Ein Feuerwehrmann muss nicht für den Hörschaden eines Kollegen haften, weil er das Martinshorn betätigt hat, um auf sich aufmerksam zu machen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden. Der beklagte Feuerwehrmann hatte in der Nähe seines Kollegen das Signalhorn betätigt, weil dieser ihm beim Einparken des Einsatzfahrzeugs im Weg stand und dies nicht bemerkte. Dadurch erlitt der Kollege einen dauerhaften Hörschaden.
Obwohl das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt und als solcher entschädigt wurde, hat der Geschädigte seinen Kollegen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt. Das LAG wies die Klage jedoch ab, weil das Betätigen des Signalhorns eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei und somit der gesetzliche Haftungsausschluss unter Kollegen greife. Vorsatz habe nicht vorgelegen, da der Fahrer seinen Kollegen nicht habe verletzen wollen.
(Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20.12.2022, Az. 7 Sa 243/22)