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Lagerung von gefährlichen Flüssigkeiten - der Teufel steckt im Detail

Die Wanne ist voll
Lagerung von gefährlichen Flüssigkeiten

Wenn Flüs­sigkeit­en, die für Men­sch und/oder Umwelt gefährlich sind, während ihrer Lagerung aus ihrer Ver­pack­ung aus­treten, sollen sie sich nicht unkon­trol­liert aus­bre­it­en, son­dern in ein­er Ein­rich­tung zurück­ge­hal­ten wer­den. Das ist an sich eine banale Erken­nt­nis, doch steckt der Teufel wie so oft im Detail, wie der fol­gende Beitrag am Beispiel der orts­be­weglichen Behäl­ter zeigt.

Prof. Dr. Nor­bert Müller

Die Forderung, dass orts­be­wegliche Behäl­ter (z.B. Kanis­ter, Fäss­er, IBC) mit Flüs­sigkeit­en gegebe­nen­falls in eine Rück­hal­teein­rich­tung („Auf­fang­wanne“) eingestellt wer­den müssen, gibt es sowohl im Wass­er- als auch im Gefahrstof­frecht. Tabelle 1 gibt zunächst einen Überblick, der im weit­eren Ver­lauf erläutert wird.

Tab. 1: Überblick über die grundle­gen­den Anforderungen

Wasserrecht

Im Fol­gen­den wer­den die Regelun­gen der kom­menden AwSV zu Grunde gelegt.
Bei der Lagerung von wasserge­fährden­den Flüs­sigkeit­en in orts­be­weglichen Behäl­tern außer­halb von (Wasser‑, Heilquellen-)Schutzgebieten wird die Auf­fang­wanne gefordert bei schwach wasserge­fährden­den Flüs­sigkeit­en (WGK 1) bei einem Vol­u­men von ins­ge­samt mehr als 1.000 Litern, wenn sich die Behäl­ter auf ein­er Fläche befind­en, die entwed­er den betrieb­stech­nis­chen Anforderun­gen genügt und eine Leck­erken­nung durch infra-struk­turelle Maß­nah­men tech­nis­ch­er Art (z.B. Leck­agesonde) oder organ­isatorisch­er Art (z.B. regelmäßige Kon­troll­gänge) gewährleis­tet ist oder flüs­sigkeit­sun­durch­läs­sig aus­ge­bildet ist, anson­sten bere­its bei einem Vol­u­men von ins­ge­samt über 220 Litern deut­lich beziehungsweise stark wasserge­fährden­den Flüs­sigkeit­en (WGK 2 beziehungsweise WGK 3) bei einem Vol­u­men von ins­ge­samt mehr als 220 Litern.
In Abhängigkeit vom gelagerten gesamten Vol­u­men müssen die in Tabelle 2 ver­merk­ten Volu­mi­na zurück­ge­hal­ten wer­den können.
Tab. 2: Dimen­sion­ierung der Auffangvorrichtung
Die 3- beziehungsweise 2‑Prozent-Regel ist neu für Nor­drhein-West­falen; hier gibt es zur Zeit keine Degres­sion bei der Dimen­sion­ierung des Auf­fan­graums. Hat­te die Wanne keinen Git­ter­rost, ste­hen die Behäl­ter also unmit­tel­bar auf dem Wan­nen­bo­den, darf bei Ein­stel­lung von mehreren Behäl­tern in die Auf­fang­wanne der Rau­min­halt eines, und zwar des größten, in ihr ste­hen­den Behäl­ters bis zur zuläs­si­gen Füll­höhe ein­be­zo­gen wer­den; die Rau­min­halte der restlichen Behäl­ter müssen vom Vol­u­men der Auf­fang­wanne abge­zo­gen wer­den („Ver­drän­gung“; siehe Abb. 1).
Auf­fang­wan­nen aus Stahl bis 1.000 l dür­fen grund­sät­zlich nur auf regengeschützten Flächen aufgestellt wer­den. Ist das jedoch nicht möglich, muß neben dem VRück­hal­tung ein zusät­zlich­es Rück­hal­tevol­u­men für Nieder­schlagswass­er (VNieder­schlagswass­er) vorge­se­hen sein; in der Regel sind hier­für 50 l je Quadrat­meter Auf­fang­wanne anzuset­zen. Ein Beispiel: Ein IBC soll in ein­er 1,2 x 1,2 m (= 1,44 m²) großen Auf­fang­wanne im Freien ohne Über­dachung aufgestellt wer­den; die Auf­fang­wanne muß dann aufnehmen können:
