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Hörschaden durch Martinshorn

Feuerwehrmann haftet nicht
Hörschaden durch Martinshorn

Hörschaden durch Martinshorn
Foto: © PhotographyByMK - stock.adobe.com

Ein Feuer­wehrmann muss nicht für den Hörschaden eines Kol­le­gen haften, weil er das Mar­tin­shorn betätigt hat, um auf sich aufmerk­sam zu machen. Dies hat das Lan­desar­beits­gericht (LAG) Nürn­berg entsch­ieden. Der beklagte Feuer­wehrmann hat­te in der Nähe seines Kol­le­gen das Sig­nal­horn betätigt, weil dieser ihm beim Ein­parken des Ein­satz­fahrzeugs im Weg stand und dies nicht bemerk­te. Dadurch erlitt der Kol­lege einen dauer­haften Hörschaden.

Obwohl das Ereig­nis als Arbeit­sun­fall anerkan­nt und als solch­er entschädigt wurde, hat der Geschädigte seinen Kol­le­gen auf Schaden­er­satz und Schmerzens­geld verk­lagt. Das LAG wies die Klage jedoch ab, weil das Betäti­gen des Sig­nal­horns eine betriebliche Tätigkeit gewe­sen sei und somit der geset­zliche Haf­tungsauss­chluss unter Kol­le­gen greife. Vor­satz habe nicht vorgele­gen, da der Fahrer seinen Kol­le­gen nicht habe ver­let­zen wollen.

(Urteil des Lan­desar­beits­gerichts Nürn­berg vom 20.12.2022, Az. 7 Sa 243/22)

 

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