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Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

Einbeziehung elektrotechnisch unterwiesener Personen sinnvoll?
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel

Nach­dem sich in der Welt der Geset­ze, Verord­nun­gen, Nor­mung und BG-Vorschriften in den ver­gan­genen Jahren mas­sive Änderun­gen ergeben haben, beste­ht allerorts eine recht große Unsicher­heit, welche Per­so­n­enkreise unter welchen Voraus­set­zun­gen ortsverän­der­liche elek­trische Arbeitsmit­tel prüfen dür­fen. Ins­beson­dere der aktuelle Leit­bild­wech­sel von den bish­er gebräuch­lichen beruf­sgenossen­schaftlichen Vorschriften hin zu den neuen Vorschriften des staatlichen Arbeitss­chutzes, also der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung und den nach­ge­ord­neten Tech­nis­chen Regeln für Betrieb­ssicher­heit (TRBS), hat maßge­blich zu der derzeit herrschen­den Verun­sicherung beigetragen.

Inge­nieur­büro SE- Elek­trotech­nik Her­rn Ste­fan Euler Hin­ter der Müh­le 9 55576 Badenheim

  • 1Vergleiche hierzu auch die Tech­nis­che Regel für Betrieb­ssicher­heit TRBS 1201 „Prü­fun­gen von Arbeitsmit­teln und überwachungs­bedürfti­gen Anla­gen“ vom 09. Dezem­ber 2006.
  • 2In der TRBS 1203 Teil 3 ist noch eine dahinge­hende Änderung vorge­se­hen, dass sich die „Anforderun­gen an die Beruf­saus­bil­dung an der Kom­plex­ität der durchzuführen­den Prü­fauf­gabe ori­en­tieren 3 Hier ist es aus Sicht der Autoren rat­sam, der for­malen Bestel­lung eine Check­liste beizufü­gen, die sowohl fach­liche wie auch per­sön­liche Eig­nung abfragt und dokumentiert.
  • 4Die befähigte Per­son für das Prüfen elek­trisch­er Arbeitsmit­tel unter­ste­ht fach­lich in der Regel nur der in der DIN VDE 1000 Teil 10 ver­ankerten „ver­ant­wortlichen Elektrofachkraft“.
  • 5Die Auf­gabe obliegt natür­lich orig­inär dem Arbeit­ge­ber bzw. dem Unternehmer. Dieser kann gemäß § 13 (2) Arbeitss­chutzge­setz zuver­läs­sige und fachkundi­ge Per­so­n­en damit beauf­tra­gen, ihm obliegende Auf­gaben in eigen­er Ver­ant­wor­tung wahrzunehmen. Da hier echte Unternehmer­auf­gaben über­tra­gen wer­den, ist bei der Del­e­ga­tion die Schrift­form erforderlich.
  • 6Zu dieser Frage wird es zudem in diesem Jahr auch noch eine – ver­mut­lich ähn­lich lau­t­ende – Leitlin­ie in der LASI LV 35 geben.
  • 7Anforderung siehe Tech­nis­che Regeln für Betrieb­ssicher­heit TRBS 1203 Teil 3 „Befähigte Per­so­n­en – Beson­dere Anforderun­gen – Elek­trische Gefährdun­gen“ vom 09. Dezem­ber 2006.
  • 8In Kürze wird zu dieser The­matik die BG-Infor­ma­tion BGI 5190 „Organ­i­sa­tion wiederkehren­der Prü­fun­gen ortverän­der­lich­er Arbeitsmit­tel – Prax­is­tipps für den Unternehmer“ ver­ab­schiedet werden.
Bish­er kon­nte die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son Prü­fun­gen nach § 5 Abs. 1 BGV A3 und der Tabelle 1B (elek­trische Wieder­hol­ung­sprü­fun­gen) mit „geeigneten Mess­geräten“ durch­führen. Seit Inkraft­treten der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung im Jahr 2002 muss jed­er Arbeit­ge­ber vor­ab im Rah­men ein­er Gefährdungs­beurteilung fes­tle­gen, welche Prü­fun­gen – mech­a­nis­che wie elek­trotech­nis­che – von ein­er „befähigten Per­son“ durchzuführen sind und welche (sehr ein­fachen Prü­fun­gen) durch eine „unter­wiesene Per­son“ (Achtung: hier ist nicht die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son gemeint!) erfol­gen kön­nen. Die in § 10 Betrieb­ssicher­heitsverord­nung genan­nten Prü­fun­gen – und hierunter fall­en auch ein­deutig die Prü­fun­gen von ortsverän­der­lichen elek­trischen Arbeitsmit­teln – dür­fen allerd­ings auss­chließlich durch befähigte Per­so­n­en im Sinne dieser Vorschrift durchge­führt werden.
