Die Rangelei spielte sich im Vorraum der Waffenkammer ab. Ein Bundespolizist hatte zwei Kollegen zugerufen, dass diese auch Brüder sein könnten. Daraufhin hielten die Kollegen ihn an Arm und Bein fest und versuchten ihn gewaltsam zu fixieren. Dabei verlor er das Gleichgewicht. Als ein weiterer Kollege die beiden bat, aufzuhören, löste sich das Handgemenge auf.
Beim Abstützen mit dem linken Außenspann knackte es laut im Knie des Klägers. Ein verstauchtes Knie und eine angeknackste Rippe waren die Folgen der Kabbelei. Elf Wochen war der Mann deswegen dienstunfähig. Weil sein Dienstherr die Anerkennung als Dienstunfall ablehnte, mussten die Gerichte hierüber befinden.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) war davon ausgegangen, dass der Polizist „in Ausübung des Dienstes“ verletzt wurde und somit ein Dienstunfall vorlag. Das BVerwG folgte dieser Auffassung nicht, hob das Urteil auf und verwies die Sache wieder zurück an das OVG.
Grundsätzlich liegt ein Dienstunfall dann vor, wenn sich das schädigende Ereignis „in Ausübung des Dienstes“ ereignet hat. Der Beamte steht demnach bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge.
Auch Scherze oder „Neckereien“ können grundsätzlich zur Ausübung des Dienstes gehören, führte das Gericht aus. Nicht aber, wenn etwa der Geschädigte selbst provoziert habe. Entscheidend für die Einordnung als Dienstunfall sei allein das Verhalten des Verletzten.
Ob der oder die Schädiger ein dienstbezogenes Motiv hatten oder sogar grundlos ihr Opfer auswählten, darauf komme es nicht an. Denn auch in diesen Fällen sei der Beamte dem Geschehen „in Ausübung des Dienstes“ ausgesetzt.
Das Gericht kritisierte, dass sich aus den Akten ein anderer Geschehensablauf ergebe, als im Berufungsurteil festgestellt wurde. Das OVG muss nun prüfen, ob der Zuruf des Klägers im konkreten Fall als provozierende Äußerung einzuordnen ist.
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2023, Az. 2 C 3.22)