Auf Betriebsfeiern geht es häufig „rund“. Schlimme Folgen haben die vergnüglichen Abenden, wenn es zu körperlichen Verletzungen kommt. Zwar zahlt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich Behandlungskosten für Unfälle auf betrieblichen Veranstaltungen und auf dem direkten Hin- und Rückweg. Fraglich ist aber oft, wann es sich um eine „betriebliche Veranstaltung“ handelt – und wann nicht. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt dazu zwei Fälle vor.
Wenn der Chef noch bleiben will…
Eine Gruppe von Angestellten hatte sich zur Weihnachtsfeier in einem Restaurant getroffen. Um 1 Uhr 20 nachts waren von ca. 25 Teilnehmern nur noch der Amtsleiter, ein Mitarbeiter und das Pächterehepaar des Restaurants anwesend. Gegen 3 Uhr suchte der Angestellte die Toilette auf, stolperte und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Die gesetzliche Unfallversicherung ging davon aus, dass die Feier gegen 1 Uhr 20 zu Ende gewesen sei, als die meisten Mitarbeiter die Gaststätte verlassen hätten. Der verletzte Mitarbeiter war der Ansicht, dass die Feier solange als offizielle Veranstaltung zu werten sei, wie sich der Amtsleiter im Restaurant aufgehalten habe. Das Hessische Landessozialgericht urteilte jedoch, dass das Zusammensitzen von vier Personen, von denen zwei nicht zur Abteilung gehörten, nicht als dienstliche Veranstaltung angesehen werden könne. Die Anwesenheit des Vorgesetzten ändere nichts daran, dass die Feier mit dem Abgang der meisten Kollegen beendet gewesen wäre. Einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gebe es für den Kläger nicht. (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.02.2008, Az. L 3 U 71/06 )
Überbetrieblicher Firmenlauf
Eine Mitarbeiterin einer Bank in Frankfurt hatte am J. P. Morgan Chase-Firmenlauf teilgenommen. Dieser wird einmal im Jahr von dem Unternehmen J. P. Morgan veranstaltet und steht Mitarbeitern verschiedener Betriebe offen. Insgesamt nahmen 400 Mitarbeiter der Bankengruppe teil, bei der die spätere Klägerin arbeitete. Für die aktiven Teilnehmer wurde anschließend eine Party organisiert. Auf dem Rückweg von der Party nach 22 Uhr geriet die Mitarbeiterin mit einem Bein zwischen Bahnsteigkante und S‑Bahn und erlitt einen komplizierten Unterschenkelbruch. Mit der gesetzlichen Unfallversicherung stritt sie gerichtlich darüber, ob es sich um eine betriebliche und damit versicherte Veranstaltung gehandelt habe. Das Hessische Landessozialgericht entschied dagegen. Zwar stünde Betriebssport und ggf. auch eine daran anschließende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu müsse es sich jedoch um eine regelmäßige sportliche Tätigkeit handeln, die einen Ausgleich zum Arbeitsalltag bilde. Bei einer einmaligen Veranstaltung sei dies nicht der Fall. Auch hätte die Party danach nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden. Der Unfall auf dem Heimweg sei daher nicht als versicherter Arbeitsunfall anzusehen. (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008, Az. L 3 U 123/05 )
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