Genau darüber hatte das Sozialgericht München kürzlich zu entscheiden. In dem Fall ging es um einen Beschäftigten eines Zimmereibetriebs, der sich beim Baden im Pool seines Chefs aus ungeklärter Ursache schwere Verletzungen unter anderem an der Wirbelsäule zugezogen hatte.
Der Abkühlung vorausgegangen waren anstrengende Arbeiten auf dem Betriebsgelände bei hochsommerlichen Temperaturen. Weil vor den Betriebsferien dringend noch einige Arbeiten fertiggestellt werden mussten, hatte der Chef seine Mitarbeiter angewiesen, sich im Pool auf dem Betriebsgelände kurz zu erfrischen, um danach gestärkt weiter arbeiten zu können.
Kommunale Verkehrssicherungspflichten an öffentlichen Badegewässern
Arbeitskrafterhalt als Ziel
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, einen Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich beim Baden um eine private Verrichtung gehandelt habe. Das Sozialgericht sah die Sache anders: Zwar seien private Verrichtungen wie Essen und Trinken oder Rauchen grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Hier habe die Erfrischung im Pool aber ausdrücklich dazu gedient, die Arbeitskraft der Beschäftigten bis zum Ende des heißen Arbeitstages zu erhalten und damit einen betriebsbezogenen Zweck gehabt.
Alle Zeugen hätten übereinstimmend von einem Erschöpfungszustand berichtet, der eine Erfrischung notwendig gemacht habe. Außerdem hätten alle Anwesenden inklusive Arbeitgeber an dem Bad teilgenommen.
Der Kläger hätte sich der Aufforderung daher praktisch nicht entziehen können. Unter diesen Umständen sei das Baden als betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit zu werten, entschied das Gericht.
(Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 02.05.2023, Az. 5 S 9 U 276/21)