  • Vol­u­men des größten Behäl­ters = 1.000 Liter
  • 50 l/m² = 75 l
  • Summe: 1.075 l
Auf­fang­wan­nen dür­fen grund­sät­zlich keine Abläufe haben. Ist der Zutritt von Nieder­schlagswass­er jedoch unver­mei­dlich, sind Abläufe zuläs­sig, aber nur, wenn sie nach vorheriger Fest­stel­lung, dass keine wasserge­fährden­den Stoffe im Nieder­schlagswass­er enthal­ten sind (z.B. durch Mes­sung der Leit­fähigkeit oder des pH-Wertes), geöffnet wer­den. Ist das nur mit unver­hält­nis­mäßigem Aufwand möglich, entschei­det die zuständi­ge Behörde über die Ent­nahme des Nieder­schlagswassers. Orts­be­wegliche Behäl­ter mit wasserge­fährden­den Flüs­sigkeit­en müssen in den bei­den fol­gen­den Fällen aus­nahm­sweise nicht in Auf­fangein­rich­tun­gen eingestellt wer­den: Behäl­ter mit einem Einzelvol­u­men von jeweils
bis zu 0,02 Kubik­me­tern (ein­schließlich restentleerte Behäl­ter) unter den fol­gen­den drei Bedingungen:
  • Die Fläche, auf denen die Behäl­ter ste­hen, ist flüssigkeitsundurchlässig.
  • Aus­ge­tretene Flüs­sigkeit kann schnell aufgenom­men werden.
  • Die Schadenbe­sei­t­i­gung ist mit ein­fachen betrieblichen Mit­teln gefahr­los möglich.
Diese 20 Liter-Behäl­ter-Regel ist neu für Bre­men, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nieder­sach­sen, Nor­drhein-West­falen und Schleswig-Holstein.
mehr als 0,02 Kubik­me­tern, die dop­pel­wandig und mit einem Leck­anzeigegerät aus­ges­tat­tet sind. Das ist z.B. bei Altöl­sam­mel­be­häl­tern regelmäßig der Fall.
Da es aber im Gefahrstof­frecht das 20 l‑Be­häl­ter- beziehungsweise Dop­pel­wandigkeit­spriv­i­leg zumin­d­est derzeit nicht gibt, nützt es in der Prax­is nichts.
Serien­mäßig hergestellte Baupro­duk­te für orts­fest ver­wen­dete Anla­gen zum Lagern wasserge­fährden­der flüs­siger Stoffe wie Auf­fang­wan­nen oder Abdich­tungsmit­tel für Auf­fang­wan­nen dür­fen nur ver­wen­det wer­den, wenn ihre Eig­nung für diesen Zweck nachgewiesen ist. Die Art des Nach­weis­es ist abhängig vom Werk­stoff und von der Größe der Auffangwanne:
Werk­stoff Stahl:
  • bis 1.000 l beziehungsweise 1 m Höhe beziehungsweise 10 m² Grund­fläche: Der Her­steller erk­lärt die Übere­in­stim­mung sein­er Auf­fang­wanne mit der Stahlwan­nen­richtlin­ie (StawaR).
  • mehr als 1.000 l beziehungsweise 1 m Höhe beziehungsweise 10 m² Grund­fläche: Der Her­steller muß eine all­ge­meine bauauf­sichtliche Zulas­sung sein­er Auf­fang­wanne beim Deutschen Insti­tut für Bautech­nik (DIBt) beantra­gen. Die Zulas­sungscodes laut­en Z‑38.5‑XXX (z.Z. 50 Pro­duk­te) und Z‑38.6‑XXX (z.Z. sieben Produkte).1
Werk­stoff Kun­st­stoff:
