Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unbezahlten „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Schutz während eines Kennenlern-Praktikums
Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte in einem Unternehmen ein „Kennenlern-Praktikum“, zu dem unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und die Besichtigung eines Hochregallagers gehörten. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm. Anders als die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) und die Vorinstanzen erkannte das Bundessozialgericht den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung und als solche nach der Satzung der BG unfallversichert gewesen. Das eigene – unversicherte – Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers stehe dem nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Beklagten sei nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung diene.
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2022, Az. B 2 U 13/20 R)