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Kennenlern-Praktikum - Unfallversicherungsschutz

„Kennenlern-Praktikantin“ ist versichert
Unfall bei Lagerbesichtigung

Unfall bei Lagerbesichtigung
© gopixa - stock.adobe.com

Eine Arbeit­splatzbe­wer­berin ste­ht bei der Besich­ti­gung des Unternehmens im Rah­men eines ein­tägi­gen unbezahlten „Ken­nen­lern-Prak­tikums“ unter dem Schutz der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Dies hat das Bun­dessozial­gericht entschieden.

Schutz während eines Kennenlern-Praktikums

Die arbeit­suchende Klägerin absolvierte in einem Unternehmen ein „Ken­nen­lern-Prak­tikum“, zu dem unter anderem Gespräche, eine Betrieb­s­führung, ein fach­lich­er Aus­tausch mit der IT-Abteilung und die Besich­ti­gung eines Hochre­gal­lagers gehörten. Bei der Besich­ti­gung des Hochre­gal­lagers stürzte die Klägerin und brach sich den recht­en Ober­arm. Anders als die zuständi­ge Beruf­sgenossen­schaft (BG) und die Vorin­stanzen erkan­nte das Bun­dessozial­gericht den Unfall als Arbeit­sun­fall an. Die Klägerin sei zum Unfal­lzeit­punkt Teil­nehmerin ein­er Unternehmens­besich­ti­gung und als solche nach der Satzung der BG unfal­lver­sichert gewe­sen. Das eigene – unver­sicherte – Inter­esse der Klägerin am Ken­nen­ler­nen des poten­ziellen zukün­fti­gen Arbeit­ge­bers ste­he dem nicht ent­ge­gen. Die Satzungsregelung der Beklagten sei nicht auf Per­so­n­en beschränkt, deren Aufen­thalt im Unternehmen auss­chließlich der Besich­ti­gung diene.

(Urteil des Bun­dessozial­gerichts vom 31.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R)

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