unab­hängig vom Vol­u­men, der Höhe und der Größe: Der Her­steller muß eine all­ge­meine bauauf­sichtliche Zulas­sung sein­er Auf­fang­wanne beim Deutschen Insti­tut für Bautech­nik beantra­gen. Der Zulas­sungscode lautet Z‑40.22-XXX (z.Z. 30 Pro­duk­te). Das gilt auch im fol­gen­den Fall: Ein Lager­be­treiber besitzt Auf­fang­wan­nen aus Stahl, für die eine Übere­in­stim­mungserk­lärung des Her­stellers vor­liegt. In diesen Wan­nen sollen nun met­al­lko­r­ro­sive Flüs­sigkeit­en gelagert wer­den. Für diesen Zweck sollen die Wan­nen mit Inlin­ern aus Poly­ethylen aus­ges­tat­tet wer­den: Auch für diese PE-Inlin­er muss eine all­ge­meine bauauf­sichtliche Zulas­sung des DIBt (oder eine Eig­nungs­fest­stel­lung) vor­liegen; die vor­liegende Übere­in­stim­mungserk­lärung des Her­stellers für die Stahlauf­fang­wanne erset­zt diese nicht. Anders als bei Ver­pack­un­gen aus Kun­st­stoff für flüs­sige Gefahrgüter gibt es keine Beschränkung der Verwendungsdauer.
Ob eine Wanne für die Rück­hal­tung wasserge­fährden­der Flüs­sigkeit­en über­haupt zuge­lassen ist oder nicht, kann man in jedem Fall an der An- beziehungsweise Abwe­sen­heit des Buch­stabens „Ü“ an der Wanne erken­nen. Wer eine Wanne ohne „Ü“-Zeichen zum Auf­fan­gen wasserge­fährden­der Flüs­sigkeit­en ver­wen­det, han­delt ord­nungswidrig; die Ord­nungswidrigkeit kann mit ein­er Geld­buße von bis zu 50.000 Euro geah­n­det wer­den, und die Auf­fang­wanne kann einge­zo­gen werden.
Auf­fang­wan­nen aus Stahl bis 1.000 l, für die eine Übere­in­stim­mungserk­lärung des Her­stellers (nach ein­er Erst­prü­fung durch eine hier­für anerkan­nte Prüf­stelle) vor­liegt, müssen neben dem Ü‑Zeichen wie fol­gt gekennze­ich­net sein:
  • Name des Herstellers
  • „StawaR“
  • Her­stel­lungs­jahr und ‑num­mer
  • Werk­stoff der Auffangwanne
  • Tragkraft der Auffangwanne/des Gitterrosts
  • Auf­fangvol­u­men
  • „Ver­wen­dung nach StawaR“.
Die let­zt­ge­nan­nte Kennze­ich­nung hat für den Betreiber fol­gende Konsequenzen:
  • Er hat regelmäßig, min­destens wöchentlich, durch eine Sicht­prü­fung festzustellen, ob Flüs­sigkeit aus den in der Auf­fang­wanne aufgestell­ten Behäl­tern aus­ge­laufen ist.
  • Der Zus­tand der Auf­fang­wanne ist – auch an der Unter­seite der Wanne – alle zwei Jahre durch Inau­gen­schein­nahme zu prüfen. Das Ergeb­nis ist zu pro­tokol­lieren und auf Ver­lan­gen der zuständi­gen Wasser­be­hörde vorzulegen.
Nicht kennze­ich­nungspflichtig sind die für die Auf­fang­wanne zuläs­si­gen oder unzuläs­si­gen Stoffe.
Auch nicht serien­mäßig hergestellte Baupro­duk­te für orts­fest ver­wen­dete Anla­gen zum Lagern wasserge­fährden­der flüs­siger Stoffe wie Auf­fang­wan­nen oder Abdich­tungsmit­tel für Auf­fang­wan­nen dür­fen nur ver­wen­det wer­den, wenn ihre Eig­nung für diesen Zweck nachgewiesen ist; hier muß die Eig­nung im Einzelfall fest­gestellt werden.
Ein Beispiel: Eine unterbeschäftigte Betrieb­ss­chlosserei baut Auf­fang­wan­nen aus Stahl; ihre Eig­nung zum Auf­fan­gen wasserge­fährden­der Flüs­sigkeit­en muss von der zuständi­gen Behörde (= Lan­desumwelt­min­is­teri­um) fest­gestellt wer­den – ein Aufwand, der sich kaum rech­nen dürfte. Wer eine Wanne, die nicht eig­nungs­fest­gestellt wurde, zum Auf­fan­gen wasserge­fährden­der Flüs­sigkeit­en ver­wen­det, han­delt auch hier ord­nungswidrig; die Ord­nungswidrigkeit kann auch hier mit ein­er Geld­buße von bis zu 50.000 Euro geah­n­det werden,

