Wenn Flüssigkeiten, die für Mensch und/oder Umwelt gefährlich sind, während ihrer Lagerung aus ihrer Verpackung austreten, sollen sie sich nicht unkontrolliert ausbreiten, sondern in einer Einrichtung zurückgehalten werden. Das ist an sich eine banale Erkenntnis, doch steckt der Teufel wie so oft im Detail, wie der folgende Beitrag am Beispiel der ortsbeweglichen Behälter zeigt.
Prof. Dr. Norbert Müller
Die Forderung, dass ortsbewegliche Behälter (z.B. Kanister, Fässer, IBC) mit Flüssigkeiten gegebenenfalls in eine Rückhalteeinrichtung („Auffangwanne“) eingestellt werden müssen, gibt es sowohl im Wasser- als auch im Gefahrstoffrecht. Tabelle 1 gibt zunächst einen Überblick, der im weiteren Verlauf erläutert wird.
Tab. 1: Überblick über die grundlegenden Anforderungen
Wasserrecht
Im Folgenden werden die Regelungen der kommenden AwSV zu Grunde gelegt.
Bei der Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern außerhalb von (Wasser‑, Heilquellen-)Schutzgebieten wird die Auffangwanne gefordert bei schwach wassergefährdenden Flüssigkeiten (WGK 1) bei einem Volumen von insgesamt mehr als 1.000 Litern, wenn sich die Behälter auf einer Fläche befinden, die entweder den betriebstechnischen Anforderungen genügt und eine Leckerkennung durch infra-strukturelle Maßnahmen technischer Art (z.B. Leckagesonde) oder organisatorischer Art (z.B. regelmäßige Kontrollgänge) gewährleistet ist oder flüssigkeitsundurchlässig ausgebildet ist, ansonsten bereits bei einem Volumen von insgesamt über 220 Litern deutlich beziehungsweise stark wassergefährdenden Flüssigkeiten (WGK 2 beziehungsweise WGK 3) bei einem Volumen von insgesamt mehr als 220 Litern.
In Abhängigkeit vom gelagerten gesamten Volumen müssen die in Tabelle 2 vermerkten Volumina zurückgehalten werden können.
Tab. 2: Dimensionierung der Auffangvorrichtung
Die 3- beziehungsweise 2‑Prozent-Regel ist neu für Nordrhein-Westfalen; hier gibt es zur Zeit keine Degression bei der Dimensionierung des Auffangraums. Hatte die Wanne keinen Gitterrost, stehen die Behälter also unmittelbar auf dem Wannenboden, darf bei Einstellung von mehreren Behältern in die Auffangwanne der Rauminhalt eines, und zwar des größten, in ihr stehenden Behälters bis zur zulässigen Füllhöhe einbezogen werden; die Rauminhalte der restlichen Behälter müssen vom Volumen der Auffangwanne abgezogen werden („Verdrängung“; siehe Abb. 1).
Auffangwannen aus Stahl bis 1.000 l dürfen grundsätzlich nur auf regengeschützten Flächen aufgestellt werden. Ist das jedoch nicht möglich, muß neben dem VRückhaltung ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser (VNiederschlagswasser) vorgesehen sein; in der Regel sind hierfür 50 l je Quadratmeter Auffangwanne anzusetzen. Ein Beispiel: Ein IBC soll in einer 1,2 x 1,2 m (= 1,44 m²) großen Auffangwanne im Freien ohne Überdachung aufgestellt werden; die Auffangwanne muß dann aufnehmen können:
- Volumen des größten Behälters = 1.000 Liter
- 50 l/m² = 75 l
- Summe: 1.075 l
Auffangwannen dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. Ist der Zutritt von Niederschlagswasser jedoch unvermeidlich, sind Abläufe zulässig, aber nur, wenn sie nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind (z.B. durch Messung der Leitfähigkeit oder des pH-Wertes), geöffnet werden. Ist das nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, entscheidet die zuständige Behörde über die Entnahme des Niederschlagswassers. Ortsbewegliche Behälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen in den beiden folgenden Fällen ausnahmsweise nicht in Auffangeinrichtungen eingestellt werden: Behälter mit einem Einzelvolumen von jeweils
bis zu 0,02 Kubikmetern (einschließlich restentleerte Behälter) unter den folgenden drei Bedingungen:
- Die Fläche, auf denen die Behälter stehen, ist flüssigkeitsundurchlässig.
