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Arbeitnehmer sind nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 zur Einhaltung der vom Arbeitgeber vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen und eingerichteten Schutzmaßnahmen verpflichtet. Bei Nichtbefolgung ist mit ernsthaften Konsequenzen zu rechnen.
Tanja Sautter
Die Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften kann eine Kündigung nach sich ziehen. Werden dabei Dritte gefährdet oder kommen gar zu Schaden, kann sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Allerdings müssen die Schutzmaßnahmen klar kommuniziert sein und Zuwiderhandlungen dürfen nicht schon früher stillschweigend geduldet worden sein.
Beispiel Anlagenbediener
In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.03.2009 entschiedenen Fall (Az. 6 Sa 725/08) hatte der als Anlagenbediener in einer Anodengießerei beschäftigte Kläger einen von ihm geführten Gabelstapler mehrfach überladen, obwohl er zu Beginn seiner Schicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass der Gabelstapler nur mit 2,5 t beladen werden dürfe. Auf das Angebot, die nächste Schicht könne die Arbeit zu Ende führen, sollte er in seiner Arbeitsschicht nicht fertig werden, war der Kläger nicht eingegangen. Daraufhin hatte ihm sein Arbeitgeber ordentlich gekündigt. Zuvor war er bereits wegen eines selbstverschuldeten Arbeitsunfalls abgemahnt worden. Er hatte sich eine Quetschung der rechten Hand zugezogen, weil er mit einem Eisen versucht hatte, eine Anode an der Anodenentnahme nachträglich in die richtige Position zu bringen und hierbei über eine Absperrung gegriffen hatte. Das Gericht sah wegen dieser erneuten, von einer gewissen Uneinsichtigkeit getragenen Übertretung von Sicherheitsbestimmungen die Kündigung des Klägers als gerechtfertigt an. Die mehrfache Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen stelle einen schweren Pflichtverstoß dar, die der Arbeitgeber insbesondere dann nicht hinnehmen müsse, wenn entsprechende Abmahnungen ohne Erfolg geblieben seien.
Beispiel Maschinenführer
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bereits im Jahr 2007 entschiedenen Fall (Urteil vom 14.08.2007, Az. 5 Sa 150/07) sah das Gericht sogar eine fristlose Kündigung als grundsätzlich rechtmäßig an. Hier hatte ein Maschinenführer durch die Nichteinhaltung von Schutzmaßnahmen bei einem Kollegen, der eine laufende Maschine reinigte, eine erhebliche Verletzung hervorgerufen. Eine Außerachtlassung von elementaren Sicherheitsvorschriften, die zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen kann, sei eine so erhebliche Pflichtverletzung, dass diese grundsätzlich geeignet sei, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Unter Umständen könne sogar eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung so schwer wiege, dass der Arbeitnehmer von vornherein nicht davon habe ausgehen können, dass sein Arbeitgeber diese tolerieren würde. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit kenne, seine Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und uneinsichtig fortsetze. Das Gericht sah die Kündigung allerdings aus einem anderen Grund als unwirksam an. Zum einen seien die Arbeitsanweisungen missverständlich formuliert gewesen. U. a. habe die Sicherheitsanweisung nicht eindeutig darauf hingewiesen, dass die Reinigungsarbeiten nur bei abgeschalteter Maschine erfolgen dürfen. Zum anderen sei dem Vorgesetzten die Reinigungsmethode des Klägers schon länger bekannt gewesen und dennoch nicht korrigiert worden. Aus diesem Grund verwarf das Gericht die ansonsten berechtigte fristlose Kündigung.
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