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Bei der Abkühlung im Pool verletzt

Als Arbeitsunfall anerkannt
Bei der Abkühlung im Pool verletzt

Bei der Abkühlung im Pool verletzt
Foto: © ALEXEY - stock.adobe.com
Wenn die Tem­per­a­turen steigen, wird es an manchen Arbeit­splätzen unerträglich heiß. Da hil­ft nur noch ein Sprung in den Pool. Doch was, wenn sich ein Arbeit­er bei der Abküh­lung im Pool ver­let­zt? Ist das dann ein Arbeit­sun­fall? Ja – sofern die Abküh­lung wirk­lich nötig war.

Genau darüber hat­te das Sozial­gericht München kür­zlich zu entschei­den. In dem Fall ging es um einen Beschäftigten eines Zim­merei­be­triebs, der sich beim Baden im Pool seines Chefs aus ungek­lärter Ursache schwere Ver­let­zun­gen unter anderem an der Wirbel­säule zuge­zo­gen hatte.

Der Abküh­lung voraus­ge­gan­gen waren anstren­gende Arbeit­en auf dem Betrieb­s­gelände bei hochsom­mer­lichen Tem­per­a­turen. Weil vor den Betrieb­s­fe­rien drin­gend noch einige Arbeit­en fer­tiggestellt wer­den mussten, hat­te der Chef seine Mitar­beit­er angewiesen, sich im Pool auf dem Betrieb­s­gelände kurz zu erfrischen, um danach gestärkt weit­er arbeit­en zu können.

Kom­mu­nale Verkehrssicherungspflicht­en an öffentlichen Badegewässern

Arbeitskrafterhalt als Ziel

Die Beruf­sgenossen­schaft weigerte sich, einen Arbeit­sun­fall anzuerken­nen, da es sich beim Baden um eine pri­vate Ver­rich­tung gehan­delt habe. Das Sozial­gericht sah die Sache anders: Zwar seien pri­vate Ver­rich­tun­gen wie Essen und Trinken oder Rauchen grund­sät­zlich nicht vom Ver­sicherungss­chutz erfasst.

Hier habe die Erfrischung im Pool aber aus­drück­lich dazu gedi­ent, die Arbeit­skraft der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeit­stages zu erhal­ten und damit einen betrieb­s­be­zo­ge­nen Zweck gehabt.

Alle Zeu­gen hät­ten übere­in­stim­mend von einem Erschöp­fungszu­s­tand berichtet, der eine Erfrischung notwendig gemacht habe. Außer­dem hät­ten alle Anwe­senden inklu­sive Arbeit­ge­ber an dem Bad teilgenommen.

Der Kläger hätte sich der Auf­forderung daher prak­tisch nicht entziehen kön­nen. Unter diesen Umstän­den sei das Baden als betrieb­s­be­zo­gene und damit ver­sicherte Tätigkeit zu werten, entsch­ied das Gericht.

(Gerichts­bescheid des Sozial­gerichts München vom 02.05.2023, Az. 5 S 9 U 276/21)

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