Es stellt sich also die Frage, ob, und wenn ja, inwieweit elek­trotech­nisch unter­wiesen Per­so­n­en unter Berück­sich­ti­gung der heuti­gen „neuen Vorschriften­welt“ sin­nvoll in das Prüfgeschäft von ortsverän­der­lichen elek­trischen Arbeitsmit­teln ein­be­zo­gen wer­den können.
Anforderun­gen an Prüfpersonal
Für eine sichere Durch­führung der Prü­fun­gen sowie der Beurteilung des ord­nungs­gemäßen Zus­tands des zu prüfend­en Arbeitsmit­tels ist eine hohe Qual­i­fika­tion des Prüf­per­son­als, also der befähigten Per­so­n­en, uner­lässlich. In vie­len Fällen sind neben der elek­trischen Sicher­heit auch andere Gefährdun­gen bei der Beurteilung durch die prüfende Per­son zu berücksichtigen.
Bei der Durch­führung ein­er Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel kann es unter ungün­sti­gen Umstän­den auch zu ein­er Gefährdung des Prüfers sowie der Prü­fumge­bung kom­men. Der Prüfer muss so etwas erken­nen kön­nen und dementsprechend berück­sichti­gen sowie gegebe­nen­falls geeignete Schutz­maß­nah­men tre­f­fen. Aus diesem Grund dür­fen solche Prü­fun­gen nur von entsprechend befähigten Per­so­n­en durchge­führt werden.
Der Arbeit­ge­ber trägt nach Betrieb­ssicher­heitsverord­nung die Auswahlver­ant­wor­tung für diese Per­so­n­en, die von ihm mit der Durch­führung der wiederkehren­den Prü­fun­gen zur Erhal­tung des ord­nungs­gemäßen Zus­tandes der Arbeitsmit­tel beauf­tragt wer­den. Die erforder­liche Qual­i­fika­tion der befähigten Per­son ist an die Beruf­saus­bil­dung, die Beruf­ser­fahrung und die zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit gebun­den. Aus diesen Forderun­gen wird klar, dass zur sicher­heit­stech­nis­chen Beurteilung elek­trisch­er Arbeitsmit­tel dem Grund­satz nach die Qual­i­fika­tion­s­merk­male ein­er (bish­eri­gen bzw. heuti­gen) Elek­tro­fachkraft mit fach­lich­er Aus­bil­dung, mit prak­tis­chen Ken­nt­nis­sen und Erfahrun­gen sowie mit der Ken­nt­nis der ein­schlägi­gen Bes­tim­mungen erforder­lich sind. Die TRBS 1203 Teil 3 ergänzt die oben genan­nten Forderung um den zeit­na­hen Ein­satzes im entsprechen­den Tätigkeits­bere­ich und set­zt zudem eine bes­timmte Dauer für die Ausübung der Tätigkeit voraus, damit von „Beruf­ser­fahrung“ gesprochen wer­den kann.
Die umfassend ver­ant­wortliche befähigte Per­son ist zudem nicht nur für die reine Durch­führung der Prü­fung zuständig, son­dern auch für die Fes­tle­gung der Prüftech­nolo­gie, der Prü­fart, des Prü­fum­fangs, der Prüf­frist, des Prüfge­gen­stands sowie für die Doku­men­ta­tion der Prüfer­geb­nisse ver­ant­wortlich. 1
Im Gegen­satz dazu propagieren die Verkauf­sprospek­te viel­er Mess­geräte-Her­steller und abgeschwächt auch die beruf­sgenossen­schaftliche Vorschrift BGV A3 einen automa­tisierten Mess­ablauf mit ver­meintlich ein­deutiger Messergeb­nis-Anzeige (so genan­nte „Rot-Grün-Anzeige“), mit dem auch eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son diese Prü­fung durch­führen kön­nen soll.