- Ausgetretene Flüssigkeit kann schnell aufgenommen werden.
- Die Schadenbeseitigung ist mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich.
Diese 20 Liter-Behälter-Regel ist neu für Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
mehr als 0,02 Kubikmetern, die doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät ausgestattet sind. Das ist z.B. bei Altölsammelbehältern regelmäßig der Fall.
Da es aber im Gefahrstoffrecht das 20 l‑Behälter- beziehungsweise Doppelwandigkeitsprivileg zumindest derzeit nicht gibt, nützt es in der Praxis nichts.
Serienmäßig hergestellte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe wie Auffangwannen oder Abdichtungsmittel für Auffangwannen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung für diesen Zweck nachgewiesen ist. Die Art des Nachweises ist abhängig vom Werkstoff und von der Größe der Auffangwanne:
Werkstoff Stahl:
- bis 1.000 l beziehungsweise 1 m Höhe beziehungsweise 10 m² Grundfläche: Der Hersteller erklärt die Übereinstimmung seiner Auffangwanne mit der Stahlwannenrichtlinie (StawaR).
- mehr als 1.000 l beziehungsweise 1 m Höhe beziehungsweise 10 m² Grundfläche: Der Hersteller muß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung seiner Auffangwanne beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) beantragen. Die Zulassungscodes lauten Z‑38.5‑XXX (z.Z. 50 Produkte) und Z‑38.6‑XXX (z.Z. sieben Produkte).1
Werkstoff Kunststoff:
unabhängig vom Volumen, der Höhe und der Größe: Der Hersteller muß eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung seiner Auffangwanne beim Deutschen Institut für Bautechnik beantragen. Der Zulassungscode lautet Z‑40.22-XXX (z.Z. 30 Produkte). Das gilt auch im folgenden Fall: Ein Lagerbetreiber besitzt Auffangwannen aus Stahl, für die eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers vorliegt. In diesen Wannen sollen nun metallkorrosive Flüssigkeiten gelagert werden. Für diesen Zweck sollen die Wannen mit Inlinern aus Polyethylen ausgestattet werden: Auch für diese PE-Inliner muss eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt (oder eine Eignungsfeststellung) vorliegen; die vorliegende Übereinstimmungserklärung des Herstellers für die Stahlauffangwanne ersetzt diese nicht. Anders als bei Verpackungen aus Kunststoff für flüssige Gefahrgüter gibt es keine Beschränkung der Verwendungsdauer.
Ob eine Wanne für die Rückhaltung wassergefährdender Flüssigkeiten überhaupt zugelassen ist oder nicht, kann man in jedem Fall an der An- beziehungsweise Abwesenheit des Buchstabens „Ü“ an der Wanne erkennen. Wer eine Wanne ohne „Ü“-Zeichen zum Auffangen wassergefährdender Flüssigkeiten verwendet, handelt ordnungswidrig; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, und die Auffangwanne kann eingezogen werden.
Auffangwannen aus Stahl bis 1.000 l, für die eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (nach einer Erstprüfung durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle) vorliegt, müssen neben dem Ü‑Zeichen wie folgt gekennzeichnet sein:
- Name des Herstellers
- „StawaR“
- Herstellungsjahr und ‑nummer
- Werkstoff der Auffangwanne
- Tragkraft der Auffangwanne/des Gitterrosts
- Auffangvolumen
- „Verwendung nach StawaR“.
Die letztgenannte Kennzeichnung hat für den Betreiber folgende Konsequenzen:
- Er hat regelmäßig, mindestens wöchentlich, durch eine Sichtprüfung festzustellen, ob Flüssigkeit aus den in der Auffangwanne aufgestellten Behältern ausgelaufen ist.
- Der Zustand der Auffangwanne ist – auch an der Unterseite der Wanne – alle zwei Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind die für die Auffangwanne zulässigen oder unzulässigen Stoffe.
Auch nicht serienmäßig hergestellte Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe wie Auffangwannen oder Abdichtungsmittel für Auffangwannen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung für diesen Zweck nachgewiesen ist; hier muß die Eignung im Einzelfall festgestellt werden.
