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Bundespolizisten prügeln sich – ein Dienstunfall?

Nach Rauferei dienstunfähig
Bundespolizisten prügeln sich – ein Dienstunfall?

Bundespolizisten prügeln sich – ein Dienstunfall?
Foto: © farbkombinat - stock.adobe.com
Der Kon­takt zu Kol­le­gen gehört zum Dienst. Ein hier­aus resul­tieren­der Kör­per­schaden kann daher grund­sät­zlich ein Dien­stun­fall sein. Dies gilt allerd­ings nicht, wenn sich der Geschädigte dien­stpflichtwidrig ver­hal­ten, das schädi­gende Ereig­nis selb­st provoziert oder sich aktiv an ein­er „Raufer­ei“ beteiligt hat. Dies geht aus einem Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts (BVer­wG) hervor.

Die Rangelei spielte sich im Vor­raum der Waf­fenkam­mer ab. Ein Bun­de­spolizist hat­te zwei Kol­le­gen zugerufen, dass diese auch Brüder sein kön­nten. Daraufhin hiel­ten die Kol­le­gen ihn an Arm und Bein fest und ver­sucht­en ihn gewalt­sam zu fix­ieren. Dabei ver­lor er das Gle­ichgewicht. Als ein weit­er­er Kol­lege die bei­den bat, aufzuhören, löste sich das Handge­menge auf.

Beim Abstützen mit dem linken Außenspann knack­te es laut im Knie des Klägers. Ein ver­staucht­es Knie und eine angek­nack­ste Rippe waren die Fol­gen der Kabbelei. Elf Wochen war der Mann deswe­gen dien­stun­fähig. Weil sein Dien­s­therr die Anerken­nung als Dien­stun­fall ablehnte, mussten die Gerichte hierüber befinden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) war davon aus­ge­gan­gen, dass der Polizist „in Ausübung des Dien­stes“ ver­let­zt wurde und somit ein Dien­stun­fall vor­lag. Das BVer­wG fol­gte dieser Auf­fas­sung nicht, hob das Urteil auf und ver­wies die Sache wieder zurück an das OVG.

Sturz aus inner­er Ursache als Arbeit­sun­fall anerkannt

Grund­sät­zlich liegt ein Dien­stun­fall dann vor, wenn sich das schädi­gende Ereig­nis „in Ausübung des Dien­stes“ ereignet hat. Der Beamte ste­ht dem­nach bei Unfällen, die sich inner­halb des vom Dien­s­ther­rn beherrschbaren räum­lichen Risikobere­ichs ereignen, unter dem Schutz der beamten­rechtlichen Unfallfürsorge.

Auch Scherze oder „Neck­ereien“ kön­nen grund­sät­zlich zur Ausübung des Dien­stes gehören, führte das Gericht aus. Nicht aber, wenn etwa der Geschädigte selb­st provoziert habe. Entschei­dend für die Einord­nung als Dien­stun­fall sei allein das Ver­hal­ten des Verletzten.

Ob der oder die Schädi­ger ein dien­st­be­zo­genes Motiv hat­ten oder sog­ar grund­los ihr Opfer auswählten, darauf komme es nicht an. Denn auch in diesen Fällen sei der Beamte dem Geschehen „in Ausübung des Dien­stes“ ausgesetzt.

Das Gericht kri­tisierte, dass sich aus den Akten ein ander­er Geschehens­ablauf ergebe, als im Beru­fung­surteil fest­gestellt wurde. Das OVG muss nun prüfen, ob der Zuruf des Klägers im konkreten Fall als provozierende Äußerung einzuord­nen ist.

(Urteil des Bun­desver­wal­tungs­gerichts vom 13.07.2023, Az. 2 C 3.22)

 

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