Der Text der Durch­führungsan­weisung zum § 5 der BGV A3 führt dazu wörtlich fol­gen­des aus: „Ste­hen für die Mess- und Prü­fauf­gaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Ver­fü­gung, dür­fen auch elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft prüfen.“
Lei­der wurde ins­beson­dere der For­mulierung der let­zten Pas­sage der Durch­führungsan­weisung, die da lautet: „…unter Leitung und Auf­sicht ein­er Elek­tro­fachkraft…“ sehr häu­fig keine Rech­nung getra­gen. So wird beispiel­sweise der Haus­meis­ter ein­er Schule auf ein zweitägiges Sem­i­nar geschickt und danach kom­plett eigen­ver­ant­wortlich mit der Prü­fung ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel betraut. Bei dieser nicht recht­skon­for­men Vorge­hensweise darf man wohl kaum mit ord­nungs­gemäßen Prüfer­geb­nis­sen und ein­er gerichtssicheren Doku­men­ta­tion der Prüfer­geb­nisse rech­nen. Zur Konkretisierung der Def­i­n­i­tion der befähigten Per­son aus dem § 2 Abs.7 der Betrieb­ssicher­heitsverord­nung wurde die TRBS 1203 Teil 3 (Befähigte Per­son für elek­trische Gefährdun­gen) im Sep­tem­ber 2006 durch das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales in Kraft geset­zt. Fol­gende Anforderun­gen resul­tieren im Detail aus der vor­ge­nan­nten TRBS 1203 Teil 3 an die befähigte Per­son für elek­trische Gefährdungen:
Beruf­saus­bil­dung
Die befähigte Per­son für die Durch­führung von Prü­fun­gen zum Schutz vor elek­trischen Gefährdun­gen muss:
  • eine elek­trotech­nis­che Beruf­saus­bil­dung abgeschlossen haben, oder
  • eine andere, für die vorge­se­henen Prü­fauf­gaben, ver­gle­ich­bare elek­trotech­nis­che Qual­i­fika­tion nachweisen.
Hier stellt sich die Frage, warum der Geset­zge­ber im ersten Satz die harte For­mulierung „muss“ wählt, um anschließend im näch­sten Satz eine sehr weiche „Öff­nungsklausel“ zu for­mulieren, die aus­sagt, dass es gegebe­nen­falls aus­re­ichen kann, eine „ver­gle­ich­bare elek­trotech­nis­che Qual­i­fika­tion“ nachzuweisen. Hier sollte seit­ens des Geset­zge­bers im Rah­men der näch­sten Aktu­al­isierung des Regel­w­erks Klarheit geschaf­fen werden.2
Der Arbeit­ge­ber bzw. der Unternehmer hat weit­er­hin zu prüfen,
  • ob die elek­trotech­nis­chen und die darüber hin­aus notwendi­gen Ken­nt­nisse aus­re­ichen, um die durchzuführen­den Arbeit­en zu beurteilen und die entste­hen­den Gefahren zu erken­nen sowie ob
  • ein Doku­ment vor­liegt, das die rel­e­van­ten Inhalte der Qual­i­fika­tion, also sowohl fach­liche wie auch per­sön­liche Eig­nung, wiedergibt.3
Beruf­ser­fahrun­gen
Die befähigte Per­son muss Erfahrun­gen im prak­tis­chen Umgang mit zu prüfend­en Arbeitsmit­teln während eines nachgewiese­nen Zeitraumes gesam­melt haben. Die TRBS 1203 Teil 3 legt – aus­nahm­sweise erfreulich konkret – fest, dass eine min­destens ein­jährige Erfahrung bei der Errich­tung, dem Zusam­men­bau oder der Instand­hal­tung von elek­trischen Arbeitsmit­teln und/oder Anla­gen notwendig ist, um die zu befähi­gende Per­son in die Prob­lematik der Prü­fung von elek­trischen Arbeitsmit­teln einzuar­beit­en. Während der prak­tis­chen Tätigkeit muss die befähigte Per­son Erfahrun­gen gesam­melt haben:
  • mit intak­ten elek­trischen Arbeitsmit­teln (Auf­bau, bes­tim­mungs­gemäßer Betrieb, möglich­er Fehlge­brauch, Prü­fum­fang, Prüfablauf),
  • mit diesen Arbeitsmit­teln in Störungs- und Instand­set­zungssi­t­u­a­tio­nen und
  • bei der Durch­führung wiederkehren­der oder ver­gle­ich­bar­er Prü­fun­gen sowie bei ihrer Bewertung.
Zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit
Die befähigte Per­son muss eine zeit­na­he beru­fliche Tätigkeit entsprechend der Prü­fauf­gabe aus­geübt haben. Das bedeutet, dass prak­tis­che und vor allem aktuelle Beruf­ser­fahrun­gen im betra­chteten Tätigkeits­feld vor­liegen müssen. Sie muss über die für die vorge­se­henen Prü­fauf­gaben im Einzel­nen erforder­lichen Ken­nt­nisse der Elek­trotech­nik sowie der rel­e­van­ten und neuesten tech­nis­chen Regeln verfügen.
