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Beweggründe zur Umkehr bleiben ungeklärt

Kein Versicherungsschutz auf Abweg
Beweggründe zur Umkehr bleiben ungeklärt

Fährt eine Ver­sicherte nicht mehr auf dem direk­ten Weg in Rich­tung ihrer Arbeitsstätte, son­dern bewegt sich in ent­ge­genge­set­zter Rich­tung fort von diesem Ziel, befind­et sie sich auf einem unver­sicherten Abweg. Dies geht aus einem Urteil des Lan­dessozial­gerichts (LSG) für das Land Nor­drhein-West­falen her­vor. Die Klägerin war als Aushil­fe in einem etwa fünf Kilo­me­ter von ihrer Woh­nung ent­fer­n­ten Super­markt beschäftigt. Am Mor­gen des Unfall­t­ags fuhr sie mit dem Pkw zunächst in Rich­tung ihrer Arbeitsstätte, bevor sie ihr Fahrzeug wen­dete und zurück in Rich­tung ihres Zuhaus­es fuhr. Kurz nach dem Wen­de­manöver kam die Frau aus ungek­lärten Grün­den von der Fahrbahn ab und prallte nicht angeschnallt gegen einen Baum. Dabei zog sie sich so schwere Schädel-Hirn-Ver­let­zun­gen zu, dass sie selb­st keine Angaben zum Geschehen machen kann.

Der Ehe­mann der Klägerin gab an, dass seine Frau den Weg zur Arbeit abge­brochen habe und wegen Unwohl­seins nach Hause habe zurück­kehren wollen. Bere­its in den Tagen zuvor habe sie mehrmals Kreis­lauf­prob­leme gehabt. Die Beruf­sgenossen­schaft lehnte die Anerken­nung als Arbeit­sun­fall ab, weil die Ver­let­zte sich zum Unfal­lzeit­punkt auf einem unver­sicherten Abweg befun­den habe. Das LSG bestätigte die Entschei­dung. Die Richter sahen es als nicht mehr aufk­lär­bar an, ob die Ver­rich­tung zum Zeit­punkt des Unfalls in einem sach­lichen Zusam­men­hang mit dem Zurück­le­gen des ver­sicherten Weges stand. Selb­st wenn die Klägerin wegen plöt­zlich auftre­tender Kreis­lauf­beschw­er­den umgekehrt sei, sei die Rück­kehr aus eigen­wirtschaftlichen Grün­den erfol­gt. Das Gericht kon­nte auf­grund der Tat­sache, dass die Frau nicht angeschnallt war, auch eine Selb­st­tö­tungsab­sicht nicht auss­chließen. Die Nichter­weis­lichkeit der für das Wen­de­manöver maßgeben­den Umstände geht zu Las­ten der Klägerin.

(Urteil des Lan­dessozial­gerichts für das Land Nor­drhein-West­falen vom 20.07.2021, Az. L 15 U 594/20)

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