Einen schnellen Überblick über alle erfolgten Impfungen bietet der Impfausweis. Er wird schon bei den ersten Impfungen im Säuglingsalter angelegt und begleitet uns ein Leben lang. Er sollte so verwahrt werden, dass man ihn bedarfsweise sofort zur Hand hat – zum Beispiel im Ordner mit den Unterlagen der Krankenkasse. Denn im Notfall, bei Fernreisen, aber auch bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten kann es erforderlich sein, Impfungen zu belegen oder zu überprüfen, ob der benötigte Impfschutz vollständig vorhanden ist.
Keine Impfpflicht in Deutschland
Bereits bei Kindern und Jugendlichen werden Impfungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten wie etwa Keuchhusten, Masern oder Windpocken als Grundimmunisierung durchgeführt. Da es jedoch keine Impfpflicht in Deutschland gibt, kann es sein, dass Eltern dieses Angebot nicht wahrnehmen. Welche Problematik das mit sich bringt, zeigen die aktuellen Masernfälle. Um die hochansteckende Infektionskrankheit, die im schlimmsten Fall tödlich enden kann, endlich ausrotten zu können, gibt es eine Impfempfehlung für alle Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind und nicht beziehungsweise in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden. Zwar wurde in der DDR bereits 1963 eine erste freiwillige Masernimpfung eingeführt und auch in der BRD gab es zu Studienzwecken in kleinerem Maße Impfungen, aber zu einer sogenannten Durchimpfungsquote der Gesamtbevölkerung kam es nie.
Infektionsschutz bei der Arbeit
Wenn bei der Arbeit das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist, empfiehlt sich eine entsprechende Schutzimpfung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Kosten für eine Impfung aus beruflichen Gründen übernimmt normalerweise der Arbeitgeber. Im Einzelfall kann die Krankenkasse zuständig sein. Ist im Rahmen einer Ausbildung eine Impfung erforderlich, ist grundsätzlich das Unternehmen beziehungsweise der zuständige Träger für den Impfschutz verantwortlich und übernimmt daher auch die Kosten.
Ergibt eine Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Infektionsgefährdung an einem Arbeitsplatz, ist der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann unter anderem eine Impfung sein, die der Arbeitgeber dann seinem Mitarbeiter anbieten muss. Erfolgt die Impfung, muss er die Kosten dafür übernehmen.
Da es in Deutschland keine Impfpflicht gibt, muss der Arbeitnehmer das Impfangebot jedoch nicht wahrnehmen. Er kann also nicht zur Impfung gezwungen werden. Außerdem darf der Betriebsarzt im Fall einer Impfweigerung keine gesundheitlichen Bedenken gegen den Beschäftigten äußern. Allerdings sollte der Arzt schriftlich festhalten, dass eine Impfung angeboten, aber trotz ausführlicher, arbeitsmedizinischer Beratung abgelehnt wurde.
Ausnahme Krankenhaus
Bei Beschäftigten in Krankenhäusern kann allerdings bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters darauf bestanden werden, dass er geimpft ist beziehungsweise das Impfangebot annimmt. Damit wird ein Beschäftigungsverbot aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften vermieden, zum Beispiel nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) wegen fehlenden Immunschutzes gegen Röteln.
Schutzimpfungen am Arbeitsplatz
Bei den Impfungen, die ein Betriebsarzt anbieten und durchführen kann, unterscheidet man zwischen beruflich bedingten Impfungen und allgemeinen Schutzimpfungen. Das 2015 in Kraft getretene Präventionsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte erfolgen können, um die Impfquote in der Allgemeinbevölkerung zu verbessern.
Die Kosten für Impfungen, die am Arbeitsplatz zum Beispiel Pflegepersonal vor Infektionen wie Hepatitis schützen sollen, muss der Arbeitgeber übernehmen. Die allgemeinen Schutzimpfungen, wie zum Beispiel gegen Grippe, gehen hingegen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.
