Fährt eine Versicherte nicht mehr auf dem direkten Weg in Richtung ihrer Arbeitsstätte, sondern bewegt sich in entgegengesetzter Richtung fort von diesem Ziel, befindet sie sich auf einem unversicherten Abweg. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hervor. Die Klägerin war als Aushilfe in einem etwa fünf Kilometer von ihrer Wohnung entfernten Supermarkt beschäftigt. Am Morgen des Unfalltags fuhr sie mit dem Pkw zunächst in Richtung ihrer Arbeitsstätte, bevor sie ihr Fahrzeug wendete und zurück in Richtung ihres Zuhauses fuhr. Kurz nach dem Wendemanöver kam die Frau aus ungeklärten Gründen von der Fahrbahn ab und prallte nicht angeschnallt gegen einen Baum. Dabei zog sie sich so schwere Schädel-Hirn-Verletzungen zu, dass sie selbst keine Angaben zum Geschehen machen kann.
Der Ehemann der Klägerin gab an, dass seine Frau den Weg zur Arbeit abgebrochen habe und wegen Unwohlseins nach Hause habe zurückkehren wollen. Bereits in den Tagen zuvor habe sie mehrmals Kreislaufprobleme gehabt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Verletzte sich zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Das LSG bestätigte die Entscheidung. Die Richter sahen es als nicht mehr aufklärbar an, ob die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges stand. Selbst wenn die Klägerin wegen plötzlich auftretender Kreislaufbeschwerden umgekehrt sei, sei die Rückkehr aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgt. Das Gericht konnte aufgrund der Tatsache, dass die Frau nicht angeschnallt war, auch eine Selbsttötungsabsicht nicht ausschließen. Die Nichterweislichkeit der für das Wendemanöver maßgebenden Umstände geht zu Lasten der Klägerin.
(Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.07.2021, Az. L 15 U 594/20)