Das Verwaltungsgericht Augsburg hat den Freistaat Bayern verpflichtet, eine Corona-Infektion als Dienstunfall anzuerkennen und damit der Klage eines Polizisten stattgegeben.
Der Kläger hatte an einem mehrtägigen Sportübungsleiterlehrgang auf dem Gelände einer Bereitschaftspolizeiabteilung teilgenommen. Am dritten Tag des Lehrgangs hatte sich ein Kollege krankgemeldet. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass er an Covid-19 erkrankt war. Nachdem der Kläger wenige Tage danach selbst Erkältungssymptome verspürte, wurde auch bei ihm eine Covid-19-Infektion diagnostiziert – ebenso wie bei 18 weiteren der insgesamt 21 Lehrgangsteilnehmer. Der Dienstherr lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil kein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis vorliege. Ein Zeitraum von mehreren Tagen, in dem die Ansteckung möglich gewesen sei, sei nicht ausreichend. Eine Berufskrankheit läge ebenfalls nicht vor, weil dafür eine allgemeine Ansteckungsgefahr während eines Lehrgangs nicht genüge.
Gegen die ablehnende Entscheidung zog der Polizist vor Gericht – mit Erfolg. Das Gericht folgte der Begründung des Dienstherrn zwar insoweit, als es die Eingrenzbarkeit des Ansteckungszeitraums auf mehrere Tage für nicht ausreichend erachtete. Sehr wohl seien aber die Voraussetzungen einer Berufskrankheit in diesem besonderen Einzelfall erfüllt. Der klagende Polizeibeamte sei durch seine dienstliche Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang einer besonderen Gefahr der Erkrankung ausgesetzt gewesen. Während des Lehrgangs hätten die Teilnehmer intensiv Sport getrieben und das Gelände der Bereitschaftspolizei auch am Abend nicht verlassen. Ausschlaggebend war aber letztlich, dass von den 21 Teilnehmern 19 an Covid-19 erkrankt waren.
(Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21.10.2021,
Az. Au 2 K 20.2494)