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Streit um zugeparkte Einfahrt: kein Unfallversicherungsschutz bei privatem Zwist

Streit um zugeparkte Einfahrt
Kein Unfallversicherungsschutz bei Zurechtweisungen

Kein Unfallversicherungsschutz bei Zurechtweisungen
Foto: © guruXOX - stock.adobe.com
Auch am Arbeit­splatz oder auf dem Weg dor­thin kommt es bisweilen zu Hand­grei­flichkeit­en. Unter Umstän­den kann dies ein ver­sichert­er Arbeit­sun­fall sein. Voraus­set­zung ist, dass die Auseinan­der­set­zung in Zusam­men­hang mit der ver­sicherten Tätigkeit ste­ht. Sind jedoch allein pri­vate Beweg­gründe für den Stre­it ver­ant­wortlich, ist ein Arbeit­sun­fall abzulehnen.

So geschehen in einem Fall, über den das Sozial­gericht Berlin zu entschei­den hat­te. Der als Bauleit­er tätige Kläger kon­nte am Unfall­t­ag nach der Rück­kehr von einem beru­flichen Ter­min nicht auf das Betrieb­s­gelände fahren, weil die Ein­fahrt durch einen Lkw block­iert war. Der Lkw-Fahrer fuhr trotz mehrfach­er Auf­forderung nicht bei­seite. Der Kläger musste sein Auto ste­hen lassen und zu Fuß auf das Betrieb­s­gelände gehen.

Als er kurze Zeit später zu seinem Wagen zurück­kam, um zu einem weit­eren beru­flichen Ter­min zu fahren, kam es zu einem Wortwech­sel mit dem Lkw-Fahrer, bei dem dieser den Kläger als „ego­is­tis­ches Arschloch“ beschimpfte. Der Kläger, der ger­ade im Begriff gewe­sen war, in sein Auto zu steigen, schlug die Fahrertür wieder zu und ging zurück, um „die Sache auszud­isku­tieren“. Im Ver­lauf des Stre­its schlug der Lkw-Fahrer dem Kläger so heftig ins Gesicht, dass dieser einen Mit­tel­gesichts­bruch erlitt.

Die beklagte Unfal­lver­sicherung erkan­nte den Vor­fall nicht als Arbeit­sun­fall an. Zu Recht, wie das Sozial­gericht Berlin entsch­ied. Zwar habe sich der Kläger auf einem an sich ver­sicherten Betrieb­sweg befun­den, als er vom Betrieb­s­gelände wieder zu seinem Auto ging. Diesen Betrieb­sweg habe er jedoch wieder ver­lassen, als er die Wagen­tür nach den Belei­di­gun­gen des Lkw-Fahrers noch ein­mal schloss, um die Angele­gen­heit auszudiskutieren.

Darin liege eine Zäsur. Ab diesem Moment habe das Han­deln des Klägers pri­vat­en Zweck­en gedi­ent, näm­lich dem Zur-Rede-Stellen des Lkw-Fahrers. Während dieser Unter­brechung des Betrieb­sweges habe kein Ver­sicherungss­chutz in der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung bestanden.

In der oberg­erichtlichen Recht­sprechung sei anerkan­nt, dass ins­beson­dere das Zurechtweisen ander­er Verkehrsteil­nehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betrieb­swe­gen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene und etwaige hier­aus resul­tierende Ver­let­zun­gen unab­hängig vom Ver­schulden dem pri­vat­en Lebens­bere­ich zuzurech­nen seien (Urteil des Sozial­gerichts Berlin vom 16.02.2023, Az. S 98 U 50/21).

Lüftungsfrage eskaliert

Anders in einem Fall, den das Lan­dessozial­gericht (LSG) Baden-Würt­tem­berg bere­its im Jahr 2017 entsch­ieden hat. Hier war der Kläger nach dem Ein­satz auf ein­er Baustelle auf dem Weg zurück zum Betrieb. Im Fir­men­trans­porter saßen mehrere Kol­le­gen, die nach dem Arbeit­stag auf der Baustelle alle ver­schwitzt waren. Es kam zum Stre­it darüber, ob man wegen der schlecht­en Luft im Wagen die Fen­ster öff­nen oder lieber Zugluft ver­mei­den solle.

Schließlich eskalierte die Sit­u­a­tion, als ein Kol­lege vom Kläger abge­set­zt wurde. Dieser öffnete die Beifahrertüren und der Fahrer stieg aus, um sie wieder zu schließen. Daraufhin schlug der Kol­lege ihm mit der Faust ins Gesicht und ver­set­zte dem am Boden Liegen­den noch einen Tritt an den Kopf.

Das LSG kam damals zu dem Ergeb­nis, dass die Ursachen des Stre­its nicht im pri­vat­en Bere­ich begrün­det lagen, son­dern in der ver­sicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer, weil die Frage des Lüftens des Autos einen konkreten Bezug zur Arbeit hat­te (Urteil des Lan­dessozial­gerichts Baden-Würt­tem­berg vom 22.11.2017, Az. L 1 U 1277/17).

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