Gefahrstoffrecht

Gefahrstof­frechtlich müssen flüs­sige Gefahrstoffe immer in eine Auf­fangein­rich­tung eingestellt wer­den; es gibt keine Freimenge, keine zehn beziehungsweise drei beziehungsweise zwei Prozent – und auch keine 20 Liter-Behäl­ter-Regel. Das Erforder­nis ein­er beson­deren Zulas­sung der Auf­fang­wanne ken­nt das Gefahrstof­frecht nicht.

Sonderfall entzündliche Flüssigkeiten

Bei der Lagerung von Flüs­sigkeit­en mit einem Flamm­punkt bis 60 °C (= H224, H225 und H226 gemäß CLP) gibt es die fol­gen­den drei Besonderheiten:

Wenn eine gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre (= explo­sion­s­ge­fährde­ter Bere­ich) nicht aus­geschlossen wer­den kann, muss die Auf­fang­wanne elek­tro­sta­tisch ableit­fähig sein; Auf­fang­wan­nen aus nicht ableit­fähigem Kun­st­stoff schei­den in diesem Fall aus. Eine gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre kann zum Beispiel in dem fol­gen­den Fall aus­geschlossen wer­den: Die Behäl­ter wer­den so gelagert, dass

  • die mögliche Prüf­fall­höhe der Behäl­ter nicht über­schrit­ten ist. Flüs­sigkeit­en mit einem Flamm­punkt bis 60 °C sind gefährliche Güter, die für die Beförderung im öffentlichen Verkehr in zuge­lasse­nen beziehungsweise zuläs­si­gen Ver­pack­un­gen ver­packt sein müssen; in der Regel wer­den die Flüs­sigkeit­en in ihren Trans­portver­pack­un­gen gelagert. Für diesen Zweck wer­den die Ver­pack­un­gen ver­schiede­nen Tests unter­zo­gen, zu denen auch der Abwurf aus Höhen zwis­chen min­destens 0,4 m (niedrig­ste Leis­tungsstufe) und max­i­mal 1,8 m (höch­ste Leis­tungsstufe) gehört. Ein Beispiel: Ein Faß ist mit 1A1/Y… codiert; es wurde aus ein­er Höhe von 1,2 m abge­wor­fen, und es ist dicht geblieben. Wenn dieses Faß also nicht höher als 1,2 m (Unterkante) gelagert wird, kann eine gefährliche explo­sions­fähige Atmo­sphäre aus­geschlossen wer­den; es han­delt sich nicht um einen explo­sion­s­ge­fährde­ten Bere­ich. Die Stapel­höhe in Auf­fang­wan­nen ist durch die StawaR ohne­hin auf 1,5 m begren­zt; es dür­fen also beispiel­sweise nicht zwei Fäss­er mit je 85 cm Höhe übere­inan­der gestellt werden.
  • eine Beschädi­gung der Behäl­ter durch das ein­lagernde Flur­förderzeug, z.B. durch Ver­wen­dung von 
    • Mit­gänger-Flur­förderzeu­gen
    • beson­deren Sta­pler­vorsätzen wie Faß­greifer oder ‑überzieher

