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Zur Debatte um die Legalisierung von Cannabis

Gesetzliche Unfallversicherung zur geplanten Freigabe von Cannabis
NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit

NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit
© Africa Studio

Zur aktuellen Debat­te um die Legal­isierung von Cannabis erk­lärt Dr. Ste­fan Hussy, Haupt­geschäfts­führer der Deutschen Geset­zlichen Unfal­lver­sicherung e.V. (DGUV): “Cannabis, Alko­hol und andere Sucht­mit­tel kön­nen die Sicher­heit am Arbeit­splatz gefährden. Wir treten dafür ein, Alko­hol und Cannabis am Arbeit­splatz und in Bil­dung­sein­rich­tun­gen gle­ich zu behan­deln. In bei­den Fällen muss ein Kon­sum, der zu Gefährdun­gen führen kann, aus­geschlossen sein.”

Position der DGUV

Die DGUV hat hierzu eine Posi­tion auf ihrer Web­site veröf­fentlicht, die die bish­er in der Debat­te nur wenig betra­chteten Auswirkun­gen auf die Arbeitswelt und Bil­dung­sein­rich­tun­gen in den Blick nimmt. In der Posi­tion “Null Alko­hol und null Cannabis bei Arbeit und Bil­dung” (PDF, 238 kB) heißt es dazu:
Cannabiskon­sum darf nicht dazu führen, dass man sich selb­st oder andere gefährdet. Hierüber beste­ht Kon­sens. Schwierigkeit­en gibt es jedoch bei der Frage, wie im Ver­dachts­fall eine Beein­träch­ti­gung des Reak­tionsver­mö­gens durch Cannabis fest­gestellt wer­den kann.

Die geset­zliche Unfal­lver­sicherung fordert deshalb von den poli­tisch Verantwortlichen:
• Die Entkrim­i­nal­isierung von Cannabis muss mit der Förderung von Forschung­spro­jek­ten ver­bun­den wer­den, um evi­denzbasierte Kri­te­rien für eine Beein­träch­ti­gung des Ver­hal­tens- und Reak­tionsver­mö­gens durch den Kon­sum von Cannabis zu identifizieren.

Die Debat­te über die “Freiga­be” von Cannabis darf auch nicht dazu führen, dass die Wirkung von Cannabis ver­harm­lost wird. Eine weit­ere Forderung lautet deshalb:
• Die Entkrim­i­nal­isierung von Cannabis muss mit öffentlichkeitswirk­samen Infor­ma­tion­skam­pag­nen ver­bun­den wer­den, die über die Wirkung von Cannabis aufk­lären und auf die damit ver­bun­de­nen Risiken für Sicher­heit und Gesund­heit hinweisen.

Rechtlicher Hintergrund

Der rechtliche Rah­men für Beschäftigte und Arbeit­gebende ist in der Unfal­lver­hü­tungsvorschrift “Grund­sätze der Präven­tion” (DGUV Vorschrift 1) ein­deutig geregelt: Dem­nach dür­fen Beschäftigte sich durch den Kon­sum von Alko­hol, Dro­gen oder anderen berauschen­den Mit­teln nicht in einen Zus­tand ver­set­zen, durch den sie sich selb­st oder andere gefährden kön­nen. Gle­ichzeit­ig dür­fen Unternehmer Per­so­n­en, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen.

Betriebliche Sucht­präven­tion ist schon seit langem The­ma der Beruf­sgenossen­schaften und Unfal­lka­ssen. Sie unter­stützen Unternehmen und Ein­rich­tun­gen mit Beratung und Infor­ma­tio­nen zu Auswirkun­gen des Kon­sums von Betäubungsmit­teln und damit auch von Cannabis. Mit Blick auf die geplanten geset­zlichen Änderun­gen wer­den sie die beste­hen­den Aktiv­itäten aus­bauen — auch im Zusam­men­spiel mit anderen Akteurin­nen und Akteuren in der betrieblichen und schulis­chen Prävention.

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