Außer­dem muss die befähigte Per­son eine für elek­trische Gefährdun­gen angemessene eigene Weit­er­bil­dung betreiben, um die vorhan­de­nen Ken­nt­nisse zu fes­ti­gen und zu aktu­al­isieren. Die Weit­er­bil­dung kann z. B. durch Teil­nahme an Schu­lun­gen oder an einem ein­schlägi­gen Erfahrungsaus­tausch erfol­gen. An dieser Stelle gibt die TRBS 1203 Teil 3 dem Arbeit­ge­ber recht große Frei­heit bei der Auswahl der erforder­lichen und sin­nvollen Weit­er­bil­dungs­maß­nah­men. Im Ergeb­nis ist es wichtig, dass Arbeit­ge­ber wie befähigte Per­son für den „worst case“ gerüstet sind, damit im Falle eines Unfall­es oder eines Schadens klar und deut­lich die erforder­liche Befähi­gung des Prüfers beleg­bar ist.
Qual­i­fika­tion­s­ge­fälle
Durch die geforderte und natür­lich auch unbe­d­ingt notwendi­ge Weit­er­bil­dung ist es nahezu aus­geschlossen, dass eine Per­son, die auss­chließlich einen – möglicher­weise viele Jahre alten – Gesellen- bzw. Fachar­beit­er­brief besitzt, eine befähigte Per­son im Sinne der TRBS 1203 Teil 3 darstellen kann. Somit ist auch ver­ständlich, dass eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son, die max­i­mal einige Tage unter­wiesen wurde, natür­lich noch viel weniger die geforderte Befähi­gung nach TRBS 1203 Teil 3 besitzen kann. Gemäß DIN VDE 1000-10 Abschnitt 3.3 ist eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son, „…wer durch eine Elek­tro­fachkraft über die ihr über­tra­ge­nen Auf­gaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Ver­hal­ten unter­richtet und erforder­lichen­falls angel­ernt sowie über die notwendi­gen Schutzein­rich­tun­gen und ‑maß­nah­men belehrt wurde.“ Hier­aus wird deut­lich, dass von der elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­son lediglich unter­weisungskon­formes Ver­hal­ten und keine Selb­st­ständigkeit ver­langt wird.
Für die befähigte Per­son für das Prüfen ortsverän­der­lich­er Arbeitsmit­tel ist ver­ant­wortlich­es selb­ständi­ges Han­deln jedoch von grundle­gen­der Bedeu­tung. Wie oben bere­its beschrieben ist sie für das gesamte „Prüfgeschäft“ ver­ant­wortlich, was die Fes­tle­gung der Prüftech­nolo­gie, der Prü­fart, des Prü­fum­fangs, der Prüf­frist, des Prüfge­gen­stands sowie die Doku­men­ta­tion der Prüfer­geb­nisse umfasst. In diesem Zusam­men­hang legt die TRBS 1203 Teil 3 zudem fest: „Die befähigte Per­son unter­liegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fach­lichen Weisungen.4 Sie darf wegen dieser Prüftätigkeit auch nicht benachteiligt wer­den.“ Auch aus diesen Aus­sagen der TRBS 1203 Teil 3 geht klar her­vor, dass die Kom­pe­tenz der befähigten Per­son in diesem Bere­ich „sehr hoch aufge­hangen“ wird und nicht durch eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son abgedeckt wer­den kann.