nicht aus­geschlossen und

  • keine unbe­ab­sichtigte Freiset­zung zu erwarten ist.

Wird in ein­er Auf­fang­wanne nicht pas­siv, son­dern aktiv gelagert (Faß oder IBC wird entleert oder befüllt), müssen alle met­allis­chen Gegen­stände (Behäl­ter und Auf­fang­wanne) elek­trisch leit­fähig miteinan­der ver­bun­den und geerdet wer­den (Poten­tialaus­gle­ich), um gefährliche elek­tro­sta­tis­che Aufladun­gen zu vermeiden.

Ob der Baustoff der Auf­fang­wanne nicht brennbar sein muß oder brennbar sein darf, hängt von der Anord­nung der Auf­fang­wanne ab.
Ist die Auffangwanne
  • unter­halb der unter­sten Lagerebene ange­ord­net, was bei Auf­fang­wan­nen der Regelfall sein dürfte (siehe Abb. 2), gibt es keine Anforderung an die Nicht­brennbarkeit des Baustoffs der Auf­fang­wanne. Es muß aber gewährleis­tet sein, dass Tropfver­luste sich­er aufge­fan­gen wer­den. Das bet­rifft zum Beispiel IBC, die ihre Ent­nah­meein­rich­tung regelmäßig unten haben; aus ihnen kann es tropfen, und die unter­halb der unter­sten Lagerebene ange­ord­nete Auf­fang­wanne muß das aufnehmen können.
  • nicht unter­halb der unter­sten Lagerebene ange­ord­net, muß der Baustoff der Auf­fang­wanne nicht brennbar sein; in diesem Fall schei­den Wan­nen aus Kun­st­stoff aus.
Aus einem Behäl­ter in die Auf­fang­wanne aus­tre­tende Flüs­sigkeit darf nicht verdämmt wer­den, son­dern muß „atmen“ kön­nen; deshalb muß eine bes­timmte Fläche frei bleiben. Die Regel dafür ist etwas kom­pliziert: Die nicht zugestellte oder auf andere Weise verdämmte freie Fläche der Wan­nen muß mindestens
  • 25 % der Gesamt­fläche betra­gen, wenn das Ver­hält­nis der Tiefe der Auf­fang­wanne zu ihrer ger­ing­sten Bre­ite mehr als 1:10 und die Tiefe der Auf­fang­wanne nicht mehr als 25 cm beträgt.
  • 25 % der Gesamt­fläche betra­gen, wenn das Ver­hält­nis der Tiefe der Auf­fang­wanne zu ihrer ger­ing­sten Bre­ite nicht mehr als 1:10 beträgt.
  • so viel Porzent der Gesamt­fläche wie die Tiefe der Wanne in cm betra­gen, wenn das Ver­hält­nis der Tiefe der Auf­fang­wanne zu ihrer ger­ing­sten Bre­ite mehr als 1:10 und die Tiefe der Auf­fang­wanne 25 cm bis 50 cm beträgt.
Ist ein Behäl­ter in ein­er Auf­fang­wanne mit ein­er Tiefe von mehr als 25 cm jedoch ohne die vor­ge­nan­nte freie Fläche eingestellt, darf bei der Lagerung von Flüs­sigkeit­en mit Flamm­punk­ten bis 55°C und natür­lich­er Belüf­tung der Abstand zwis­chen Wanne und Behäl­ter all­seit­ig nicht mehr als 1 cm betragen.