Impfquote verbessern
„Mit über 45 Millionen Beschäftigten in Deutschland ist die Arbeitswelt das größte Präventionssetting in unserer Gesellschaft und bietet einen hervorragenden Rahmen für Präventionsmaßnahmen“, unterstreicht Dr. Thomas Nesseler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM), die Bedeutung von gesundheitsfördernden Maßnahmen direkt am Arbeitsplatz. Schutzimpfungen durch Betriebsärzte seien ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsförderung und könnten dazu beitragen, den Impfschutz in der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Drei Fragen an Dr. Anette Wahl-Wachendorf
Mit Arbeitszeit vereinbar
Frau Dr. Wahl-Wachendorf, halten Sie das Impfen am Arbeitsplatz für sinnvoll?
Absolut – nicht alle Beschäftigten kümmern sich regelmäßig um ihre Gesundheit. Mit dem erweiterten Impfangebot werden sie am Arbeitsplatz erreicht.
Kann jeder Betriebsarzt in einem Unternehmen allgemeine Schutzimpfungen anbieten?
Ja, jeder Betriebsarzt kann Impfungen anbieten. Neben Hepatitisimpfungen werden zum Beispiel Grippeschutzimpfungen, aber auch FSME Impfungen von Betriebsärzten durchgeführt.
Was ist der Vorteil von Schutzimpfungen im Betrieb?
Der Betriebsarzt kann erweiterte Leistungen anbieten und erreicht damit Beschäftigte, die zum Teil nicht zum Arzt gehen.
Die Schutzimpfung am Arbeitsplatz erleichtert es den Beschäftigten, Arzttermin und Arbeitszeiten unter einen Hut zu bringen. Sicherlich für den einen oder anderen ein Argument, das seine Impfbereitschaft erhöht.
Und je mehr Menschen sich gegen Krankheiten wie beispielsweise Masern impfen lassen, desto besser kann man diesen Krankheiten vorbeugen und Epidemien vermeiden.
Impfungen allgemein
Für Erwachsene gelten folgende Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums …
- Masernimpfung für Personen, die nach 1970 geboren sind und nicht beziehungsweise in der Kindheit nur einmal gegen Masern geimpft wurden;
- Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung), bei nicht grundimmunisierten Erwachsenen und Personen ohne einmalige Auffrischimpfung
… sowie alle zehn Jahre folgende Auffrischungsimpfungen:
- Diphtherie,
- Tetanus (Wundstarrkrampf) sowie
- Pertussis (Keuchhusten).
Erwachsene ab 60 Jahre sollten sich zudem impfen lassen gegen:
- Influenza (Grippe),
- Pneumokokken (Bakterien, die Lungenentzündungen auslösen können) sowie
- Herpes zoster (Gürtelrose).
Beruflich begründete Impfempfehlungen
Sich selbst oder andere durch Impfungen zu schützen, ist etwa bei bestehendem Kinderwunsch, chronischen Krankheiten oder an bestimmten Arbeitsplätzen sinnvoll. Einige Beispiele dafür:
- Für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten mit Blut in Kontakt kommen können – also zum Beispiel in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis sowie im Notfall- und Rettungsdienst, aber auch im Polizeidienst oder bei der Müllentsorgung – ist eine Impfung zum Schutz vor Hepatitis B sinnvoll.
- Für Ärzte und Personal im Gesundheitsdienst, aber auch für Küchenpersonal oder Personal in Kindergärten und Kindertagesstätten kommt zudem eine Hepatitis A‑Impfung in Frage.
- Eine Grippe-Impfung ist empfehlenswert für Personal mit hohem Publikumsverkehr, wie zum Beispiel für Angestellte in Behörden, Busfahrer, Lehrer sowie Personal in Alten- und Pflegeheimen.
- Für Waldarbeiter, Landwirte und Gärtner, die in einem Gebiet arbeiten, in dem ein erhöhtes Risiko zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis besteht, wird eine entsprechende FSME-Impfung empfohlen. Die Viren gelangen durch einen Zeckenstich in die Blutbahn des Menschen und können dort die gefährliche Hirnhaut- und Gehirnentzündung auslösen.
Weiterführende Informationen
Ausführlichere Empfehlungen zu Impfungen
- …für bestimmte Berufsgruppen gibt das Deutsche Grüne Kreuz e. V. unter www.dgk.de
- … durch den Betriebsarzt gibt es bei der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) unter www.dgaum.de Themen Impfungen durch Betriebsärzte