Ein Beispiel: Eine unterbeschäftigte Betriebsschlosserei baut Auffangwannen aus Stahl; ihre Eignung zum Auffangen wassergefährdender Flüssigkeiten muss von der zuständigen Behörde (= Landesumweltministerium) festgestellt werden – ein Aufwand, der sich kaum rechnen dürfte. Wer eine Wanne, die nicht eignungsfestgestellt wurde, zum Auffangen wassergefährdender Flüssigkeiten verwendet, handelt auch hier ordnungswidrig; die Ordnungswidrigkeit kann auch hier mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden,
Gefahrstoffrecht
Gefahrstoffrechtlich müssen flüssige Gefahrstoffe immer in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden; es gibt keine Freimenge, keine zehn beziehungsweise drei beziehungsweise zwei Prozent – und auch keine 20 Liter-Behälter-Regel. Das Erfordernis einer besonderen Zulassung der Auffangwanne kennt das Gefahrstoffrecht nicht.
Sonderfall entzündliche Flüssigkeiten
Bei der Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C (= H224, H225 und H226 gemäß CLP) gibt es die folgenden drei Besonderheiten:
Wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (= explosionsgefährdeter Bereich) nicht ausgeschlossen werden kann, muss die Auffangwanne elektrostatisch ableitfähig sein; Auffangwannen aus nicht ableitfähigem Kunststoff scheiden in diesem Fall aus. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann zum Beispiel in dem folgenden Fall ausgeschlossen werden: Die Behälter werden so gelagert, dass
- die mögliche Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten ist. Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C sind gefährliche Güter, die für die Beförderung im öffentlichen Verkehr in zugelassenen beziehungsweise zulässigen Verpackungen verpackt sein müssen; in der Regel werden die Flüssigkeiten in ihren Transportverpackungen gelagert. Für diesen Zweck werden die Verpackungen verschiedenen Tests unterzogen, zu denen auch der Abwurf aus Höhen zwischen mindestens 0,4 m (niedrigste Leistungsstufe) und maximal 1,8 m (höchste Leistungsstufe) gehört. Ein Beispiel: Ein Faß ist mit 1A1/Y… codiert; es wurde aus einer Höhe von 1,2 m abgeworfen, und es ist dicht geblieben. Wenn dieses Faß also nicht höher als 1,2 m (Unterkante) gelagert wird, kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen werden; es handelt sich nicht um einen explosionsgefährdeten Bereich. Die Stapelhöhe in Auffangwannen ist durch die StawaR ohnehin auf 1,5 m begrenzt; es dürfen also beispielsweise nicht zwei Fässer mit je 85 cm Höhe übereinander gestellt werden.
- eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug, z.B. durch Verwendung von
- Mitgänger-Flurförderzeugen
- besonderen Staplervorsätzen wie Faßgreifer oder ‑überzieher
nicht ausgeschlossen und
- keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist.
Wird in einer Auffangwanne nicht passiv, sondern aktiv gelagert (Faß oder IBC wird entleert oder befüllt), müssen alle metallischen Gegenstände (Behälter und Auffangwanne) elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet werden (Potentialausgleich), um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden.
Ob der Baustoff der Auffangwanne nicht brennbar sein muß oder brennbar sein darf, hängt von der Anordnung der Auffangwanne ab.
Ist die Auffangwanne
- unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet, was bei Auffangwannen der Regelfall sein dürfte (siehe Abb. 2), gibt es keine Anforderung an die Nichtbrennbarkeit des Baustoffs der Auffangwanne. Es muß aber gewährleistet sein, dass Tropfverluste sicher aufgefangen werden. Das betrifft zum Beispiel IBC, die ihre Entnahmeeinrichtung regelmäßig unten haben; aus ihnen kann es tropfen, und die unterhalb der untersten Lagerebene angeordnete Auffangwanne muß das aufnehmen können.
- nicht unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet, muß der Baustoff der Auffangwanne nicht brennbar sein; in diesem Fall scheiden Wannen aus Kunststoff aus.