Schlussfol­gerung
Die umfassend ver­ant­wortliche befähigte Per­son kann grund­sät­zlich andere Per­so­n­en mit ihr obliegen­den Aufgaben5 beauf­tra­gen – so beispiel­sweise auch eine elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son mit der reinen Prü­fungs­durch­führung von über­schaubaren Prü­fa­bläufen. Die befähigte Per­son muss sich anschließend die Messergeb­nisse der elek­trotech­nisch unter­wiese­nen Per­son zu Eigen machen.6 Die Ver­ant­wor­tung für die Prü­fung bleibt bei dieser Vorge­hensweise ganz klar bei der befähigten Per­son, die dann dementsprechend auch die Aufze­ich­nun­gen über die Prü­fung doku­men­tiert. Es muss auf jeden Fall sichergestellt wer­den, dass elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­so­n­en auss­chließlich unter der sorgfälti­gen Leitung und Auf­sicht ein­er befähigten Person7 für das Prüfen (im Sinne der reinen Prüf­durch­führung gemäß ein­er vorgegebe­nen Prü­fan­weisung) ortsverän­der­lich­er elek­trisch­er Arbeitsmit­tel einge­set­zt wer­den. In diesem Sinne ist es vorstell­bar, dass in ein­er Art „Prüfteam“ die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son im Rah­men der Wieder­hol­ung­sprü­fun­gen Tätigkeit­en übern­immt und damit die befähigte Per­son unterstützt.8 Das ist auch gut so. Wer nicht nur „Ali­bi-Plaket­ten“ auf seinen elek­trischen Arbeitsmit­teln kleben haben möchte, um damit eine lästige Pflicht­maß­nahme „abhak­en“ zu kön­nen, son­dern sich­er­stellen will, dass den Beschäftigten nur elek­trische Arbeitsmit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen, die Sicher­heit und Gesund­heitss­chutz gewährleis­ten, der muss die Prü­fung vor elek­trischen Gefährdun­gen zwin­gend von ein­er für diese Auf­gabe befähigten Per­son oder unter deren Leitung und Auf­sicht durch­führen lassen.
Denn wer die Sicher­heit von elek­trischen Geräten prüft, muss nicht nur die reine Messtech­nik beherrschen und die Gren­zw­erte „auswendig“ ken­nen, er muss vor allem die erfassten Mess­werte auch inter­pretieren können.
Ein Mess­wert, der noch unter dem zuläs­si­gen Gren­zw­ert liegt (entspräche der Anzeige „grün“ am „Ein­fachst-Mess­gerät“) kann aber dur­chaus bedeuten, dass das Gerät nicht mehr in Ord­nung ist, da der Mess­wert gegebe­nen­falls ein Vielfach­es des eigentlich tech­nisch angemesse­nen Wertes beträgt und beispiel­sweise auf eine schle­ichende Ver­schlechterung hin­weist. Der automa­tisierte messtech­nis­che Ablauf wertet diesen Sachver­halt dann trotz­dem als „bestande­nen Prüf­schritt“. Die Entschei­dung, ob die gemesse­nen Werte zu einem ord­nungs­gemäßen Zus­tand des Prüflings passen, muss jedoch der umsichtige und fachkundi­ge Prüfer tre­f­fen. Das kann keine „auf die Schnelle“ angel­ernte Kraft, das kann nur eine, wie im vor­liegen­den Artikel aus­ge­führt, für diese Auf­gabe beson­ders befähigte Per­son sein. Sie muss neben ein­er fundierten Grun­daus­bil­dung in der Elek­trotech­nik für diese Prü­fun­gen beson­ders geschult und die rel­e­van­ten elek­trotech­nis­chen Regeln und Vorschriften sehr gut ken­nen und vor allem in der täglichen Prüf­prax­is sin­nvoll zur Anwen­dung bringen.
Schut­zleit­er­wider­stand ein­er Verlängerungsleitung
Geräte-Anschlus­sleitun­gen oder Ver­längerungsleitun­gen mit ein­er Länge von bis zu 5 Metern dür­fen gemäß der DIN VDE 0701–0702 bei Strom­stärken bis 16 A einen Schut­zleit­er­wider­stand von max­i­mal 0,3 Ohm aufweisen. Bei ein­er Über­prü­fung ein­er Ver­längerungsleitung (5m, 250V 16 A, H07RN‑F 3 G 1,5), wie in der Abb. 3 Bild dargestellt, wurde bei ein­er messtech­nis­chen Über­prü­fung ein Schut­zleit­er­wider­stand von 0,28 Ohm gemessen.
