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Corona bei Polizisten gilt als Dienstunfall

Bei Lehrgang infiziert
Corona bei Polizisten gilt als Dienstunfall

Corona bei Polizisten gilt als Dienstunfall
Foto: © contrastwerkstatt - stock.adobe.

Das Ver­wal­tungs­gericht Augs­burg hat den Freis­taat Bay­ern verpflichtet, eine Coro­na-Infek­tion als Dien­stun­fall anzuerken­nen und damit der Klage eines Polizis­ten stattgegeben.

Der Kläger hat­te an einem mehrtägi­gen Sportübungsleit­er­lehrgang auf dem Gelände ein­er Bere­itschaft­spolizeiabteilung teilgenom­men. Am drit­ten Tag des Lehrgangs hat­te sich ein Kol­lege krankgemeldet. Erst im Nach­hinein stellte sich her­aus, dass er an Covid-19 erkrankt war. Nach­dem der Kläger wenige Tage danach selb­st Erkäl­tungssymp­tome ver­spürte, wurde auch bei ihm eine Covid-19-Infek­tion diag­nos­tiziert – eben­so wie bei 18 weit­eren der ins­ge­samt 21 Lehrgang­steil­nehmer. Der Dien­s­therr lehnte die Anerken­nung als Dien­stun­fall ab, weil kein plöt­zlich­es, örtlich und zeitlich bes­timm­bares Ereig­nis vor­liege. Ein Zeitraum von mehreren Tagen, in dem die Ansteck­ung möglich gewe­sen sei, sei nicht aus­re­ichend. Eine Beruf­skrankheit läge eben­falls nicht vor, weil dafür eine all­ge­meine Ansteck­ungs­ge­fahr während eines Lehrgangs nicht genüge.

Gegen die ablehnende Entschei­dung zog der Polizist vor Gericht – mit Erfolg. Das Gericht fol­gte der Begrün­dung des Dien­s­ther­rn zwar insoweit, als es die Ein­grenzbarkeit des Ansteck­ungszeitraums auf mehrere Tage für nicht aus­re­ichend erachtete. Sehr wohl seien aber die Voraus­set­zun­gen ein­er Beruf­skrankheit in diesem beson­deren Einzelfall erfüllt. Der kla­gende Polizeibeamte sei durch seine dien­stliche Teil­nahme am Sportübungsleit­er­lehrgang ein­er beson­deren Gefahr der Erkrankung aus­ge­set­zt gewe­sen. Während des Lehrgangs hät­ten die Teil­nehmer inten­siv Sport getrieben und das Gelände der Bere­itschaft­spolizei auch am Abend nicht ver­lassen. Auss­chlaggebend war aber let­ztlich, dass von den 21 Teil­nehmern 19 an Covid-19 erkrankt waren.

(Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Augs­burg vom 21.10.2021,
Az. Au 2 K 20.2494)

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