010 Nr. 43 vom 04.08.2010 S. 914
  • 10. Bun­desrats-Druck­sache 456/10 (Beschluss) vom 24.09.2010
  • 11. TRGS 500 „Schutz­maß­nah­men“, Aus­gabe Jan­u­ar 2008 (GMBl Nr. 11/12 vom 13.03.2008, S. 224–258), mit Änderun­gen und Ergänzun­gen vom Mai 2008 (GMBl Nr. 26 vom 04.07.2008, S. 528)
  • 12. TRGS 400 „Gefährdungs­beurteilung für Tätigkeit­en mit Gefahrstof­fen“, Aus­gabe Jan­u­ar 2008 (GMBl Nr. 11/12 vom 13.03.2008, S. 211–223)
  • 13. Richtlin­ie 2004/37/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeit­nehmer gegen Gefährdung durch Karzino­gene oder Muta­gene bei der Arbeit (Sech­ste Einzel­richtlin­ie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlin­ie 89/391/EWG des Rates (kod­i­fizierte Fas­sung) in der Fas­sung der Berich­ti­gung im Amts­blatt der Europäis­chen Union L 229 vom 29. Juni 2004 S. 23
  • 14. BG-Vorschrift „Organ­is­che Per­ox­ide“ (BGV B4) vom 01.01.1997; BG-Vorschrift „Explo­sivstoffe – All­ge­meine Vorschrift“ (BGV B5) vom 01.04.2001, BG-Vorschriften zu einzel­nen Grup­pen von explo­sion­s­ge­fährlichen Stof­fen und Erzeug­nis­sen (BGV D37–44) vom 01.01.1997
  • 15. Verord­nung zur arbeitsmedi­zinis­chen Vor­sorge (ArbMedVV), vom 18. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 2768), geän­dert durch Artikel 2 der Verord­nung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
  • 16. Verord­nung zur Durch­set­zung gemein­schaft­srechtlich­er Verord­nun­gen über Stoffe und Zubere­itun­gen (Chemikalien Straf- und Bußgeld­verord­nung – Chem­StrOWiV), in der Fas­sung der Bekan­nt­machung vom 27. Okto­ber 2005 (BGBl. I S. 3111), geän­dert durch die Verord­nung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1417)
  • 17. TRGS 507 „Ober­flächen­be­hand­lung in Räu­men und Behäl­tern“, Aus­gabe März 2009 (GMBl Nr. 18/19 vom 04.05.2009 S.359–382)
Unsere Webi­nar-Empfehlung
Newsletter

Jet­zt unseren Newslet­ter abonnieren

Webinar-Aufzeichnungen

Webcast

Jobs
Sicherheitsbeauftragter
Titelbild Sicherheitsbeauftragter 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Sicherheitsingenieur
Titelbild Sicherheitsingenieur 4
Ausgabe
4.2024
LESEN
ABO
Special
Titelbild  Spezial zur A+A 2023
Spezial zur A+A 2023
Download

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de