Die Forderung der Norm DIN VDE 0701–0702 ist damit prinzip­iell erfüllt, da der Gren­zw­ert von 0,3 Ohm einge­hal­ten wurde. Die zur befähigten Per­son weit­erqual­i­fizierte Elek­tro­fachkraft müsste hier aber trotz­dem auf jeden Fall mit Skep­sis reagieren:
Bei einem Leit­er­quer­schnitt von 1,5 Quadrat­mil­lime­tern beträgt der Leit­er­wider­stand für Kupfer bei ein­er Tem­per­atur von 30°C rund 0,01258 Ohm pro Meter. Somit ergäbe sich ein Schut­zleit­er­wider­stand von 0,063 Ohm für eine fünf Meter lange Leit­er. Addiert man noch 0,0500 Ohm für die Über­gangswider­stände an den Kon­tak­t­stellen hinzu, so ergibt sich ein zu erwartender Gesamtwider­stand von rund 0,113 Ohm. Der rech­ner­isch zu erwartende Wert entspricht rund 40 % des tat­säch­lich gemesse­nen Wertes und macht deut­lich, dass eine nähere Unter­suchung des Prüflings sin­nvoll und notwendig ist. Diese Analyse und Inter­pre­ta­tion der Messergeb­nisse sind bei der Betrieb­smit­tel­prü­fung uner­lässlich und kön­nen – in den vielfälti­gen in der Messprax­is auftre­tenden Facetten – nur von ein­er fachkundi­gen Per­son geleis­tet werden.
Schut­zleit­er­strom eines Plotters
Ein im Jahr 2006 angeschaffter Groß-Plot­ter (U = 230 V; Schutzk­lasse I) in einem Indus­trie­un­ternehmen in Süd­deutsch­land fiel bei der drit­ten Wieder­hol­ung­sprü­fung, die jährlich durchge­führt wur­den, durch. Der Extrakt des Messpro­tokolls (s. Abb. 4), das erfreulicher­weise auch die his­torischen Werte der Vor­jahres-Prü­fun­gen enthält, sieht wie fol­gt aus:
Ein­er umsichti­gen befähigten Per­son wäre aufge­fall­en, dass der Wert des Schut­zleit­er­stromes inner­halb nur eines Jahres von 0,02 mA auf 1,5 mA angestiegen ist. Das entspricht dem 75-fachen des Mess­werts des Vor­jahres. Trotz­dem ist der Gren­zw­ert hier „offiziell“ noch nicht erre­icht. Hier hätte die befähigte Per­son bere­its han­deln müssen: Sie hätte auf­grund der Inter­pre­ta­tion der Mess­werte den begrün­de­ten Ver­dacht gehegt, dass das Arbeitsmit­tel auf­grund des extrem ver­schlechterten Mess­werts in Kürze in einen Fehler hinein­laufen kön­nte und der Gren­zw­ert dann auch entsprechend über­schrit­ten wer­den würde. Bei dem oben beschriebe­nen Prüfling darf der Schut­zleit­er­strom gemäß DIN VDE 0701–0702 einen Gren­zw­ert von 3,5 mA näm­lich nicht überschreiten.
Nach­dem der Prüfling bei der Wieder­hol­ung­sprü­fung im Jahr 2008 mit einem Mess­wert von 4,21 mA die Prü­fung dann nicht mehr bestanden hat, wurde das Gerät auf Anweisung der befähigten Per­son geöffnet und besichtigt. Die Abbil­dun­gen 5./6. zeigen, dass bed­ingt leit­fähiger Ton­er-Staub, der sich auf elek­trischen Bauteilen abgelegt hat­te, für die Erhöhung des Schut­zleit­er­stromes ver­ant­wortlich war.
Nach dem Absaugen des Ton­er-Staubes und ein­er anschließen­den erneuten messtech­nis­chen Über­prü­fung wurde wieder ein annehm­bar­er Mess­wert knapp über 0,02 mA – wie bei der ersten Über­prü­fung – erreicht.
Auch dieses Prax­is­beispiel macht deut­lich, dass das Prüfgeschäft „nicht auf die leichte Schul­ter“ zu nehmen ist und nur befähigte Per­so­n­en (mit „echtem Elek­tro­fachkraft-Back­ground“) hierzu in der Lage sind. Die elek­trotech­nisch unter­wiesene Per­son kann hier max­i­mal unter­stützende Funk­tio­nen unter Leitung und Auf­sicht der fed­er­führen­den befähigten Per­son wahrnehmen.
Die Autoren beant­worten gern weit­ere Fra­gen zu den The­men und freuen sich auf Ihre Anfrage per Tele­fon oder E‑Mail.
Autoren:
Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Ralf Ens­mann VDE VDI
Ens­mann Con­sult­ing Köln
BDSH-geprüfter Sachver­ständi­ger für
Unternehmen­sor­gan­i­sa­tion im Elektro-bereich
Lehrbeauf­tragter an der Fach­hochschule Köln und an der Rheinis­chen Fach­hochschule Köln
Tel.: 0211/1707918
Ste­fan Euler
BDSH geprüfter Sachverständiger
für das Prüfen elektrischer
Arbeitsmit­tel
Tel.: 06701/911425
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