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Tonerstaub macht nicht generell krank

Im Kopierraum beschäftigt
Tonerstaub macht nicht generell krank

Tonerstaub macht nicht generell krank
Foto: © Andrey Popov - stock.adobe.com

Nach dem aktuellen wis­senschaftlichen Erken­nt­nis­stand sind Ton­er­par­tikel- oder Laser­druck­ere­mis­sio­nen nicht generell geeignet, beim Men­schen Gesund­heitss­chä­den zu verur­sachen. Im Einzelfall kann eine Verur­sachung durch einen arbeit­splatzbe­zo­ge­nen Inhala­tion­stest nachgewiesen wer­den. Dies entsch­ied das Hes­sis­che Landessozialgericht.

Ein jet­zt 63-jähriger Mann war knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopier­raum tätig. Wegen zunehmender Atemwegs­beschw­er­den beantragte er die Anerken­nung ein­er Beruf­skrankheit. Er ver­wies darauf, täglich Kopi­er- und Druck­aufträge im Umfang von 5.000
bis 10.000 Blatt in einem nur 30 Quadrat­meter großen Raum aus­ge­führt zu haben.

Nach Durch­führung ein­er Arbeit­splatz­analyse und der Ein­hol­ung von medi­zinis­chen Gutacht­en lehnte der Unfal­lver­sicherungsträger die Anerken­nung ein­er Beruf­skrankheit ab, weil ein Zusam­men­hang zwis­chen der beru­flichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung nicht belegt wer­den könne.

Die Darm­städter Richter holten weit­ere Sachver­ständi­gengutacht­en ein und gaben schließlich der Unfal­lver­sicherung Recht. Bei dem Ver­sicherten, der bere­its vor der Tätigkeit im Druck­er­raum an Heuschnupfen und Asth­ma bronchiale gelit­ten habe, lägen zwar eine obstruk­tive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszuge­hen, dass Ton­er­staub aller­gisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Ver­sicherte diesen Stof­fen aus­ge­set­zt gewe­sen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermit­teln, da sein ehe­ma­liger Arbeit­splatz mit­tler­weile umgestal­tet wor­den sei. Einen arbeit­splatzbe­zo­ge­nen Inhala­tion­stest mit dem Nach­weis ein­er aller­gis­chen Reak­tion habe der Ver­sicherte verweigert.

(Urteil des Hes­sis­chen Lan­dessozial­gerichts vom 21.01.2019, Az. L 9 U 159/15)

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