Verletzt sich ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit beim „normalen Gehen“, so ist das nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe kein Arbeitsunfall. Geklagt hatte ein Kfz-Mechaniker, der während der Arbeit aus einem Lkw ausgestiegen war und nach ein paar Schritten plötzlich einschießende Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt hatte. Diagnose: Knieprellung mit Verdacht auf Verletzung des Außenmeniskus.
Die Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Dagegen klagte der Mann – ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe ist ein Unfall typischerweise dadurch gekennzeichnet, „dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde“. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das Aussteigen aus dem Lkw und das anschließende Gehen habe kein „Überraschungsmoment“ enthalten. Weder beim Aussteigen noch beim Gehen sei es zu einer Ablenkung, Fehlgängigkeit oder einem anderen überraschenden Moment gekommen.
(Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.03.2018, Az. S 1 U 3506/17)