Aus einem Behälter in die Auffangwanne austretende Flüssigkeit darf nicht verdämmt werden, sondern muß „atmen“ können; deshalb muß eine bestimmte Fläche frei bleiben. Die Regel dafür ist etwas kompliziert: Die nicht zugestellte oder auf andere Weise verdämmte freie Fläche der Wannen muß mindestens
- 25 % der Gesamtfläche betragen, wenn das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite mehr als 1:10 und die Tiefe der Auffangwanne nicht mehr als 25 cm beträgt.
- 25 % der Gesamtfläche betragen, wenn das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite nicht mehr als 1:10 beträgt.
- so viel Porzent der Gesamtfläche wie die Tiefe der Wanne in cm betragen, wenn das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite mehr als 1:10 und die Tiefe der Auffangwanne 25 cm bis 50 cm beträgt.
Ist ein Behälter in einer Auffangwanne mit einer Tiefe von mehr als 25 cm jedoch ohne die vorgenannte freie Fläche eingestellt, darf bei der Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55°C und natürlicher Belüftung der Abstand zwischen Wanne und Behälter allseitig nicht mehr als 1 cm betragen.
Sonderfall metallkorrosive Flüssigkeiten
Für die Dauer der Beaufschlagung mit Flüssigkeit muß die Auffangwanne undurchlässig bleiben; das ist ihr Sinn und Zweck. Stahl ist für metallkorrosive Flüssigkeiten ein ungeeigneter Werkstoff. Diese Eigenschaft ist aber schwierig zu identifizieren:
- Gefahrgutrechtlich: Am Gefahrzettel „ätzend“ kann man nicht unterscheiden, ob der Inhalt der Verpackung hautätzend und/oder metallkorrosiv ist.
- Gefahrstoffrechtlich: Mit GHS/CLP wurde der Gefahrenhinweis „Kann gegenüber Metallen korrosiv sein“ (H290) eingeführt. Zur Zeit sind aber nur drei Stoffe mit H290 harmonisiert eingestuft (Hydroxylamin, Hydroxylammoniumchlorid und Bis(hydroxylammonium)sulfat). Es ist aber bekannt, daß auch Akkusäure, Ammoniakwasser, Calciumhypochlorit, Chloressigsäure, Chlorsäure, Chlorwasserstoff(Salz)säure, Eisen(III)chlorid, Kaliumchlorat, Kaliumchlorid, Kaliumhydroxidlösung, Kaliumnitrat, Kaliumphosphat, Kaliumsulfat, Natri-umhydrogensulfat, Natriumhydrogen-sulfit, Natriumhydroxidlösung, Natriumsulfat, Natriumsulfid, Phosphorsäure und Salpetersäure korrosiv gegenüber Metallen sind, obwohl ihre harmonisierte Einstufung den Gefahrenhinweis H290 nicht enthält. Deshalb ist die Abwesenheit des H290 im Gefahrstoffetikett und Sicherheitsdatenblatt kein Freibrief für eine Lagerung in einer Auffangwanne aus Stahl. Wenn eine ätzende Flüssigkeit in einer Verpackung aus Kunststoff verpackt wurde, ist das ein Indiz dafür, daß der Behälter auch in eine Auffangwanne aus Kunststoff gestellt werden sollte.
Haftung
Ob eine abgeschlossene Versicherung einen Schaden reguliert oder nicht, hängt davon ab, ob der Versicherungsnehmer die von ihm zu beachtenden Vorschriften auch tatsächlich beachtet hat oder nicht; hat er das nicht, ist der Versicherungsgeber ganz oder teilweise leistungsfrei. Das betrifft auch das Vorhandensein der vorgeschriebenen und die Geeignetheit der vorhandenen Ausrüstung.
Fazit
Die genaue Kenntnis der Einzelheiten auf Seiten des Betreibers vermeidet Diskussionen mit internen und externen Auditoren und Sachverständigen: Nicht alles, was bemängelt wird, muß dann noch hingenommen werden.
Fußnote
1 Europäische Technische Bewertungen (European Technical Assessments — ETA) spielen in Deutschland keine Rolle: Bislang hat von dieser Möglichkeit nur ein einziger deutscher Hersteller für ein einziges Produkt gebrauch gemacht (ETA-12/0429).
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CMR-Gefahrstoffe der Kat. 1A oder 1B stellen unter den Gefahrstoffen die höchste Gesundheitsgefahr dar, weshalb die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen für diese Stoffe vorschreibt.
Sicherheitsingenieur 06|2016