Sonderfall metallkorrosive Flüssigkeiten

Für die Dauer der Beauf­schla­gung mit Flüs­sigkeit muß die Auf­fang­wanne undurch­läs­sig bleiben; das ist ihr Sinn und Zweck. Stahl ist für met­al­lko­r­ro­sive Flüs­sigkeit­en ein ungeeigneter Werk­stoff. Diese Eigen­schaft ist aber schwierig zu identifizieren:
  • Gefahrgutrechtlich: Am Gefahrzettel „ätzend“ kann man nicht unter­schei­den, ob der Inhalt der Ver­pack­ung hautätzend und/oder met­al­lko­r­ro­siv ist.
  • Gefahrstof­frechtlich: Mit GHS/CLP wurde der Gefahren­hin­weis „Kann gegenüber Met­allen kor­ro­siv sein“ (H290) einge­führt. Zur Zeit sind aber nur drei Stoffe mit H290 har­mon­isiert eingestuft (Hydrox­y­lamin, Hydrox­y­lam­mo­ni­um­chlo­rid und Bis(hydroxylammonium)sulfat). Es ist aber bekan­nt, daß auch Akkusäure, Ammo­ni­ak­wass­er, Cal­ci­umhypochlo­rit, Chlores­sigsäure, Chlorsäure, Chlorwasserstoff(Salz)säure, Eisen(III)chlorid, Kali­um­chlo­rat, Kali­um­chlo­rid, Kali­umhy­drox­idlö­sung, Kali­um­ni­trat, Kali­umphos­phat, Kali­um­sul­fat, Natri-umhy­dro­gen­sul­fat, Natri­umhy­dro­gen-sul­fit, Natri­umhy­drox­idlö­sung, Natri­um­sul­fat, Natri­um­sul­fid, Phos­pho­rsäure und Salpeter­säure kor­ro­siv gegenüber Met­allen sind, obwohl ihre har­mon­isierte Ein­stu­fung den Gefahren­hin­weis H290 nicht enthält. Deshalb ist die Abwe­sen­heit des H290 im Gefahrstof­fetikett und Sicher­heits­daten­blatt kein Freib­rief für eine Lagerung in ein­er Auf­fang­wanne aus Stahl. Wenn eine ätzende Flüs­sigkeit in ein­er Ver­pack­ung aus Kun­st­stoff ver­packt wurde, ist das ein Indiz dafür, daß der Behäl­ter auch in eine Auf­fang­wanne aus Kun­st­stoff gestellt wer­den sollte.

Haftung

Ob eine abgeschlossene Ver­sicherung einen Schaden reg­uliert oder nicht, hängt davon ab, ob der Ver­sicherungsnehmer die von ihm zu beach­t­en­den Vorschriften auch tat­säch­lich beachtet hat oder nicht; hat er das nicht, ist der Ver­sicherungs­ge­ber ganz oder teil­weise leis­tungs­frei. Das bet­rifft auch das Vorhan­den­sein der vorgeschriebe­nen und die Geeignetheit der vorhan­de­nen Ausrüstung.

Fazit

Die genaue Ken­nt­nis der Einzel­heit­en auf Seit­en des Betreibers ver­mei­det Diskus­sio­nen mit inter­nen und exter­nen Audi­toren und Sachver­ständi­gen: Nicht alles, was bemän­gelt wird, muß dann noch hin­genom­men werden.
Fußnote
1 Europäis­che Tech­nis­che Bew­er­tun­gen (Euro­pean Tech­ni­cal Assess­ments — ETA) spie­len in Deutsch­land keine Rolle: Bis­lang hat von dieser Möglichkeit nur ein einziger deutsch­er Her­steller für ein einziges Pro­dukt gebrauch gemacht (ETA-12/0429).
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